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DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
06.05.2013 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN 500 800 
 
   ISIN DE0005008007 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 12. 
   Juni 2013, um 10:00 Uhr, im Radisson Blu Hotel Hamburg, Marseiller 
   Straße 2, 20355 Hamburg, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 
           sowie der Lageberichte für die ADLER Real Estate 
           Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. 
           Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
           Hinweise zum Erhalt der genannten Dokumente sind unten unter 
           ,UNTERLAGEN FÜR AKTIONÄRE' zu finden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 927.719,33 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des durch die Hauptversammlung gewählten 
           Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Ralf Preyer endet mit Ablauf 
           dieser Hauptversammlung. Herr John D. Heikenfeld ist mit 
           Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung als Mitglied des 
           Aufsichtsrats zurückgetreten. Für Herrn Preyer hat eine 
           Neuwahl zu erfolgen, für Herrn Heikenfeld eine ersetzende 
           Neuwahl für den Rest dessen Amtszeit. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG sowie 
           § 10 Abs. 1 der Gesellschaftssatzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung zu 
           wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Herr Ralf Preyer, Bratislava, Betriebswirt und 
             selbstständiger Unternehmensberater, wird gem. § 10 (2) der 
             Gesellschaftssatzung für die Zeit bis zum Ablauf der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratmitglied in 
             den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Preyer ist zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung Mitglied des Aufsichtsrates der PPP Land 
             Investment AG, Wien/Österreich. Weitere Mitgliedschaften in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
             bestehen nicht. 
 
 
             Angaben gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK: 
 
 
             Herr Preyer ist Geschäftsführer der White Star Investments 
             LLC. Diese ist General Partner (Komplementär) der Mezzanine 
             IX Investors L.P., der Mehrheitsaktionärin der ADLER Real 
             Estate Aktiengesellschaft. 
 
 
             Herr Preyer erklärt sich im Falle seiner Wahl mit der 
             Bestellung einverstanden. 
 
 
             Im Fall seiner Wahl soll Herr Ralf Preyer zum 
             stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt 
             werden. 
 
 
       b)    Herr Thomas Katzuba von Urbisch, Monte-Carlo, 
             Jurist und Unternehmer und als solcher Geschäftsführer der 
             MACLAREN Deutschland GmbH und Inhaber der FARBOURG SARL, 
             Monaco, wird gem. § 10 (3) der Gesellschaftssatzung für den 
             Rest der Amtszeit von Herrn Heikenfeld, also für die Zeit 
             bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
             für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als 
             Aufsichtsratmitglied in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Katzuba von Urbisch ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
             der Hauptversammlung nicht Mitglied in gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im 
             Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
 
             Angaben gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK: 
 
 
             Relevante geschäftliche oder persönliche Beziehungen des 
             Kandidaten zur Gesellschaft, ihren Organen und 
             Organmitgliedern oder wesentlich beteiligten Aktionären 
             bestehen nicht. 
 
 
             Herr Katzuba von Urbisch erklärt sich im Falle seiner Wahl 
             mit der Bestellung einverstanden. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Hamburg, als Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. 
 
 
           Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
           Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
           bestehenden bedingten Kapitals I, die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie die 
           Schaffung eines bedingten Kapitals III und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Juni 2012 wurde der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           27. Juni 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
           den Namen lautende Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren zu 
           begeben und den Inhabern von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
           bis zu insgesamt 6.500.000 neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- 
           oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Die in dieser Ermächtigung vorgesehene Begrenzung der Options- 
           oder Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 6.500.000 neue, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft und die 
           damit einhergehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft um bis zu EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 6.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           wurde vorgenommen, um der gesetzlichen Anforderung zu genügen, 
           nach der der Nennbetrag des bedingten Kapitals einer 
           Aktiengesellschaft die Hälfte ihres Grundkapitals, das zur 
           Zeit der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht übersteigen 
           darf. In Anbetracht eines Grundkapitals der Gesellschaft von 
           EUR 15.000.000,00, eingeteilt in 15.000.000 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien, und eines bei Fassung des 
           Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 2012 bereits 
           bestehenden bedingten Kapitals I in Höhe von EUR 1.000.000,00 
           war diese Grenze mit der Schaffung eines bedingten Kapitals II 
           in Höhe von bis zu EUR 6.500.000,00 erreicht. 
 
 
           Das bedingte Kapital I dient der Gewährung von neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien an Inhaber von Optionen, die 
           aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. April 
           2006 bis zum 20. April 2011 gewährt werden konnten. Von den 
           Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 21. April 2006 ausgegeben wurden, können 
           noch maximal 200.000 Optionsrechte ausgeübt werden; alle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

weiteren Optionen sind zwischenzeitlich verfallen oder sind 
           nicht mehr ausübbar. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, das 
           bedingte Kapital I in voller Höhe aufrechtzuerhalten. 
 
 
           Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das bedingte Kapital I um 
           EUR 800.000,00 auf den Betrag von EUR 200.000,00 zu 
           reduzieren, der maximal noch erforderlich ist, um aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. April 2006 
           ausgegebene Aktienoptionen zu bedienen. Zugleich soll aus 
           Klarstellungsgründen der bislang noch nicht umgesetzte 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 28. September 2011, mit dem 
           die ersatzlose Streichung des § 4 Abs. 3 der 
           Gesellschaftssatzung beschlossen wurde, aufgehoben werden. 
 
 
           Infolge dieser vorgeschlagenen Herabsetzung des bedingten 
           Kapitals I bestünde für die Gesellschaft zugleich die 
           Möglichkeit für eine weitere bedingte Kapitalerhöhung um bis 
           zu EUR 800.000,00. Von dieser Möglichkeit soll durch die 
           Ermächtigung zur weiteren Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           auf bis zu insgesamt 800.000 neue Stückaktien sowie die 
           Schaffung eines bedingten Kapitals III in Höhe von bis zu EUR 
           800.000,00 Gebrauch gemacht werden. Für diese Ermächtigung 
           würden die gleichen Bedingungen gelten, wie sie für die 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen aufgrund des 
           Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 2012 festgelegt 
           wurden. Auch würde diese Ermächtigung in ihrer Laufzeit an die 
           bestehende Ermächtigung angeglichen und nicht auf das 
           gesetzliche Maximum von fünf Jahren ausgedehnt; die Laufzeit 
           soll somit mit Ablauf des 27. Juni 2017 enden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nunmehr vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2011 
 
 
           Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. September 2011, mit 
           dem die ersatzlose Streichung des § 4 Abs. 3 der 
           Gesellschaftssatzung beschlossen wurde, wird aufgehoben. 
 
 
           Herabsetzung des bestehenden bedingten Kapitals I 
 
 
           Das bestehende bedingte Kapital I in Höhe von EUR 1.000.000,00 
           (§ 4 Abs. 3 der Gesellschaftssatzung) wird auf einen Betrag 
           von EUR 200.000,00 herabgesetzt und bleibt ansonsten 
           unverändert bestehen. 
 
 
           Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
 
       a)    Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2017 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 12.500.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 
             zehn Jahren zu begeben und den Inhabern von Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte 
             auf bis zu insgesamt 800.000 neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der 
             Options- oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
       b)    Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu. Die Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 AktG 
             gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen (1) für 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, oder (2), soweit der Ausgabepreis der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen 
             Marktwert der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für gegen Barzahlung 
             ausgegebene Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen mit 
             Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder Options- bzw. 
             Wandlungspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am 
             Grundkapital, der insgesamt 10% des Grundkapitals weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum 
             Zeitpunkt der Ausgabe der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen übersteigt. Bei Ausnutzung der 
             10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             einzubeziehen. 
 
 
       c)    Umtauschverhältnis, Options- bzw. Wandlungspreis, 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Die Inhaber der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten das Recht oder sind, soweit die Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen dies vorsehen, verpflichtet, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis für Wandelanleihen 
             ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
             Teilschuldverschreibung oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller 
             Zahl auf- oder abgerundet sowie gegebenenfalls eine in bar 
             zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Ferner kann 
             vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
             Geld ausgeglichen werden. Die Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen können vorsehen, dass das 
             Umtauschverhältnis bzw. der Options- bzw. Wandlungspreis 
             innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
             von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Optionsausübung 
             bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Options- bzw. Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die auszugebenden Aktien haben eine Dividendenberechtigung 
             für alle Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch 
             keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft wird in Euro festgesetzt. Er muss bei einem 
             variablen Umtauschverhältnis bzw. Options- bzw. 
             Wandlungspreis mindestens 80% des mit dem Umsatz 
             gewichteten, durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren 
             Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Ausgabe der Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
             unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             den näheren Bestimmungen der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen angepasst werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Options- bzw. 
             Wandelanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der 
             Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen kein Bezugsrecht 
             in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
             des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Bedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall anderer Kapitalmaßnahmen oder 
             anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
             des Wertes der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen 
             können, eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
             vorsehen. Eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bewirkt werden. 
 
 
       d)    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, alle weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und der Ausstattung der Options- und 

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May 06, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: -3-

Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen 
             festzulegen. 
 
 
 
           Schaffung eines bedingten Kapitals III 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 800.000 neuer auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung von Aktien an Inhaber von 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
           Ermächtigung dieser Hauptversammlung bis zum 27. Juni 2017 
           begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach 
           Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen auch der 
           Ausgabe von Aktien an Inhaber von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen, die mit Options- bzw. 
           Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von 
           ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die 
           zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichteten Inhaber von 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, sofern die Options- 
           bzw. Wandlungsrechte nicht durch Gewährung eigener Aktien 
           bedient werden oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt für alle 
           Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch keinen 
           Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. 
 
 
           Satzungsänderungen 
 
 
           § 4 Abs. 3 Satz 1 der Gesellschaftssatzung wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um EUR 200.000,00 durch Ausgabe neuer, 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital I).' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 der Gesellschaftssatzung 
           unverändert. 
 
 
           § 4 der Gesellschaftssatzung wird um einen neuen Absatz 5 wie 
           folgt ergänzt: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 800.000 neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung von Aktien an Inhaber von 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 bis zum 
           27. Juni 2017 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           dient nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen 
           auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen, die mit Options- bzw. 
           Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von 
           ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die 
           zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichteten Inhaber von 
           Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, sofern die Options- 
           bzw. Wandlungsrechte nicht durch Gewährung eigener Aktien 
           bedient werden oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt für alle 
           Geschäftsjahre, für die die Hauptversammlung noch keinen 
           Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.' 
 
 
           Ermächtigung des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1 
           und 5 von § 4 der Gesellschaftssatzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle 
           sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der 
           Gesellschaftssatzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der 
           Nichtausnutzung der vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
           Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung 
           des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
           Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten. 
 
 
           Anmeldung des Beschlusses über die Schaffung eines bedingten 
           Kapitals III 
 
 
           Die Anmeldung des Beschlusses der Hauptversammlung über die 
           Schaffung des bedingten Kapitals III zur Eintragung in das 
           Handelsregister durch den Vorstand und den Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats hat erst zu erfolgen, wenn die Herabsetzung des 
           bedingten Kapitals I auf einen Betrag von EUR 200.000,00 durch 
           Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist. 
 
 
   BERICHT DES VORSTANDS 
 
   Bericht des Vorstands gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG zu TOP 7, Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, Eigenkapital auch durch 
   die Emission von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
   schaffen, und dadurch eine möglichst hohe Flexibilität in der 
   Refinanzierung erhalten. Insbesondere soll der Vorstand bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   der Lage sein, zeitnah eine im Interesse der Gesellschaft liegende 
   Finanzierung in Anspruch nehmen zu können. Aus Gründen größerer 
   Flexibilität sollte diese Möglichkeit in größtmöglichem Umfang 
   bestehen. Deshalb soll die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen durch den 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Juni 2012 um eine weitere 
   Ermächtigung ergänzt werden, mit der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen begeben werden könnten, die Options- oder 
   Wandlungsrechte auf bis zu 800.000 weitere Stückaktien der 
   Gesellschaft gewähren würden. Insgesamt wäre damit die Ausgabe von 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen möglich, die Options- oder 
   Wandlungsrechte auf bis zu 7.300.000 neue, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft geben würde. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge und die Herstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Dadurch wird die Abwicklung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erleichtert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen werden entweder über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Preis ausgegeben 
   werden, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
   auf günstige Marktkonditionen schnell und kurzfristig reagieren zu 
   können. Indem sie die Konditionen der Options- bzw. Wandelanleihen 
   marktnah festsetzen kann, kann die Gesellschaft bei Zinssatz, Options- 
   bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis für die Gesellschaft günstigere 
   Bedingungen festlegen. Bei Wahrung des Bezugsrechts wären Ausgabepreis 
   und wesentliche Bedingungen demgegenüber spätestens am drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Bis zum Fristende bestünde 
   dadurch ein zu Sicherheitsabschlägen führendes Marktrisiko. Während 
   der Dauer der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft nicht auf 
   Veränderungen der Marktverhältnisse und insbesondere auf rückläufige 
   Aktienkurse reagieren, wodurch die Eigenkapitalbeschaffung erschwert 
   wäre. Zudem wäre infolge der Unsicherheit über das Bezugsverhalten die 
   Platzierung bei Dritten aufwändig, wenn nicht gar gefährdet. Für diese 
   Art des Bezugsrechtsausschlusses gilt gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 1, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG die Grenze von 10% des Grundkapitals. Der 
   Beschlussvorschlag sieht die Einhaltung dieser Grenze vor, und zwar 
   ggf. auch unter Anrechnung von Aktien, die ebenfalls im Wege eines 
   solchen vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses aus dem bisherigen 
   genehmigten Kapital ausgegeben werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   folgt ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Der Beschluss sieht deshalb zum einen vor, dass 
   der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu 
   ermittelnden theoretischen Marktwert der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Damit 
   wird für die Aktionäre sichergestellt, dass der Gesellschaft ein 
   angemessener Gegenwert für die in der Options- oder 
   Wandelschuldverschreibung verbrieften Rechte zufließt. Zum anderen 
   darf der Options- bzw. Wandlungspreis nicht weniger als 80% des mit 

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May 06, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

dem Umsatz gewichteten, durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel an den fünf Börsentagen vor der 
   Beschlussfassung über die Ausgabe der Wandel- oder Optionsanleihen 
   betragen. Im Ergebnis wird durch die doppelte Untergrenze besonders 
   effektiv sichergestellt, dass weder eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Wertes der Aktien eintritt, noch durch die 
   Festsetzung eines niedrigen Options- oder Wandlungspreises Druck auf 
   den Börsenkurs ausgeübt wird. Schließlich können die Aktionäre ihren 
   Anteil am Grundkapital auch nach Ausübung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechterhalten. 
 
   Das bedingte Kapital von EUR 800.000,00 wird benötigt, um - in einem 
   größeren Umfang als bisher möglich - Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   -pflichten auf Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können. Stattdessen 
   können auch andere, in der Ermächtigung genannte Erfüllungsformen 
   eingesetzt werden. Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen sowie 
   die Laufzeit der Options- bzw. Wandlungsrechte dürfen höchstens zehn 
   Jahre betragen. 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
   der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
   Umtauschverhältnis/Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 80% des mit 
   dem Umsatz gewichteten, durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren 
   Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
   Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die 
   Ausgabe der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen betragen. § 9 
   Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass der 
   Options- bzw. Wandlungspreis in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen steht. Durch die Möglichkeit 
   der Gewährung eines Zuschlags können die Bedingungen der Options- bzw. 
   Wandelanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt 
   ihrer Ausgabe angepasst werden. 
 
   TEILNAHMEBERECHTIGUNG 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bis zum Mittwoch, dem 5. Juni 2013, 24:00 Uhr, unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum Mittwoch, dem 5. 
   Juni 2013, 24:00 Uhr unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden 
   Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie am Mittwoch, dem 
   22. Mai 2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft 
   waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. 
 
   BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes bezogen auf diesen Zeitpunkt 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie nicht von dem Rechtsvorgänger 
   bevollmächtigt oder ermächtigt werden. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
   dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   UNTERLAGEN FÜR DIE AKTIONÄRE 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht 
   zu Tagesordnungspunkt 7 können in den Geschäftsräumen der ADLER Real 
   Estate Aktiengesellschaft, Neuer Wall 77, 20354 Hamburg und auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (http://www.adler-ag.com im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht) eingesehen werden. 
   Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   Unterlagen per einfacher Post übersandt. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein 
   Formular, das zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
   wird den Aktionären auf ihre Anmeldung hin übersandt. Für Vollmachten 
   an Kreditinstitute, ihnen gleich gestellte Institute oder Unternehmen 
   (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder 
   andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen gelten 
   Besonderheiten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, 
   sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicher 
   Weise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für eine eventuelle Übersendung der Bevollmächtigung, des Nachweises 
   bzw. des Widerrufs an die Gesellschaft bieten wir folgende Adresse an: 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   Neuer Wall 77 
   20354 Hamburg 
   Telefax: +49 40 298130-99 
   E-Mail: hauptversammlung2013@adler-ag.com 
 
   STIMMRECHTSVERTRETUNG DURCH STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die das Stimmrecht gemäß den 
   Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Vollmacht 
   ist in Textform zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts enthalten. Dazu kann das Formular verwendet werden, das 
   den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. 
 
   Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, 
   werden sich die Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme 
   enthalten. Die weiteren Hinweise zur Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Aktionäre den 
   Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt 
   werden. 
 
   Wir bitten, Vollmachten mit Weisungen bis zum Dienstag, dem 11. Juni 
   2013 (Zugang bis 18:00 Uhr) an folgende Adresse zu übersenden (danach 
   können sie nur noch in der Hauptversammlung erteilt werden): 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   Neuer Wall 77 
   20354 Hamburg 
   Telefax: +49 40 298130-99 
   E-Mail: hauptversammlung2013@adler-ag.com. 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
   Grundkapital der Gesellschaft in 15.000.000 Stückaktien eingeteilt. 
   Die Gesamtzahl der Stückaktien entspricht der Gesamtzahl der 
   Stimmrechte. Im Rahmen des derzeitigen Aktienrückkaufprogramms hat die 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 802.831 
   eigene Aktien im Bestand, aus denen ihr gem. § 71b AktG keine 
   Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt die Anzahl 
   der stimmberechtigten Aktien und der Stimmrechte somit 14.197.169. 
 
   RECHT DER AKTIONÄRE UND HINWEIS AUF ERLÄUTERUNGEN AUF DER 
   INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT 
 
   Ergänzungsanträge 
 
   Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der 
   Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft in Textform bis zum 
   Sonntag, dem 12. Mai 2013, 24:00 Uhr zugehen. Weitere Hinweise zu dem 
   dreimonatigen Vorbesitzerfordernis und dessen Nachweis sind im 
   Internet verfügbar (s. u. ,Veröffentlichungen auf der Internetseite'). 
   Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
   ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Neuer Wall 77 
   20354 Hamburg 
   Telefax: +49 40 298130-99 
   E-Mail: hauptversammlung2013@adler-ag.com 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 

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May 06, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.