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DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Stühlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2013 in Stühlingen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   STO Aktiengesellschaft 
 
   Stühlingen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: - 727 410/727 413 - 
   ISIN: - DE0007274102/DE 0007274136 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 12.06.2013, 10.30 
   Uhr, 
 
   in der Stadthalle, Am Bahndamm, 79780 Stühlingen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.)   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           STO AG zum 31.12.2012, des Lageberichts, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2012 und des Konzernlageberichtes sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstandes zu den Angaben des §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gem. §§ 172, 173 AktG ist für diesen Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
           der Vorstand die Hauptversammlung unter anderem zur 
           Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. 
 
 
           Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstandes 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 
           sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
           den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats 
           hierüber zugänglich zu machen. Die vorgenannten Unterlagen 
           werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           STO Aktiengesellschaft, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, 
           sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
           Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor 
           Relations') zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
           auszulegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.)   Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31.12.2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 63.388.899,47 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  1.   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR      EUR  12.360.060,00 
       0,31 und einer Sonderdividende in Höhe von EUR 
       4,56 je Stück dividendenberechtigte 
       Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 
       dividendenberechtigten Vorzugsaktien im 
       rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 
       6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe 
       von 
 
  2.   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 und     EUR  18.701.280,00 
       einer Sonderdividende in Höhe von EUR 4,56 je 
       Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also 
       auf die 3.888.000 dividendenberechtigten 
       Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag 
       von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in 
       Höhe von 
 
  3.   Einstellung in andere Gewinnrücklagen             EUR  32.000.000,00 
 
  4.   Vortrag auf neue Rechnung                         EUR     327.559,47 
 
                                                        ------------------- 
 
  Bilanzgewinn:                                          EUR  63.388.899,47 
 
 
 
           Die Gesamtdividende ist am 13.06.2013 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien 
           ist berücksichtigt, dass die STO Aktiengesellschaft 432.000 
           Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält. Der auf 
           diese entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist in dem in die 
           Gewinnrücklagen eingestellten Gewinnanteil enthalten. 
 
 
     3.)   Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.)   Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.)   Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.)   Beschlussfassung über den Formwechsel der STO 
           Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der STO 
           Management SE und über die Feststellung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der STO Aktiengesellschaft haben 
           beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der 
           Gesellschaft nach Umwandlungsgesetz von einer 
           Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien (KGaA) vorzuschlagen. 
 
 
           Im Rahmen des Formwechsels soll die neu gegründete STO 
           Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin in die 
           Gesellschaft eintreten und über ihren Vorstand die 
           Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. 
           Die Vorstandsmitglieder der STO Aktiengesellschaft sind zu 
           Vorstandsmitgliedern der STO Management SE bestellt, um die 
           personelle Kontinuität in der Geschäftsführung zu sichern. 
           Sämtliche Aktien an der STO Management SE werden von der 
           Stotmeister Beteiligungs GmbH gehalten. An dieser sind 
           ausschließlich Mitglieder der Familien Stotmeister beteiligt. 
           Die Stotmeister Beteiligungs GmbH ist zugleich Inhaberin von 
           3.887.996 Stück auf den Namen lautenden Stammaktien der STO 
           Aktiengesellschaft. 
 
 
       a)    Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
         1.    Die STO Aktiengesellschaft wird formwechselnd 
               gem. §§ 190 ff., 226 f., 238 ff. UmwG in eine 
               Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden auch 
               bezeichnet als 'KGaA') umgewandelt. 
 
 
         2.    Die KGaA führt die Firma 
 
 
              STO SE & Co. KGaA 
 
 
               und hat ihren Sitz in 79780 Stühlingen. 
 
 
         3.    Das Grundkapital der formwechselnden STO 
               Aktiengesellschaft in der zum Zeitpunkt der Eintragung des 
               Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe 
               (derzeitige Höhe EUR 17.556.480) und in der zum Zeitpunkt 
               der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister 
               bestehenden Einteilung in Stück 4.320.000 stimmberechtigte 
               auf den Namen lautende Stammaktien und Stück 2.538.000 
               stimmrechtslose auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien 
               wird zum Grundkapital der STO SE & Co. KGaA, wobei die 
               Einteilung und Anzahl der Aktien wie vorstehend ausgeführt 
               beibehalten bleibt. 
 
 
         4.    Diejenigen Personen und Gesellschaften, die zum 
               Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das 
               Handelsregister Aktionäre der STO Aktiengesellschaft sind, 
               werden Kommanditaktionäre der STO SE & Co. KGaA. Sie 
               werden in demselben Umfang mit derselben Anzahl von 
               Stückaktien am Grundkapital der STO SE & Co. KGaA 
               beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels 
               am Grundkapital der STO Aktiengesellschaft waren. 
               Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter 
               auf den Namen lautender Stammaktien, die sie vor dem 
               Wirksamwerden des Formwechsels an der STO 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Aktiengesellschaft gehalten haben und die Vorzugsaktionäre 
               erhalten dieselbe Anzahl stimmrechtsloser auf den Inhaber 
               lautender Vorzugsaktien, die sie vor dem Wirksamwerden des 
               Formwechsels an der STO Aktiengesellschaft gehalten haben. 
               Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
               der Gesellschaft bleibt unverändert. 
 
 
         5.    Persönlich haftende Gesellschafterin der STO SE 
               & Co. KGaA wird die STO Management SE mit dem Sitz in 
               79780 Stühlingen. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
               übernimmt gem. § 245 Abs. 2 UmwG die Rechtsstellung des 
               Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die 
               persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Rahmen des 
               Formwechsels keinen Kapitalanteil an der STO SE & Co. KGaA 
               und ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der STO SE & 
               Co. KGaA beteiligt. 
 
 
         6.    Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden 
               Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre untereinander 
               und zu der KGaA bestimmt sich nach Eintragung der neuen 
               Rechtsform im Handelsregister nach der als Anlage 1 
               beigefügten Satzung der STO SE & Co. KGaA, die hiermit 
               festgestellt wird. 
 
 
         7.    Als Sonderrechte erhalten die Inhaber 
               stimmrechtsloser auf den Inhaber lautender Vorzugsaktien 
               der STO Aktiengesellschaft in der STO SE & Co. KGaA 
               unverändert aus dem sich aus dem festgestellten 
               Jahresabschluss ergebenden, dem Gewinnverwendungsbeschluss 
               der Hauptversammlung unterliegenden Bilanzgewinn vorweg 
               eine um EUR 0,06 höhere Dividende als die Stammaktien, 
               mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von EUR 0,13. 
               Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer 
               Geschäftsjahre(s) nicht zur Vorwegausschüttung von 
               mindestens EUR 0,13 je auf den Inhaber lautender 
               Vorzugsaktien aus, so werden die fehlenden Beträge ohne 
               Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre 
               nachgezahlt, und zwar nach Verteilung des Gewinnanteils 
               auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor 
               Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien. Über die 
               Verwendung eines nach Durchführung der vorstehenden 
               Regelungen verbleibenden jährlichen Bilanzgewinns 
               beschließt die Hauptversammlung. Der nach einem solchen 
               Beschluss der Hauptversammlung zur Verteilung bestimmte 
               weitere Bilanzgewinn wird zur Zahlung eines zusätzlichen 
               Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien und die Stammaktien im 
               Verhältnis ihrer rechnerischen Nennbeträge verwendet. 
 
 
               Über die vorstehend beschriebenen Sonderrechte hinaus sind 
               besondere Rechte oder Maßnahmen im Sinne von § 194 Abs. 1 
               Nr. 5 UmwG nicht vorgesehen. Die persönlich haftende 
               Gesellschafterin erhält jedoch bei der KGaA eine 
               Vergütung, wie sie im Einzelnen in der Satzung der STO SE 
               & Co. KGaA mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser 
               Einladung ergebenden Wortlaut geregelt ist. 
 
 
         8.    Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG wird im 
               Hinblick auf die Regelungen in § 250 UmwG nicht 
               unterbreitet. 
 
 
         9.    Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
               wirkt sich der Formwechsel wie folgt aus: 
 
 
           9.1.  Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der 
                 STO Aktiengesellschaft aus den bestehenden 
                 Arbeitsverhältnissen bleiben unberührt. § 613a BGB ist 
                 auf den Formwechsel nicht anwendbar. 
 
 
           9.2.  Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands 
                 der STO Aktiengesellschaft endet mit dem Wirksamwerden 
                 des Formwechsels. Damit endet auch das Amt des 
                 Vorstandsmitglieds, das zum Arbeitsdirektor nach dem 
                 Mitbestimmungsgesetz bestellt ist. In der neuen 
                 Rechtsform der KGaA ist das Amt eines Arbeitsdirektors 
                 nach § 33 Abs. 1 S. 2 des Mitbestimmungsgesetzes nicht 
                 einzurichten. Die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers 
                 werden nach dem Formwechsel von dem Vorstand der STO 
                 Management SE als persönlich haftender Gesellschafterin 
                 der KGaA ausgeübt. Zu Vorstandsmitgliedern der STO 
                 Management SE sind die derzeitigen Vorstandsmitglieder 
                 der STO Aktiengesellschaft bestellt, um die personelle 
                 Kontinuität in der Geschäftsführung zu sichern. 
                 Änderungen ergeben sich durch den Übergang der 
                 Weisungsbefugnis auf den Vorstand der STO Management SE 
                 für die Arbeitnehmer nicht. 
 
 
           9.3.  Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und 
                 Tarifverträge bleiben nach Maßgabe der jeweiligen 
                 Vereinbarungen bestehen. 
 
 
           9.4.  Die Betriebsverfassung nach dem 
                 Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt. Der 
                 Gesamtbetriebsrat der STO Aktiengesellschaft sowie die 
                 Betriebsräte und die übrigen Organe, Ausschüsse und 
                 sonstigen Vertretungen nach dem BetrVG und sonstigen 
                 gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen. 
 
 
           9.5.  Der bei der STO Aktiengesellschaft 
                 bestehende, nach dem Mitbestimmungsgesetz zur Hälfte aus 
                 Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte Aufsichtsrat 
                 besteht gem. § 203 S. 1 UmwG in der personellen 
                 Zusammensetzung, die im Zeitpunkt der Eintragung des 
                 Formwechsels in das Handelsregister besteht, fort. In 
                 der KGaA setzt sich der Aufsichtsrat weiterhin nach 
                 Maßgabe der §§ 95 ff. AktG sowie der Vorschriften des 
                 Mitbestimmungsgesetzes zusammen. Der Aufsichtsrat der 
                 KGaA hat rechtsformspezifisch geringere Kompetenzen als 
                 der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. So kann der 
                 Aufsichtsrat der KGaA insbesondere nicht die persönlich 
                 haftende Gesellschafterin oder deren Vorstand bestellen. 
                 Zudem kann der Aufsichtsrat - anders als in der 
                 Aktiengesellschaft - keinen Katalog von 
                 Geschäftsführungsmaßnahmen festsetzen, zu denen die 
                 persönlich haftende Gesellschafterin seiner Zustimmung 
                 bedarf. 
 
 
           9.6.  Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind im 
                 Hinblick auf die Arbeitnehmer und deren Vertretungen 
                 keine Maßnahmen vorgesehen. 
 
 
           9.7.  Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist 
                 dem Gesamtbetriebsrat der STO Aktiengesellschaft 
                 rechtzeitig zugeleitet worden. 
 
 
 
         10.   Die Kosten des Formwechsels trägt die STO SE & 
               Co. KGaA und, für den Fall, dass der Formwechsel nicht 
               wirksam werden sollte, die STO Aktiengesellschaft. 
 
 
               Der Beschluss der Hauptversammlung zu diesem 
               Tagesordnungspunkt ist zugleich Sonderbeschluss der 
               Stammaktionäre gem. §§ 240 Abs. 1 S. 1, 65 Abs. 2 UmwG. 
 
 
 
 
       b)    Erklärungen der STO Management SE 
 
 
             Zustimmung der STO Management SE zum Beitritt als persönlich 
             haftende Gesellschafterin der STO SE & Co. KGaA und 
             Genehmigung der Satzung der STO SE & Co. KGaA gem. Anlage 1 
             dieser Einladung durch die STO Management SE. 
 
 
 
   Eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung und 
   Darstellung von Begründung und Folgen des Formwechsels, der künftigen 
   Beteiligung der Aktionäre sowie der Gesamttransaktion enthält der vom 
   Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf 
   Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des 
   Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik Unternehmen, 
   Unterrubrik Investor Relations) abrufbar. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der STO Aktiengesellschaft EUR 17.556.480,00 und ist 
   eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den 
   Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende 
   Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur 
   die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein 
   Stimmrecht (vgl. § 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 der Satzung). Im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der 
   STO Aktiengesellschaft gehalten, so dass Stimmrechte in dieser Anzahl 
   gem. § 71 b AktG ruhen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 

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May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   werden nach § 16 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien 
   (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Sonntags, 
   den 9. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) unter 
   folgender Adresse angemeldet haben: 
 
           Sto Aktiengesellschaft 
           Hauptversammlungsservice 
           Ehrenbachstraße 1 
           79780 Stühlingen 
           Fax: +49 7744/57-2368 
           E-Mail: s.bueche@sto.com 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 16 Abs. 2 der 
   Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
   berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b 
   BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der 
   Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 22. Mai 2013 
   (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von 
   Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis 
   Mittwoch, den 5. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
           STO Aktiengesellschaft 
           c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Fax: +49 69/1201286045 
           E-Mail: wp.hv@xchanging.com 
 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren 
   Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die 
   Gesellschaft die Berechtigung eines Inhabers von Vorzugsaktien 
   (Inhaberaktien) zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts - soweit vorhanden - zurückweisen. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten 
   wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - 
   im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig 
   mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
   Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren 
   Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle 
   übersandt. 
 
   Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber 
   von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur 
   derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst 
   sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien 
   (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag 
   resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
   die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
   besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
   werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
   von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien 
   (Inhaberaktien). 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und Ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - 
   selbst ausüben. 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
   z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch 
   eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, 
   durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist 
   eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der 
   Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
   Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt 
   auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, 
   verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten 
   Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelungen von § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt 
   es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
   und darf nur - soweit einschlägig - mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
           STO Aktiengesellschaft 
           Hauptversammlungsservice 
           Ehrenbachstraße 1 
           79780 Stühlingen 
           Fax: +49 7744/57-2368 
           E-Mail: s.bueche@sto.com 
 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, das Stimmrecht - soweit vorhanden - 
   durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht 
   bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen 
   wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 
   126b BGB) übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
   Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die 
   Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, 
   den 11. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse 
   zugehen: 
 
           STO Aktiengesellschaft 
           Hauptversammlungsservice 
           Ehrenbachstraße 1 
           79780 Stühlingen 
           Fax: +49 7744/57-2368 
           E-Mail: s.bueche@sto.com 
 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand an die 
   Adresse 
 
           STO Aktiengesellschaft 
           Vorstand 
           Ehrenbachstraße 1 
           79780 Stühlingen 
 
 
   zu richten, und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
   Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, 
   den 12. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ). 
 
   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. 
   m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 

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May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei 
   der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung 
   ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die 
   Gesellschaft davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist 
   auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die STO Aktiengesellschaft 
   wird daher diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung 
   anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis 
   erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 12. 
   März 2013 gehalten werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
   zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 
   AktG). 
 
   Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
           STO Aktiengesellschaft 
           Hauptversammlungsservice 
           Ehrenbachstraße 1 
           79780 Stühlingen 
           Fax: +49 7744/57-2368 
           E-Mail: s.bueche@sto.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die STO Aktiengesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) 
   unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 
   'Investor Relations') zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend 
   angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss 
   also bis spätestens Dienstag, den 28. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), 
   erfolgen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines 
   Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die STO Aktiengesellschaft zu stellen, 
   bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 AktG nicht begründet 
   zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   enthalten. Über § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG hinaus 
   gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
   die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 
   AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das 
   Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend. 
 
   Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich 
   des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
   werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
   Internetadresse unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 
   'Investor Relations') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen 
   der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der 
   Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung 
   ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ermächtigt, das Frage- und 
   Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', 
   Unterrubrik 'Investor Relations') zugänglich. Darüber hinaus liegen 
   folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der STO Aktiengesellschaft, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, 
   aus: 
 
     -     der Jahresabschluss der STO Aktiengesellschaft zum 
           31.12.2012, 
 
 
     -     der erläuternde Bericht des Vorstandes zu den 
           Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
           des Handelsgesetzbuches, 
 
 
     -     Geschäftsbericht der STO Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2012, in dem die entsprechenden weiteren 
           Pflichtauslagen zur Hauptversammlung enthalten sind, 
 
 
     -     der Umwandlungsbericht des Vorstandes. 
 
 
   Stühlingen, im April 2013 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage 
 
   Satzung 
 
   der 
 
   STO SE & Co. KGaA 
 
   mit dem Sitz 
 
   in Stühlingen 
 
   § 1 
   Firma und Sitz 
 
     (1)   Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die 
           Firma 
 
 
          STO SE & Co. KGaA. 
 
 
     (2)   Sitz der Gesellschaft ist Stühlingen. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und 
           Vermarktung von Produkten, Komponenten und/oder funktionalen 
           Systemen, energetischer oder anderer Art, die in und an 
           Bauwerken zum Einsatz kommen und aus Werkstoffkomponenten 
           und/oder Beschichtungen bestehen; Dienstleistungen zur 
           Werterhaltung von Bauwerken sind integraler Bestandteil der 
           Unternehmensleistung. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu 
           tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die für den Gegenstand des 
           Unternehmens notwendig oder möglich sind. Sie ist außerdem 
           befugt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen, 
           zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Die 
           Beteiligung an anderen Unternehmen ist auch zulässig, wenn 
           diese außerhalb des Gegenstands des Unternehmens tätig sind. 
 
 
   § 3 
   Geschäftsjahr, Bekanntmachungen 
 
     (1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
     (2)   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. 
 
 
   § 4 
   Grundkapital 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
 
                            EUR 17.556.480,00 
                   (in Worten: Euro siebzehn Millionen 
          fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertachtzig). 
 
 
           Es ist eingeteilt in Stück 4.320.000 (in Worten: vier 
           Millionen dreihundertzwanzigtausend) Stammaktien und Stück 
           2.538.000 (in Worten: zwei Millionen 
           fünfhundertachtunddreißigtausend) Vorzugsaktien ohne 
           Stimmrecht. 
 
 
     (2)   Die Stammaktien lauten auf den Namen. Sie können 
           nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden; die 
           Zustimmung erteilt die persönlich haftende Gesellschafterin. 
           Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht lauten auf den Inhaber. 
 
 
     (3)   Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien gehaltene Grundkapital wurde 
           durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der 
           STO Aktiengesellschaft mit Sitz in Stühlingen, erbracht. 
 
 
     (4)   Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres 
           Anteils ist ausgeschlossen. 
 
 
     (5)   Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der 
           Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen 
           Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so 
           lauten sie auf den Inhaber. Die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
           kann abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festgelegt werden. 
 
 
     (6)   Die Ausstattung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 

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May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: STO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

ergibt sich aus § 16. 
 
 
     (7)   Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der 
           Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den 
           vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen oder 
           vorgehen, bleibt gem. § 141 Abs. 2 S. 2 AktG vorbehalten. Das 
           Gleiche gilt für die Umwandlung von Stammaktien in 
           Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des 
           Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
           gleichstehen oder vorgehen. 
 
 
   § 5 
   Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
     (1)   Persönlich haftende Gesellschafterin der 
           Gesellschaft ist die 
 
 
             STO Management SE 
          mit Sitz in Stühlingen. 
 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine 
           Kapitaleinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust 
           noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. 
 
 
   § 6 
   Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz 
   und Vergütung 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende 
           Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat 
           vertreten. 
 
 
     (2)   Die Geschäftsführung obliegt der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch 
           außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das 
           Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu 
           außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden 
           sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der 
           Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Vergütung ihrer 
           Organmitglieder ersetzt. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich 
           monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen. 
 
 
     (4)   Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für 
           die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und die 
           Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und 
           verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres 
           Grundkapitals zuzüglich einer etwaig geschuldeten gesetzlichen 
           Umsatzsteuer. 
 
 
     (5)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
           außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für 
           eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen. 
 
 
   § 7 
   Aufsichtsrat 
 
     (1)   Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           entspricht der gesetzlich vorgegebenen Mindestzahl. 
 
 
     (2)   Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich 
           etwas anderes beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder 
           bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, 
           die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. 
 
 
     (3)   Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes 
           Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem 
           Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten 
           Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die 
           Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der 
           Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 
 
 
     (4)   Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu 
           wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, 
           die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn 
           Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. 
           Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die 
           Hauptversammlung für ein ausgeschiedenes, durch das 
           betreffende Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine 
           Neuwahl vornimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes beschränkt 
           sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in 
           der eine Wahl gem. vorstehend Abs. 3 stattfindet. 
 
 
     (5)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne 
           wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche 
           Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines 
           Amtes gegenüber seinem Stellvertreter. 
 
 
     (6)   Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin können nicht Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sein; eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin ist mit einer Mitgliedschaft im 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft vereinbar. 
 
 
   § 8 
   Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     (1)   Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine 
           Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der 
           Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden 
           Sitzung zusammen und wählt in dieser - sofern das 
           Mitbestimmungsgesetz 1976 Anwendung findet - nach Maßgabe der 
           dort hierfür bestehenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen 
           Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer 
           Amtszeit im Aufsichtsrat. 
 
 
     (2)   Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung 
           des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Aufsichtsrat wahr. Bei der 
           Beschlussfassung des Aufsichtsrats steht ihm jedoch die zweite 
           Stimme des Vorsitzenden nicht zu. 
 
 
     (3)   Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner 
           Stellvertreter vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der 
           Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen 
           vorzunehmen. 
 
 
   § 9 
   Sitzungen und Beschlussfassung 
 
     (1)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
           Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche oder 
           auf der Grundlage vom Aufsichtsrat beschlossener Termine 
           schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen 
           Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen 
           kann die Einladungsfrist abgekürzt werden und die Einberufung 
           per Telefax, mittels sonstiger elektronischer 
           Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen. 
 
 
     (2)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in 
           Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass 
           Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder 
           Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne 
           Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder 
           telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch 
           die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder 
           Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer 
           Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind 
           Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere 
           schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, 
           mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail 
           etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter 
           dies anordnet. Kombinierte Beschlussfassungen sind zulässig. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die 
           Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, 
           an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer 
           Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die 
           Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute 
           Beschlussfassung gilt vorstehend Abs. 1; sie kann auf 
           Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch am 
           selben Tage stattfinden. 
 
 
     (4)   Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an 
           Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche 
           Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats 
           überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen 
           Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung. 
 
 
     (5)   Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit 
           der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstehend S. 2 findet auch 
           Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende angehört. 
 
 
     (6)   Beschlüsse des Aufsichtsrates, deren Gegenstand 
           nicht ordnungsgemäß angekündigt ist, können nur gefasst 
           werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht; 
           abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist dabei Gelegenheit zu 

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May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

geben, innerhalb einer vom Vorsitzenden festzusetzenden 
           angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu 
           widersprechen. 
 
 
     (7)   Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine 
           Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu 
           unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen 
           gem. vorstehend Abs. 2 gefasste Beschlüsse anzufertigende 
           Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu 
           unterzeichnen. 
 
 
     (8)   Die Mitglieder des Vorstandes bzw. die 
           geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin sind berechtigt, an den Sitzungen des 
           Aufsichtsrates teilzunehmen. 
 
 
   § 10 
   Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden 
           Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und 
           Pflichten. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner ihm 
           obliegender Aufgaben Ausschüssen übertragen, soweit das Gesetz 
           oder sonstige Rechtsvorschriften dies zulassen oder vorsehen. 
 
 
     (3)   Willenserklärungen des Aufsichtsrates und 
           Ausschüsse, denen Aufgaben übertragen worden sind, werden 
           namens des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden abgegeben. 
 
 
     (4)   Der Aufsichtsrat ist zu allen Änderungen der 
           Satzung, welche ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der 
           Hauptversammlung befugt. 
 
 
     (5)   Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden 
           Rechtsvorschriften und der Satzung selbst eine 
           Geschäftsordnung. 
 
 
   § 11 
   Vergütung des Aufsichtsrates 
 
     (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten Ersatz 
           ihrer baren Auslagen, zu denen Reisekosten nach den 
           steuerlichen Sätzen gehören, sowie Ersatz der ihnen für die 
           Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit zu Last fallenden 
           Umsatzsteuer. 
 
 
     (2)   Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer 
           dem Auslagenersatz gem. vorstehend Abs. 1 eine jährliche feste 
           Vergütung sowie ein Tagegeld in Höhe von EUR 500,00 pro 
           Sitzungstag. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache 
           der jährlichen festen Vergütung. Der stellvertretende 
           Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache der jährlichen festen 
           Vergütung. Die Vorsitzenden eines Ausschusses erhalten eine 
           zusätzliche jährliche feste Vergütung je Ausschussvorsitz. 
           Über die Höhe der jährlichen festen Vergütung beschließt die 
           Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
 
     (3)   Aufsichtsräte, die dem Aufsichtsrat nicht während 
           eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die 
           Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
     (4)   Für Aufsichtsräte wird als Nebenleistung eine 
           Directors' & Officers' Liability Insurance (D&O-Versicherung) 
           durch die Gesellschaft abgeschlossen. 
 
 
   § 12 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
     (1)   Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine 
           kürzere Frist zulässig ist - mindestens 30 Tage vor dem Tag 
           der Hauptversammlung einzuberufen. Diese Einberufungsfrist 
           verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht 
           mitzurechnen. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der 
           Gesellschaft, in Freiburg i. Br., Donaueschingen, Singen, 
           Waldshut-Tiengen oder an einem deutschen Börsenplatz. 
 
 
     (3)   Die Einberufung erfolgt durch die persönlich 
           haftende Gesellschafterin. 
 
 
     (4)   Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrates und über die 
           Gewinnverwendung sowie die Bestellung des Abschlussprüfers 
           beschließt (ordentliche Hauptversammlung) findet innerhalb der 
           ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt. 
 
 
   § 13 
   Teilnahmerecht 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts werden die Inhaber von Namensaktien 
           zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
           sind und die sich zur Hauptversammlung unter der in der 
           Einladung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am 
           dritten Tage vor der Hauptversammlung in Textform angemeldet 
           haben. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder 
           einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten 
           Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang 
           maßgeblich. 
 
 
     (2)   Die Inhaber von Inhaberaktien, die an der 
           Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, 
           müssen sich zur Hauptversammlung in Textform anmelden und ihre 
           Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
           Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der 
           Einladung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am 
           siebten Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen. 
           Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen am 
           Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, ist der 
           vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich. 
 
 
     (3)   Für die Berechtigung gem. vorstehend Abs. 2 reicht 
           ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
           Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien 
           kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen 
           Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür 
           vorgesehenen Zeitpunkt beziehen. 
 
 
           Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
           Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen 
           geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an 
           diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
           Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
 
     (4)   Anmeldungen der Aktionäre und der 
           Berechtigungsnachweis der Inhaber von Inhaberaktien müssen in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
     (5)   In der Hauptversammlung haben die Mitglieder des 
           Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin ein 
           Teilnahmerecht. 
 
 
   § 14 
   Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung 
 
     (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates und bei dessen Verhinderung 
           oder auf Wunsch des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom 
           Aufsichtsratsvorsitzenden zu benennendes Mitglied des 
           Aufsichtsrates. Liegt eine solche Benennung nicht vor, so 
           führt den Vorsitz bei Verhinderung des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsrat zu 
           bestimmendes Mitglied. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt 
           die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Redner 
           sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann 
           angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit und der 
           zusammengenommenen Rede- und Fragezeit zu Beginn oder während 
           der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen 
           Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und 
           Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte 
           an, soweit und sobald dies für eine ordnungsgemäße 
           Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. 
 
 
     (3)   Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 
           einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das 
           Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit 
           erfordern. In den Fällen, in denen das Gesetz - in nicht 
           zwingender Form - eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt die einfache 
           Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit 
           gilt ein Antrag als abgelehnt. 
 
 
     (4)   Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung 
           eine Stimme. Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren nur in 
           den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen eine Stimme. Das 
           Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die 
           Vollmacht ist Schriftform erforderlich und ausreichend. 
 
 
     (5)   Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie 
           während der Hauptversammlung der Vorsitzende können bestimmen, 
           dass die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in 
           Bild und/oder Ton übertragen wird. Die Übertragung kann auch 
           auf eine Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit 
           uneingeschränkten Zugang verschafft. 
 
 
     (6)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der 

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May 02, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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