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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2013 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
06.05.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PVA TePla AG 
 
   Wettenberg 
 
   - ISIN: DE0007461006 - 
   - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2013 in Gießen 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 19. Juni 2013, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) in der 
   Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden, 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2012 nebst den 
           jeweiligen Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
           und 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden 
   unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- 
   und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
   27.642.593,09 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf jede                  EUR 
   dividendenberechtigte Stückaktie für das Geschäftsjahr     2.174.998,80 
   2012 
 
   Gewinnvortrag                                                       EUR 
                                                             25.467.594,29 
 
 
   Die Dividende wird voraussichtlich am 20. Juni 2013 gezahlt. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & 
   Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 1 
           der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) 
 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll auf einen Betrag von fix EUR 
   100.000 je Geschäftsjahr festgelegt werden, also von der gegenwärtigen 
   Anknüpfung an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelöst 
   werden. Damit wird zum einen der bislang geltende Höchstbetrag von EUR 
   100.000 als Vergütung des Gesamtaufsichtsrats festgeschrieben, ohne 
   dass dieser Betrag um einen weiteren erfolgsorientierten Anteil erhöht 
   wird. Diese Festvergütung stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats 
   und trägt gleichzeitig der gestiegenen Arbeitsbelastung des 
   Aufsichtsrats Rechnung. Der insoweit geänderte Deutsche Corporate 
   Governance Kodex lässt neben der festen auch eine erfolgsorientierte 
   Vergütung zu, die allerdings auf eine nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein soll. Dies ist nach der 
   gegenwärtig geltenden Vergütungsregelung nicht der Fall. Stattdessen 
   soll auf einen erfolgsorientierten Anteil verzichtet werden, was 
   zunehmender Vergütungspraxis entspricht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 der Satzung 
   der Gesellschaft entsprechend zu ändern und den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat erhält für seine Tätigkeit je Geschäftsjahr eine 
   Gesamtvergütung von EUR 100.000. Die Aufteilung dieser Gesamtvergütung 
   unter den Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt in der Weise, dass der 
   Aufsichtsratsvorsitzende den doppelten Betrag eines einfachen 
   Aufsichtsratsmitglieds erhält. Bei unterjährigem Ausscheiden eines 
   Mitglieds aus dem Aufsichtsrat erhält dieses eine zeitanteilige 
   Vergütung, berechnet nach den Regelungen dieses Absatzes.' 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     1.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 18.06.2018 eigene Aktien der 
           Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der 
           Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach 
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch 
           besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG 
           zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen 
           Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung 
           kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren 
           Schritten durch die Gesellschaft oder durch 
           Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder 
           für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
           nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     2.    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
           Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch 
           öffentliche Kaufofferte. 
 
 
       a)    Bei einem Kauf über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um 
             nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. 
 
 
       b)    Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann 
             die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben 
             oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             auffordern. 
 
 
         (i)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von 
               der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
               der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
             einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der 
             Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der 
             relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
             durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der 
             Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
             öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
             Annahme von Angeboten über geringe Stückzahlen bis zu 50 
             Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine 
             kaufmännische Rundung können erfolgen. 
 
 
 
     3.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
       a)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
             die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
             werden. 
 
 
       b)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
             Aktien beschränkt und von dieser Ermächtigung zur Einziehung 
             kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       c)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder bei dem Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen 
             Beteiligungen angeboten und auf diese übertragen werden. 
 
 
       d)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an 
             Dritte gegen Barzahlung veräußert werden, sofern der 
             Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich im 
             Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach 
             dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen zusammen mit 
             den Aktien, die während dieser Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals zum 
             Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. 
 
 
       e)    Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
             oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder 
             standen oder Organmitgliedern von Unternehmen, die mit der 
             Gesellschaft verbunden sind, zum Erwerb angeboten, zugesagt 
             oder übertragen werden. Die näheren Bedingungen dazu können 
             vom Vorstand festgelegt werden. 
 
 
 
     4.    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
           Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
           die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
           werden. Die Einzelheiten der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch 
           Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung 
           variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 
 
 
     5.    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene 
           Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien nach den 
           vorstehenden Ermächtigungen unter Ziffer 3 lit. c), d), e) und 
           Ziffer 4 verwendet werden. 
 
 
     6.    Die Verwendungsermächtigungen nach den vorstehenden 
           Ziffern 3 und 4 können einmal oder mehrmals, einzeln oder 
           gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch 
           Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
           ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt 
           werden. 
 
 
 
   II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands zu TOP 7 der Tagesordnung, Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts 
 
   Der TOP 7 hat den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zum 
   Gegenstand, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 18.06.2018 eigene 
   Aktien im Umfang von bis zu 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
   Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien gegebenenfalls unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Die 
   Gesellschaft macht von dieser Ermächtigung erstmals Gebrauch. Die 
   Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative 
   zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil sie den Aufwand einer 
   Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den damit 
   verbundenen Verwässerungseffekt zulasten der Aktionäre vermeidet. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre gleichbehandelt 
   werden. Diesem Erfordernis tragen die drei vorgeschlagenen 
   Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch öffentliches 
   Kaufangebot oder durch öffentliche Aufforderung an die Aktionäre, 
   Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Sollte sich bei den beiden 
   zuletzt genannten Erwerbsalternativen eine Überzeichnung ergeben, muss 
   eine Annahme nach Quoten erfolgen. Die Zulassung kaufmännischer 
   Rundung sowie die Annahme von geringen Stückzahlen bis zu 50 Stück 
   angedienter Aktien je Aktionär sollen die Abwicklung des Erwerbs 
   erleichtern. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien können durch den Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot 
   an alle Aktionäre verwendet werden. Damit wird die Gleichbehandlung 
   aller Aktionäre gewahrt. Im Falle der ebenfalls vorgesehen Einziehung 
   erworbener Aktien bedarf weder diese Einziehung noch deren 
   Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. 
 
   Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
   erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung bei dem Erwerb 
   von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen 
   Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die Gesellschaft kann 
   dadurch eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen, was ihr im 
   Falle interessanter Akquisitionsangebote die Möglichkeit gibt, schnell 
   und unter Schonung ihrer Liquidität zu reagieren. Nicht selten wird 
   zumindest ein Teil der Gegenleistung solcher Transaktionen in Aktien 
   abgewickelt. Die Bezahlung in Aktien liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dies rechtfertigt im Einzelfall den 
   vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Über diesen 
   Ausschluss und auch darüber, ob eigene Aktien oder Aktien aus 
   genehmigtem Kapital eingesetzt werden, wird nach Prüfung und Abwägung 
   fallweise anhand der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
   gesondert entschieden. Die Interessen der Aktionäre sind durch die 
   Volumengrenze von 10 % gewahrt, zum anderen wird der Vorstand sich bei 
   Festlegung der Bewertungsrelationen an dem Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
   erworbene eigene Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern. Dies 
   steht in Einklang mit der gesetzlichen Erlaubnis, erworbene eigene 
   Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
   an alle Aktionäre zu veräußern (§ 71 Abs. 8 Satz 5 AktG), wenn die 
   Veräußerung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu 
   einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
   Möglichkeit der Veräußerung erworbener eigener Aktien gegen Barzahlung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil dadurch zum Beispiel neue 
   Investorenkreise wie institutionelle und ausländische Anleger als 
   Aktionäre gewonnen werden können. Ferner wird die Gesellschaft in die 
   Lage versetzt, kurzfristig und kostenschonend auf günstige 
   Börsensituationen zu reagieren. Durch die Orientierung des 
   Veräußerungspreises an dem Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   werden die Vermögensinteressen der Aktionäre und ihr Schutz vor 
   Verwässerung gewahrt. Entsprechendes gilt für ihre 
   Stimmrechtsinteressen. Unabhängig davon haben interessierte Aktionäre 
   die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf der Aktien der 
   Gesellschaft über die Börse zu annähernd gleichen Konditionen zu 
   pflegen. Bei Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe 
   oder Veräußerung von Aktien, soweit diese unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Derzeit 
   bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
   erworbene eigene Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu 
   der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen 
   oder standen oder an Organmitglieder von Unternehmen, die mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.