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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 HGB 
           des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Festsetzung der 
           Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Masterflex SE 
 
 
           Gemäß § 38 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung 
           (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
           Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend 'SEAG') gilt 
           für die Vergütung des Aufsichtsrats der SE § 113 AktG 
           entsprechend. § 113 Absatz 2 AktG bestimmt, dass nur die 
           Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine 
           Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen kann. Der Beschluss 
           kann erst in der Hauptversammlung gefasst werden, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt. 
 
 
           Entsprechend wurde den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats 
           für den Zeitraum seit der Eintragung der Umwandlung der 
           Masterflex AG in die Masterflex SE in das Handelsregister am 
           1. Oktober 2012 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 11. Juni 2013 noch keine Vergütung gezahlt. Die künftige 
           Vergütung des Aufsichtsrates ist bereits in § 15 der Satzung 
           geregelt. Die dortigen Regelungen lauten wie folgt: 
 
 
           '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz 
           seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, bestehend aus einem 
           festen und einem variablen Bestandteil, zahlbar erstmalig für 
           das Geschäftsjahr 2010. Der feste Betrag beläuft sich auf 
           14.000 Euro p.a., fällig jeweils zum Ende eines 
           Geschäftsjahres; der variable Betrag ist zahlbar jeweils nach 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das zurückliegende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
           Die variable Vergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 
           maximal 5.000,- Euro p.a. Der Anspruch auf die variable 
           Vergütung in Höhe von 5.000 Euro ist davon abhängig, dass das 
           Ebit in der vom Aufsichtsrat genehmigten Planung ('Planung') 
           für das Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gewährt 
           wird ('Vergütungsjahr') und für das Folgejahr ('Folgejahr') im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Vergütungsjahr und für das Folgejahr erreicht wird. 
           Vergütungsjahr und Folgejahr bilden also den 
           Bemessungszeitraum ('Bemessungszeitraum') für die 
           Feststellung, ob ein entsprechender Erfolg des Unternehmens 
           eingetreten ist und in der Folge zur Zahlung der variablen 
           Vergütung führt. Wird die Planung im Vergütungsjahr oder im 
           Folgejahr nicht erreicht, wird die variable Vergütung um 50 
           Prozent gemindert. Wird die Planung sowohl im Vergütungsjahr 
           als auch im Folgejahr nicht erreicht, entfällt die variable 
           Vergütung für das Vergütungsjahr gänzlich. 
 
 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die feste 
           und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Zugehörigkeit. Für die variable Vergütung ist zur Berechnung 
           der anteiligen Vergütung des Jahres des Ein- oder Austritts 
           aus dem Aufsichtsrat der Betrag maßgeblich, der für das 
           entsprechende Geschäftsjahr nach Ablauf des 
           Bemessungszeitraums insgesamt zu gewähren ist. 
 
 
           2. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           jede Sitzung des Aufsichtsrates, an der sie teilnehmen, ein 
           Sitzungsgeld von 500,- Euro. 
 
 
           3. Die Gesellschaft erstattet ferner jedem 
           Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
           Umsatzsteuer, soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, 
           die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu 
           stellen und von diesem Recht Gebrauch macht. 
 
 
           4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im 
           Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe 
           unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
           Organmitglieder einbezogen. Die Prämien entrichtet die 
           Gesellschaft.' 
 
 
           Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, die Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrates den geltenden Satzungsreglungen 
           entsprechend zu vergüten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           an die Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im 
           ersten Aufsichtsrat der Masterflex SE eine Vergütung 
           entsprechend der Regelung in § 15 der Satzung der Gesellschaft 
           pro rata für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 
           2012 zu bewilligen, die für jedes Mitglied des ersten 
           Aufsichtsrats für den vorstehenden Zeitraum Folgendes umfasst: 
 
 
           a) Eine fixe Vergütung von 3.500,- Euro. 
 
 
           b) Eine variable Vergütung in Höhe von maximal 1.250,- Euro. 
           Der Anspruch auf die variable Vergütung in Höhe von 1.250,- 
           Euro ist davon abhängig, dass das Ebit in der vom Aufsichtsrat 
           genehmigten Planung für das Geschäftsjahr 2013 im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2013 erreicht wird. Wird die Planung im 
           Geschäftsjahr 2013 nicht erreicht, wird die variable Vergütung 
           um 50 Prozent gemindert. 
 
 
           c) Für jede Sitzung, an der die Aufsichtsratsmitglieder im 
           vorstehenden Zeitraum teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld von 
           500,- Euro. 
 
 
           d) Prämienzahlungen auf eine von der Gesellschaft in ihrem 
           Interesse unterhaltene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. 
 
 
           Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des 
           ersten Aufsichtsrates die baren Auslagen, die ihnen nach 
           pflichtgemäßem Ermessen in Durchführung ihres Amtes entstanden 
           sind. Soweit auf die Aufsichtsratsvergütungen oder die 
           Auslagen gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, wird diese den 
           Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates von der Gesellschaft 
           gegen Ausweis zusätzlich erstattet. 
 
 
           Für das Geschäftsjahr 2013 wird die Vergütung in der Weise 
           gewährt, dass § 15 der Satzung der Masterflex SE einheitlich 
           für das gesamte Geschäftsjahr 2013 anzuwenden ist. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 

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May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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