DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: DVB Bank SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DVB Bank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2013 in Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311
Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.05.2013 / 15:26
=--------------------------------------------------------------------
DVB Bank SE
Frankfurt am Main
Wertpapierkennnummer: 804 550
ISIN: DE0008045501
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juni 2013
Wir laden unsere Aktionäre zur Ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 10.00 Uhr
in den Hermann Josef Abs Saal, Junghofstraße 11, 60311 Frankfurt am
Main, ein.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach
HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE für das
Geschäftsjahr 2012 mit dem im Lagebericht enthaltenen
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im
Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem
Bericht des Aufsichtsrats
2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
3 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
4 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
5 Beschlussfassung über eine Neuwahl zum
Aufsichtsrat
6 Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
7 Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der
LogPay Financial Services GmbH
8 Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der
DVB Holding GmbH
Vorschläge zur Beschlussfassung
Zu Punkt 1 der Tagesordnung:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des
Lageberichts der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im
Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 mit dem im
Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
gemäß § 172 S. 1 AktG am 5. März 2013 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Den vom Vorstand aufgestellten
Konzernabschluss hat der Aufsichtsrat am 28. März 2013 gebilligt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
Die vorgenannten Unterlagen inklusive des im Konzernlagebericht
enthaltenen Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns stehen im
Internet unter
http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/publications/financial_reports/index.html
zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der
Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr)
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aus:
DVB Bank SE
Investor Relations
z. Hd. Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten
Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.
Zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Bilanzgewinn der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe
von 27.880.422,00 EUR wird vollständig zur Ausschüttung einer
Dividende von 0,60 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet.
Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien
hält, wird der aus dem Bilanzgewinn auf eigene Aktien entfallende
Betrag den Gewinnrücklagen zugeführt.
Zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 4 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
Zu Punkt 5 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
Herr Flemming Robert Jacobs, der dem Aufsichtsrat der DVB Bank SE seit
dem 10. Juni 2005 als Anteilseignervertreter angehört, scheidet mit
dem Ablauf der am 13. Juni 2013 stattfindenden Ordentlichen
Hauptversammlung aus Altersgründen aus dem Aufsichtsrat aus. Gemäß §
11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist deshalb ein neues
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignervertreter zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (ii) § 17
SE-Ausführungsgesetz, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, (iv) §
19 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der DVB
Bank SE vom 6./19. August 2008 (im Folgenden
'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) und (v) § 11 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft aus neun Mitgliedern (sechs Anteilseignervertreter
und drei Arbeitnehmervertreter) zusammen.
Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 4 der
Satzung der DVB Bank SE nur über die Wahl der sechs
Anteilseignervertreter, da die Mitbestimmungsvereinbarung vorsieht,
dass die drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht durch die
Hauptversammlung, sondern unmittelbar durch den SE-Betriebsrat gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Herr Carl Erik Steen, unabhängiger Senior Advisor, Oslo, Norwegen,
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der DVB Bank SE gewählt und zwar
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das laufende Geschäftsjahr 2013 beschließt.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Carl Erik Steen ist nicht Mitglied in anderen nach deutschem
Recht gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Mandate in in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen, die den Mandaten in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten vergleichbar sind:
* Wilh. Wilhelmsen Holding ASA, Oslo, Norwegen,
(Non-Executive Director)
* Bertel O. Steen Holding AS, Lørenskog, Norwegen,
(Non-Executive Director)
* Eitzen Chemical ASA, Oslo, Norwegen, (Non-Executive
Director)
* R.S. Platou ASA, Oslo, Norwegen, (Non-Executive
Director)
* Capreca AS, Oslo, Norwegen, (Chairman of the Board
of Directors)
* AS Bemacs, Oslo, Norwegen, (Non-Executive Director)
* Saverco NV, Antwerpen, Belgien, (Non-Executive
Director)
* Golar LNG Partners LP, Hamilton, Bermuda,
(Non-Executive Director)
* Seadrill Ltd, Hamilton, Bermuda, (Non-Executive
Director)
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben nach Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) i. d. F. vom 15. Mai 2012
Herr Carl Erik Steen unterhält keine nach Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6
DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2013
bestellt.
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zudem zum Abschlussprüfer für die etwaige prüferische Durchsicht
eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§ 37 w Abs. 5,
§ 37 y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2013 und der Konzernzwischenabschlüsse
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)
DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -2-
(§ 340 i Abs. 4 HGB), die vor der Ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2014 aufgestellt werden, bestellt.
Zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der LogPay
Financial Services GmbH
Zwischen der DVB Bank SE und der LogPay Financial Services GmbH mit
Sitz in Eschborn besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002. Die Parteien haben am 24. April 2013 eine Änderungsvereinbarung
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird dadurch unter anderem
aus steuerrechtlichen Gründen im Wesentlichen wie folgt geändert:
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag wird in einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag geändert, indem die LogPay Financial
Services GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der DVB Bank SE
unterstellt. Die Änderungsvereinbarung trägt weiter dem Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts Rechnung und sieht für die Regelung zur
Verlustübernahme einen dynamischen Verweis auf die Vorschrift des §
302 AktG vor. Die Regelung zur Gewinnabführung wird an
Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des
Bilanzrechts angepasst. Sie wird dahingehend ergänzt, dass der nach §
268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrte Betrag nicht als Teil des
Jahresüberschusses der LogPay Financial Services GmbH an die DVB Bank
SE abgeführt werden darf. Darüber hinaus werden vereinfachende,
klarstellende und redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Für den Fall,
dass die Änderung des Gewinnabführungsvertrages steuerlich als
Aufhebung des existierenden und Abschluss eines neuen
Gewinnabführungsvertrages anzusehen sein sollte, wird rein vorsorglich
eine neue Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren festgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat der DVB Bank SE schlagen vor, zu
beschließen:
Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der DVB
Bank SE und der LogPay Financial Services GmbH, Eschborn vom 24. April
2013 wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden
Wortlaut:
'Änderungsvereinbarung
zwischen der
DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
und der
LogPay Financial Services GmbH
Schwalbacher Strasse 72
65760 Eschborn
Zwischen den Parteien wurde am 19. November 2002 ein
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Vertrag'). Der
Vertrag wird hiermit unter anderem aus steuerrechtlichen Gründen wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Vertrages in der Überschrift
wird geändert in:
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag'
2. Die Bezeichnung und Adresse der Parteien hat sich
zwischenzeitlich geändert und wird deshalb klarstellend
umgeändert in:
'DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main'
sowie
'LogPay Financial Services GmbH
Schwalbacher Straße 72
65760 Eschborn'
3. Satz 2 der Präambel des Vertrages wird durch den
folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
'Der vorliegende Unternehmensvertrag wurde am 19. November
2002 zwischen den Parteien geschlossen und zuletzt am 24.
April 2013 geändert.'
4. § 1 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut:
'Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die
Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den
Rücklagen gemäß § 3 Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den
Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene Beträge, jeweils mit
Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft an den
Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag
nicht überschreiten.'
5. § 2 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut:
'Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur
Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung.'
6. In § 3 Abs. 1 des Vertrages werden
die Worte 'in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)' in Satz
1 durch die Worte 'in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.
3 HGB)',
die Worte 'aus konkretem Anlass' in Satz 1 durch die Worte
'handelsrechtlich zulässig und'
sowie die Worte 'des Organträgers' in Satz 2 durch die Worte
'der Organgesellschaft'
ersetzt.
7. § 3 Abs. 3 des Vertrages wird ersatzlos gestrichen.
8. § 4 des Vertrages erhält inklusive Überschrift
folgenden neuen Wortlaut:
'Leitung der Organgesellschaft
(1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger die
Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten
entsprechend.'
9. In § 5 Abs. 1 des Vertrages werden die Worte 'am
Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft' ersatzlos gestrichen.
10. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
'Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 12. September 2002 in
Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit der
Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der
Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4
dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab
Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen und bisher
nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein
Jahr verlängert hat.'
11. Dem letzten Satz von § 6 Abs. 1 des Vertrages wird
folgender weiterer Satz angehängt:
'Dieses Kündigungsrecht kann jedoch frühestens mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt ausgeübt werden, der zumindest fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
liegt, in dem die Änderung dieses Vertrages wirksam geworden
ist.'
12. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
'Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die
Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder, wenn die
Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den
steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung
erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt.'
Diese Änderungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und des
Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung des Organträgers.
Eine konsolidierte Fassung des geänderten Vertrages ist dieser
Änderungsvereinbarung zur besseren Übersichtlichkeit beigefügt.
Frankfurt am Main, Eschborn, den
den 24. April 2013 24. April 2013
DVB Bank SE LogPay Financial
Services GmbH
Dr. Oliver Bernards Britta Sturm Dr. Horst Winzer Michael Heinz
Senior Vice Senior Vice Geschäftsführer Geschäftsfüh-
President President rer
Anlage
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
- nachfolgend 'Organträger' genannt -
und LogPay Financial Services GmbH
Schwalbacher Straße 72
65760 Eschborn
- nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt -
Präambel
Der Organträger ist seit deren Gründung am 12. September 2002 an der
Organgesellschaft unmittelbar beteiligt. Er hält seither sämtliche
Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Der vorliegende
Unternehmensvertrag wurde am 19. November 2002 zwischen den Parteien
geschlossen und zuletzt am 24. April 2013 geändert. Auf Grund der
finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft vereinbaren die
Parteien zur Errichtung einer Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. KStG
hiermit das Folgende:
§ 1
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)
DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -3-
Gewinnabführung
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die
Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3
Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag und erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene
Beträge, jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht
überschreiten.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur Verlustübernahme
entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Bildung und Auflösung von Rücklagen
(1) Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur
Gewinnabführung kann die Organgesellschaft Beträge aus dem
Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen i. S. v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB der
Organgesellschaft sind gegebenenfalls auf Verlangen des
Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(2) Das Recht der Organgesellschaft, Rücklagen auf
Grund handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften zu bilden,
bleibt unberührt.
§ 4
Leitung der Organgesellschaft
(1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger
die Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten
entsprechend.
§ 5
Fälligkeit
(1) Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1
und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 werden mit
Wirkung zum letzten Tage eines jeden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft fällig.
(2) Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der
Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen,
soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung
solcher Vorschüsse zulässt.
(3) Entsprechend kann auch die Organgesellschaft
Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen,
soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität
benötigt.
(4) Abschlagszahlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 sind
unverzinslich.
§ 6
Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 12. September
2002 in Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird
mit der Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4
(Leitung der Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4
dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab
Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen und bisher
nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein
Jahr verlängert hat. Wird er nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils
um ein weiteres Jahr mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit.
Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
tritt an die Stelle des vorgenannten Jahrestages das
nächstfolgende Ende eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch
frühestens mit Wirkung auf einen Zeitpunkt ausgeübt werden,
der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem die
Änderung dieses Vertrages wirksam geworden ist.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger
Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die
Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder wenn die
Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den
steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung
erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt. Im Falle einer
Kündigung aus wichtigem Grund tritt dieser Vertrag rückwirkend
mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft außer Kraft.
§ 7
Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung
der vertragschließenden Parteien geschlossen.
§ 8
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke
herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am
Nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen,
die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn
sie diesen Punkt bedacht hätten.
* * *
Die gemäß § 293f, § 293g i. V. m. § 295 Abs. 1 AktG zugänglich zu
machenden Unterlagen stehen im Internet unter
http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html
zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der
Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr)
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aus:
DVB Bank SE
Investor Relations
z. Hd. Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten
Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.
Zu Punkt 8 der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der DVB Bank SE und der DVB Holding
GmbH
Zwischen der DVB Bank SE und der DVB Holding GmbH mit Sitz in
Frankfurt am Main besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 22. Februar
2005. Die Parteien haben am 24. April 2013 eine Änderungsvereinbarung
abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wird dadurch unter anderem
aus steuerrechtlichen Gründen geändert. Der Gewinnabführungsvertrag
und die Änderungsvereinbarung sind im Wesentlichen wortlautgleich mit
dem Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvereinbarung mit der
LogPay Financial Services GmbH gemäß Punkt 7 der Tagesordnung. Auf die
unter Punkt 7 der Tagesordnung gegebenen Erläuterungen wird daher
verwiesen.
Vorstand und Aufsichtsrat der DVB Bank SE schlagen vor, zu
beschließen:
Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der DVB
Bank SE und der DVB Holding GmbH, Frankfurt am Main vom 24. April 2013
wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
'Änderungsvereinbarung
zwischen der
DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
und der
DVB Holding GmbH (ehemals DVB Beteiligungsgesellschaft mbH)
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Zwischen den Parteien wurde am 22. Februar 2005 ein
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der 'Vertrag'). Der
Vertrag wird hiermit unter anderem aus steuerrechtlichen Gründen wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Vertrages in der Überschrift
wird geändert in:
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag'
2. Die Bezeichnung und Adresse der Parteien hat sich
zwischenzeitlich geändert und wird deshalb klarstellend
umgeändert in:
'DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main'
sowie
'DVB Holding GmbH
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)
DJ DGAP-HV: DVB Bank SE: Bekanntmachung der -4-
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main'
3. Satz 2 der Präambel des Vertrages wird durch den
folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
'Der vorliegende Unternehmensvertrag wurde am 19. November
2002 zwischen den Parteien geschlossen und zuletzt am 24.
April 2013 geändert.'
4. § 1 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut:
'Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die
Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den
Rücklagen gemäß § 3 Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den
Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene Beträge, jeweils mit
Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft an den
Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag
nicht überschreiten.'
5. § 2 des Vertrages erhält folgenden neuen Wortlaut:
'Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur
Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung.'
6. In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages werden
die Worte 'in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)' durch
die Worte 'in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)'
und
die Worte 'aus konkretem Anlass' durch die Worte
'handelsrechtlich zulässig und'
ersetzt.
7. § 3 Abs. 3 des Vertrages wird ersatzlos gestrichen.
8. § 4 des Vertrages erhält inklusive Überschrift
folgenden neuen Wortlaut:
'Leitung der Organgesellschaft
(1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger die
Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten
entsprechend.'
9. In § 5 Abs. 1 des Vertrages werden die Worte 'am
Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der
Organgesellschaft' ersatzlos gestrichen.
10. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
'Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft
getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit der
Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der
Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4
dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab
Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen und bisher
nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein
Jahr verlängert hat.'
11. Dem letzten Satz von § 6 Abs. 1 des Vertrages wird
folgender weiterer Satz angehängt:
'Dieses Kündigungsrecht kann jedoch frühestens mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt ausgeübt werden, der zumindest fünf Zeitjahre
nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
liegt, in dem die Änderung dieses Vertrages wirksam geworden
ist.'
12. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
'Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die
Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder, wenn die
Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den
steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung
erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt.'
Diese Änderungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und des
Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung des Organträgers.
Eine konsolidierte Fassung des geänderten Vertrages ist dieser
Änderungsvereinbarung zur besseren Übersichtlichkeit beigefügt.
Frankfurt am Main, Eschborn, den
den 24. April 2013 24. April 2013
DVB Bank SE DVB Holding GmbH
Wolfgang F. Driese Hans Jürgen Schober Dr. Oliver Britta Sturm
Vorstandsvorsitzen- Senior Vice Bernards Geschäftsfüh-
der President Geschäftsführer rerin
Anlage
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen DVB Bank SE
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
- nachfolgend 'Organträger' genannt -
und DVB Holding GmbH
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
- nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt -
Präambel
Der Organträger ist seit der Gründung der Organgesellschaft am 13.
August 2004 an dieser unmittelbar beteiligt. Er hält seither sämtliche
Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Der vorliegende
Unternehmensvertrag wurde am 22. Februar 2005 zwischen den Parteien
geschlossen und zuletzt am 24. April 2013 geändert. Auf Grund der
finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft vereinbaren die
Parteien zur Errichtung einer Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. KStG
hiermit das folgende:
§ 1
Gewinnabführung
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen ohne die
Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3
Abs. 1 sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag und erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3 entnommene
Beträge, jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf aber den in §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht
überschreiten.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger verpflichtet sich hiermit zur Verlustübernahme
entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Bildung und Auflösung von Rücklagen
(1) Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur
Gewinnabführung kann die Organgesellschaft Beträge aus dem
Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB der
Organgesellschaft sind gegebenenfalls auf Verlangen des
Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(2) Das Recht der Organgesellschaft, Rücklagen auf
Grund handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften zu bilden,
bleibt unberührt.
§ 4
Leitung der Organgesellschaft
(1) Die Organgesellschaft unterstellt dem Organträger
die Leitung der Gesellschaft. Der Organträger ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 und 308 AktG gelten
entsprechend.
§ 5
Fälligkeit
(1) Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1
und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 werden mit
Wirkung zum letzten Tage eines jeden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft fällig.
(2) Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der
Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen,
soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung
solcher Vorschüsse zulässt.
(3) Entsprechend kann auch die Organgesellschaft
Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen,
soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität
benötigt.
(4) Abschlagszahlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 sind
unverzinslich.
§ 6
Dauer des Vertrages
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)
(1) Dieser Vertrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005
in Kraft getreten. Seine Änderung vom 24. April 2013 wird mit
der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
wirksam und gilt - mit Ausnahme des § 4 (Leitung der
Organgesellschaft) - rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die in § 4
dieses Vertrages getroffene Vereinbarung gilt erst ab
Eintragung der Vertragsänderung in das Handelsregister des
Sitzes der Organgesellschaft. Der Vertrag wurde für eine feste
Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen und bisher
nicht gekündigt, so dass sich die Vertragsdauer jeweils um ein
Jahr verlängert hat. Wird er nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils
um ein weiteres Jahr mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit.
Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft
tritt an die Stelle des vorgenannten Jahrestages das
nächstfolgende Ende eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch
frühestens mit Wirkung auf einen Zeitpunkt ausgeübt werden,
der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem die
Änderung dieses Vertrages wirksam geworden ist.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger
Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist stets gegeben bei Veräußerung oder
Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die
Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation
der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder wenn die
Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft den
steuerrechtlich für die finanzielle Eingliederung
erforderlichen Umfang nicht mehr erfüllt. Im Falle einer
Kündigung aus wichtigem Grund tritt dieser Vertrag rückwirkend
mit Beginn des dann laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft außer Kraft.
§ 7
Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung
der vertragschließenden Parteien geschlossen.
§ 8
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke
herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am
Nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen,
die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn
sie diesen Punkt bedacht hätten.'
* * *
Die gemäß § 293f, § 293g i. V. m. § 295 Abs. 1 AktG zugänglich zu
machenden Unterlagen stehen im Internet unter
http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html
zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem von der Einberufung der
Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr)
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aus:
DVB Bank SE
Investor Relations
z. Hd. Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage bei der genannten
Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen zur Hauptversammlung
1 Unterlagen; Hinweis auf die Internetseite der
Gesellschaft
Über die Internetseite
http://www.dvbbank.com/de/investor_relations/general_meeting/index.html
sind ab der Einberufung neben den der Versammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen der Inhalt der Einberufung (einschließlich einer
Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss
gefasst werden soll, sowie der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung), ein Formular für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht und weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung zugänglich, darunter weitergehende Erläuterungen zu
den Aktionärsrechten nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG und gegebenenfalls zugänglich zu machende Verlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären.
Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
2 Angabe der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
sind insgesamt 46.467.370 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
insgesamt 46.467.370 Stimmrechten ausgegeben.
Von der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien werden zum Zeitpunkt der
Einberufung 376.219 Stück von der DVB Bank SE selbst gehalten (eigene
Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der DVB Bank SE
gehalten werden, keine Stimmrechte. Die Anzahl der in der
Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien beträgt demnach zum
Zeitpunkt der Einberufung 46.091.151 Stück.
3 Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG und dessen
Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 23 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 126 b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des
23. Mai 2013 (0.00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl
der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 6. Juni 2013
(24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:
DVB Bank SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: (089) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter dieser Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
zugesandt, die jedoch keine Voraussetzung für die Zulassung zur
Hauptversammlung darstellen.
4 Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der
Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)
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