DGAP-HV: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2013 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
06.05.2013 / 15:13
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PVA TePla AG
Wettenberg
- ISIN: DE0007461006 -
- Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 19. Juni 2013 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch,
dem 19. Juni 2013, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) in der
Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden,
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2012 nebst den
jeweiligen Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden
unter:
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern-
und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR
27.642.593,09 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf jede EUR
dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr 2.174.998,80
2012
Gewinnvortrag EUR
25.467.594,29
Die Dividende wird voraussichtlich am 20. Juni 2013 gezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 1
der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll auf einen Betrag von fix EUR
100.000 je Geschäftsjahr festgelegt werden, also von der gegenwärtigen
Anknüpfung an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelöst
werden. Damit wird zum einen der bislang geltende Höchstbetrag von EUR
100.000 als Vergütung des Gesamtaufsichtsrats festgeschrieben, ohne
dass dieser Betrag um einen weiteren erfolgsorientierten Anteil erhöht
wird. Diese Festvergütung stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
und trägt gleichzeitig der gestiegenen Arbeitsbelastung des
Aufsichtsrats Rechnung. Der insoweit geänderte Deutsche Corporate
Governance Kodex lässt neben der festen auch eine erfolgsorientierte
Vergütung zu, die allerdings auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein soll. Dies ist nach der
gegenwärtig geltenden Vergütungsregelung nicht der Fall. Stattdessen
soll auf einen erfolgsorientierten Anteil verzichtet werden, was
zunehmender Vergütungspraxis entspricht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft entsprechend zu ändern und den folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat erhält für seine Tätigkeit je Geschäftsjahr eine
Gesamtvergütung von EUR 100.000. Die Aufteilung dieser Gesamtvergütung
unter den Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt in der Weise, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende den doppelten Betrag eines einfachen
Aufsichtsratsmitglieds erhält. Bei unterjährigem Ausscheiden eines
Mitglieds aus dem Aufsichtsrat erhält dieses eine zeitanteilige
Vergütung, berechnet nach den Regelungen dieses Absatzes.'
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 18.06.2018 eigene Aktien der
Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch
besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG
zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren
Schritten durch die Gesellschaft oder durch
Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder
für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt
werden.
2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des
Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch
öffentliche Kaufofferte.
a) Bei einem Kauf über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um
nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten.
b) Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann
die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben
oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten
auffordern.
(i) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von
der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des
Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder
unterschreiten.
(ii) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in
der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor
dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw.
einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der
Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der
relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten
durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur
Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der
Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
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