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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:29 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CANCOM SE 
 
   München 
 
   - ISIN DE0005419105 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, 11 Uhr, 
 
   im hbw Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 
   München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG: 
 
     TOP 1:Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2012, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           (Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 80636 München, 
           und im Internet unter http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
           eingesehen werden.) 
 
 
     TOP 2:Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 7.409.710,35 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR             EUR 
   0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie              4.000.439,10 
 
   b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen               EUR 
                                                          3.409.271,25 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           für die Gewinnrücklagen sind die 11.429.826 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
 
     TOP 3:Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 4:Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 5:Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
 
 
 
 
       S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg, HRB 17817) 
 
 
           zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. 
 
 
     TOP 6:Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Prof. Dr. Arun Chaudhuri, 
           scheidet aufgrund seiner Erklärung vom 12. März 2013 durch 
           Niederlegung des Mandates mit Beendigung der Hauptversammlung 
           am 18.06.2013 aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
 
           Durch Nachwahl ist der bestehende Aufsichtsrat wieder auf 
           seine satzungsgemäße Mitgliederzahl zu ergänzen. Die 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich gemäß Art. 40 
           Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
           08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE) (SE-VO), § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in 
           Verbindung mit § 9 (1) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft. 
           Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Die Wahl erfolgt nach § 9 (2) in Verbindung mit § 9 (4) der 
           Satzung der Gesellschaft für die Zeit ab der Hauptversammlung 
           vom 18. Juni 2013 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt nach Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses und unter Beachtung der von ihm 
           verabschiedeten Zielvorgabe für die Besetzung des 
           Aufsichtsrats und der Anforderungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex für die Besetzung des Aufsichtsrats und der 
           Bestimmung des § 100 Abs. 5 AktG vor, 
 
 
           Herrn Dr. Lothar Koniarski, Dipl.-Kfm., Geschäftsführer der 
           Dr. Vielberth Verwaltungsgesellschaft mbH und der Elber GmbH, 
           Regensburg 
           - Aufsichtsrat der ZMD AG, Dresden, 
           ohne weitere Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate - 
 
 
           als Nachfolger für den ausgeschiedenen Aufsichtsrat Herrn 
           Prof. Dr. Arun Chaudhuri bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, zu wählen. 
 
 
           Zwischen Herrn Dr. Lothar Koniarski selbst und der CANCOM SE 
           oder deren Konzerngesellschaften und den Organen der CANCOM SE 
           bestehen keine persönlichen oder gesellschaftlichen 
           Beziehungen i. S. d. Ziffer 5.4.1. Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex. Herr Dr. Lothar Koniarski ist aber 
           beruflich mit Herrn Dr. Vielberth und seinen Unternehmen 
           verbunden. 
 
 
           Weitere Angaben zur Person und Eignung des Kandidaten finden 
           sich unter http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
 
     TOP 7:Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen - bedingtes 
           Kapital - und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           1. Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
 
           a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 17.06.2018 ein- oder mehrmalig Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend allgemeine 
           Schuldverschreibungen genannt) zu begeben, die Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft gewähren. Die 
           Schuldverschreibungen können auch durch unmittelbare oder 
           mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden. 
           In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie gegenüber 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen zu übernehmen und ihnen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
           zu gewähren. 
 
 
           Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf 
           45.000.000,00 Euro nicht übersteigen bei einer Ausgabe von bis 
           zu 2.000.000 neuen Stückaktien. 
 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
           Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem 
           Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
           Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen 
           werden, dass das Umtauschverhältnis bzw. der Optionspreis 
           variabel ist. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann innerhalb 
           einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
           Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt 
           werden. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf jedoch den 
           Durchschnitt der Schlusskurse an den 10 Handelstagen vor dem 
           Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der 
           Schuldverschreibung um nicht mehr als 20 % unterschreiten 
           (Xetra-Handel oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse). Das Umtauschverhältnis kann in 
           jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           b) Die Schuldverschreibungen sollen von einem Kreditinstitut 
           oder einem sonstigen Emissionsunternehmen im Sinne des § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
           zwecks 
 
 
           aa) Ausgabe der Schuldverschreibung gegen bar, sofern ihr 
           Ausgabebetrag ihren nach den anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten Marktwert nicht wesentlich unterschreitet 
           und wenn und soweit die Anzahl der Aktien, die durch die 
           Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechtes aus unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           entstehen können, 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
           dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
           sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer an 
           deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechtes erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 
           % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
           einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
           Zur Ermittlung des Marktwertes ist das Gutachten einer 
           erfahrenen Investmentbank einzuholen; 
 
 
           bb) Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
           c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats und ggf. im Einvernehmen mit den verbundenen 
           Unternehmen, die Schuldverschreibungen auszugeben, alle 
           weiteren Einzelheiten der Begebung der Schuldverschreibungen 
           in Anleihe- bzw. Optionsbedingungen festzulegen, die auch eine 
           Wandlungspflicht vorsehen können. 
 
 
           2. Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 2.000.000,00 
           Euro durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuer Stückaktien 
           bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, 
           die gemäß vorstehender Ermächtigung bis zum 17.06.2018 von der 
           Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben werden. 
 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Ziffer 1 
           jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           wie von Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder Optionsrechten 
           Gebrauch gemacht wird. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres gewinnberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand 
           wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten mit der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           3. Satzungsänderung 
 
 
           Das bedingte Kapital I in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit 
           Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
           bestimmten neuen bedingten Kapitals (2013) aufgehoben: 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(5) 
           Das Grundkapital ist um bis zu 2.000.000,00 Euro durch Ausgabe 
           von bis zu 2.000.000 neuer Stückaktien bedingt erhöht. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber von Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe bis 
           zum 17.06.2018 der Vorstand und der Aufsichtsrat durch 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 18.06.2013 ermächtigt 
           wurde, von Wandlungsrechten bzw. -pflichten oder 
           Optionsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreises. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres gewinnberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinnes gefasst worden ist. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen.' 
 
 
   ERLÄUTERUNGEN, HINWEISE UND BERICHTE 
 
   Rechtsgrundlagen 
   Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß 
   Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
   vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE-VO) Anwendung. 
 
   Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung 
 
   § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss 
   und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung der CANCOM SE ist im Hinblick auf diese 
   Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2012 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 
   12. März 2013 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 
   173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor. 
 
   Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG. 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung 
 
   Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats besteht, liegt eine 
   entsprechende Empfehlung des Ausschusses vor, auf welchen sich der 
   Wahlvorschlag stützt (Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 2 
   AktG). 
 
   Hinweis zu Punkt TOP 6 der Tagesordnung 
 
   Da ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats besteht, liegt eine 
   entsprechende Empfehlung des Ausschusses vor, auf welchen sich der 
   Wahlvorschlag stützt. 
 
   Bericht zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes gem. Art. 5 SE-VO, § 221 Abs. 4, in Verb. m. § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG 
 
   1. Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss 
 
   Der vorgeschlagene Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend 
   Schuldverschreibungen) dient einer angemessenen Kapitalausstattung und 
   ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung des 
   Unternehmens. Der Beschluss sieht die Möglichkeit eines Ausschlusses 
   des Bezugsrechts der Aktionäre vor, wenn Schuldverschreibungen gegen 
   bar ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der Schuldverschreibung 
   den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   Marktwert der Schuldverschreibungen, zu dessen Ermittlung das 
   Gutachten einer erfahrenen Investmentbank einzuholen ist, nicht 
   wesentlich unterschreitet und schließlich die Anzahl der Aktien, die 
   durch Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechts aus unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen 
   können, 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Die Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach der 
   gesetzlichen Regelung der Art. 5 SE-VO, § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
   Erzielung eines bestmöglichen Ausgabebetrages bei Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
   aufgrund der jeweiligen Marktverhältnisse bietende Möglichkeiten 
   schnell und flexibel sowie kostengünstig zur Beschaffung von 
   Finanzmitteln zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
   Eigenmittel der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft selbst und 
   der Aktionäre erreicht. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht 
   aufgrund der besonderen Möglichkeiten der Art. 5 SE-VO, §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Der Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibungen wird den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten. 
 
   2. Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht auch vor, dass das Bezugsrecht der 
   Aktionäre durch den Vorstand zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
   ausgeschlossen werden darf. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, 
   die nur aus technischen Gründen zur Durchführung einer Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -3-

Schuldverschreibungen unter Schaffung eines bedingten Kapitals, 
   insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. 
 
   3. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis pro Aktie 
 
   Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags 
   einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
   eine neue Aktie der Gesellschaft; es kann sich auch durch Division des 
   unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
   Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass 
   das Umtauschverhältnis bzw. der Optionspreis variabel ist. Der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis kann innerhalb einer festzulegenden 
   Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses 
   während der Laufzeit festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis kann 
   in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
   kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen 
   kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
   ausgeglichen werden. Der Ausgabepreis, der dem Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für eine neue Aktie entspricht, darf jedoch auch bei 
   einem variablen Wandlungs- bzw. Optionspreis 80 % des 
   durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den 10 Börsentagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Schuldverschreibungen nicht unterschreiten. 
 
   Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden bei der Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und 
   Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt. Soweit 
   die Ermächtigung dem Vorstand gestattet, den Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis pro neue Aktie am durchschnittlichen Börsenkurs der schon 
   börsennotierten Aktien an den 10 Börsentagen vor Beschlussfassung über 
   die Begebung der Schuldverschreibung zu orientieren und diesen 
   Börsenkurs um bis zu 20 % zu unterschreiten, wird er dafür Sorge 
   tragen, dass diese Vergünstigung durch die Ausgestaltung der 
   Anleihebedingungen, soweit marktüblich und durchsetzbar, kompensiert 
   wird. 
 
   Die Gewährung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten auf neue Aktien der 
   Gesellschaft an die Inhaber der Schuldverschreibungen ist 
   notwendigerweise mit einem vorherigen Eigeninvestment der Zeichner der 
   Schuldverschreibungen verbunden, die der Gesellschaft Kapital nach 
   Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat näher festzulegenden 
   Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zur Verfügung stellen müssen. 
 
   Der Vorstand ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht nur im Interesse 
   der Gesellschaft liegt, sondern auch unter Berücksichtigung der 
   Interessen der Aktionäre ein geeignetes und insgesamt angemessenes 
   Mittel zur Erreichung der damit verbundenen Zielsetzung darstellt. 
 
   Angaben nach Art. 54 Abs. 2 SE-VO, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Punkt 
   TOP 6 der Tagesordnung 
 
   Unter dem Tagesordnungspunkt 6 soll eine Nachwahl zum Aufsichtsrat 
   durchgeführt werden. Zu der dort vorgeschlagenen Person sind die 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über eine Mitgliedschaft in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien in Wirtschaftsunternehmen bei den 
   Personalien bereits aufgeführt. 
 
   TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 
   Gesellschaft 11.429.826 Inhaberaktien ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 11.429.826 Stück. 
 
   TEILNAHMEBERECHTIGUNG 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 15 (1) der Satzung der CANCOM SE nur diejenigen Aktionäre 
   der Gesellschaft berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 
   siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Anmeldetag) in 
   Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet 
   haben und dabei ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Der 
   Nachweis der Berechtigung der Teilnahme erfolgt durch eine in Textform 
   (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz, 
   die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft bis zum Ablauf 
   des Anmeldetages zugehen muss. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen somit der Gesellschaft bis zum 
   Dienstag, den 11. Juni 2013, 24:00 Uhr, bei der nachfolgend genannten 
   Stelle unter der angegebenen Adresse zugehen: 
 
   CANCOM SE, 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
   4027 H Hauptversammlungen, 
   Am Hauptbahnhof 2, 
   70173 Stuttgart 
   Fax +49 (0) 711 127 79264, 
   E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Dienstag, den 28. Mai 
   2013, 0:00 Uhr, zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach 
   dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag 
   erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten 
   Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   VOLLMACHT UND VERTRETUNG 
 
   Die Aktionäre, deren Anmeldung bis zum Dienstag, den 11. Juni 2013, 
   24:00 Uhr, bei der Gesellschaft ordnungsgemäß eingegangen ist, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende 
   Aktionäre an anwesende Mitaktionäre sind ebenfalls möglich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute 
   oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt 
   es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein 
   Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen 
   wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu bevollmächtigenden Institut, 
   der Einrichtung etc. ab. 
 
   Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur 
   Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft 
   hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung und zur 
   Unterbevollmächtigung steht auch auf der Webseite der Gesellschaft zum 
   Herunterladen zur Verfügung: 
 
   http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
   Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur 
   Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
   ir@cancom.com übermittelt werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten 
   Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen Mitarbeiter der 
   Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses 
   Stimmrecht kann nur weisungsgebunden ausgeübt werden. Dieser Vertreter 
   ist nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihm eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. 
   Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
   Aktionären übersandt werden. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können 
   fristgerecht angemeldete Aktionäre in Textform an die nachfolgend 
   genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
   erteilen, ggf. dorthin in Textform widerrufen oder ändern. Diese 
   Vollmachts- und Weisungserteilung oder Änderungen außerhalb der 
   Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Freitag, den 14. Juni 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

2013, 16:00 Uhr,(Eingang maßgeblich), möglich. 
 
   CANCOM SE, 
   c/o ITTEB GmbH & Co. KG, 
   Vogelanger 25, 
   86937 Scheuring, 
   Fax +49 (0) 8195 99 89 664 
   E-Mail: cancom2013@itteb.de 
 
   ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß Art. 56 
   Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis 
   der Voraussetzung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Das Verlangen und der Nachweis müssen in Schriftform oder in 
   elektronischer Form (§ 126 Abs. 3, § 126 a BGB) an den Vorstand der 
   Gesellschaft 
 
   CANCOM SE, 
   Vorstand, 
   Erika-Mann-Str. 69, 
   80636 München, 
   E-Mail: ir@cancom.com 
 
   gerichtet werden und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Versammlung, also spätestens bis zum Samstag, den 18. Mai 2013, 
   24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
   bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers (§ 127 AktG) und zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenvorschläge müssen mit 
   einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht 
   begründet zu werden. 
 
   Gegenvorschläge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
   CANCOM SE, 
   Abteilung Investor Relations, 
   Frau Beate Rosenfeld, 
   Erika-Mann-Straße 69 
   80636 München, 
   oder 
   Fax +49 (0) 8225 996 4 5193, 
   oder 
   E-Mail: ir@cancom.com 
 
   Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt! 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis Montag, den 03. 
   Juni 2013, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingegangen sind, 
   werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und 
   seiner Begründung im Internet unter 
 
   http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
   veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter dieser Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den 
   Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht 
   zu werden, die Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
   Wahlvorschläge brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 
   AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung finden, wenn 
   sie dort mündlich gestellt oder unterbreitet werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten 
   der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, 
   bleibt unberührt. 
 
   AUSKUNFTSRECHT 
 
   Nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder 
   Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung verlangen, dass der 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit 
   sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. 
 
   Auf die nach §§ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 
   28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien 
   bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
   UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die 
   Informationen nach § 124 a AktG sind über die Internetadresse 
 
   http://www.cancom.com/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem 
   auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
 
   München, im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
03.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    CANCOM SE 
                Erika-Mann-Straße 69 
                80636 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 540545193 
Fax:            +49 8225 99645193 
E-Mail:         ir@cancom.com 
Internet:       http://www.cancom.com 
ISIN:           DE0005419105 
WKN:            541910 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
209644 03.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:29 ET (13:29 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.