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DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DVB Bank SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DVB Bank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2013 in Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 
Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:26 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DVB Bank SE 
 
   Frankfurt am Main 
 
   Wertpapierkennnummer: 804 550 
   ISIN: DE0008045501 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
   am 13. Juni 2013 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur Ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 10.00 Uhr 
   in den Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt am 
   Main, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach 
           HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 mit dem im Lagebericht enthaltenen 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im 
           Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem 
           Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     5     Beschlussfassung über eine Neuwahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der 
           LogPay Financial Services GmbH 
 
 
     8     Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der 
           DVB Holding GmbH 
 
 
   Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung: 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des 
   Lageberichts der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats 
 
   Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im 
   Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   gemäß § 172 S. 1 AktG am 5. März 2013 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Den vom Vorstand aufgestellten 
   Konzernabschluss hat der Aufsichtsrat am 28. März 2013 gebilligt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen inklusive des im Konzernlagebericht 
   enthaltenen Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns stehen im 
   Internet unter 
 
   http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/publications/financial_reports/index.html 
   zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr) 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre 
   aus: 
 
           DVB Bank SE 
           Investor Relations 
           z. Hd. Frau Elisabeth Winter 
           Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main 
 
 
   Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten 
   Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen. 
 
   Zu Punkt 2 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe 
   von 27.880.422,00 EUR wird vollständig zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,60 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. 
   Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien 
   hält, wird der aus dem Bilanzgewinn auf eigene Aktien entfallende 
   Betrag den Gewinnrücklagen zugeführt. 
 
   Zu Punkt 3 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   Zu Punkt 4 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Zu Punkt 5 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
   Herr Flemming Robert Jacobs, der dem Aufsichtsrat der DVB Bank SE seit 
   dem 10. Juni 2005 als Anteilseignervertreter angehört, scheidet mit 
   dem Ablauf der am 13. Juni 2013 stattfindenden Ordentlichen 
   Hauptversammlung aus Altersgründen aus dem Aufsichtsrat aus. Gemäß § 
   11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist deshalb ein neues 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignervertreter zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (ii) § 17 
   SE-Ausführungsgesetz, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, (iv) § 
   19 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der DVB 
   Bank SE vom 6./19. August 2008 (im Folgenden 
   'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) und (v) § 11 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft aus neun Mitgliedern (sechs Anteilseignervertreter 
   und drei Arbeitnehmervertreter) zusammen. 
 
   Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4 der 
   Satzung der DVB Bank SE nur über die Wahl der sechs 
   Anteilseignervertreter, da die Mitbestimmungsvereinbarung vorsieht, 
   dass die drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht durch die 
   Hauptversammlung, sondern unmittelbar durch den SE-Betriebsrat gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
   Herr Carl Erik Steen, unabhängiger Senior Advisor, Oslo, Norwegen, 
   wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der DVB Bank SE gewählt und zwar 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das laufende Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Herr Carl Erik Steen ist nicht Mitglied in anderen nach deutschem 
   Recht gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Mandate in in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen, die den Mandaten in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten vergleichbar sind: 
 
     *     Wilh. Wilhelmsen Holding ASA, Oslo, Norwegen, 
           (Non-Executive Director) 
 
 
     *     Bertel O. Steen Holding AS, Lørenskog, Norwegen, 
           (Non-Executive Director) 
 
 
     *     Eitzen Chemical ASA, Oslo, Norwegen, (Non-Executive 
           Director) 
 
 
     *     R.S. Platou ASA, Oslo, Norwegen, (Non-Executive 
           Director) 
 
 
     *     Capreca AS, Oslo, Norwegen, (Chairman of the Board 
           of Directors) 
 
 
     *     AS Bemacs, Oslo, Norwegen, (Non-Executive Director) 
 
 
     *     Saverco NV, Antwerpen, Belgien, (Non-Executive 
           Director) 
 
 
     *     Golar LNG Partners LP, Hamilton, Bermuda, 
           (Non-Executive Director) 
 
 
     *     Seadrill Ltd, Hamilton, Bermuda, (Non-Executive 
           Director) 
 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Angaben nach Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (DCGK) i. d. F. vom 15. Mai 2012 
 
   Herr Carl Erik Steen unterhält keine nach Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 
   DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2013 
   bestellt. 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   wird zudem zum Abschlussprüfer für die etwaige prüferische Durchsicht 
   eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§ 37 w Abs. 5, 
   § 37 y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2013 und der Konzernzwischenabschlüsse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -2-

(§ 340 i Abs. 4 HGB), die vor der Ordentlichen Hauptversammlung des 
   Jahres 2014 aufgestellt werden, bestellt. 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der LogPay 
   Financial Services GmbH 
 
   Zwischen der DVB Bank SE und der LogPay Financial Services GmbH mit 
   Sitz in Eschborn besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 
   2002. Die Parteien haben am 24. April 2013 eine Änderungsvereinbarung 
   abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird dadurch unter anderem 
   aus steuerrechtlichen Gründen im Wesentlichen wie folgt geändert: 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag wird in einen Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag geändert, indem die LogPay Financial 
   Services GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der DVB Bank SE 
   unterstellt. Die Änderungsvereinbarung trägt weiter dem Gesetz zur 
   Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
   steuerlichen Reisekostenrechts Rechnung und sieht für die Regelung zur 
   Verlustübernahme einen dynamischen Verweis auf die Vorschrift des § 
   302 AktG vor. Die Regelung zur Gewinnabführung wird an 
   Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des 
   Bilanzrechts angepasst. Sie wird dahingehend ergänzt, dass der nach § 
   268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrte Betrag nicht als Teil des 
   Jahresüberschusses der LogPay Financial Services GmbH an die DVB Bank 
   SE abgeführt werden darf. Darüber hinaus werden vereinfachende, 
   klarstellende und redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Für den Fall, 
   dass die Änderung des Gewinnabführungsvertrages steuerlich als 
   Aufhebung des existierenden und Abschluss eines neuen 
   Gewinnabführungsvertrages anzusehen sein sollte, wird rein vorsorglich 
   eine neue Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren festgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der DVB Bank SE schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der DVB 
   Bank SE und der LogPay Financial Services GmbH, Eschborn vom 24. April 
   2013 wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   'Änderungsvereinbarung 
 
   zwischen der 
 
   DVB Bank SE 
   Platz der Republik 6 
   60325 Frankfurt am Main 
 
   und der 
 
   LogPay Financial Services GmbH 
   Schwalbacher Strasse 72 
   65760 Eschborn 
 
   Zwischen den Parteien wurde am 19. November 2002 ein 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Vertrag'). Der 
   Vertrag wird hiermit unter anderem aus steuerrechtlichen Gründen wie 
   folgt geändert: 
 
     1.    Die Bezeichnung des Vertrages in der Überschrift 
           wird geändert in: 
 
 
           'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' 
 
 
     2.    Die Bezeichnung und Adresse der Parteien hat sich 
           zwischenzeitlich geändert und wird deshalb klarstellend 
           umgeändert in: 
 
 
           'DVB Bank SE 
           Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main' 
 
 
           sowie 
 
 
           'LogPay Financial Services GmbH 
           Schwalbacher Straße 72 
           65760 Eschborn' 
 
 
     3.    Satz 2 der Präambel des Vertrages wird durch den 
           folgenden neuen Satz 2 ersetzt: 
 
 
           'Der vorliegende Unternehmensvertrag wurde am 19. November 
           2002 zwischen den Parteien geschlossen und zuletzt am 24. 
           April 2013 geändert.' 
 
 
     4.    § 1 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die 
           Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
           einen etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den 
           Rücklagen gemäß § 3 Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den 
           Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene Beträge, jeweils mit 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft an den 
           Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in § 
           301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag 
           nicht überschreiten.' 
 
 
     5.    § 2 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur 
           Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung.' 
 
 
     6.    In § 3 Abs. 1 des Vertrages werden 
 
 
           die Worte 'in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)' in Satz 
           1 durch die Worte 'in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 
           3 HGB)', 
 
 
           die Worte 'aus konkretem Anlass' in Satz 1 durch die Worte 
           'handelsrechtlich zulässig und' 
 
 
           sowie die Worte 'des Organträgers' in Satz 2 durch die Worte 
           'der Organgesellschaft' 
 
 
           ersetzt. 
 
 
     7.    § 3 Abs. 3 des Vertrages wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     8.    § 4 des Vertrages erhält inklusive Überschrift 
           folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Leitung der Organgesellschaft 
 
 
           (1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger die 
           Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß 
           berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. 
 
 
           (2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten 
           entsprechend.' 
 
 
     9.    In § 5 Abs. 1 des Vertrages werden die Worte 'am 
           Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft' ersatzlos gestrichen. 
 
 
     10.   § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wird durch die 
           folgenden Sätze ersetzt: 
 
 
           'Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 12. September 2002 in 
           Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit der 
           Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft 
           wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der 
           Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4 
           dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
           Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des 
           Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste 
           Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen und bisher 
           nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein 
           Jahr verlängert hat.' 
 
 
     11.   Dem letzten Satz von § 6 Abs. 1 des Vertrages wird 
           folgender weiterer Satz angehängt: 
 
 
           'Dieses Kündigungsrecht kann jedoch frühestens mit Wirkung auf 
           einen Zeitpunkt ausgeübt werden, der zumindest fünf Zeitjahre 
           nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           liegt, in dem die Änderung dieses Vertrages wirksam geworden 
           ist.' 
 
 
     12.   § 6 Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 
           ersetzt: 
 
 
           'Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder 
           Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die 
           Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
           der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder, wenn die 
           Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den 
           steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung 
           erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt.' 
 
 
   Diese Änderungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und des 
   Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung des Organträgers. 
 
   Eine konsolidierte Fassung des geänderten Vertrages ist dieser 
   Änderungsvereinbarung zur besseren Übersichtlichkeit beigefügt. 
 
       Frankfurt am Main,                 Eschborn, den 
       den 24. April 2013                 24. April 2013 
 
       DVB Bank SE                        LogPay Financial 
                                          Services GmbH 
 
       Dr. Oliver Bernards  Britta Sturm  Dr. Horst Winzer  Michael Heinz 
       Senior Vice          Senior Vice   Geschäftsführer   Geschäftsfüh- 
       President            President                       rer 
 
   Anlage 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
        zwischen    DVB Bank SE 
                    Platz der Republik 6 
                    60325 Frankfurt am Main 
                    - nachfolgend 'Organträger' genannt - 
 
        und         LogPay Financial Services GmbH 
                    Schwalbacher Straße 72 
                    65760 Eschborn 
                    - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Der Organträger ist seit deren Gründung am 12. September 2002 an der 
   Organgesellschaft unmittelbar beteiligt. Er hält seither sämtliche 
   Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Der vorliegende 
   Unternehmensvertrag wurde am 19. November 2002 zwischen den Parteien 
   geschlossen und zuletzt am 24. April 2013 geändert. Auf Grund der 
   finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft vereinbaren die 
   Parteien zur Errichtung einer Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. KStG 
   hiermit das Folgende: 
 
   § 1 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -3-

Gewinnabführung 
 
   Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die 
   Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen 
   etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3 
   Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
   Betrag und erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene 
   Beträge, jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
   an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in § 
   301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht 
   überschreiten. 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
   Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur Verlustübernahme 
   entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
   § 3 
   Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
     (1)   Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur 
           Gewinnabführung kann die Organgesellschaft Beträge aus dem 
           Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen i. S. v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB der 
           Organgesellschaft sind gegebenenfalls auf Verlangen des 
           Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     (2)   Das Recht der Organgesellschaft, Rücklagen auf 
           Grund handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften zu bilden, 
           bleibt unberührt. 
 
 
   § 4 
   Leitung der Organgesellschaft 
 
     (1)   Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger 
           die Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß 
           berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. 
 
 
     (2)   Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten 
           entsprechend. 
 
 
   § 5 
   Fälligkeit 
 
     (1)   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1 
           und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 werden mit 
           Wirkung zum letzten Tage eines jeden Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft fällig. 
 
 
     (2)   Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der 
           Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
           soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
           solcher Vorschüsse zulässt. 
 
 
     (3)   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
           Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
           soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
           benötigt. 
 
 
     (4)   Abschlagszahlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 sind 
           unverzinslich. 
 
 
   § 6 
   Dauer des Vertrages 
 
     (1)   Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 12. September 
           2002 in Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird 
           mit der Eintragung in das Handelsregister der 
           Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 
           (Leitung der Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4 
           dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
           Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des 
           Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste 
           Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen und bisher 
           nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein 
           Jahr verlängert hat. Wird er nicht spätestens drei Monate vor 
           Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils 
           um ein weiteres Jahr mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit. 
           Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           tritt an die Stelle des vorgenannten Jahrestages das 
           nächstfolgende Ende eines Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch 
           frühestens mit Wirkung auf einen Zeitpunkt ausgeübt werden, 
           der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem die 
           Änderung dieses Vertrages wirksam geworden ist. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger 
           Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
           Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder 
           Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die 
           Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
           der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder wenn die 
           Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den 
           steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung 
           erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt. Im Falle einer 
           Kündigung aus wichtigem Grund tritt dieser Vertrag rückwirkend 
           mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft außer Kraft. 
 
 
   § 7 
   Zustimmungsvorbehalt 
 
   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung 
   der vertragschließenden Parteien geschlossen. 
 
   § 8 
   Teilnichtigkeit 
 
   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar 
   sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke 
   herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen 
   Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten 
   sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung 
   durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die 
   der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am 
   Nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, 
   die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn 
   sie diesen Punkt bedacht hätten. 
 
   * * * 
 
   Die gemäß § 293f, § 293g i. V. m. § 295 Abs. 1 AktG zugänglich zu 
   machenden Unterlagen stehen im Internet unter 
   http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html 
   zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr) 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre 
   aus: 
 
           DVB Bank SE 
           Investor Relations 
           z. Hd. Frau Elisabeth Winter 
           Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main 
 
 
   Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten 
   Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen. 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung: 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der DVB Holding 
   GmbH 
 
   Zwischen der DVB Bank SE und der DVB Holding GmbH mit Sitz in 
   Frankfurt am Main besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 22. Februar 
   2005. Die Parteien haben am 24. April 2013 eine Änderungsvereinbarung 
   abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird dadurch unter anderem 
   aus steuerrechtlichen Gründen geändert. Der Gewinnabführungsvertrag 
   und die Änderungsvereinbarung sind im Wesentlichen wortlautgleich mit 
   dem Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvereinbarung mit der 
   LogPay Financial Services GmbH gemäß Punkt 7 der Tagesordnung. Auf die 
   unter Punkt 7 der Tagesordnung gegebenen Erläuterungen wird daher 
   verwiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der DVB Bank SE schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der DVB 
   Bank SE und der DVB Holding GmbH, Frankfurt am Main vom 24. April 2013 
   wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: 
 
   'Änderungsvereinbarung 
 
   zwischen der 
 
   DVB Bank SE 
   Platz der Republik 6 
   60325 Frankfurt am Main 
 
   und der 
 
   DVB Holding GmbH (ehemals DVB Beteiligungsgesellschaft mbH) 
   Platz der Republik 6 
   60325 Frankfurt am Main 
 
   Zwischen den Parteien wurde am 22. Februar 2005 ein 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Vertrag'). Der 
   Vertrag wird hiermit unter anderem aus steuerrechtlichen Gründen wie 
   folgt geändert: 
 
     1.    Die Bezeichnung des Vertrages in der Überschrift 
           wird geändert in: 
 
 
           'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag' 
 
 
     2.    Die Bezeichnung und Adresse der Parteien hat sich 
           zwischenzeitlich geändert und wird deshalb klarstellend 
           umgeändert in: 
 
 
           'DVB Bank SE 
           Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main' 
 
 
           sowie 
 
 
           'DVB Holding GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -4-

Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main' 
 
 
     3.    Satz 2 der Präambel des Vertrages wird durch den 
           folgenden neuen Satz 2 ersetzt: 
 
 
           'Der vorliegende Unternehmensvertrag wurde am 19. November 
           2002 zwischen den Parteien geschlossen und zuletzt am 24. 
           April 2013 geändert.' 
 
 
     4.    § 1 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die 
           Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
           einen etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den 
           Rücklagen gemäß § 3 Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den 
           Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene Beträge, jeweils mit 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft an den 
           Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in § 
           301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag 
           nicht überschreiten.' 
 
 
     5.    § 2 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur 
           Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung.' 
 
 
     6.    In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages werden 
 
 
           die Worte 'in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)' durch 
           die Worte 'in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)' 
           und 
 
 
           die Worte 'aus konkretem Anlass' durch die Worte 
           'handelsrechtlich zulässig und' 
 
 
           ersetzt. 
 
 
     7.    § 3 Abs. 3 des Vertrages wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     8.    § 4 des Vertrages erhält inklusive Überschrift 
           folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           'Leitung der Organgesellschaft 
 
 
           (1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger die 
           Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß 
           berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. 
 
 
           (2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten 
           entsprechend.' 
 
 
     9.    In § 5 Abs. 1 des Vertrages werden die Worte 'am 
           Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft' ersatzlos gestrichen. 
 
 
     10.   § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wird durch die 
           folgenden Sätze ersetzt: 
 
 
           'Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft 
           getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit der 
           Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft 
           wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der 
           Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4 
           dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
           Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des 
           Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste 
           Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen und bisher 
           nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein 
           Jahr verlängert hat.' 
 
 
     11.   Dem letzten Satz von § 6 Abs. 1 des Vertrages wird 
           folgender weiterer Satz angehängt: 
 
 
           'Dieses Kündigungsrecht kann jedoch frühestens mit Wirkung auf 
           einen Zeitpunkt ausgeübt werden, der zumindest fünf Zeitjahre 
           nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           liegt, in dem die Änderung dieses Vertrages wirksam geworden 
           ist.' 
 
 
     12.   § 6 Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 
           ersetzt: 
 
 
           'Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder 
           Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die 
           Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
           der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder, wenn die 
           Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den 
           steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung 
           erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt.' 
 
 
   Diese Änderungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und des 
   Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung des Organträgers. 
 
   Eine konsolidierte Fassung des geänderten Vertrages ist dieser 
   Änderungsvereinbarung zur besseren Übersichtlichkeit beigefügt. 
 
  Frankfurt am Main,                        Eschborn, den 
  den 24. April 2013                        24. April 2013 
 
  DVB Bank SE                               DVB Holding GmbH 
 
  Wolfgang F. Driese   Hans Jürgen Schober  Dr. Oliver        Britta Sturm 
  Vorstandsvorsitzen-  Senior Vice          Bernards          Geschäftsfüh- 
  der                  President            Geschäftsführer   rerin 
 
   Anlage 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
        zwischen    DVB Bank SE 
                    Platz der Republik 6 
                    60325 Frankfurt am Main 
                    - nachfolgend 'Organträger' genannt - 
 
        und         DVB Holding GmbH 
                    Platz der Republik 6 
                    60325 Frankfurt am Main 
                    - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Der Organträger ist seit der Gründung der Organgesellschaft am 13. 
   August 2004 an dieser unmittelbar beteiligt. Er hält seither sämtliche 
   Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Der vorliegende 
   Unternehmensvertrag wurde am 22. Februar 2005 zwischen den Parteien 
   geschlossen und zuletzt am 24. April 2013 geändert. Auf Grund der 
   finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft vereinbaren die 
   Parteien zur Errichtung einer Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. KStG 
   hiermit das folgende: 
 
   § 1 
   Gewinnabführung 
 
   Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die 
   Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen 
   etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3 
   Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
   Betrag und erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene 
   Beträge, jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
   an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in § 
   301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht 
   überschreiten. 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
   Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur Verlustübernahme 
   entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
   § 3 
   Bildung und Auflösung von Rücklagen 
 
     (1)   Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur 
           Gewinnabführung kann die Organgesellschaft Beträge aus dem 
           Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
           HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
           andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB der 
           Organgesellschaft sind gegebenenfalls auf Verlangen des 
           Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     (2)   Das Recht der Organgesellschaft, Rücklagen auf 
           Grund handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften zu bilden, 
           bleibt unberührt. 
 
 
   § 4 
   Leitung der Organgesellschaft 
 
     (1)   Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger 
           die Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß 
           berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. 
 
 
     (2)   Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten 
           entsprechend. 
 
 
   § 5 
   Fälligkeit 
 
     (1)   Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1 
           und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 werden mit 
           Wirkung zum letzten Tage eines jeden Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft fällig. 
 
 
     (2)   Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der 
           Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
           soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung 
           solcher Vorschüsse zulässt. 
 
 
     (3)   Entsprechend kann auch die Organgesellschaft 
           Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
           voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
           soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
           benötigt. 
 
 
     (4)   Abschlagszahlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 sind 
           unverzinslich. 
 
 
   § 6 
   Dauer des Vertrages 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

(1)   Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 
           in Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit 
           der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft 
           wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der 
           Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des 
           Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4 
           dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab 
           Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des 
           Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste 
           Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen und bisher 
           nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein 
           Jahr verlängert hat. Wird er nicht spätestens drei Monate vor 
           Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils 
           um ein weiteres Jahr mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit. 
           Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           tritt an die Stelle des vorgenannten Jahrestages das 
           nächstfolgende Ende eines Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch 
           frühestens mit Wirkung auf einen Zeitpunkt ausgeübt werden, 
           der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des 
           Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem die 
           Änderung dieses Vertrages wirksam geworden ist. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger 
           Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
           Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder 
           Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die 
           Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
           der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder wenn die 
           Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den 
           steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung 
           erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt. Im Falle einer 
           Kündigung aus wichtigem Grund tritt dieser Vertrag rückwirkend 
           mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft außer Kraft. 
 
 
   § 7 
   Zustimmungsvorbehalt 
 
   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung 
   der vertragschließenden Parteien geschlossen. 
 
   § 8 
   Teilnichtigkeit 
 
   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar 
   sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke 
   herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen 
   Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten 
   sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung 
   durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die 
   der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am 
   Nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, 
   die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn 
   sie diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
   * * * 
 
   Die gemäß § 293f, § 293g i. V. m. § 295 Abs. 1 AktG zugänglich zu 
   machenden Unterlagen stehen im Internet unter 
   http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html 
   zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr) 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre 
   aus: 
 
           DVB Bank SE 
           Investor Relations 
           z. Hd. Frau Elisabeth Winter 
           Platz der Republik 6 
           60325 Frankfurt am Main 
 
 
   Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten 
   Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen. 
 
   Weitere Informationen zur Hauptversammlung 
 
     1     Unterlagen; Hinweis auf die Internetseite der 
           Gesellschaft 
 
 
   Über die Internetseite 
   http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html 
   sind ab der Einberufung neben den der Versammlung zugänglich zu 
   machenden Unterlagen der Inhalt der Einberufung (einschließlich einer 
   Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss 
   gefasst werden soll, sowie der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   im Zeitpunkt der Einberufung), ein Formular für die Erteilung einer 
   Stimmrechtsvollmacht und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
   Hauptversammlung zugänglich, darunter weitergehende Erläuterungen zu 
   den Aktionärsrechten nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
   Abs. 1 AktG und gegebenenfalls zugänglich zu machende Verlangen auf 
   Ergänzung der Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären. 
   Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die 
   Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
     2     Angabe der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
           nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   sind insgesamt 46.467.370 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
   insgesamt 46.467.370 Stimmrechten ausgegeben. 
 
   Von der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien werden zum Zeitpunkt der 
   Einberufung 376.219 Stück von der DVB Bank SE selbst gehalten (eigene 
   Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der DVB Bank SE 
   gehalten werden, keine Stimmrechte. Die Anzahl der in der 
   Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien beträgt demnach zum 
   Zeitpunkt der Einberufung 46.091.151 Stück. 
 
     3     Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 23 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
   ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 126 b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 
   23. Mai 2013 (0.00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl 
   der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die 
   von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 6. Juni 2013 
   (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
           DVB Bank SE 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: (089) 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter dieser Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   zugesandt, die jedoch keine Voraussetzung für die Zulassung zur 
   Hauptversammlung darstellen. 
 
     4     Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch 
   in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.