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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2013 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
06.05.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PVA TePla AG 
 
   Wettenberg 
 
   - ISIN: DE0007461006 - 
   - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2013 in Gießen 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 19. Juni 2013, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) in der 
   Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden, 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2012 nebst den 
           jeweiligen Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
           und 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden 
   unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- 
   und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
   27.642.593,09 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf jede                  EUR 
   dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr     2.174.998,80 
   2012 
 
   Gewinnvortrag                                                       EUR 
                                                             25.467.594,29 
 
 
   Die Dividende wird voraussichtlich am 20. Juni 2013 gezahlt. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & 
   Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 1 
           der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll auf einen Betrag von fix EUR 
   100.000 je Geschäftsjahr festgelegt werden, also von der gegenwärtigen 
   Anknüpfung an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelöst 
   werden. Damit wird zum einen der bislang geltende Höchstbetrag von EUR 
   100.000 als Vergütung des Gesamtaufsichtsrats festgeschrieben, ohne 
   dass dieser Betrag um einen weiteren erfolgsorientierten Anteil erhöht 
   wird. Diese Festvergütung stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats 
   und trägt gleichzeitig der gestiegenen Arbeitsbelastung des 
   Aufsichtsrats Rechnung. Der insoweit geänderte Deutsche Corporate 
   Governance Kodex lässt neben der festen auch eine erfolgsorientierte 
   Vergütung zu, die allerdings auf eine nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein soll. Dies ist nach der 
   gegenwärtig geltenden Vergütungsregelung nicht der Fall. Stattdessen 
   soll auf einen erfolgsorientierten Anteil verzichtet werden, was 
   zunehmender Vergütungspraxis entspricht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft entsprechend zu ändern und den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat erhält für seine Tätigkeit je Geschäftsjahr eine 
   Gesamtvergütung von EUR 100.000. Die Aufteilung dieser Gesamtvergütung 
   unter den Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt in der Weise, dass der 
   Aufsichtsratsvorsitzende den doppelten Betrag eines einfachen 
   Aufsichtsratsmitglieds erhält. Bei unterjährigem Ausscheiden eines 
   Mitglieds aus dem Aufsichtsrat erhält dieses eine zeitanteilige 
   Vergütung, berechnet nach den Regelungen dieses Absatzes.' 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     1.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 18.06.2018 eigene Aktien der 
           Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der 
           Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach 
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch 
           besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG 
           zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen 
           Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung 
           kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren 
           Schritten durch die Gesellschaft oder durch 
           Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder 
           für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
           nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     2.    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
           Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch 
           öffentliche Kaufofferte. 
 
 
       a)    Bei einem Kauf über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um 
             nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. 
 
 
       b)    Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann 
             die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben 
             oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             auffordern. 
 
 
         (i)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von 
               der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
               der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
             einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der 
             Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der 
             relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
             durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der 
             Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
             öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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