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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:29 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CANCOM SE 
 
   München 
 
   - ISIN DE0005419105 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, 11 Uhr, 
 
   im hbw Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 
   München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG: 
 
     TOP 1:Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2012, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           (Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 80636 München, 
           und im Internet unter http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
           eingesehen werden.) 
 
 
     TOP 2:Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 7.409.710,35 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR             EUR 
   0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie              4.000.439,10 
 
   b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen               EUR 
                                                          3.409.271,25 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           für die Gewinnrücklagen sind die 11.429.826 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
 
     TOP 3:Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 4:Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 5:Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
 
 
 
 
       S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg, HRB 17817) 
 
 
           zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. 
 
 
     TOP 6:Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Prof. Dr. Arun Chaudhuri, 
           scheidet aufgrund seiner Erklärung vom 12. März 2013 durch 
           Niederlegung des Mandates mit Beendigung der Hauptversammlung 
           am 18.06.2013 aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
 
           Durch Nachwahl ist der bestehende Aufsichtsrat wieder auf 
           seine satzungsgemäße Mitgliederzahl zu ergänzen. Die 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich gemäß Art. 40 
           Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
           08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE) (SE-VO), § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in 
           Verbindung mit § 9 (1) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft. 
           Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Die Wahl erfolgt nach § 9 (2) in Verbindung mit § 9 (4) der 
           Satzung der Gesellschaft für die Zeit ab der Hauptversammlung 
           vom 18. Juni 2013 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt nach Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses und unter Beachtung der von ihm 
           verabschiedeten Zielvorgabe für die Besetzung des 
           Aufsichtsrats und der Anforderungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex für die Besetzung des Aufsichtsrats und der 
           Bestimmung des § 100 Abs. 5 AktG vor, 
 
 
           Herrn Dr. Lothar Koniarski, Dipl.-Kfm., Geschäftsführer der 
           Dr. Vielberth Verwaltungsgesellschaft mbH und der Elber GmbH, 
           Regensburg 
           - Aufsichtsrat der ZMD AG, Dresden, 
           ohne weitere Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate - 
 
 
           als Nachfolger für den ausgeschiedenen Aufsichtsrat Herrn 
           Prof. Dr. Arun Chaudhuri bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen. 
 
 
           Zwischen Herrn Dr. Lothar Koniarski selbst und der CANCOM SE 
           oder deren Konzerngesellschaften und den Organen der CANCOM SE 
           bestehen keine persönlichen oder gesellschaftlichen 
           Beziehungen i. S. d. Ziffer 5.4.1. Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex. Herr Dr. Lothar Koniarski ist aber 
           beruflich mit Herrn Dr. Vielberth und seinen Unternehmen 
           verbunden. 
 
 
           Weitere Angaben zur Person und Eignung des Kandidaten finden 
           sich unter http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
 
     TOP 7:Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - bedingtes 
           Kapital - und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           1. Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
 
           a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 17.06.2018 ein- oder mehrmalig Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend allgemeine 
           Schuldverschreibungen genannt) zu begeben, die Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft gewähren. Die 
           Schuldverschreibungen können auch durch unmittelbare oder 
           mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden. 
           In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie gegenüber 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen zu übernehmen und ihnen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
           zu gewähren. 
 
 
           Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf 
           45.000.000,00 Euro nicht übersteigen bei einer Ausgabe von bis 
           zu 2.000.000 neuen Stückaktien. 
 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
           Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem 
           Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
           Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen 
           werden, dass das Umtauschverhältnis bzw. der Optionspreis 
           variabel ist. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann innerhalb 
           einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
           Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt 
           werden. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf jedoch den 
           Durchschnitt der Schlusskurse an den 10 Handelstagen vor dem 
           Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der 
           Schuldverschreibung um nicht mehr als 20 % unterschreiten 
           (Xetra-Handel oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse). Das Umtauschverhältnis kann in 
           jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           b) Die Schuldverschreibungen sollen von einem Kreditinstitut 
           oder einem sonstigen Emissionsunternehmen im Sinne des § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
           zwecks 
 
 
           aa) Ausgabe der Schuldverschreibung gegen bar, sofern ihr 
           Ausgabebetrag ihren nach den anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten Marktwert nicht wesentlich unterschreitet 
           und wenn und soweit die Anzahl der Aktien, die durch die 
           Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechtes aus unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           entstehen können, 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
           dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
           sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer an 
           deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechtes erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 
           % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
           einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
           Zur Ermittlung des Marktwertes ist das Gutachten einer 
           erfahrenen Investmentbank einzuholen; 
 
 
           bb) Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
           c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats und ggf. im Einvernehmen mit den verbundenen 
           Unternehmen, die Schuldverschreibungen auszugeben, alle 
           weiteren Einzelheiten der Begebung der Schuldverschreibungen 
           in Anleihe- bzw. Optionsbedingungen festzulegen, die auch eine 
           Wandlungspflicht vorsehen können. 
 
 
           2. Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 2.000.000,00 
           Euro durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuer Stückaktien 
           bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, 
           die gemäß vorstehender Ermächtigung bis zum 17.06.2018 von der 
           Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben werden. 
 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Ziffer 1 
           jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           wie von Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder Optionsrechten 
           Gebrauch gemacht wird. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres gewinnberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand 
           wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten mit der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           3. Satzungsänderung 
 
 
           Das bedingte Kapital I in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit 
           Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
           bestimmten neuen bedingten Kapitals (2013) aufgehoben: 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(5) 
           Das Grundkapital ist um bis zu 2.000.000,00 Euro durch Ausgabe 
           von bis zu 2.000.000 neuer Stückaktien bedingt erhöht. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber von Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe bis 
           zum 17.06.2018 der Vorstand und der Aufsichtsrat durch 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 18.06.2013 ermächtigt 
           wurde, von Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder 
           Optionsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreises. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres gewinnberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinnes gefasst worden ist. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen.' 
 
 
   ERLÄUTERUNGEN, HINWEISE UND BERICHTE 
 
   Rechtsgrundlagen 
   Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß 
   Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
   vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE-VO) Anwendung. 
 
   Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung 
 
   § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss 
   und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung der CANCOM SE ist im Hinblick auf diese 
   Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2012 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 
   12. März 2013 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 
   173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor. 
 
   Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG. 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung 
 
   Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats besteht, liegt eine 
   entsprechende Empfehlung des Ausschusses vor, auf welchen sich der 
   Wahlvorschlag stützt (Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 2 
   AktG). 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 6 der Tagesordnung 
 
   Da ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats besteht, liegt eine 
   entsprechende Empfehlung des Ausschusses vor, auf welchen sich der 
   Wahlvorschlag stützt. 
 
   Bericht zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes gem. Art. 5 SE-VO, § 221 Abs. 4, in Verb. m. § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG 
 
   1. Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss 
 
   Der vorgeschlagene Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend 
   Schuldverschreibungen) dient einer angemessenen Kapitalausstattung und 
   ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung des 
   Unternehmens. Der Beschluss sieht die Möglichkeit eines Ausschlusses 
   des Bezugsrechts der Aktionäre vor, wenn Schuldverschreibungen gegen 
   bar ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der Schuldverschreibung 
   den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   Marktwert der Schuldverschreibungen, zu dessen Ermittlung das 
   Gutachten einer erfahrenen Investmentbank einzuholen ist, nicht 
   wesentlich unterschreitet und schließlich die Anzahl der Aktien, die 
   durch Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechts aus unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen 
   können, 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Die Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach der 
   gesetzlichen Regelung der Art. 5 SE-VO, § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
   Erzielung eines bestmöglichen Ausgabebetrages bei Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
   aufgrund der jeweiligen Marktverhältnisse bietende Möglichkeiten 
   schnell und flexibel sowie kostengünstig zur Beschaffung von 
   Finanzmitteln zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
   Eigenmittel der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft selbst und 
   der Aktionäre erreicht. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht 
   aufgrund der besonderen Möglichkeiten der Art. 5 SE-VO, §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Der Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibungen wird den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten. 
 
   2. Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht auch vor, dass das Bezugsrecht der 
   Aktionäre durch den Vorstand zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
   ausgeschlossen werden darf. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, 
   die nur aus technischen Gründen zur Durchführung einer Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.