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DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Dorint Hotel am Heumarkt in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Dorint Hotel am 
Heumarkt in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
06.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Steinzeug 
   Cremer & Breuer 
   Aktiengesellschaft 
 
   Frechen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer A1PHAP 
 
   ISIN DE000A1PHAP7 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   ein, die 
 
   am Donnerstag, dem 13. Juni 2013, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
 
   im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, ehemals Hotel InterContinental Köln, 
   Pipinstraße 1, 50667 Köln, 
 
 
   stattfindet. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2012 
           und die Geschäftslage 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Zu diesem 
           Tagesordnungspunkt wird lediglich der Vorstand über das 
           Geschäftsjahr 2012 und die Geschäftslage berichten. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichts sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB zum 31. Dezember 2012 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           23. April 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 
           2 Nr. 5 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
           Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
           machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG 
           (Servaisstraße, 53347 Alfter-Witterschlick) zur Einsichtnahme 
           durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter 
           www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung 
           veröffentlicht. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands für 
           diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Glade, König und Partner 
           GmbH, Neuss, als Abschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Sitzverlegung sowie Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Sitz der Gesellschaft wird von Frechen nach 
           Alfter-Witterschlick verlegt und § 1 der Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
 
          'Die am 12. Juni 1890 gegründete Aktiengesellschaft 
          führt die Firma 
 
 
          Deutsche Steinzeug 
          Cremer & Breuer 
          Aktiengesellschaft 
 
 
 
          und hat ihren Sitz in Alfter-Witterschlick.' 
 
 
     7.    Vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft zum Zweck der Deckung von Verlusten durch 
           Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung 
 
 
           Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 
           weist kumuliert einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
           10.872.956,30 aus. Vor diesem Hintergrund soll das 
           Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 18.410.412,00 
           beträgt und in 18.410.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
           eingeteilt ist, herabgesetzt werden. Der hierdurch frei 
           werdende Betrag soll in voller Höhe zur Reduzierung der 
           Verluste genutzt werden. 
 
 
           Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der einfachen 
           Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) mit einem 
           Herabsetzungsbetrag von EUR 9.205.206,00 erfolgen. Der Umfang 
           der Herabsetzung macht die Zusammenlegung von Aktien 
           erforderlich. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische 
           Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft nach 
           erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 
           weniger als EUR 1,00 betragen. Durch die Zusammenlegung wird 
           sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie 
           am Grundkapital der Gesellschaft auch nach erfolgter 
           Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll 
           die Herabsetzung um EUR 9.205.206,00 mit einer Zusammenlegung 
           im Verhältnis zwei zu eins verbunden werden, mit dem Ergebnis, 
           dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 
           9.205.206,00 beträgt und dieses in 9.205.206 Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           von je EUR 1,00 eingeteilt ist. Etwaige Spitzen, die dadurch 
           entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im 
           Zusammenlegungsverhältnis von zwei zu eins teilbare Anzahl von 
           Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von 
           dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen 
           Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten 
           verwertet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
           18.410.412,00, eingeteilt in 18.410.412 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um 
           EUR 9.205.206,00 auf EUR 9.205.206,00 herabgesetzt. Die 
           Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die 
           vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und dient 
           in voller Höhe dazu, Verluste zu decken. Die Herabsetzung 
           erfolgt im Verhältnis 2 zu 1 durch Zusammenlegung von je 2 
           alten Stückaktien zu 1 neuen Stückaktie. 
 
 
           b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des 
           Grundkapitals zu regeln. 
 
 
           c) In Anpassung an die Beschlussfassung unter vorstehend a) 
           wird § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.205.206,- und 
           ist eingeteilt in 9.205.206 Stückaktien.' 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des 
           derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer 
           ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen 
           der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Die erworbenen 
           Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen 
           erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweils 
           gültigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die 
           Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
           Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
           mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch 
           durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
           Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt vom 
           Tag der Beschlussfassung bis zum 12. Juni 2018. 
 
 
           b) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse 
           oder (2) mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der 
           Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
             (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
             Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer -2-

Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Börsenkurse der Aktie 
             der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der 
             Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
             bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
             (2) Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots an 
             sämtliche Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
             Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
             Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
             Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Handelstagen vor der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung nicht um mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung des Angebots der 
             Gesellschaft bzw. der Aufforderung an die Aktionäre zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen der 
             Aktie vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den 
             Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist 
             Ausgangspunkt für die Berechnung des vorgenannten 
             Mittelwerts nicht der Tag der Veröffentlichung des Angebots 
             bzw. der Aufforderung, sondern der Tag der Anpassung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung; die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist dann auf diesen Betrag 
             anzuwenden. 
 
 
             Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
             von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
             Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur 
             Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre 
             dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die 
             Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
             eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der 
             jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorzugter Erwerb 
             bzw. eine bevorzugte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
             Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
             Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
             vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
             Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an 
             die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der 
             Gesellschaft. 
 
 
 
           c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder 
           einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die 
           Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. 
           Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für 
           etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
           ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
           verwenden: 
 
 
             (1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere ganz oder 
             zum Teil als Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
             verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
             insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             (2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
             die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
             Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
             der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
             AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aus 
             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             (3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
             eingezogen werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann abweichend davon 
             auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
             durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
             übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Dem 
             Aufsichtsrat wird die Befugnis zur Änderung der Fassung der 
             Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der 
             Herabsetzung des Grundkapitals übertragen. Sofern der 
             Vorstand bestimmt, dass sich der Anteil der übrigen Aktien 
             am Grundkapital (§ 8 Abs. 3 AktG) durch die Einziehung 
             erhöht, ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl 
             der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
           d) Die Ermächtigungen unter vorstehend lit. c) können einmalig 
           oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
           die Ermächtigungen gemäß vorstehend lit. c) (1) und (2) auch 
           durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
           der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           In Tagesordnungspunkt 8 wird die Deutsche Steinzeug Cremer & 
           Breuer AG ermächtigt, eigene Aktien für alle gesetzlich 
           erlaubten Zwecke zu erwerben und zu verwenden. Neben dem 
           Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
           erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
           bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
           viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
           Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
           Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
           kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Aktien 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Zuteilung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

ganzer Aktien abwickeln zu können. Der Vorstand hält einen 
           hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
           Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt 
           sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können 
           diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet 
           werden. Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die 
           Ermächtigung eine - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits 
           nach der gesetzlichen Definition sicherstellende - Veräußerung 
           über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Bei 
           einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die 
           Aktionäre gerichteten Angebots soll der Vorstand ermächtigt 
           werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
           auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Abgabe 
           erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die 
           Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 8 sieht weiterhin vor, dass die eigenen 
           Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen sowie sonstiger Vermögensgegenstände unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung 
           anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, kurzfristig, flexibel und 
           liquiditätsschonend auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
           bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände reagieren 
           zu können. Dabei kann es im Einzelfall sinnvoll sein, als 
           Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. 
           Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung. Der Vorstand 
           wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation den Börsenkurs 
           der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen, auch wenn eine 
           schematische Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im Interesse 
           der Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen. 
 
 
           Des Weiteren ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch 
           außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können. Dies liegt im Interesse 
           der Gesellschaft, da auf diese Weise auf günstige 
           Veräußerungsmöglichkeiten schnell und flexibel reagiert und 
           kurzfristiger Kapitalbedarf gedeckt werden kann. Voraussetzung 
           dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit 
           zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem 
           Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch 
           Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den 
           zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
           möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird nicht mehr als 5 % des dann 
           aktuellen Börsenkurses betragen. Dabei gilt, dass die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
           überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ermächtigungsausübung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der Ermächtigungslaufzeit bis 
           zur Ausnutzung der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, 
           dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
           werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
           Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von 
           Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. Die 
           Ermächtigungen liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie 
           ihr zu größerer Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen 
           beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu 
           veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen und die 
           Aktionärsbasis der Gesellschaft zu erweitern. 
 
 
           Schließlich sollen eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der 
           Hauptversammlung eingezogen werden können. 
 
 
           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
           Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     II.   TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 18.410.412 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen 
           Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
           Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich 
           daher auf 18.410.412. 
 
 
     2.    Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei 
           der Gesellschaft in Textform im Sinne von § 126b BGB (z.B. 
           schriftlich, per Fax oder per E-Mail) in deutscher oder 
           englischer Sprache unter folgender Adresse angemeldet haben: 
 
 
             Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer 
             Aktiengesellschaft 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             - General Meetings - 
             Postfach 20 01 07 
             D-60605 Frankfurt am Main 
 
 
             Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
             E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
 
 
           Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der vorstehend 
           mitgeteilten Adresse bis spätestens Donnerstag, 6. Juni 2013, 
           24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
 
           Ferner haben Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen 
           und Stimmrechte ausüben wollen, nach § 17 Abs. 2 der Satzung 
           ihre Teilnahmeberechtigung nachzuweisen. Für diesen Nachweis 
           bedarf es eines in Textform (§ 126 b BGB) erstellten 
           Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
           oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat 
           sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung (also Donnerstag, 23. Mai 2013, 0:00 Uhr 
           (MESZ)) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der oben 
           angegebenen Adresse bis spätestens Donnerstag, 6. Juni 2013, 
           24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
 
 
     3.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 
           Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
           Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
           Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 

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May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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