Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Explorer vor Durchbruch? 2 Kilometer Anomalie - trifft diese Aktie jetzt den Jackpot?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
77 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Dorint Hotel am Heumarkt in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Dorint Hotel am 
Heumarkt in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
06.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Steinzeug 
   Cremer & Breuer 
   Aktiengesellschaft 
 
   Frechen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer A1PHAP 
 
   ISIN DE000A1PHAP7 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   ein, die 
 
   am Donnerstag, dem 13. Juni 2013, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
 
   im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, ehemals Hotel InterContinental Köln, 
   Pipinstraße 1, 50667 Köln, 
 
 
   stattfindet. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2012 
           und die Geschäftslage 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Zu diesem 
           Tagesordnungspunkt wird lediglich der Vorstand über das 
           Geschäftsjahr 2012 und die Geschäftslage berichten. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichts sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB zum 31. Dezember 2012 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           23. April 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 
           2 Nr. 5 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
           Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
           machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG 
           (Servaisstraße, 53347 Alfter-Witterschlick) zur Einsichtnahme 
           durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
           www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
           veröffentlicht. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands für 
           diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Glade, König und Partner 
           GmbH, Neuss, als Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Sitzverlegung sowie Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Sitz der Gesellschaft wird von Frechen nach 
           Alfter-Witterschlick verlegt und § 1 der Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
 
          'Die am 12. Juni 1890 gegründete Aktiengesellschaft 
          führt die Firma 
 
 
          Deutsche Steinzeug 
          Cremer & Breuer 
          Aktiengesellschaft 
 
 
 
          und hat ihren Sitz in Alfter-Witterschlick.' 
 
 
     7.    Vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft zum Zweck der Deckung von Verlusten durch 
           Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung 
 
 
           Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 
           weist kumuliert einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
           10.872.956,30 aus. Vor diesem Hintergrund soll das 
           Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 18.410.412,00 
           beträgt und in 18.410.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
           eingeteilt ist, herabgesetzt werden. Der hierdurch frei 
           werdende Betrag soll in voller Höhe zur Reduzierung der 
           Verluste genutzt werden. 
 
 
           Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der einfachen 
           Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) mit einem 
           Herabsetzungsbetrag von EUR 9.205.206,00 erfolgen. Der Umfang 
           der Herabsetzung macht die Zusammenlegung von Aktien 
           erforderlich. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische 
           Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft nach 
           erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 
           weniger als EUR 1,00 betragen. Durch die Zusammenlegung wird 
           sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie 
           am Grundkapital der Gesellschaft auch nach erfolgter 
           Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll 
           die Herabsetzung um EUR 9.205.206,00 mit einer Zusammenlegung 
           im Verhältnis zwei zu eins verbunden werden, mit dem Ergebnis, 
           dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 
           9.205.206,00 beträgt und dieses in 9.205.206 Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           von je EUR 1,00 eingeteilt ist. Etwaige Spitzen, die dadurch 
           entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im 
           Zusammenlegungsverhältnis von zwei zu eins teilbare Anzahl von 
           Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von 
           dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen 
           Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten 
           verwertet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
           18.410.412,00, eingeteilt in 18.410.412 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um 
           EUR 9.205.206,00 auf EUR 9.205.206,00 herabgesetzt. Die 
           Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die 
           vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und dient 
           in voller Höhe dazu, Verluste zu decken. Die Herabsetzung 
           erfolgt im Verhältnis 2 zu 1 durch Zusammenlegung von je 2 
           alten Stückaktien zu 1 neuen Stückaktie. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des 
           Grundkapitals zu regeln. 
 
 
           c) In Anpassung an die Beschlussfassung unter vorstehend a) 
           wird § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.205.206,- und 
           ist eingeteilt in 9.205.206 Stückaktien.' 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des 
           derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer 
           ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen 
           der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Die erworbenen 
           Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen 
           erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweils 
           gültigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die 
           Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
           Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
           mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch 
           durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
           Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt vom 
           Tag der Beschlussfassung bis zum 12. Juni 2018. 
 
 
           b) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse 
           oder (2) mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der 
           Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
             (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
             Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Börsenkurse der Aktie 
             der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der 
             Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
             bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
             (2) Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots an 
             sämtliche Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
             Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
             Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
             Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Handelstagen vor der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung nicht um mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung des Angebots der 
             Gesellschaft bzw. der Aufforderung an die Aktionäre zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen der 
             Aktie vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den 
             Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist 
             Ausgangspunkt für die Berechnung des vorgenannten 
             Mittelwerts nicht der Tag der Veröffentlichung des Angebots 
             bzw. der Aufforderung, sondern der Tag der Anpassung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung; die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist dann auf diesen Betrag 
             anzuwenden. 
 
 
             Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
             von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
             Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur 
             Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre 
             dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die 
             Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
             eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der 
             jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorzugter Erwerb 
             bzw. eine bevorzugte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
             Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
             Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
             vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
             Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an 
             die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der 
             Gesellschaft. 
 
 
 
           c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder 
           einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die 
           Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. 
           Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für 
           etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
           ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
           verwenden: 
 
 
             (1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere ganz oder 
             zum Teil als Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
             verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
             insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             (2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
             die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
             Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
             der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
             AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aus 
             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             (3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
             eingezogen werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann abweichend davon 
             auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
             durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
             übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Dem 
             Aufsichtsrat wird die Befugnis zur Änderung der Fassung der 
             Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der 
             Herabsetzung des Grundkapitals übertragen. Sofern der 
             Vorstand bestimmt, dass sich der Anteil der übrigen Aktien 
             am Grundkapital (§ 8 Abs. 3 AktG) durch die Einziehung 
             erhöht, ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl 
             der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
           d) Die Ermächtigungen unter vorstehend lit. c) können einmalig 
           oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
           die Ermächtigungen gemäß vorstehend lit. c) (1) und (2) auch 
           durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
           der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           In Tagesordnungspunkt 8 wird die Deutsche Steinzeug Cremer & 
           Breuer AG ermächtigt, eigene Aktien für alle gesetzlich 
           erlaubten Zwecke zu erwerben und zu verwenden. Neben dem 
           Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
           erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
           bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
           viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
           Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
           Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
           kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Aktien 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Zuteilung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.