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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 HGB 
           des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Festsetzung der 
           Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Masterflex SE 
 
 
           Gemäß § 38 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung 
           (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
           Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend 'SEAG') gilt 
           für die Vergütung des Aufsichtsrats der SE § 113 AktG 
           entsprechend. § 113 Absatz 2 AktG bestimmt, dass nur die 
           Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine 
           Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen kann. Der Beschluss 
           kann erst in der Hauptversammlung gefasst werden, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt. 
 
 
           Entsprechend wurde den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats 
           für den Zeitraum seit der Eintragung der Umwandlung der 
           Masterflex AG in die Masterflex SE in das Handelsregister am 
           1. Oktober 2012 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 11. Juni 2013 noch keine Vergütung gezahlt. Die künftige 
           Vergütung des Aufsichtsrates ist bereits in § 15 der Satzung 
           geregelt. Die dortigen Regelungen lauten wie folgt: 
 
 
           '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz 
           seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, bestehend aus einem 
           festen und einem variablen Bestandteil, zahlbar erstmalig für 
           das Geschäftsjahr 2010. Der feste Betrag beläuft sich auf 
           14.000 Euro p.a., fällig jeweils zum Ende eines 
           Geschäftsjahres; der variable Betrag ist zahlbar jeweils nach 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das zurückliegende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
           Die variable Vergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 
           maximal 5.000,- Euro p.a. Der Anspruch auf die variable 
           Vergütung in Höhe von 5.000 Euro ist davon abhängig, dass das 
           Ebit in der vom Aufsichtsrat genehmigten Planung ('Planung') 
           für das Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gewährt 
           wird ('Vergütungsjahr') und für das Folgejahr ('Folgejahr') im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Vergütungsjahr und für das Folgejahr erreicht wird. 
           Vergütungsjahr und Folgejahr bilden also den 
           Bemessungszeitraum ('Bemessungszeitraum') für die 
           Feststellung, ob ein entsprechender Erfolg des Unternehmens 
           eingetreten ist und in der Folge zur Zahlung der variablen 
           Vergütung führt. Wird die Planung im Vergütungsjahr oder im 
           Folgejahr nicht erreicht, wird die variable Vergütung um 50 
           Prozent gemindert. Wird die Planung sowohl im Vergütungsjahr 
           als auch im Folgejahr nicht erreicht, entfällt die variable 
           Vergütung für das Vergütungsjahr gänzlich. 
 
 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die feste 
           und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Zugehörigkeit. Für die variable Vergütung ist zur Berechnung 
           der anteiligen Vergütung des Jahres des Ein- oder Austritts 
           aus dem Aufsichtsrat der Betrag maßgeblich, der für das 
           entsprechende Geschäftsjahr nach Ablauf des 
           Bemessungszeitraums insgesamt zu gewähren ist. 
 
 
           2. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           jede Sitzung des Aufsichtsrates, an der sie teilnehmen, ein 
           Sitzungsgeld von 500,- Euro. 
 
 
           3. Die Gesellschaft erstattet ferner jedem 
           Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
           Umsatzsteuer, soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, 
           die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu 
           stellen und von diesem Recht Gebrauch macht. 
 
 
           4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im 
           Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe 
           unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
           Organmitglieder einbezogen. Die Prämien entrichtet die 
           Gesellschaft.' 
 
 
           Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, die Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrates den geltenden Satzungsreglungen 
           entsprechend zu vergüten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           an die Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im 
           ersten Aufsichtsrat der Masterflex SE eine Vergütung 
           entsprechend der Regelung in § 15 der Satzung der Gesellschaft 
           pro rata für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 
           2012 zu bewilligen, die für jedes Mitglied des ersten 
           Aufsichtsrats für den vorstehenden Zeitraum Folgendes umfasst: 
 
 
           a) Eine fixe Vergütung von 3.500,- Euro. 
 
 
           b) Eine variable Vergütung in Höhe von maximal 1.250,- Euro. 
           Der Anspruch auf die variable Vergütung in Höhe von 1.250,- 
           Euro ist davon abhängig, dass das Ebit in der vom Aufsichtsrat 
           genehmigten Planung für das Geschäftsjahr 2013 im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2013 erreicht wird. Wird die Planung im 
           Geschäftsjahr 2013 nicht erreicht, wird die variable Vergütung 
           um 50 Prozent gemindert. 
 
 
           c) Für jede Sitzung, an der die Aufsichtsratsmitglieder im 
           vorstehenden Zeitraum teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld von 
           500,- Euro. 
 
 
           d) Prämienzahlungen auf eine von der Gesellschaft in ihrem 
           Interesse unterhaltene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. 
 
 
           Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des 
           ersten Aufsichtsrates die baren Auslagen, die ihnen nach 
           pflichtgemäßem Ermessen in Durchführung ihres Amtes entstanden 
           sind. Soweit auf die Aufsichtsratsvergütungen oder die 
           Auslagen gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, wird diese den 
           Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates von der Gesellschaft 
           gegen Ausweis zusätzlich erstattet. 
 
 
           Für das Geschäftsjahr 2013 wird die Vergütung in der Weise 
           gewährt, dass § 15 der Satzung der Masterflex SE einheitlich 
           für das gesamte Geschäftsjahr 2013 anzuwenden ist. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Masterflex SE endet gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der 
           Masterflex SE mit Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Masterflex SE 
           beschließt, und endet in jedem Fall spätestens drei Jahre nach 
           der Bestellung. Der betreffende Entlastungsbeschluss soll 
           durch die zum 11. Juni 2013 einberufene Hauptversammlung 
           gefasst werden. Somit endet die Amtszeit der Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrats der Masterflex SE mit Beendigung der 
           Hauptversammlung am 11. Juni 2013. 
 
 
           Dementsprechend sind die Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu 
           wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2, Absatz 3 
           der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
           2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
           (SE-Verordnung, nachfolgend 'SE-VO') i.V.m. § 17 SEAG und § 11 
           Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           (Ziffer 5.4.3.) in der Fassung vom 15. Mai 2012 sehen vor, 
           dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt 
           werden sollen. Unter den Tagesordnungspunkten 6 a) bis c) 
           sollen die Wahlen zum Aufsichtsrat daher einzeln erfolgen. 
 
 
           Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 11 
           Absatz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte 
           Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für 
           sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
           Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           (a) Wahl von Herrn Friedrich Wilhelm Bischoping zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping, 
           geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm 
           Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in 
           Gelsenkirchen, in den Aufsichtsrat zu wählen; 
 
 
           (b) Wahl von Herrn Georg van Hall zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Georg van Hall, Wirtschaftsprüfer und 
           Steuerberater, Partner der AccountingPartners 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf, wohnhaft in 
           Kerken, 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen; 
 
 
           (c) Wahl von Herrn Axel Klomp zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer und 
           Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ 
           Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach, 
           wohnhaft in Mönchengladbach, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Bekanntgabe gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance 
           Kodex 
 
 
           Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes 
           bestimmt, dass Kandidatenvorschläge für den 
           Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden 
           sollen. Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen 
           Zusammensetzung davon aus, dass von den unter den 
           Tagesordnungspunkten 6 a) bis c) zur Wahl vorgeschlagenen 
           Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr 
           Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping aus der Mitte des 
           Aufsichtsrates zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrates 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Masterflex SE und der 
           FLEIMA-PLASTIC GmbH mit Geschäftsadresse in Wald-Michelbach 
 
 
           Die Masterflex SE hat am 26. April 2013 mit der FLEIMA-PLASTIC 
           GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der FLEIMA-PLASTIC GmbH hat dem 
           Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt. Der 
           Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Masterflex SE und erst mit Eintragung 
           seines Bestehens in das Handelsregister der FLEIMA-PLASTIC 
           GmbH wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. April 2013 zwischen der 
           Masterflex SE und der FLEIMA-PLASTIC GmbH wird zugestimmt. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Masterflex SE und 
           der FLEIMA-PLASTIC GmbH hat folgenden Inhalt: 
 
 
          Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
          zwischen 
 
 
           der Masterflex SE, Gelsenkirchen, eingetragen im 
           Handelsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der 
           Registernummer HRB 11744, vertreten durch den Vorstand, ebenda 
 
 
          - nachfolgend 'Masterflex' genannt - 
 
 
          und 
 
 
           der FLEIMA-PLASTIC GmbH, Geschäftsanschrift Neustadt 2 in 
           69483 Wald-Michelbach, eingetragen im Handelsregister beim 
           Amtsgericht Darmstadt unter der Registernummer HRB 40180, 
           vertreten durch den Geschäftsführer, ebenda, 
 
 
          - nachfolgend 'FLEIMA' genannt - 
 
 
           § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die FLEIMA verpflichtet sich, erstmals für ihr ab 
             1. Januar 2013 laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn 
             an die Masterflex abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der 
             Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach Absatz 2 
             und 3 - der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 des 
             Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   FLEIMA kann mit Zustimmung der Masterflex Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 
             Absatz 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf 
             Verlangen der Masterflex aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (4)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (5)   Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit 
             Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses. 
 
 
       (6)   § 301 AktG ist in der jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend anzuwenden. 
 
 
 
           § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Die Masterflex ist gegenüber der FLEIMA in entsprechender 
           Anwendung der auf Gewinnabführungsverträge anzuwendenden 
           Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung 
           zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
           § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Masterflex und der 
             Gesellschafterversammlung der FLEIMA abgeschlossen. Er wird 
             mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der FLEIMA 
             wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2013. 
 
 
       (2)   Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs 
             Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs ordentlich gekündigt 
             werden, jedoch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2017 oder, 
             wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr endet, zum Ablauf des 
             an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
             Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt 
             werden, wenn der Masterflex nicht mehr die Mehrheit der 
             Stimmrechte an der FLEIMA zusteht. 
 
 
       (4)   Bei Beendigung des Vertrages ist Masterflex 
             verpflichtet, den Gläubigern der FLEIMA in entsprechender 
             Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
           § 4 Verschiedenes 
 
 
       (1)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags 

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May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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