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DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Conergy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2013 in Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
06.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Conergy AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE000A1KRCK4 - 
   - WKN A1KRCK - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   der Gesellschaft ein, die am 
 
   Mittwoch, den 12. Juni 2013 um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
   und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der 
           Conergy AG zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für die 
           Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen 
           auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Konzernabschlusses und des 
           Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2013 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b)    Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Prüfer für die 
             prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und 
             des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2013 bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den 
           gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende 
           Geschäftsjahr. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über den Vergleich zwischen der 
           Conergy AG, der AIG Europe Limited und früheren Mitgliedern 
           des Vorstands der Gesellschaft 
 
 
           Die Conergy AG hat am 30. April 2013 eine 
           Vergleichsvereinbarung mit der AIG Europe Limited als 
           D&O-Versicherer und den früheren Mitgliedern des Vorstands, 
           den Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane, 
           Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen 
           abgeschlossen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung. Er ist in seinem 
           vollständigen Wortlaut in Anlage 1 zu dieser Einberufung 
           wiedergegeben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser 
           Einberufung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Conergy AG, der AIG 
           Europe Limited und den früheren Mitgliedern des Vorstands, den 
           Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane, 
           Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen vom 30. 
           April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
           Die Gesellschaft hat die früheren Vorstandsmitglieder im 
           August 2011 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die 
           früheren Vorstandsmitglieder haben der Inanspruchnahme 
           widersprochen. Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft sind 
           der Überzeugung, dass mit Rücksicht auf die voraussichtliche 
           Verfahrensdauer und die Höhe des Streitwerts eine 
           einvernehmliche Regelung der geltend gemachten Ersatzansprüche 
           einer streitigen gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist. 
           Die gerichtliche Auseinandersetzung kann das Bild der 
           Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung bei möglichen 
           Geschäftspartnern und potentiellen Kooperationspartnern nach 
           Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft 
           langfristig negativ prägen. Die gerichtliche 
           Auseinandersetzung wird einen erheblichen personellen wie 
           materiellen internen Aufwand auslösen; dadurch werden auf 
           unabsehbare Zeit Arbeitskraft und finanzielle Mittel gebunden, 
           die dann nicht mehr für das operative Geschäft zur Verfügung 
           stehen. Der Vergleich mit der D&O-Versicherung und den 
           früheren Vorstandsmitgliedern bietet zugleich die Möglichkeit, 
           die bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit Anlegern der 
           Gesellschaft zu beenden. Aufgrund der angespannten Lage der 
           gesamten Photovoltaik-Industrie erscheint dem Aufsichtsrat 
           eine Fokussierung der Gesellschaft auf das operative Geschäft 
           zur Sicherung einer positiven Entwicklung des Geschäfts 
           vorrangig. Aus demselben Grund kommt der Verbesserung der 
           Liquidität der Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Mit dem 
           Vergleich fließen der Gesellschaft über EUR 6,3 Mio. zu. Es 
           wäre zudem nicht gesichert, ob nicht schon die Kosten der 
           gerichtlichen Durchsetzung einen erheblichen Teil derjenigen 
           Vermögenswerte aufzehren, die auf Seiten der früheren 
           Vorstände als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Wenn die 
           Gesellschaft ganz oder teilweise unterliegt, hat sie die den 
           beklagten Vorstandsmitgliedern entstandenen Kosten ihrer 
           Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu 
           ersetzen. Bei einer Fortführung des Rechtsstreits drohen der 
           Gesellschaft zudem Widerklagen der in Anspruch genommenen 
           Vorstandsmitglieder, die zum Teil bereits erhoben wurden. 
           Unter Abwägung dieser und aller weiteren Gesichtspunkte liegt 
           eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits im Interesse 
           der Gesellschaft. 
 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die zu 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der 
   Conergy AG in 20537 Hamburg, Anckelmannsplatz 1, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter 
   www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der 
   genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§ 
   126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft 

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May 06, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Conergy AG: Bekanntmachung der -2-

empfangsberechtigten Stelle unter der angegebenen Anschrift bis 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf 
   des 5. Juni 2013 (MESZ) zugehen: 
 
   Conergy AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt 
   Fax: 069 / 136 - 26351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com (Betreff: 'Conergy HV') 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn 
   des 22. Mai 2013 (MESZ), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechnung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt 
   die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank. 
 
   Hinweise zur Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch 
   Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich 
   die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
   andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
   BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar 
   gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden 
   gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   erhalten. Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor 
   Relations' abgerufen werden. Für die Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die 
   Aktionäre gebeten, die unten angegebene Adresse bei der Gesellschaft 
   zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über 
   die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
   Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch 
   erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder anderen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit 125 Abs. 
   5 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für 
   den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten 
   die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre 
   werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, 
   einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten 
   Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, 
   wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 
   aus. Die Vollmachten müssen entsprechende Weisungen enthalten, 
   andernfalls sind sie ungültig. Soweit zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wurde, müssen sich die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der 
   Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit 
   zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter vorgesehen. Dieses Formular kann zudem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich 
   'Investor Relations' abgerufen werden. Vollmachten für die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung 
   ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür 
   vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars per Post, per Telefax 
   oder per E-Mail spätestens bis 11. Juni 2013, 16.00 Uhr (MESZ) bei der 
   Gesellschaft unter der unten angegebenen Adresse oder unter 
   investor@conergy.de zugehen, um auf der Hauptversammlung 
   berücksichtigt werden zu können. Im Falle der Erteilung der Vollmacht 
   und der Weisungen per E-Mail ist das Vollmachts- und Weisungsformular 
   in digitalisierter Form beizufügen. Darüber hinaus bieten wir form- 
   und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
   Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten dazu 
   ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
   Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen 
   von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und keinen Widerspruch zu 
   Protokoll erklären. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen 
   (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 
   AktG). Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder 
   per E-Mail ausschließlich zu richten an: 
 
   Conergy AG 
   z.Hd. Herrn Christoph Marx / Herrn Marcel Wiskow 
   Investor Relations 
   Anckelmannsplatz 1 
   20537 Hamburg 
   Telefax: 040 - 27 142 - 1249 
   E-Mail: investor@conergy.de 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet unter 
   www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' unverzüglich 
   zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Ablauf des 28. 
   Mai 2013 (MESZ) unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2 
   AktG bleibt unberührt. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines 
   Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
   einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa 
   weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsverlangen von Aktionären 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den 
   Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2013 (MESZ) schriftlich (§ 126 BGB) 
   oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), zugegangen sein. 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 

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May 06, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
   halten. 
 
   Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die 
   folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten 
   elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
   Conergy AG 
   - Der Vorstand - 
   Anckelmannsplatz 1 
   20537 Hamburg 
   E-Mail: investor@conergy.de 
 
   Hinweise zum Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Conergy AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der 
   Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten 
   Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft 
   nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
   Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und über 
   mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
   zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung 
   der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende 
   Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse 
   www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations'. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
   Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
   Stimmrechte 159.795.307. 
 
   Hamburg, im April 2013 
 
   Conergy AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage 1 
 
   Vergleichsvereinbarung 
 
   zwischen 
 
     1.    Conergy AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, 
           dieser wiederum vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
           Herrn Dr. Andreas Pleßke, sowie durch das Mitglied des 
           Vorstands, Herrn Jan Vannerum, und den Prokuristen, Herrn 
           Florian Lenser, Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg 
 
 
   - nachfolgend auch 'Gesellschaft' - 
 
   und 
 
     2.    AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland, 
           vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der 
           Bundesrepublik Deutschland, Herrn George M. Williams, 
           Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt am Main; 
 
 
   - nachfolgend auch 'D&O-Versicherer' - 
 
   und 
 
     3.    den nachfolgend genannten früheren Mitgliedern des 
           Vorstands der Gesellschaft: Hans-Martin Rüter, Albert 
           Edelmann, Nikolaus Krane, Christian Langen, Heiko Piossek und 
           Dr. Edmund Stassen 
 
 
   - nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch die 'früheren 
   Vorstandsmitglieder' - 
 
   A. Präambel 
 
     1.    Die Gesellschaft macht gegenüber den früheren 
           Vorstandsmitgliedern geltend, dass sie in ihrer Amtszeit die 
           ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten 
           verletzt haben und zum Ersatz des nach ihrer Ansicht 
           entstandenen Schadens verpflichtet sind. 
 
 
     1.1   Am 25. August 2011 hat sie gegen vier frühere 
           Vorstandsmitglieder vor dem Landgericht Hamburg Klage auf 
           Zahlung in Höhe von EUR 267.915.983,00 eingereicht. Die Klage 
           (nachfolgend auch die 'Klage') ist unter dem Aktenzeichen 419 
           HKO 84/11 anhängig. 
 
 
     1.2   Die gegen die früheren Vorstandsmitglieder 
           erhobenen Vorwürfe gehen auf eine vom Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft in seiner früheren Besetzung in Auftrag gegebene 
           Untersuchung der Rechtsanwaltsfirma Freshfields Bruckhaus 
           Deringer LLP (nachfolgend 'Freshfields LLP') aus dem Jahr 2009 
           zurück. Die Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern 
           die von Freshfields LLP erarbeitete 'Zusammenstellung der 
           haftungsbegründenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der 
           Ertrags- und Liquiditätskrise der Conergy AG im Jahr 2007' mit 
           Stand vom 5. Februar 2010 übermittelt. Daneben existiert ein 
           ausführlicher Entwurf eines 'Rechtsgutachten der Rechtsanwälte 
           Freshfields pp zur Frage möglicher Pflichtverletzungen durch 
           den Vorstand der Conergy AG' mit Stand v. 20.10.2009. (Die 
           Stellungnahmen von Freshfields LLP v. 05.02.2010 sowie v. 
           20.10.2009 werden nachfolgend auch bezeichnet als die 'Freshfields 
           Memoranden'). 
 
 
     1.3   Die früheren Vorstandsmitglieder sind der Ansicht, 
           dass die in den Freshfields-Memoranden sowie in der Klage vor 
           dem LG Hamburg 419 HKO 84/11 aufgezeigten Sachverhalte weder 
           rechtlich noch tatsächlich eine Grundlage für die Annahme 
           bieten, dass die früheren Vorstandsmitglieder ihre Pflichten 
           gegenüber der Gesellschaft verletzt haben könnten. Sie sind 
           der Auffassung, dass sie ihre Pflichten gegenüber der 
           Gesellschaft erfüllt haben. 
 
 
     2.    Aktionäre der Gesellschaft haben außergerichtlich 
           und gerichtlich kapitalmarktrechtliche Ansprüche gegen die 
           Gesellschaft und teilweise auch gegen ehemalige 
           Vorstandsmitglieder persönlich geltend gemacht, die - soweit 
           sie bereits gerichtlich geltend gemacht wurden - Gegenstand 
           der beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter den 
           Aktenzeichen 4 U 94/09 und 13 Kap 2/11 anhängigen Verfahren 
           sind (nachfolgend auch die 'Anlegeransprüche'). Die 
           Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern Hans-Martin 
           Rüter und Heiko Piossek vorsorglich den Streit verkündet. Die 
           Gesellschaft und die früheren Vorstandsmitglieder haben dem 
           D&O-Versicherer die Anlegeransprüche gemeldet. Sie versichern 
           hiermit, dass ihnen über die gemeldeten Anlegeransprüche 
           hinausgehend keine weiteren, dem D&O-Versicherer nicht offen 
           gelegten Ansprüche bekannt sind, die von etwaigen Anlegern 
           gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht wurden. 
 
 
     3.    Des Weiteren sind derzeitig folgende 
           Ermittlungsverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder 
           anhängig: 
 
 
       -     Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 31/08 (LG 
             Hamburg 620 Kls 5/11) 
 
 
       -     Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 6/11 
 
 
 
           Die im Rahmen dieser Präambel unter den Ziffern 1-3 
           aufgeführten Memoranden, Verfahren, soweit sich diese gegen 
           die früheren Vorstandsmitglieder richten, sowie die 
           Anlegeransprüche (außergerichtlich und gerichtlich), jeweils 
           mit dem Stand am Tage des Abschlusses dieser 
           Vergleichsvereinbarung, werden nachfolgend zusammen auch 
           bezeichnet als die 'streitgegenständlichen Sachverhalte'. 
 
 
     4.    Die Gesellschaft hat eine D&O-Versicherung mit 
           einer Deckungssumme von insgesamt EUR 40 Mio. abgeschlossen, 
           die seinerzeit aus einer Grunddeckung bei AIG Europe S.A., 
           Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 25 Mio. und einer 
           weiteren Deckung der Exzedentin, der Liberty Mutual Insurance 
           Europe Limited Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 15 
           Mio. bestand (D&O Grundvertrag AIG Europe Policen-Nr. Y MM 151 
           3860 nebst Nachträgen und D&O Exzedentenversicherung Liberty 
           Mutual Insurance Europe Limited Policen-Nr. CO 416395-001 
           nebst Nachträgen) ('D&O-Versicherung'). AIG Europe S. A. ist 
           zunächst in Chartis Europe S.A. umfirmiert und später - mit 
           Wirkung zum 1. Dezember 2012 - auf Chartis Europe Limited als 
           übernehmenden Rechtsträger verschmolzen worden, die wiederum 
           mit Wirkung zum 3. Dezember 2012 in AIG Europe Limited 
           umbenannt wurde. Die Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten 
           Versicherungsvertrag sind folglich auf die AIG Europe Limited 
           übergegangen. 
 
 
     5.    Die Parteien möchten langjährige Streitigkeiten 
           über die geltend gemachten Ansprüche im beiderseitigen 
           Interesse vermeiden. 
 
 
     6.    Herr Hans-Martin Rüter hat die Gesellschaft sowie 
           Herrn Dieter Ammer im Wege der Widerklage auf Unterlassung, 
           Widerruf bzw. Richtigstellung, Schadensersatz und 
           Geldentschädigung wegen Verletzungen der 
           Aufhebungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrn 
           Hans-Martin Rüter vom 14./15. November 2007, wegen 
           Verletzungen nachwirkender Treuepflichten sowie wegen 
           Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Herrn 
           Hans-Martin Rüter durch unabgestimmte Äußerungen und 
           Informationsweitergaben durch die Gesellschaft sowie durch 
           Herrn Dieter Ammer als Mitglied des Aufsichtsrats oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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