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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
11.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 11.00 Uhr, 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 HGB 
           des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Festsetzung der 
           Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Masterflex SE 
 
 
           Gemäß § 38 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung 
           (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
           Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend 'SEAG') gilt 
           für die Vergütung des Aufsichtsrats der SE § 113 AktG 
           entsprechend. § 113 Absatz 2 AktG bestimmt, dass nur die 
           Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine 
           Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen kann. Der Beschluss 
           kann erst in der Hauptversammlung gefasst werden, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt. 
 
 
           Entsprechend wurde den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats 
           für den Zeitraum seit der Eintragung der Umwandlung der 
           Masterflex AG in die Masterflex SE in das Handelsregister am 
           1. Oktober 2012 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 11. Juni 2013 noch keine Vergütung gezahlt. Die künftige 
           Vergütung des Aufsichtsrates ist bereits in § 15 der Satzung 
           geregelt. Die dortigen Regelungen lauten wie folgt: 
 
 
           '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz 
           seiner Auslagen eine jährliche Vergütung, bestehend aus einem 
           festen und einem variablen Bestandteil, zahlbar erstmalig für 
           das Geschäftsjahr 2010. Der feste Betrag beläuft sich auf 
           14.000 Euro p.a., fällig jeweils zum Ende eines 
           Geschäftsjahres; der variable Betrag ist zahlbar jeweils nach 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das zurückliegende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
           Die variable Vergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 
           maximal 5.000,- Euro p.a. Der Anspruch auf die variable 
           Vergütung in Höhe von 5.000 Euro ist davon abhängig, dass das 
           Ebit in der vom Aufsichtsrat genehmigten Planung ('Planung') 
           für das Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gewährt 
           wird ('Vergütungsjahr') und für das Folgejahr ('Folgejahr') im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Vergütungsjahr und für das Folgejahr erreicht wird. 
           Vergütungsjahr und Folgejahr bilden also den 
           Bemessungszeitraum ('Bemessungszeitraum') für die 
           Feststellung, ob ein entsprechender Erfolg des Unternehmens 
           eingetreten ist und in der Folge zur Zahlung der variablen 
           Vergütung führt. Wird die Planung im Vergütungsjahr oder im 
           Folgejahr nicht erreicht, wird die variable Vergütung um 50 
           Prozent gemindert. Wird die Planung sowohl im Vergütungsjahr 
           als auch im Folgejahr nicht erreicht, entfällt die variable 
           Vergütung für das Vergütungsjahr gänzlich. 
 
 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die feste 
           und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Zugehörigkeit. Für die variable Vergütung ist zur Berechnung 
           der anteiligen Vergütung des Jahres des Ein- oder Austritts 
           aus dem Aufsichtsrat der Betrag maßgeblich, der für das 
           entsprechende Geschäftsjahr nach Ablauf des 
           Bemessungszeitraums insgesamt zu gewähren ist. 
 
 
           2. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           jede Sitzung des Aufsichtsrates, an der sie teilnehmen, ein 
           Sitzungsgeld von 500,- Euro. 
 
 
           3. Die Gesellschaft erstattet ferner jedem 
           Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
           Umsatzsteuer, soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, 
           die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu 
           stellen und von diesem Recht Gebrauch macht. 
 
 
           4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im 
           Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe 
           unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
           Organmitglieder einbezogen. Die Prämien entrichtet die 
           Gesellschaft.' 
 
 
           Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, die Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrates den geltenden Satzungsreglungen 
           entsprechend zu vergüten. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           an die Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit im 
           ersten Aufsichtsrat der Masterflex SE eine Vergütung 
           entsprechend der Regelung in § 15 der Satzung der Gesellschaft 
           pro rata für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 
           2012 zu bewilligen, die für jedes Mitglied des ersten 
           Aufsichtsrats für den vorstehenden Zeitraum Folgendes umfasst: 
 
 
           a) Eine fixe Vergütung von 3.500,- Euro. 
 
 
           b) Eine variable Vergütung in Höhe von maximal 1.250,- Euro. 
           Der Anspruch auf die variable Vergütung in Höhe von 1.250,- 
           Euro ist davon abhängig, dass das Ebit in der vom Aufsichtsrat 
           genehmigten Planung für das Geschäftsjahr 2013 im 
           festgestellten und testierten Jahresabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2013 erreicht wird. Wird die Planung im 
           Geschäftsjahr 2013 nicht erreicht, wird die variable Vergütung 
           um 50 Prozent gemindert. 
 
 
           c) Für jede Sitzung, an der die Aufsichtsratsmitglieder im 
           vorstehenden Zeitraum teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld von 
           500,- Euro. 
 
 
           d) Prämienzahlungen auf eine von der Gesellschaft in ihrem 
           Interesse unterhaltene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. 
 
 
           Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des 
           ersten Aufsichtsrates die baren Auslagen, die ihnen nach 
           pflichtgemäßem Ermessen in Durchführung ihres Amtes entstanden 
           sind. Soweit auf die Aufsichtsratsvergütungen oder die 
           Auslagen gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, wird diese den 
           Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates von der Gesellschaft 
           gegen Ausweis zusätzlich erstattet. 
 
 
           Für das Geschäftsjahr 2013 wird die Vergütung in der Weise 
           gewährt, dass § 15 der Satzung der Masterflex SE einheitlich 
           für das gesamte Geschäftsjahr 2013 anzuwenden ist. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

Masterflex SE endet gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der 
           Masterflex SE mit Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Masterflex SE 
           beschließt, und endet in jedem Fall spätestens drei Jahre nach 
           der Bestellung. Der betreffende Entlastungsbeschluss soll 
           durch die zum 11. Juni 2013 einberufene Hauptversammlung 
           gefasst werden. Somit endet die Amtszeit der Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrats der Masterflex SE mit Beendigung der 
           Hauptversammlung am 11. Juni 2013. 
 
 
           Dementsprechend sind die Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu 
           wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2, Absatz 3 
           der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
           2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
           (SE-Verordnung, nachfolgend 'SE-VO') i.V.m. § 17 SEAG und § 11 
           Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           (Ziffer 5.4.3.) in der Fassung vom 15. Mai 2012 sehen vor, 
           dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt 
           werden sollen. Unter den Tagesordnungspunkten 6 a) bis c) 
           sollen die Wahlen zum Aufsichtsrat daher einzeln erfolgen. 
 
 
           Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 11 
           Absatz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte 
           Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für 
           sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die 
           Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           (a) Wahl von Herrn Friedrich Wilhelm Bischoping zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping, 
           geschäftsführender Gesellschafter der Friedrich Wilhelm 
           Bischoping GmbH & Co. KG in Gelsenkirchen, wohnhaft in 
           Gelsenkirchen, in den Aufsichtsrat zu wählen; 
 
 
           (b) Wahl von Herrn Georg van Hall zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Georg van Hall, Wirtschaftsprüfer und 
           Steuerberater, Partner der AccountingPartners 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf, wohnhaft in 
           Kerken, 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen; 
 
 
           (c) Wahl von Herrn Axel Klomp zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Axel Klomp, Wirtschaftsprüfer und 
           Steuerberater, Partner der KLOMP - EXNER - ARETZ 
           Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Mönchengladbach, 
           wohnhaft in Mönchengladbach, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Bekanntgabe gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance 
           Kodex 
 
 
           Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes 
           bestimmt, dass Kandidatenvorschläge für den 
           Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden 
           sollen. Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen 
           Zusammensetzung davon aus, dass von den unter den 
           Tagesordnungspunkten 6 a) bis c) zur Wahl vorgeschlagenen 
           Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr 
           Dipl.-Ing. Friedrich Wilhelm Bischoping aus der Mitte des 
           Aufsichtsrates zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrates 
           vorgeschlagen wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Masterflex SE und der 
           FLEIMA-PLASTIC GmbH mit Geschäftsadresse in Wald-Michelbach 
 
 
           Die Masterflex SE hat am 26. April 2013 mit der FLEIMA-PLASTIC 
           GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der FLEIMA-PLASTIC GmbH hat dem 
           Ergebnisabführungsvertrag bereits zugestimmt. Der 
           Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Masterflex SE und erst mit Eintragung 
           seines Bestehens in das Handelsregister der FLEIMA-PLASTIC 
           GmbH wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. April 2013 zwischen der 
           Masterflex SE und der FLEIMA-PLASTIC GmbH wird zugestimmt. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Masterflex SE und 
           der FLEIMA-PLASTIC GmbH hat folgenden Inhalt: 
 
 
          Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
          zwischen 
 
 
           der Masterflex SE, Gelsenkirchen, eingetragen im 
           Handelsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der 
           Registernummer HRB 11744, vertreten durch den Vorstand, ebenda 
 
 
          - nachfolgend 'Masterflex' genannt - 
 
 
          und 
 
 
           der FLEIMA-PLASTIC GmbH, Geschäftsanschrift Neustadt 2 in 
           69483 Wald-Michelbach, eingetragen im Handelsregister beim 
           Amtsgericht Darmstadt unter der Registernummer HRB 40180, 
           vertreten durch den Geschäftsführer, ebenda, 
 
 
          - nachfolgend 'FLEIMA' genannt - 
 
 
           § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die FLEIMA verpflichtet sich, erstmals für ihr ab 
             1. Januar 2013 laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn 
             an die Masterflex abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der 
             Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach Absatz 2 
             und 3 - der gesamte, ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr sowie um den nach § 268 Absatz 8 des 
             Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   FLEIMA kann mit Zustimmung der Masterflex Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 
             Absatz 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf 
             Verlangen der Masterflex aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (4)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (5)   Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit 
             Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses. 
 
 
       (6)   § 301 AktG ist in der jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend anzuwenden. 
 
 
 
           § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Die Masterflex ist gegenüber der FLEIMA in entsprechender 
           Anwendung der auf Gewinnabführungsverträge anzuwendenden 
           Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung 
           zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
           § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Masterflex und der 
             Gesellschafterversammlung der FLEIMA abgeschlossen. Er wird 
             mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der FLEIMA 
             wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2013. 
 
 
       (2)   Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs 
             Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs ordentlich gekündigt 
             werden, jedoch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2017 oder, 
             wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr endet, zum Ablauf des 
             an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
             Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt 
             werden, wenn der Masterflex nicht mehr die Mehrheit der 
             Stimmrechte an der FLEIMA zusteht. 
 
 
       (4)   Bei Beendigung des Vertrages ist Masterflex 
             verpflichtet, den Gläubigern der FLEIMA in entsprechender 
             Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
           § 4 Verschiedenes 
 
 
       (1)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig 
             sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der 
             übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle 
             der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung 
             verpflichten sich die Parteien zur Aufnahme einer wirksamen 
             Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung entspricht. Dies 
             gilt entsprechend im Fall einer Lücke im Vertrag. Die 
             Parteien sind sich einig, dass die vorstehende Regelung 
             nicht lediglich eine Beweislastumkehr zur Folge haben soll, 
             sondern dass § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. 
 
 
       (2)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung sowie sonstige 
             Vereinbarungen und Mitteilungen zwischen den Parteien 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht 
             notarielle Beurkundung erforderlich ist. Mündliche Abreden 
             bestehen nicht. 
 
 
       (3)   Bei eventuell zwischen den Parteien entstehenden 
             Streitigkeiten im Hinblick auf den Inhalt oder die Auslegung 
             dieses Vertrages bemühen sich die Parteien nach besten 
             Kräften, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die 
             Streitigkeiten gütlich beizulegen. 
 
 
       (4)   Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der 
             Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des 
             UN-Kaufrechts. 
 
 
       (5)   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche 
             aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit 
             gesetzlich zulässig, Gelsenkirchen. 
 
 
 
   ENDE der TAGESORDNUNG 
 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1, 100 Absatz 5 AktG sowie nach Ziffer 
   5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die 
   unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat der Masterflex 
   SE vorgeschlagenen Kandidaten: 
 
     *     § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6. zur Wahl in den Aufsichtsrat 
           vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind sämtlich nicht 
           Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
           eines vergleichbaren in- und/oder ausländischen 
           Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Es besteht 
           lediglich eine weitere Kontrolltätigkeit, die wie folgt 
           ergänzend mitgeteilt wird: 
 
 
           Friedrich Wilhelm Bischoping 
 
 
           ehrenamtlicher Verwaltungsrat im Marienhospital Gelsenkirchen 
 
 
     *     § 100 Absatz 5 AktG 
 
 
           Herr Georg van Hall ist unabhängig und verfügt über 
           Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
           Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Absatz 5 AktG. 
 
 
     *     Nr. 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex 
 
 
           Herr Axel Klomp ist wiederholt als Steuerberater für die 
           Familien Edelhart Schmidt und Thorsten Schmidt sowie die 
           Gesellschaft SVB GmbH & Co, Jüchen, die wesentlich beteiligter 
           Aktionär der Masterflex SE sind, tätig. 
 
 
           Herr Friedrich Wilhelm Bischoping unterhält keine direkten 
           geschäftlichen Beziehungen zur Masterflex SE. 
 
 
           Es besteht jedoch eine mittelbare geschäftliche Beziehung als 
           Gesellschafter der Modica Grundstücksverwaltungsgesellschaft. 
           Die Masterflex SE nutzt Produktions- und Lagerhallen sowie das 
           Verwaltungsgebäude im Rahmen eines 
           Immobilien-Leasingvertrages. Der Vertrag vom 30. März 1993 mit 
           der Leasinggeberin MODICA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft 
           mbH & Co. Objekt Masterflex KG, Gelsenkirchen, ist so 
           ausgestaltet, dass auf die Masterflex SE alle wesentlichen mit 
           dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen im Zusammenhang 
           mit dem Leasinggegenstand übertragen wurden. Hierzu wurde im 
           Geschäftsbericht wiederholt ausgeführt, im nunmehrigen 
           Geschäftsbericht auf der Seite 104. 
 
 
           Im Übrigen bestehen für keinen Kandidaten nach Einschätzung 
           des Aufsichtsrats persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
           zur Masterflex SE, zu ihren Konzernunternehmen, zu den Organen 
           der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
           Zur Zusammensetzung der vorgeschlagenen Kandidaten wird darauf 
           hingewiesen, dass die Gesellschaft auch weiterhin beabsichtigt 
           und bemüht ist, bei nächster Gelegenheit eine Frau als 
           Mitglied des Aufsichtsrats zur Wahl vorzuschlagen. Es konnte 
           jedoch in der zur Verfügung stehenden Zeit keine geeignete 
           Kandidatin gefunden werden, die dem gewünschten Profil 
           entsprochen hat, so dass die bisher erfolgreich im 
           Aufsichtsrat tätigen Personen wieder zur Wahl vorgeschlagen 
           werden. 
 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten sind seit dem Tag der Bekanntmachung 
   dieser Einberufung im Bundesanzeiger zusammen mit den übrigen 
   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG auf die Internetseite der 
   Masterflex SE unter 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein entsprechendes Verlangen 
   unverzüglich und kostenlos übersandt und auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 21. Mai 2013, 
   0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
   ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, 
   den 4. Juni 2013, 24:00 Uhr MESZ unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 89 8896 906-33 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintritts- und Stimmkarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 
   135 AktG 
 
   Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. an gemäß § 135 Absatz 8 
   und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 

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May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -4-

organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung zur 
   Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur 
   Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare 
   besteht nicht. Möglich ist es daher auch, dass Aktionäre eine 
   Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form 
   gewahrt bleibt. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Am Tag der 
   Hauptversammlung kann dieser Nachweis an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Nachweise über 
   die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können der Gesellschaft an 
   folgende Adresse übermittelt werden: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
   Fax +49 209 97077 20 
   E-Mail ir@MasterflexGroup.com 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. 
 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) 
 
   Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 
   135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht 
   nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 
   Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten 
   abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich sind. 
 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
   Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem 
   Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Soweit der Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über die einzelnen 
   Gegenstände der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der 
   Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
   Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur 
   Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
   Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der 
   Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der 
   Hauptversammlung ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der 
   Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich das zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung zur 
   Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während 
   der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens bis Montag, den 10. Juni 2013, 20:00 Uhr MESZ, per Post, 
   per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
   Fax: +49 209 97077 20 
   E-Mail: ir@MasterflexGroup.com 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung nach den 
   vorstehenden Bestimmungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. 
 
   Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung 
   und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
   erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der 
   Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und 
   Rechte aus den betreffenden Aktien ausüben, so ist dies jedoch bei 
   Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder 
   gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht möglich. 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen 
   (Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder 
   einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,- Euro erreichen, 
   was 500.000 Stückaktien entspricht, können beantragen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen 
   Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zeitpunkt für den Zugang eines Verlangens auf Ergänzung 
   der Tagesordnung ist damit Samstag, der 11. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ. 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex SE 
   Vorstand 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
 
   Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
   im Internet unter 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
   veröffentlicht, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 
   und 127 AktG 
 
   Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse 
   übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen 
   des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die Begründung braucht insbesondere 
   dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
   5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG 
   sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der 
   Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 
   4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift 
   zu richten: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: +49 209 97077 20 
   E-Mail: ir@MasterflexGroup.com 
 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist Montag, der 27. Mai 2013, 24:00 Uhr 
   MESZ. 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab 
   übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann 
   Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet 
   werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge 
   oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von 
   Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von 
   Anträgen - der Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers im Internet unter 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
   veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 

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May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines 
   Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der 
   Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
   vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und 
   der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im 
   Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft in 
   8.865.874 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt 
   ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmen 
   beträgt somit 8.865.874. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. 
   Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der Einladung 134.126 
   eigene Aktien im Bestand, für die seitens der Gesellschaft kein 
   Stimmrecht ausgeübt werden darf. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen sowie die Angaben nach § 124 a AktG und Anträge von 
   Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
   können gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
   Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung eingesehen 
   werden und sind damit über die Internetseite der Gesellschaft allen 
   Aktionären zugänglich. Die Unterlagen liegen überdies von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Willy-Brandt-Allee 300, D-45891 Gelsenkirchen, und in 
   der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
   Hinweis auf ausliegende Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 7 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Masterflex SE unter der Adresse 
 
   Masterflex SE 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
 
   zu den üblichen Geschäftszeiten (9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) von Montag 
   bis Freitag (außer am 9., 20. und 30. Mai 2013) zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 aus: 
 
     -     Festgestellter Jahresabschluss, gebilligter 
           Konzernabschluss sowie Lagebericht für die Masterflex SE und 
           der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 
           2012 bis zum 31. Dezember 2012, 
 
 
     -     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           gemäß § 289 Absatz 4, 5 und § 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie 
 
 
     -     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012. 
 
 
   Während des vorbezeichneten Zeitraums liegen zu den angegebenen Zeiten 
   zudem zu Tagesordnungspunkt 7 folgende Unterlagen aus: 
 
     -     der Ergebnisabführungsvertrag 26. April 2013 
           zwischen der Masterflex SE und der FLEIMA-PLASTIC GmbH, 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse der Masterflex SE (vormals 
           Masterflex AG) und die Konzernabschlüsse für die 
           Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie die Lageberichte der 
           Masterflex SE (vormals Masterflex AG) und des Konzerns für 
           diese Geschäftsjahre, 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse der FLEIMA-PLASTIC GmbH für 
           die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 und 
 
 
     -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht 
           des Vorstands der Masterflex SE und der Geschäftsführung der 
           FLEIMA-PLASTIC GmbH. 
 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 
   7 werden auch in der Hauptversammlung am 11. Juni 2013 zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und stehen im Internet 
   www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung zum 
   Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei 
   zugesandt. 
 
   Gelsenkirchen, im Mai 2013 
 
   Masterflex SE 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
02.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Masterflex SE 
                Willy-Brandt-Allee 300 - 
                45891 Gelsenkirchen 
                Deutschland 
Telefon:        +49 209 97077 44 
E-Mail:         ir@masterflex.de 
Internet:       http://masterflexgroup.com 
ISIN:           DE0005492938 
WKN:            549293 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Hamburg, München, 
                Stuttgart, Berlin, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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(END) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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