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DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Adler Modemärkte AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2013 in Aschaffenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Adler Modemärkte AG 
 
   Haibach 
 
   ISIN DE000A1H8MU2 
   WKN A1H8MU 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am 
 
   Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 10.00 Uhr, 
 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   ein. 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts für die Adler Modemärkte AG und des Lageberichts 
           für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
           Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
           erläutert. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 5. März 2013 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
           Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
           bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           11.175.237,87 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   1.    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je             EUR 
         dividendenberechtigter Stückaktie:              7.048.478,80 
 
   2.    Einstellung in die Gewinnrücklagen:                      EUR 
                                                         4.126.759,07 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 14. Juni 2013 
           ausbezahlt. 
 
 
           Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit 
           des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der 
           Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. 
           Im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hielt die 
           Gesellschaft 888.803 Stück eigene Aktien. Sollte sich die Zahl 
           der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von EUR 0,40 je 
           dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen 
           vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2013 endende 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit sämtlicher derzeit amtierender Mitglieder des 
           Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung, so 
           dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in 
           Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht 
           der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern, wobei sechs Mitglieder 
           von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den 
           Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des 
           Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt werden. 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden am 20. 
           März 2013 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes mit 
           Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung gewählt. 
 
 
           Dementsprechend sind noch sechs Mitglieder des Aufsichtsrats 
           durch die Hauptversammlung neu zu wählen. Es ist vorgesehen, 
           die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex (in der Fassung vom 15. Mai 2012) als 
           Einzelwahl durchzuführen. Die Hauptversammlung ist nicht an 
           Wahlvorschläge gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge 
           stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
           des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat in 
           der aktuellen Entsprechenserklärung gem. § 161 Abs. 1 AktG für 
           seine Zusammensetzung erklärten Absichten. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu 
           wählende Mitglieder des Aufsichtsrats, folgende Personen für 
           die Amtsperiode gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, 
           d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
           mitgerechnet: 
 
 
       a)    Wolfgang Burgard, selbstständiger 
             Unternehmensberater, vormals Mitglied des Vorstands der 
             Holsten-Brauerei AG und Mitglied der Geschäftsführung der 
             Carlsberg Deutschland GmbH, Dortmund; 
 
 
       b)    Cosimo Carbonelli d'Angelo, Vorsitzender der 
             Geschäftsführung der G.&C. Holding S.r.l., Neapel, Italien; 
 
 
       c)    Paola Viscardi-Giazzi, Mitglied des Vorstands der 
             Steilmann Holding AG, Dortmund; 
 
 
       d)    Giorgio Mercogliano, Partner der Equinox S.A., 
             Montagnola - Lugano, Schweiz; 
 
 
       e)    Massimiliano Monti, Partner der Equinox S.A., 
             Lugano, Schweiz; und 
 
 
       f)    Dr. Michele Puller, Vorsitzender des Vorstands 
             der Steilmann Holding AG, Bergkamen. 
 
 
 
           Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat ist Herr Wolfgang 
           Burgard insbesondere aufgrund seiner früheren beruflichen 
           Tätigkeiten unter anderem als Vorstand der Holsten-Brauerei AG 
           sowie als Mitglied der Geschäftsführung der Carlsberg 
           Deutschland GmbH als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 
           Abs. 5 AktG qualifiziert. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex 
           (in der Fassung vom 15. Mai 2012) wird darauf hingewiesen, 
           dass Herr Dr. Michele Puller für den Fall seiner Wahl als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
 
           Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
           Personen sind Mitglieder in folgenden (i) anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       a)    Wolfgang Burgard: 
 
 
 
 
           (i)   1. Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
                 Holsten-Brauerei AG. 
 
 
           (ii)  Vorsitzender des Beirats der DPG Pfandsystem 
                 GmbH. 
 
 
 
 
       b)    Cosimo Carbonelli d'Angelo: 
 
 
 
 
           (i)   Keine weiteren Mandate. 
 
 
           (ii)  Mitglied des Beirats der S&E Kapital GmbH, 
                 Mitglied des Verwaltungsrats der Alitalia S.p.a. 
 
 
 
 
       c)    Paola Viscardi-Giazzi: 
 
 
 
 
           (i)   Keine weiteren Mandate. 
 
 
           (ii)  Mitglied des Beirats der S&E Kapital GmbH. 
 
 
 
 
       d)    Giorgio Mercogliano: 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -2-

(i)   Keine weiteren Mandate. 
 
 
           (ii)  Mitglied des Beirats der S&E Kapital GmbH. 
 
 
 
 
       e)    Massimiliano Monti: 
 
 
 
 
           (i)   Keine weiteren Mandate. 
 
 
           (ii)  Mitglied des Beirats der S&E Kapital GmbH. 
 
 
 
 
       f)    Dr. Michele Puller: 
 
 
 
 
           (i)   Keine weiteren Mandate. 
 
 
           (ii)  Vorsitzender des Beirats der S&E Kapital 
                 GmbH, 
                 Mitglied des Beirats der Borussia Dortmund 
                 Geschäftsführungs-GmbH, 
                 Mitglied des Wirtschaftsrats des BV. Borussia 09 e.V. 
                 Dortmund. 
 
 
 
 
 
           Informationen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher 
           Corporate Governance Kodex 
           (in der Fassung vom 15. Mai 2012): 
 
 
           In geschäftlichen Beziehungen zur Adler Modemärkte AG stehen 
           die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
           Paola Viscardi-Giazzi und Dr. Michele Puller als Mitglieder 
           des Vorstands der Steilmann Holding AG, die durch mit ihr 
           verbundene Unternehmen bereits langjährig die Adler Modemärkte 
           AG mit Produkten beliefert. In Beziehung zu Aktionären, die 
           direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien 
           der Gesellschaft halten, steht Dr. Michele Puller, der 
           Geschäftsführer der Steilmann-Boecker Verwaltungs- und 
           Geschäftsführungs GmbH ist, die wiederum Komplementärin der 
           mit 56,07% an der S&E Kapital GmbH beteiligten 
           Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG ist. Darüber 
           hinaus sind Cosimo Carbonelli d'Angelo, Paola Viscardi-Giazzi, 
           Giorgio Mercogliano, Massimiliano Monti und Dr. Michele Puller 
           Mitglieder des Beirats der S&E Kapital GmbH, Bergkamen, die 
           der Adler Modemärkte AG am 26. April 2013 mitgeteilt hat, dass 
           ihr seit dem 25. April 2013 direkt und indirekt insgesamt mehr 
           als 50% der Stimmrechte an der Adler Modemärkte AG zustehen. 
           Die Herren Giorgio Mercogliano und Massimiliano Monti sind 
           Partner bei Equinox S.A., die Komplementärin der Equinox Two 
           S.C.A. ist, die 67% der Anteile an der Excalibur I S.a r.l 
           hält, die wiederum mit 43,93% an der S&E Kapital GmbH 
           beteiligt ist. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 30. Mai 2011 ermächtigt, bis zum 30. 
           April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in 
           einem Volumen von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           über deren Verwendung zu entscheiden. Von der Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien hat die Gesellschaft bereits teilweise 
           Gebrauch gemacht. Um die Flexibilität der Gesellschaft im 
           Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwendung eigener Aktien 
           zu erhöhen, soll die bestehende Ermächtigung, soweit sie nicht 
           bereits ausgenutzt wurde und noch besteht, aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung 
           eigener Aktien ersetzt werden. Die Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam 
           werden, wenn die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien wirksam an die Stelle der bisherigen 
           Ermächtigung tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
             Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 30. Mai 2011 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 30. April 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen 
             von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
             Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu 
             beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht 
             bereits ausgenutzt wurde und noch besteht. 
 
 
       b)    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum Ablauf des 12. Juni 2018 eigene Aktien 
             in einem Volumen von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch 
             besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d oder 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien 
             genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft 
             oder durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte, die für 
             Rechnung der Gesellschaft oder von abhängigen oder in 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
             handeln, ausgenutzt werden. Der Erwerb kann nach Wahl des 
             Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr 
             als 10% über- oder unterschreiten. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über ein öffentliches Kaufangebot 
             dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10% 
             über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots nicht 
             unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das 
             Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Kurs 
             am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung 
             einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des 
             Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung 
             des Angebots das festgesetzte Volumen überschreitet, muss 
             die Annahme nach Quote erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je Aktionär 
             kann vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworben worden sind, zu allen gesetzlichen 
             Zwecken zu verwenden. Insbesondere wird der Vorstand zu 
             Folgendem ermächtigt: 
 
 
         i.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien, die 
               aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten 
               Ermächtigung erworben wurden, über die Börse oder durch 
               Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen. Bei Veräußerung 
               über die Börse besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für 
               den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot wird 
               der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
               auszuschließen. 
 
 
         ii.   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener 
               Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher 
               erteilten Ermächtigung erworben wurden, auch in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle 
               Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
               zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist 
               das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10% des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, 
               des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals der Aktien, die aufgrund dieser 
               Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, 
               verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               derjenigen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung 
               aufgrund der Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung 
               (Genehmigtes Kapital) ausgegeben wurden, und derjenigen 
               Aktien, zu deren Bezug die Inhaber bzw. Gläubiger von seit 
               Erteilung dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechten berechtigt sind oder waren, jeweils soweit 
               bei der Ausgabe der Aktien auf der Grundlage des 
               genehmigten Kapitals bzw. bei der Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechten das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgeschlossen wurde. 
 
 
         iii.  Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
               früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-) 
               Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen zu verwenden. 
 
 
         iv.   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
               früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, 
               Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
               Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten oder zu 
               übertragen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
               Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung 
               oder einer früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, 
               Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb 
               anzubieten oder zu übertragen. 
 
 
         v.    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
               früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, Dritten zum 
               Erwerb anzubieten oder zu übertragen, die als 
               Geschäftspartner der Gesellschaft oder ihrer 
               Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur 
               Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft 
               leisten. 
 
 
         vi.   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
               Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer 
               früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, zur 
               Erfüllung von durch die Gesellschaft oder ihren 
               Konzernunternehmen eingeräumten Umtausch- oder 
               Bezugsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
         vii.  Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
               früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, 
               einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in 
               Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur 
               Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
               bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
               sondern sich der Anteil der übrigen Aktionäre am 
               Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
               Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
         viii. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug 
               der Maßnahmen unter ii. bis vi. ausgeschlossen. 
 
 
 
 
           Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können einmal oder 
           mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam 
           ausgeübt werden. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands 
           zu Tagesordnungspunkt 7 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 
           186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht zum 
           Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei den unter Ziffer b) des 
           Beschlusses aufgeführten Möglichkeiten der Veräußerung von 
           eigenen Aktien der Gesellschaft. 
 
 
           Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus und ist außerdem im Internet unter 
           www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Der Bericht hat 
           folgenden Inhalt: 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die bisherige 
           Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. 
           Mai 2011 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           aufzuheben, soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde und 
           noch besteht. Durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien soll die Flexibilität der 
           Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwendung 
           eigener Aktien erhöht und die Gesellschaft in die Lage 
           versetzt werden, das Instrument des Erwerbs und der Verwendung 
           eigener Aktien zu nutzen, um die damit verbundenen Vorteile im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
 
           Die Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 
           Abs. 2 AktG. Daher kann die neue Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nicht ausgeübt werden, soweit von der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgrund 
           des Beschlusses der Hauptversammlung des Jahres 2011 Gebrauch 
           gemacht wurde und die so erworbenen eigenen Aktien noch nicht 
           veräußert oder eingezogen wurden. 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in 
           die Lage versetzt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 
           10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
           Die Grenzen des Erwerbspreises sind in der Beschlussvorlage 
           fest definiert. 
 
 
           Die Beschlussvorlage sieht weiterhin vor, dass die 
           Gesellschaft die aufgrund dieser oder einer früheren 
           Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einziehen oder wieder veräußern 
           kann. 
 
 
           Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
           früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, wird 
           grundsätzlich über die Börse oder durch Angebot an alle 
           Aktionäre erfolgen. Bei Veräußerung über die Börse besteht 
           kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung 
           durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen, insbesondere um auf diese Weise 
           ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen zu können. 
 
 
           Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, die 
           aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen 
           Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als 
           ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle 
           Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dabei ist das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die mit dieser 
           Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zur Wiederveräußerung 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient 
           dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien zügig und zu 
           einem marktgerechten Preis vorzugsweise an institutionelle 
           Anleger zu verkaufen. Die Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, 
           flexibel und ohne zeit- und kostenaufwändige Abwicklung eines 
           Bezugsrechts die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
           bietenden Möglichkeiten insbesondere zu einer schnellen und 
           kostengünstigen Platzierung der Aktien zu nutzen. Die 
           Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter 
           Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht auf der Grundlage der 
           Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese 
           Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10% des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           bestehenden Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung in 
           anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
           Aktionäre veräußert werden können, verringert sich um den 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, die 
           seit Erteilung dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) ausgegeben 
           wurden, und derjenigen Aktien, zu deren Bezug die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von seit Erteilung dieser Ermächtigung ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           berechtigt sind oder waren, jeweils soweit bei der Ausgabe der 
           Aktien auf der Grundlage des genehmigten Kapitals bzw. bei der 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wurde. 
 
 
           Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser 
           oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats als (Teil-) Gegenleistung im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen, soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, bei sich bietenden 
           Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in 
           geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Beteiligungen an 
           Unternehmen, Unternehmensteile oder andere 
           Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. 
           Die Veräußerer gerade von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht an einer 
           Geldzahlung interessiert, sondern bestehen auf einer 
           Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft. 
 
 
           Die weitere Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft, die 
           aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten 
           Ermächtigung erworben wurden, Mitgliedern des Vorstands, 
           Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften 
           zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, soll die Möglichkeit 
           eröffnen, diesen Personenkreis teilweise in Aktien der 
           Gesellschaft zu vergüten und damit an der Entwicklung des 
           Aktienkurses im Positiven wie im Negativen teilhaben zu 
           lassen. Soweit Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder übertragen 
           werden sollen, entscheidet hierüber der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats. Über ein Angebot bzw. eine 
           Übertragung von Aktien an Mitglieder des Vorstands entscheidet 
           allein der Aufsichtsrat. 
 
 
           Die weitere Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft, die 
           aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten 
           Ermächtigung erworben wurden, Dritten zum Erwerb anzubieten 
           oder zu übertragen, die als Geschäftspartner der Gesellschaft 
           oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur 
           Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft 
           leisten, soll es der Gesellschaft ermöglichen, wichtige 
           Geschäftspartner der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften liquiditätsschonend in eigenen Aktien 
           der Gesellschaft zu vergüten und damit zugleich deren Bindung 
           an die Gesellschaft sowie deren Interesse an einer positiven 
           wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. 
 
 
           Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser 
           oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien zur 
           Befriedigung von Rechten aus Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, verschafft der 
           Verwaltung auch in diesem Bereich zusätzliche Flexibilität. 
           Zwar steht für die Erfüllung solcher Rechte in aller Regel 
           auch bedingtes Kapital zur Verfügung. Jedoch sehen die 
           Schuldverschreibungsbedingungen üblicherweise die Möglichkeit 
           einer Bedienung durch eigene Aktien vor. Ein Vorteil des 
           Einsatzes eigener Aktien ist, dass keine neuen Aktien 
           ausgegeben werden müssen und es daher nicht zu einer 
           Verwässerung der Anteilsquote der Altaktionäre kommt. 
 
 
           Die Ermächtigung gestattet der Gesellschaft schließlich, ohne 
           weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
           früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen. Im 
           Falle der Einziehung wird das Grundkapital der Gesellschaft 
           herabgesetzt oder unter den Voraussetzungen des § 237 Abs. 3 
           Nr. 3 AktG die Kapitalquote je Stückaktie erhöht. Dadurch wird 
           der anteilige Wert der verbleibenden Aktien gesteigert. 
 
 
           Die vorbezeichneten und erläuterten Ermächtigungen können 
           einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder 
           gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen 
           unter ii. bis vi. ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der 
           Vorstand für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches 
           Angebot ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. 
           Nach Abwägung aller Umstände ist der Vorstand überzeugt, dass 
           der im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und 
           der Verwendung eigener Aktien vorgesehene 
           Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen 
           erforderlich, geeignet und angemessen sowie im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist. 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils in der nächsten Hauptversammlung 
           über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung: 
           Änderung zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die 
           Hauptversammlung 
 
 
           Das derzeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 der Satzung bestehende 
           Erfordernis der qualifizierten Mehrheit (mindestens drei 
           Viertel der abgegebenen Stimmen) zur Abberufung von durch die 
           Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern vor Ablauf 
           der Amtszeit soll gemäß § 103 Abs. 1 Satz 3 AktG abgesenkt 
           werden. Die vorzeitige Abberufung soll fortan lediglich der 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit des 
           § 133 AktG) bedürfen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 8 Abs. 6 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen.' 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung: 
           Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die derzeit gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung festgelegte feste 
           Vergütung für jedes Mitglied des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 
           10.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit 
           soll erhöht werden und fortan EUR 20.000,00 betragen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle 
           Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.