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DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -10-

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Merzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Merzhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
 
   Sasbacher Straße 5 
   79111 Freiburg i. Br. 
 
   WKN: 702100 
   ISIN: DE0007021008 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, den 12. Juni 2013, 10:00 Uhr, 
   Forum Merzhausen, Am Marktplatz 4, 
   79249 Merzhausen, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2012 am 25. März 2013 gemäß §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
           Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft, Sasbacher 
           Straße 5, 79111 Freiburg i. Br., sowie im Internet unter 
           www.solarstromag.com/hv eingesehen werden. Auf Verlangen 
           werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos übersandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 6.665.810,13 eine 
           Dividende in Höhe von EUR 0,125 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie, d.h. insgesamt EUR 1.550.795,50, an die Aktionäre 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 
           EUR 5.115.014,63 auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende 
           wird am 30. September 2013 zur Auszahlung fällig. 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 12.406.364 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die Anzahl 
           der dividendenberechtigten Stückaktien errechnet sich dabei 
           aus der Anzahl der ausgegebenen Aktien des Grundkapitals 
           (13.111.551 Stück) abzüglich der eigenen Aktien (705.187 
           Stück) der Gesellschaft, die nicht dividendenberechtigt sind. 
           Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
           2012 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,125 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung 
           erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
           Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit im Gesetz nicht eine andere 
           Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden genehmigten Kapitalia und die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie 
           die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
           Die Satzung enthält in § 4 Abs. 2 die Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 
           durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
           Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
           Des Weiteren enthält die Satzung in § 4 Abs. 3 die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 1.779.200,00 durch Ausgabe von bis zu 
           695.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
           Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Da diese 
           beiden Ermächtigungen in ihrer Ausgestaltung zum Teil 
           voneinander abweichen, sollen sie aufgehoben werden und 
           stattdessen soll ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital 
           2013 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 2 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             15.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital) sowie die in § 4 Abs. 3 der Satzung 
             enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.779.200,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 695.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012), 
             werden, soweit jeweils noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung 
             zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des unter lit. b) 
             und lit. c) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 
             2013 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 16.780.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
             6.555.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -2-

(regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 abzuändern. 
 
 
       c)    In der Satzung wird in § 4 Abs. 2 der bisherige 
             Wortlaut durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 16.780.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
             6.555.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 abzuändern.' 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung mit der Maßgabe zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die von 
             der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. c) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein muss. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen, die Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
           Bedienung der Aktienoptionen und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
             Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten und zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung des nachfolgend unter 
             lit. d) und e) zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 
             2013/I in das Handelsregister in dem Umfang, in dem diese 
             noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand und, soweit Vorstandsmitglieder 
             begünstigt sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden 
             ermächtigt, bis zum 11. Juni 2018 ('Erwerbszeitraum') 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -3-

Vorständen der Gesellschaft, Mitgliedern der 
             Geschäftsführung von Tochtergesellschaften sowie 
             Mitarbeitern der Gesellschaft und Mitarbeitern von 
             Tochtergesellschaften insgesamt bis zu 1.311.000 Stück 
             Optionen auf insgesamt bis zu 1.311.000 Aktien der 
             Gesellschaft mit voller Dividendenberechtigung für das bei 
             Ausübung der Option laufende Geschäftsjahr einzuräumen. 
             Optionen können nicht übertragen, verpfändet oder sonst 
             belastet werden. 
 
 
             Die aufgrund dieser Ermächtigung im Umfang von bis zu 
             1.311.000 ausgegebenen Optionen sind dabei auf die 
             verschiedenen Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt zu 
             verteilen: 
 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Vorstände der             maximal 
   Gesellschaft                                          655.500 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der            maximal 
   Geschäftsführung von Tochtergesellschaften            393.300 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter der           maximal 
   Gesellschaft                                          196.650 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter von    maximal 65.550 
   Tochtergesellschaften der Gesellschaft               Optionen 
 
 
             Die Verteilung der Aktienoptionen auf die vier vorgenannten 
             Gruppen ist so vorgenommen worden, dass sich eine 
             prozentuale Verteilung von 50 % auf gegenwärtige und 
             zukünftige Vorstände der Gesellschaft, von 30 % auf 
             gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung 
             von Tochtergesellschaften, von 15 % auf gegenwärtige und 
             zukünftige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie von 5 % auf 
             gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter von 
             Tochtergesellschaften der Gesellschaft ergibt. 
 
 
             Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im Einzelnen und der 
             Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte trifft 
             der Vorstand bzw., soweit Vorstände betroffen sind, der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Optionen selber werden 
             ohne Gegenleistung gewährt. 
 
 
             Durch Ausübung der Bezugsrechte können im Verhältnis 1:1 auf 
             den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien der S.A.G. 
             Solarstrom Aktiengesellschaft bezogen werden. Dabei ist für 
             jedes ausgeübte Bezugsrecht ein Bezugspreis zu zahlen, der 
             dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
             an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor Gewährung der 
             Bezugsrechte entspricht ('Bezugspreis'). Der Börsenkurs der 
             Aktie der Gesellschaft ('Börsenkurs') ist auf der Grundlage 
             des im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
             nicht mehr gibt, einem von der Deutschen Börse AG bestimmten 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             festgestellten Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
             Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Die Aktienoptionen sind unter der Voraussetzung ausübbar, 
             dass im Zeitraum von der Ausgabe bis zur Ausübung der Option 
             der Kurs der Aktie der Gesellschaft (nach Bereinigung der 
             Effekte aus Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen aus 
             Gesellschaftsmitteln, Aktiensplits und ähnlichen Maßnahmen) 
             um mindestens 10 % p.a. gestiegen ist ('Erfolgsziel'). 
 
 
             Die Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf von vier Jahren 
             seit Gewährung der Bezugsrechte ausgeübt werden 
             ('Wartefrist'). Sie enden mit dem Ablauf von zehn Jahren 
             nach der Gewährung der Bezugsrechte, sofern nicht kürzere 
             Laufzeiten durch den Vorstand bzw., soweit Vorstände 
             betroffen sind, den Aufsichtsrat bei der Gewährung der 
             Bezugsrechte festgelegt werden. Die Ausübung der 
             Bezugsrechte ist auf zwei Zeitfenster beschränkt, die 
             jeweils mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse 
             des Geschäftsjahres bzw. nach der ordentlichen 
             Hauptversammlung beginnen und die jeweils drei Wochen dauern 
             ('Ausübungszeiträume'). Die Bezugsrechte können nach Ablauf 
             der Wartefrist in den Bezugsfenstern jederzeit ausgeübt 
             werden. 
 
 
             Wenn der Bezugsberechtigte aus seinem Dienstverhältnis mit 
             der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft oder einem mit 
             dieser verbundenen Unternehmen vor Ablauf eines Zeitraums 
             von mindestens zwei Jahren nach Ausgabe der Optionen 
             ausscheidet oder das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt 
             gekündigt wird, ohne dass sich unmittelbar ein neues 
             Dienstverhältnis mit der S.A.G. Solarstrom 
             Aktiengesellschaft oder einem anderen mit dieser verbundenen 
             Unternehmen anschließt, verfallen sämtliche seiner Optionen, 
             die er zu diesem Zeitpunkt innehat. Bei Verfall steht dem 
             Bezugsberechtigten keine Entschädigung zu ('Vesting 
             Period'). Die Gesellschaft ist berechtigt, in den 
             Optionsbedingungen Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. 
 
 
             Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der Optionen 
             etwaig anfallenden Steuern, insbesondere Einkommensteuer 
             (Lohnsteuer), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, hat 
             der Bezugsberechtigte selbst zu tragen. 
 
 
             Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der Bezugsrechte 
             bestimmt der Vorstand, bzw. soweit Vorstände betroffen sind, 
             der Aufsichtsrat. 
 
 
             Die Bezugsrechte können aus dem unter lit. d) und e) zu 
             beschließenden und/oder einem künftig beschlossenen anderen 
             bedingten Kapital, aus bereits beschlossenem und/oder 
             künftig zu beschließenden genehmigten Kapital und/oder aus 
             bereits erworbenen oder künftig zu erwerbenden eigenen 
             Aktien bedient werden. Es kann auch ganz oder teilweise ein 
             Barausgleich vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen und die den Bezugsberechtigten 
             gewährten Optionen für jedes Geschäftsjahr nach den 
             einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang 
             zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 
             285 Nr. 9 lit. a) HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) HGB, § 160 
             Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
 
 
       c)    Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
             Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Bedingte 
             Kapital 2012 in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirkung auf 
             den Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung des nachfolgend 
             unter lit. d) und e) zu beschließenden neuen Bedingten 
             Kapitals 2013/I in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       d)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             EUR 3.356.160,00 zur Bedienung der an die Berechtigten des 
             vorstehend beschriebenen Aktienoptionsplans ausgegebenen 
             Bezugsrechte bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). 
             Jedes Bezugsrecht berechtigt den Bezugsberechtigten zum 
             Bezug einer neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
             Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, als nach Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte ausgegeben wurden, 
             deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
             Bezugsrechte aus bedingtem Kapital bedient werden. Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Der Ausgabebetrag 
             für jede Aktie entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs 
             der Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf 
             Börsenhandelstagen vor Gewährung der Bezugsrechte. Der 
             Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist auf Grundlage des 
             im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
             nicht mehr gibt, einem von der Deutschen Börse AG bestimmten 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             festgestellten Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
             Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von neuen 
             Aktien aus dem Bedingten Kapital 2013/I sowie nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       e)    Die Satzung wird um folgenden § 4 Abs. 3 ergänzt: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.356.160,00 bedingt 
             erhöht zur Bedienung der an Berechtigte gemäß dem Beschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -4-

zu Tagesordnungspunkt 8 lit. b) der Hauptversammlung vom 12. 
             Juni 2013 ausgegebenen Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 
             2013/I). Jedes Bezugsrecht berechtigt den Berechtigten zum 
             Bezug einer neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
             Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, als nach Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte auf Aktien 
             ausgegeben werden, deren Inhaber das gewährte Bezugsrecht 
             ausüben und die Bezugsrechte aus bedingtem Kapital bedient 
             werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Ausgabebetrag für jede Aktie entspricht dem 
             durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
             den letzten fünf Börsenhandelstagen vor Gewährung der 
             Bezugsrechte. Der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
             auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den 
             XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
             Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse festgestellten Schlusskurses (oder einem 
             vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Ausgabe von neuen Aktien aus dem 
             Bedingten Kapital 2013/I sowie nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Einfügung des neuen § 4 Abs. 3 der Satzung mit der Maßgabe 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die 
             von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. c) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung und die unter 
             Tagesordnungspunkt 8 lit. e) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 5 der Satzung zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein müssen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 11. Juni 
             2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') 
             mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 15.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             5.555.200,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können für die Bedienung der 
             Wandlungs- und Bezugsrechte, die Erfüllung der Wandlungs- 
             und Bezugspflichten sowie im Falle der Andienung von Aktien 
             die Verwendung von Aktien aus einem in dieser oder künftigen 
             Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus 
             bestehendem oder künftigem genehmigten oder bedingten 
             Kapital und/oder aus bestehenden Aktien und/oder einen 
             Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch ein unter der 
             Leitung der Gesellschaft stehendes Konzernunternehmen 
             ('Konzernunternehmen') 
             ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
             für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. 
 
 
             Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen 
             eingeteilt. 
 
 
       b)    Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue, 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der 
             Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren 
             Nennbetrag, so ergibt sich das Wandlungsverhältnis durch 
             Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
             Wandlungsverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis 
             auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine 
             in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit 
             der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Im 
             Übrigen gelten die Regelungen für das Wandlungsverhältnis 
             auch für das Bezugsverhältnis. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       c)    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
             können auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht sowie ein 
             Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien (in 
             beliebiger Kombination) zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung oder Bezug auszugebenden 
             Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Das Wandlungsverhältnis bzw. Bezugsverhältnis 
             bestimmt sich nach den Regelungen unter vorstehend lit. b). 
             Die Gesellschaft kann in den Schuldverschreibungsbedingungen 
             berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem 
             Nennbetrag der Schuldverschreibung und dem Produkt aus 
             Wandlungspreis und Umtauschverhältnis bzw. Optionspreis und 
             Bezugsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       d)    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis muss mindestens 80 Prozent des arithmetischen 
             Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
             Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
             einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der 
             Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts 
             - mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, betragen. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       e)    Für den Fall, dass die Gesellschaft während der 
             Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
             ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen, einschließlich 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -5-

Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- 
             oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne 
             dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss 
             ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht 
             versehenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder 
             Bezugsrechts zustehen würde, können in den 
             Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen die 
             nachfolgenden Regelungen vorgesehen werden 
             (Verwässerungsschutzklausel). Die Bestimmungen dieser 
             Verwässerungsschutzklausel gelten sinngemäß für 
             Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder 
             Bezugspflicht sowie einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben hierbei unberührt. 
 
 
         (i)   Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung 
               von sonstigen Bezugsrechten 
 
 
               Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter 
               Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von 
               sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den 
               Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
 
               Der 'Bezugsrechtswert' entspricht dabei (x) dem 
               durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären 
               zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der Schlussauktion 
               im XETRA(R)-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG 
               bestimmten Nachfolgesystem) oder, soweit es einen solchen 
               Kurs nicht gibt bzw. soweit ein Handel mit Bezugsrechten 
               nicht stattfindet, (y) dem von der in den 
               Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle oder 
               Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten Wert des Bezugsrechts. 
 
 
         (ii)  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
               Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
               erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts 
               bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das 
               Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden 
               bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche 
               Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr 
               Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von 
               Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung 
               des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen. 
 
 
         (iii) Aktiensplit 
 
 
               Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich 
               das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), 
               gilt die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung 
               sinngemäß. 
 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
             Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
       f)    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen sind 
             grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
             oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             ('mittelbares Bezugsrecht'). Werden Schuldverschreibungen 
             von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern sie gegen 
             Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies 
             gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem 
             Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder einer Wandlungspflicht 
             auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf 
             diese Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals ist 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
             Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
             Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
             beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss aufgrund einer Ermächtigung des 
             Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. 
             sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder die als erworbene eigene Aktien während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert worden sind. 
 
 
             Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, auszuschließen. 
 
 
             Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht und 
             ohne Wandlungs- oder Bezugspflicht einzelnen Investoren zur 
             Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach 
             anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten 
             theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich 
             unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich 
             obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. weder 
             mitgliedschaftsähnliche Rechte noch Wandlungs- oder 
             Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe 
             der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, 
             des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet. 
 
 
             Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- 
             und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder 
             Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der 
             Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein 
             Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser 
             Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts 
             beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen 
             Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz). 
 
 
             Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, 
             insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             und Beteiligungen an Unternehmen, begeben werden und der 
             Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der 
             Gesellschaft liegt. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den 
             Zinssatz und die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs und die 
             Laufzeit, die Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
             den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
             Konzernunternehmen festzulegen. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Schaffung eines weiteren 
           bedingten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.555.200,00 
             durch Ausgabe von bis zu 2.170.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
             Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2013/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -6-

Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 
             2013 unter Tagesordnungspunkt 9 ausgegeben werden. Dabei 
             wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, 
             wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 11. Juni 2018 ausgegeben 
               wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch 
               machen und die Gesellschaft sich entschließt, die 
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 
               2013/II zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 12. Juni 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis 
               zum 11. Juni 2018 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum 
               Umtausch erfüllen bzw. die Gesellschaft von ihrem 
               Andienungsrecht auf Lieferung von Aktien Gebrauch macht 
               und die Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus 
               diesem Bedingten Kapital 2013/II zu liefern. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 
             2013 unter Tagesordnungspunkt 9, d.h. insbesondere zu 
             mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
             durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen oder - für den Fall der Einräumung 
             eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts - 
             mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß 
             der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter 
             Tagesordnungspunkt 9 lit. e) bestimmten 
             Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2013/II abzuändern. 
 
 
       b)    In die Satzung wird folgender neuer § 4 Absatz 5 
             eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.555.200,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 2.170.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
             Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2013/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 11. Juni 2018 ausgegeben 
               wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch 
               machen und die Gesellschaft sich entschließt, die 
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 
               2013/II zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 12. Juni 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis 
               zum 11. Juni 2018 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum 
               Umtausch erfüllen bzw. die Gesellschaft von ihrem 
               Andienungsrecht auf Lieferung von Aktien Gebrauch macht 
               und die Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus 
               diesem Bedingten Kapital 2013/II zu liefern. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 
             2013 unter Tagesordnungspunkt 9, d.h. insbesondere zu 
             mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
             durch den Vorstand über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen oder - für den Fall der Einräumung 
             eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts - 
             mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß 
             der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter 
             Tagesordnungspunkt 9 lit. e) bestimmten 
             Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2013/II abzuändern.' 
 
 
       c)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Satzungsänderung (lit. b)) mit der Maßgabe zur Eintragung in 
             das Handelsregister anzumelden, dass die von der 
             ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 8 lit. e) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 5 der Satzung zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein muss. 
 
 
 
     11.   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 endet 
           gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 2 der Satzung die 
           Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, so dass eine Neuwahl 
           erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Wahl des Herrn Dr. Peter W. Heller 
 
 
             Herr Dr. Peter W. Heller, wohnhaft in Freiburg, 
 
 
             wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Peter W. Heller ist Geschäftsführer der forseo 
             GmbH, Beteiligungs-Management für Neue Energien, Freiburg 
             i.Br. Herr Dr. Heller ist Mitglied im Aufsichtsrat der Streb 
             AG, Dreieich. Darüber hinaus ist Herr Dr. Heller kein 
             Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder 
             vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Herr Dr. Peter W. Heller wird für die Zeit bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über seine 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
             Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
             Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Peter W. Heller 
             im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für 
             den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
 
       b)    Wahl des Herrn Dr. Carsten Müller 
 
 
             Herr Dr. Carsten Müller, wohnhaft in Duisburg, 
 
 
             wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Carsten Müller ist Geschäftsführer der Dr. Müller 
             Beteiligungs GmbH, Duisburg. Herr Dr. Müller ist kein 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -7-

Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder 
             vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Herr Dr. Carsten Müller erfüllt die Anforderungen des § 100 
             Abs. 5 AktG an Unabhängigkeit und Sachverstand auf den 
             Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
 
             Herr Dr. Carsten Müller wird für die Zeit bis zur Beendigung 
             der Hauptversammlung gewählt, die über seine Entlastung für 
             das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
       c)    Wahl des Herrn Dr. Markus Haggeney 
 
 
             Herr Dr. Markus Haggeney, wohnhaft in Essen, 
 
 
             wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Markus Haggeney ist Rechtsanwalt in der Sozietät 
             Aulinger Rechtsanwälte, Essen. Herr Dr. Haggeney ist kein 
             Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder 
             vergleichbarer in- oder ausländischer Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Herr Dr. Markus Haggeney wird für die Zeit bis zur 
             Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über seine 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
 
           Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird erklärt, dass die Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte, 
           Essen, in der Herr Dr. Haggeney Partner ist, im Geschäftsjahr 
           2012 eine Tochtergesellschaft der S.A.G. Solarstrom 
           Aktiengesellschaft in einer bergrechtlichen Spezialfrage 
           beraten hat. Das Mandat ist abgeschlossen. Im Übrigen steht 
           nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen 
           Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der S.A.G. 
           Solarstrom Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, 
           den Organen der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft oder 
           einem wesentlich an der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß Ziffer 5.4.3 
           Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur 
           aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern 
           zusammen. 
 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an unter www.solarstromag.com/hv zugänglich. 
           Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
           gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
           EUR 16.780.800,00 (Genehmigtes Kapital 2013) vor. Das 
           Genehmigte Kapital 2013 soll die Flexibilität der Gesellschaft 
           erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
           Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2013 ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
           bis zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit 
           dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, 
           versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
           Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das 
           Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden 
           Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige 
           Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
           institutionellen Anlegern platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien möglichst gering ist. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
           Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
           Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
           zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. 
           des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
           festlegen. 
 
 
     d)    Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten 
           der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
           Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
           Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
           sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -8-

Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung 
           erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2013 unter sorgfältiger Abwägung der 
           Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
 
     e)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge 
           können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der 
           Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
           Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der 
           Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
           Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
           Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
           Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der 
   Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und 
   Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung auszuschließen. Dieser 
   Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
   www.solarstromag.com/hv zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird 
   wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') 
   und unter Tagesordnungspunkt 10 das zu deren Bedienung vorgesehene 
   Bedingte Kapital 2013/II vor. Die Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten 
   der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach 
   Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Der Rahmen soll auf einen Gesamtnennbetrag der 
   Schuldverschreibungen von maximal EUR 15.000.000,00 und eine 
   Berechtigung zum Bezug von auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 5.555.200,00 begrenzt werden. 
 
   Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven 
   Konditionen, das bei Fälligkeit unter Umständen in Eigenkapital 
   umgewandelt wird und so der Gesellschaft erhalten werden kann. Die 
   ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- 
   und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Bezugspflichten zu 
   begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
   Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
   unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
   ('Konzernunternehmen') 
   zu platzieren. Die Ermächtigung legt die Grundlagen für die Bestimmung 
   des Wandlungs- bzw. Optionspreises fest. 
 
   Zur Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte aus diesen 
   Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes Bedingtes Kapital 
   2013/II beschlossen werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei 
   einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft 
   ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das 
   gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen 
   an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, 
   den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, als sich die 
   Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
   Wandlungspflichten auf bis zu zehn Prozent des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung auf zehn Prozent des 
   Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen 
   Bareinlage oder eine Ausgabe von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
   anzurechnen, soweit diese unter Ausnutzung einer Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen ist 
   außerdem das Grundkapital, das auf erworbene eigene Aktien entfällt, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über 
   die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Durch diese 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als zehn Prozent des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch den Vorstand ausgeschlossen wird. 
   Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die 
   bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen. 
 
   Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
   Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür 
   ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit 
   Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung 
   festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für 
   den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei Gewährung 
   eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei 
   Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
 
   Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen hätte nämlich das Bezugsrecht einen Wert von 
   nahe Null. So ist der Schutz der Aktionäre vor einer wirtschaftlichen 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
   entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital 
   der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen 
   entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies 
   durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen 
   erreichen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
   können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen 
   Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
   Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung. 
 
   Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -9-

werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung 
   nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, also insbesondere keine 
   Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und bei denen sich die Höhe der 
   Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- 
   oder Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen 
   Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position 
   der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der anteilige 
   Dividendenanspruch oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden 
   durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle 
   eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem 
   verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so 
   dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert 
   ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch die Möglichkeit eines 
   Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges 
   Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und 
   kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, 
   das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei 
   einer Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach 
   Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die einmal 
   festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen 
   Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die 
   Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren 
   zu können, oder aber, diese zu günstig zu platzieren. Beides wäre 
   nicht im Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand 
   jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss 
   im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
   auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach 
   Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dadurch wird eine 
   wirtschaftliche Schlechterstellung der Inhaber/Gläubiger von 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) 
   vermieden; ihnen wird ein Verwässerungsschutz gewährt, der der 
   Kapitalmarktpraxis entspricht, die Platzierung der Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibung erleichtert und der Gesellschaft einen 
   höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder ein anderweitiger 
   Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. Die Belastung der 
   bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, dass den 
   Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit 
   Wandlungspflicht) ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin 
   zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/oder Optionsrechte bereits 
   ausgeübt oder ihre Pflicht zur Wandlung bereits erfüllt hätten. In der 
   Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint der Bezugsrechtsausschluss 
   in diesem Fall daher sachgerecht. 
 
   Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die 
   jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. 
   Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, 
   diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen 
   praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig 
   darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
   erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, 
   anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche 
   Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. 
 
   Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein 
   diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann genutzt 
   werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden 
   Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, 
   insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu 
   ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die 
   Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum 
   Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen 
   weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse 
   der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung 
   einer Schuldverschreibung und/oder von Genussrechten und/oder die 
   Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu 
   orientieren. 
 
   In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - 
   vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- bzw. 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
   Gegenwert in Geld zahlt. Das vorgesehene Bedingte Kapital 2013/II 
   dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder 
   Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit 
   dafür nicht eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
   Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   EUR 33.565.570,56 und ist eingeteilt in 13.111.551 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   je EUR 2,56 und mit einer Stimme je Stückaktie. Aus eigenen Aktien 
   steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft 
   hält im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger 705.187 eigene Aktien, so dass die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung somit 12.406.364 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der 
   Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax-Nr.: +49 (0) 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   bis spätestens am 
 
   5. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) 
 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
   depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform 
   (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
   Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen 
   (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den 
 
   22. Mai 2013 (0:00 Uhr MESZ), 
 
   und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
   5. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) 
 
   unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen 
   Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
   gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. 
   Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden vom Computershare 
   Operations Center als Anmeldestelle der Gesellschaft ausgestellt. Nach 
   Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes beim 
   Computershare Operations Center werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes an die vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. Die 
   zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten 
   sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   Stimmrechtsausübung 
 
   Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können 
   ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß 
   § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) 
   erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den 
   aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch 
   darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der 
   Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über 
   eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes 
   wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz 
   hingewiesen. 
 
   Den Aktionären der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft wird von der 
   jeweils depotführenden Bank zusammen mit der Einladung zur 
   Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der 
   Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular kann ein Aktionär, 
   der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort 
   vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder den 
   des Bevollmächtigten anfordern. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können - 
   müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
   verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der 
   Eintrittskarte werden den Aktionären dieses Vollmachtsformular und 
   weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das 
   Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter 
   www.solarstromag.com/hv abrufbar. 
 
   Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
   durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, E-Mail oder 
   Telefax an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder 
   E-Mail-Adresse: 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
   Jutta Schwarz/Hauptversammlung 
   Sasbacher Straße 5 
   79111 Freiburg i. Br. 
   Fax-Nr.: 07 61 / 47 70 44 148 
   E-Mail-Adresse: hv@solarstromag.com 
 
   Die S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
   von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die 
   Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur 
   Verfügung. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Vollmachten an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können schriftlich, per 
   Telefax oder elektronisch in Textform übermittelt werden. Soweit von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei 
   Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der S.A.G. Solarstrom 
   Aktiengesellschaft. Ordnungsgemäß erteilte Vollmachten und Weisungen 
   an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind zusammen mit einer 
   Kopie der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens zum 10. 
   Juni 2013 (16:00 Uhr MESZ) an die vorstehende Anschrift zu senden. 
 
   Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
   Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende 
   Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich. Ein Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft steht den Aktionären unter der Internetadresse 
   www.solarstromag.com/hv zum Download zur Verfügung. 
 
   Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, 
   mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch 
   berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine 
   oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 655.578 
   Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   das entspricht 195.313 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
   z. Hd. des Vorstands 
   Sasbacher Straße 5 
   79111 Freiburg i. Br. 
 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
   Ablauf des 12. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. 
 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in 
   angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den 
   Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem 
   Beginn des 12. März 2013 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien 
   jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der 
   Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern 
   oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die 
   nachstehende Adresse zu übersenden: 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
   zu Hd. des Vorstands 
   Sasbacher Straße 5 
   79111 Freiburg i. Br. 
   Fax-Nr.: 07 61 / 47 70 44 148 
   E-Mail-Adresse: hv@solarstromag.com 
 
   Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
   mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens zum Ablauf des 28. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der 
   vorstehend angegebenen Adresse, Telefaxnummer oder 
   E-Mail-Adresse eingehen, werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 
   AktG nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.solarstromag.com/hv 
   unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen 
   für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG 
   erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
   gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
   Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG 
   hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. 
   Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.