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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Ratingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2013 in Ratingen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   InVision AG 
 
   Ratingen 
 
   ISIN: DE0005859698 
   WKN: 585969 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der InVision AG, Ratingen, 
 
   am 
   Mittwoch, den 12. Juni 2013, 10.00 Uhr, 
 
   im 
 
   TRYP Hotel Düsseldorf Airport 
 
   Am Schimmersfeld 9 
 
   40880 Ratingen 
 
   Raum Tricom 1-2 
 
   Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus 
   Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und 
   Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
           die vorgenannten Unterlagen unter www.invisionwfm.com/de im 
           Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
           'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Die 
           vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 19. März 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die Verhülsdonk & Partner GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für 
           die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2013, soweit diese erfolgen sollte, bestellt.' 
 
 
     5.    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Herr Dr. Christof Nesemeier hat sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Juli 2013 niedergelegt. Der 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
           101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei 
           Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Matthias Schroer, Mülheim an der Ruhr, IT-Berater 
 
 
           für die Zeit vom 1. August 2013 bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Herr Matthias Schroer ist bei keinen weiteren Gesellschaften 
           Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder 
           eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums. 
 
 
           Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum 
           Unternehmen, seinen Organen und wesentlichen beteiligten 
           Gesellschaftern, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für 
           die Wahlentscheidung maßgeblich sind: 
 
 
       -     Herr Matthias Schroer hält als Mitgründer und 
             ehemaliges Vorstandsmitglied (bis 30. Juni 2011) der 
             InVision AG derzeit 11,3% der Anteile an der Gesellschaft. 
 
 
 
           Einen Kurzlebenslauf von Herrn Schroer finden Sie auf der 
           Homepage unter: www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor 
           Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________ 
 
   Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00 
   und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede 
   Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die 
   Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000. 
   Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
   Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 43.648 
   eigene Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Ratingen, nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch, 
   den 05. Juni 2013 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
   oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dies hat bis zum Ablauf des 05. Juni 2013 (24:00 Uhr) durch Vorlage 
   eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer 
   Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren 
   Anteilsbesitz zu Beginn des 22. Mai 2013 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag) 
   zu geschehen. 
 
   Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des 
   depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr 
   benannten Stelle: 
 
   InVision AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   bis zum Ablauf des 05. Juni 2013 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises 
   Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um 
   den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten 
   wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch 
   einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von 
   Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie 
   nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 

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May 03, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail an die oben für die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer 
   oder E-Mail-Adresse. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung 
   von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht 
   schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das 
   Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses 
   Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift 
   angefordert werden und steht unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 
   'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download 
   bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder 
   einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 
   Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall 
   die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten 
   Vollmachtnehmern. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der 
   Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung 
   anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. 
 
   Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach 
   Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben 
   beschrieben. 
 
   Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem 
   Tagesordnungspunkt unklare oder missverständliche Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der 
   Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt 
   werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter 
   www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Vollmachten und 
   Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig 
   angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 11. Juni 2013, 24:00 
   Uhr (Eingang) an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: 
 
   InVision AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
   oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein 
   Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der 
   Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
   Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies 
   entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand (InVision AG, Vorstand, Halskestraße 38, 40880 Ratingen) 
   zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Mai 2013 (24:00 
   Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
   haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
   Internetadresse der Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' den 
   Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird 
   ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen 
   wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   InVision AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
   oder per E-Mail: info@haubrok-ce.de 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung 
   spätestens am 28. Mai 2013 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse 
   der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Anders adressierte 
   Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
   eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft 
   absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
   vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die 
   Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' dargestellt. Eine 
   Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der 
   Vorstand der InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge 
   sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich 
   gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem oder mehreren 
   Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übersendung an die 
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers 
   gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich 
   der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang 
   spätestens am 28. Mai 2013, 24:00 Uhr) sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
   der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der 
   InVision AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann 
   nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte Angaben nicht 
   enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' beschrieben. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 

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May 03, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.