DJ DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Conergy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
12.06.2013 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
06.05.2013 / 15:14
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Conergy AG
Hamburg
- ISIN DE000A1KRCK4 -
- WKN A1KRCK -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2013
der Gesellschaft ein, die am
Mittwoch, den 12. Juni 2013 um 10:00 Uhr (MESZ),
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
stattfindet.
Tagesordnung
und Beschlussvorschläge der Verwaltung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der
Conergy AG zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für die
Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die
Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzernabschlusses und des
Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2013
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 bestellt.
b) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und
des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2013 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit
eingeholt. Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den
gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende
Geschäftsjahr.
5. Beschlussfassung über den Vergleich zwischen der
Conergy AG, der AIG Europe Limited und früheren Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft
Die Conergy AG hat am 30. April 2013 eine
Vergleichsvereinbarung mit der AIG Europe Limited als
D&O-Versicherer und den früheren Mitgliedern des Vorstands,
den Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane,
Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen
abgeschlossen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung. Er ist in seinem
vollständigen Wortlaut in Anlage 1 zu dieser Einberufung
wiedergegeben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser
Einberufung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Conergy AG, der AIG
Europe Limited und den früheren Mitgliedern des Vorstands, den
Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane,
Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen vom 30.
April 2013 wird zugestimmt.
Die Gesellschaft hat die früheren Vorstandsmitglieder im
August 2011 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die
früheren Vorstandsmitglieder haben der Inanspruchnahme
widersprochen. Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft sind
der Überzeugung, dass mit Rücksicht auf die voraussichtliche
Verfahrensdauer und die Höhe des Streitwerts eine
einvernehmliche Regelung der geltend gemachten Ersatzansprüche
einer streitigen gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist.
Die gerichtliche Auseinandersetzung kann das Bild der
Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung bei möglichen
Geschäftspartnern und potentiellen Kooperationspartnern nach
Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft
langfristig negativ prägen. Die gerichtliche
Auseinandersetzung wird einen erheblichen personellen wie
materiellen internen Aufwand auslösen; dadurch werden auf
unabsehbare Zeit Arbeitskraft und finanzielle Mittel gebunden,
die dann nicht mehr für das operative Geschäft zur Verfügung
stehen. Der Vergleich mit der D&O-Versicherung und den
früheren Vorstandsmitgliedern bietet zugleich die Möglichkeit,
die bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit Anlegern der
Gesellschaft zu beenden. Aufgrund der angespannten Lage der
gesamten Photovoltaik-Industrie erscheint dem Aufsichtsrat
eine Fokussierung der Gesellschaft auf das operative Geschäft
zur Sicherung einer positiven Entwicklung des Geschäfts
vorrangig. Aus demselben Grund kommt der Verbesserung der
Liquidität der Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Mit dem
Vergleich fließen der Gesellschaft über EUR 6,3 Mio. zu. Es
wäre zudem nicht gesichert, ob nicht schon die Kosten der
gerichtlichen Durchsetzung einen erheblichen Teil derjenigen
Vermögenswerte aufzehren, die auf Seiten der früheren
Vorstände als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Wenn die
Gesellschaft ganz oder teilweise unterliegt, hat sie die den
beklagten Vorstandsmitgliedern entstandenen Kosten ihrer
Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu
ersetzen. Bei einer Fortführung des Rechtsstreits drohen der
Gesellschaft zudem Widerklagen der in Anspruch genommenen
Vorstandsmitglieder, die zum Teil bereits erhoben wurden.
Unter Abwägung dieser und aller weiteren Gesichtspunkte liegt
eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits im Interesse
der Gesellschaft.
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die zu
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der
Conergy AG in 20537 Hamburg, Anckelmannsplatz 1, zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter
www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der
genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§
126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft
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May 06, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)
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empfangsberechtigten Stelle unter der angegebenen Anschrift bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 5. Juni 2013 (MESZ) zugehen: Conergy AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt Fax: 069 / 136 - 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com (Betreff: 'Conergy HV') Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 22. Mai 2013 (MESZ), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechnung. Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank. Hinweise zur Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' abgerufen werden. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die unten angegebene Adresse bei der Gesellschaft zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit 125 Abs. 5 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten müssen entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wurde, müssen sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorgesehen. Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' abgerufen werden. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars per Post, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis 11. Juni 2013, 16.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen Adresse oder unter investor@conergy.de zugehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können. Im Falle der Erteilung der Vollmacht und der Weisungen per E-Mail ist das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und keinen Widerspruch zu Protokoll erklären. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich zu richten an: Conergy AG z.Hd. Herrn Christoph Marx / Herrn Marcel Wiskow Investor Relations Anckelmannsplatz 1 20537 Hamburg Telefax: 040 - 27 142 - 1249 E-Mail: investor@conergy.de Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' unverzüglich zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Ablauf des 28. Mai 2013 (MESZ) unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsverlangen von Aktionären Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2013 (MESZ) schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
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Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten.
Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die
folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Conergy AG
- Der Vorstand -
Anckelmannsplatz 1
20537 Hamburg
E-Mail: investor@conergy.de
Hinweise zum Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Conergy AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der
Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten
Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und über
mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung
der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse
www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations'.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 159.795.307.
Hamburg, im April 2013
Conergy AG
Der Vorstand
Anlage 1
Vergleichsvereinbarung
zwischen
1. Conergy AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat,
dieser wiederum vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
Herrn Dr. Andreas Pleßke, sowie durch das Mitglied des
Vorstands, Herrn Jan Vannerum, und den Prokuristen, Herrn
Florian Lenser, Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg
- nachfolgend auch 'Gesellschaft' -
und
2. AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, Herrn George M. Williams,
Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt am Main;
- nachfolgend auch 'D&O-Versicherer' -
und
3. den nachfolgend genannten früheren Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft: Hans-Martin Rüter, Albert
Edelmann, Nikolaus Krane, Christian Langen, Heiko Piossek und
Dr. Edmund Stassen
- nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch die 'früheren
Vorstandsmitglieder' -
A. Präambel
1. Die Gesellschaft macht gegenüber den früheren
Vorstandsmitgliedern geltend, dass sie in ihrer Amtszeit die
ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten
verletzt haben und zum Ersatz des nach ihrer Ansicht
entstandenen Schadens verpflichtet sind.
1.1 Am 25. August 2011 hat sie gegen vier frühere
Vorstandsmitglieder vor dem Landgericht Hamburg Klage auf
Zahlung in Höhe von EUR 267.915.983,00 eingereicht. Die Klage
(nachfolgend auch die 'Klage') ist unter dem Aktenzeichen 419
HKO 84/11 anhängig.
1.2 Die gegen die früheren Vorstandsmitglieder
erhobenen Vorwürfe gehen auf eine vom Aufsichtsrat der
Gesellschaft in seiner früheren Besetzung in Auftrag gegebene
Untersuchung der Rechtsanwaltsfirma Freshfields Bruckhaus
Deringer LLP (nachfolgend 'Freshfields LLP') aus dem Jahr 2009
zurück. Die Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern
die von Freshfields LLP erarbeitete 'Zusammenstellung der
haftungsbegründenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der
Ertrags- und Liquiditätskrise der Conergy AG im Jahr 2007' mit
Stand vom 5. Februar 2010 übermittelt. Daneben existiert ein
ausführlicher Entwurf eines 'Rechtsgutachten der Rechtsanwälte
Freshfields pp zur Frage möglicher Pflichtverletzungen durch
den Vorstand der Conergy AG' mit Stand v. 20.10.2009. (Die
Stellungnahmen von Freshfields LLP v. 05.02.2010 sowie v.
20.10.2009 werden nachfolgend auch bezeichnet als die 'Freshfields
Memoranden').
1.3 Die früheren Vorstandsmitglieder sind der Ansicht,
dass die in den Freshfields-Memoranden sowie in der Klage vor
dem LG Hamburg 419 HKO 84/11 aufgezeigten Sachverhalte weder
rechtlich noch tatsächlich eine Grundlage für die Annahme
bieten, dass die früheren Vorstandsmitglieder ihre Pflichten
gegenüber der Gesellschaft verletzt haben könnten. Sie sind
der Auffassung, dass sie ihre Pflichten gegenüber der
Gesellschaft erfüllt haben.
2. Aktionäre der Gesellschaft haben außergerichtlich
und gerichtlich kapitalmarktrechtliche Ansprüche gegen die
Gesellschaft und teilweise auch gegen ehemalige
Vorstandsmitglieder persönlich geltend gemacht, die - soweit
sie bereits gerichtlich geltend gemacht wurden - Gegenstand
der beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter den
Aktenzeichen 4 U 94/09 und 13 Kap 2/11 anhängigen Verfahren
sind (nachfolgend auch die 'Anlegeransprüche'). Die
Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern Hans-Martin
Rüter und Heiko Piossek vorsorglich den Streit verkündet. Die
Gesellschaft und die früheren Vorstandsmitglieder haben dem
D&O-Versicherer die Anlegeransprüche gemeldet. Sie versichern
hiermit, dass ihnen über die gemeldeten Anlegeransprüche
hinausgehend keine weiteren, dem D&O-Versicherer nicht offen
gelegten Ansprüche bekannt sind, die von etwaigen Anlegern
gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht wurden.
3. Des Weiteren sind derzeitig folgende
Ermittlungsverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder
anhängig:
- Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 31/08 (LG
Hamburg 620 Kls 5/11)
- Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 6/11
Die im Rahmen dieser Präambel unter den Ziffern 1-3
aufgeführten Memoranden, Verfahren, soweit sich diese gegen
die früheren Vorstandsmitglieder richten, sowie die
Anlegeransprüche (außergerichtlich und gerichtlich), jeweils
mit dem Stand am Tage des Abschlusses dieser
Vergleichsvereinbarung, werden nachfolgend zusammen auch
bezeichnet als die 'streitgegenständlichen Sachverhalte'.
4. Die Gesellschaft hat eine D&O-Versicherung mit
einer Deckungssumme von insgesamt EUR 40 Mio. abgeschlossen,
die seinerzeit aus einer Grunddeckung bei AIG Europe S.A.,
Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 25 Mio. und einer
weiteren Deckung der Exzedentin, der Liberty Mutual Insurance
Europe Limited Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 15
Mio. bestand (D&O Grundvertrag AIG Europe Policen-Nr. Y MM 151
3860 nebst Nachträgen und D&O Exzedentenversicherung Liberty
Mutual Insurance Europe Limited Policen-Nr. CO 416395-001
nebst Nachträgen) ('D&O-Versicherung'). AIG Europe S. A. ist
zunächst in Chartis Europe S.A. umfirmiert und später - mit
Wirkung zum 1. Dezember 2012 - auf Chartis Europe Limited als
übernehmenden Rechtsträger verschmolzen worden, die wiederum
mit Wirkung zum 3. Dezember 2012 in AIG Europe Limited
umbenannt wurde. Die Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten
Versicherungsvertrag sind folglich auf die AIG Europe Limited
übergegangen.
5. Die Parteien möchten langjährige Streitigkeiten
über die geltend gemachten Ansprüche im beiderseitigen
Interesse vermeiden.
6. Herr Hans-Martin Rüter hat die Gesellschaft sowie
Herrn Dieter Ammer im Wege der Widerklage auf Unterlassung,
Widerruf bzw. Richtigstellung, Schadensersatz und
Geldentschädigung wegen Verletzungen der
Aufhebungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrn
Hans-Martin Rüter vom 14./15. November 2007, wegen
Verletzungen nachwirkender Treuepflichten sowie wegen
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Herrn
Hans-Martin Rüter durch unabgestimmte Äußerungen und
Informationsweitergaben durch die Gesellschaft sowie durch
Herrn Dieter Ammer als Mitglied des Aufsichtsrats oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)
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