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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
06.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WILEX AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 661 472 
   ISIN: DE0006614720 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WILEX AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Freitag, den 14. Juni 2013, 
   um 11:00 Uhr 
 
 
   in das Haus der Bayerischen Wirtschaft (HBW), Europasaal, 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           WILEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           zusammengefassten Lageberichts für die WILEX AG und den 
           WILEX-Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 
           30. November 2012 beendete Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
           Internet unter 
           http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ 
           und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
           Grillparzerstr. 10, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
           werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
           Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das zum 30. November 2012 beendete Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das zum 30. November 2012 beendete 
           Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
           folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das zum 30. November 2013 endende Geschäftsjahr 2012/2013 
           bestellt. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 31.275.507,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
   31.275.507 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 31.275.507 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine 
   eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
   der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein 
   und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem 
   depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der 
   Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
 
   24. Mai 2013 
   (0:00 Uhr), 
 
   zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert. 
 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung spätestens 
   am 
 
   7. Juni 2013 
   (24:00 Uhr) 
 
   unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
   WILEX AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München, Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 889 690 633 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 
   zugegangen sein. Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung 
   und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der 
   Gesellschaft. 
 
   Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
   von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
   fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
   wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person 
   oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen 
   ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er 
   diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit 
   § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar 
   festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall 
   mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im 
   pdf-Format) übermittelt werden: 
 
   WILEX AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München, Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 889 690 655 
   E-Mail: wilex@better-orange.de 
 
 
   Die Better Orange IR & HV AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung 
   die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
   Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
   der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren 
   Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
   Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts 
   oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, 
   das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit 
   der Eintrittskarte und stehen auch unter der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ zum 
   Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus 
   organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 13. Juni 2013 bei 
   der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen 
   sein. 
 
   Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre 
   und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die 
   Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen 
   (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht 1.563.775 Aktien) oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der WILEX AG zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 
 
   14. Mai 2013 
   (24:00 Uhr) 
 
 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse: 
 
   WILEX AG 
   Vorstand der WILEX AG 
   Grillparzerstr. 10 
   81675 München, Deutschland 
 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer 
   ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich 
   angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 
   Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese 
   bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ 
   veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 
   AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung 
   ist) oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit 
   einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an 
 
   WILEX AG 
   Investor Relations 
   Grillparzerstr. 10 
   81675 München, Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 413 138 99 
   E-Mail: investors@wilex.com 
 
 
   zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
   wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
   sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter 
   der Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ 
   veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens 
 
   30. Mai 2013 
   (24:00 Uhr) 
 
 
   bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser 
   Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
   werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von 
   Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. 
   Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der 
   Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich 
   zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung 
   ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
   keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der 
   Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne 
   vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur 
   Verweigerung der Auskunft besteht. 
 
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 16 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann 
   insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der 
   Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen 
   Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der 
   Internetadresse 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2013/ 
   eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. 
 
   München, im Mai 2013 
 
   WILEX AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
06.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.