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DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: bmp media investors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   bmp media investors AG 
 
   Berlin 
 
 
   (WKN 330 420 - ISIN DE0003304200) 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   13. Juni 2013, 10.00 Uhr, 
 
   in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, 
   (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 
   'Yva-Bogen') 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 22. April 
           2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 
           sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. 
           zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch 
           diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die 
           Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2013.html 
 
 
           eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen 
           zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 endet 
           gemäß § 102 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung der bmp 
           media investors AG die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, 
           so dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung nur aus 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht 
           aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       1.    Herrn Gerd Schmitz-Morkramer, Rechtsanwalt, 
             München, 
 
 
       2.    Herrn Bernd Brunke, Geschäftsführer der Roland 
             Berger Strategy Consultants Holding GmbH, Berlin, 
 
 
       3.    Herrn Michael Stammler, Berater, 
             Lutzenberg/Schweiz, 
 
 
 
           für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 
           2017 endende Geschäftsjahr - also bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2018 - erneut zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
           Herr Schmitz-Morkramer: 
 
 
       *     YOC AG 
 
 
 
           Herr Stammler: 
 
 
       * 
 
 
 
       Aquisuisse AG 
       *     eCAPITAL entrepreneurial Partners AG 
 
 
       *     Heliocentris Energy Solutions AG 
 
 
       *     Voittaja Beratungen AG 
 
 
       *     WM Treuhand & Steuerberatungsgesellschaft AG 
 
 
 
           Herr Brunke hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien 
           inne. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
           qualifiziert sich Herr Gerd Schmitz-Morkramer u.a. als 
           unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
     5.    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats, die in der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 09. Juli 2008 beschlossen 
           wurde, sieht neben einer Festvergütung in Form einer 
           jährlichen Basisvergütung zuzüglich Sitzungsgeld eine 
           erfolgsorientierte Vergütung vor, die sich am Bilanzgewinn 
           nach HGB orientiert. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll auf 
           eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die Gesellschaft 
           ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Vergütungsform 
           besser geeignet ist, der zu erfüllenden Kontrollfunktion des 
           Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Sie kommt so auch der 
           geänderten Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 des 'Deutschen 
           Corporate Governance Kodex' in der Fassung vom 15. Mai 2012 
           nach. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 09. Juli 2008 beschlossene 
           Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und 
           die Aufsichtsratsvergütung insgesamt wie folgt neu festgelegt: 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit 
           jährliche Basisvergütung wie folgt: 
 
 
       1.    10.000,00 EUR für den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats, 
 
 
             sowie 
 
 
       2.    5.000,00 EUR für die anderen Mitglieder des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats - 
           auch im Fall der visuellen und/oder akustischen Zuschaltung - 
           für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld 
           wie folgt: 
 
 
       1.    2.500,00 EUR für den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats, 
 
 
       2.    1.500,00 EUR für den stellvertretenden 
             Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
 
 
             sowie 
 
 
       3.    1.000,00 EUR für das einfache Mitglied des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Für die Beteiligung an auf andere Weise abgehaltenen Sitzungen 
           oder Beschlussfassungen erhalten sie kein Sitzungsgeld, 
           insbesondere auch nicht für die Teilnahme an einer sonstigen 
           Telefon- oder Videokonferenz. 
 
 
           Im Falle des Wechsels des Vorsitzes während eines 
           Geschäftsjahres bzw. der Übernahme bzw. des Verlustes des 
           Amtes als Aufsichtsrat wird die Basisvergütung pro rata 
           temporis gewährt. 
 
 
           Zusätzlich zu der Vergütung wird die ggf. geschuldete 
           Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe entrichtet. 
 
 
           Außerdem hat die bmp media investors AG auch zugunsten der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene 
           Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (Directors' & 
           Officers' Liability Insurance - D & O Versicherung) 
           abgeschlossen. 
 
 
           Diese Vergütungsregelung gilt mit Wirkung ab dem 01. Juli 
           2013. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
           Hauptversammlung vom 22. Juni 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das in der ordentlichen Hauptversammlung 2011 beschlossene und 
           in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte genehmigte Kapital 
           (genehmigtes Kapital 2011/I) wurde bislang nicht ausgenutzt 
           und läuft am 21. Juni 2016 aus. Es beläuft sich auf 
           8.750.000,00 EUR und entspricht damit dem gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrag von 50% des zum Zeitpunkt der 
           Einberufung zur Hauptversammlung 2011 gültigen Grundkapitals 
           in Höhe von 17.500.000,00 EUR. 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwischenzeitlich 
           18.819.250,00 EUR. Um die Gesellschaft auch zukünftig in die 
           Lage zu versetzen, gegebenenfalls flexibel und in maximaler 
           Höhe auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges 
           Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am 
           Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer 
           Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung 
           wählen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

geschaffen werden, und zwar in Höhe des gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrages von 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1)    Das bestehende und bis zum 21. Juni 2016 
             befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2011/I) 
             gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit 
             aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen 
             ist. 
 
 
       2)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 2018 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
             9.409.625,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
             Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
             2013/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
             ausgeschlossen werden: 
 
 
         a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
               Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
         b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
               nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, 
               insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf 
               diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit 
               eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
 
 
         c)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
               Partner 
 
 
               oder 
 
 
         d)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
               des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
               Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts 
             Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       3)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch 
             folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: 
 
 
         '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
               9.409.625,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
               Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
               Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
               Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
               2013/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
               ausgeschlossen werden: 
 
 
           a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
                 Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
           b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
                 zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen 
                 Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) 
                 ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. 
                 Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
                 Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende 
                 Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer 
                 anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist; 
 
 
           c)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
                 Partner 
 
 
                 oder 
 
 
           d)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
                 des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, 
               am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 6: 'Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 22. Juni 2011 
           beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung 
           und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die 
           entsprechende Satzungsänderung' 
 
 
           'Da das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von 8.750.000,00 
           EUR derzeit nicht dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 
           50% des zum Zeitpunkt der Einberufung gültigen Grundkapitals 
           in Höhe von 18.819.250,00 EUR entspricht, soll ein neues 
           genehmigtes Kapital mit dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag 
           geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2013/I steht der Verwaltung zu jedem 
           gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.