DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Ratingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 12.06.2013 in Ratingen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.05.2013 / 15:12
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InVision AG
Ratingen
ISIN: DE0005859698
WKN: 585969
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2013
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung der InVision AG, Ratingen,
am
Mittwoch, den 12. Juni 2013, 10.00 Uhr,
im
TRYP Hotel Düsseldorf Airport
Am Schimmersfeld 9
40880 Ratingen
Raum Tricom 1-2
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus
Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und
Parkkosten nicht erstattet werden können.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen
die vorgenannten Unterlagen unter www.invisionwfm.com/de im
Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Die
vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 19. März 2013
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so
dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die Verhülsdonk & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für
die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2013, soweit diese erfolgen sollte, bestellt.'
5. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Dr. Christof Nesemeier hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Juli 2013 niedergelegt. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Matthias Schroer, Mülheim an der Ruhr, IT-Berater
für die Zeit vom 1. August 2013 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Herr Matthias Schroer ist bei keinen weiteren Gesellschaften
Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder
eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, seinen Organen und wesentlichen beteiligten
Gesellschaftern, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für
die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
- Herr Matthias Schroer hält als Mitgründer und
ehemaliges Vorstandsmitglied (bis 30. Juni 2011) der
InVision AG derzeit 11,3% der Anteile an der Gesellschaft.
Einen Kurzlebenslauf von Herrn Schroer finden Sie auf der
Homepage unter: www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor
Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'.
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Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00
und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 43.648
eigene Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Ratingen, nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch,
den 05. Juni 2013 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Dies hat bis zum Ablauf des 05. Juni 2013 (24:00 Uhr) durch Vorlage
eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer
Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren
Anteilsbesitz zu Beginn des 22. Mai 2013 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag)
zu geschehen.
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des
depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr
benannten Stelle:
InVision AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
bis zum Ablauf des 05. Juni 2013 (24:00 Uhr) zugehen.
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises
Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von
Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie
nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder
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May 03, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)
auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben für die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt unklare oder missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 11. Juni 2013, 24:00 Uhr (Eingang) an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: InVision AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision AG, Vorstand, Halskestraße 38, 40880 Ratingen) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: InVision AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: info@haubrok-ce.de Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 28. Mai 2013 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' dargestellt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens am 28. Mai 2013, 24:00 Uhr) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte Angaben nicht enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.invisionwfm.com/de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' beschrieben. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
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May 03, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)
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