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DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: bmp media investors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   bmp media investors AG 
 
   Berlin 
 
 
   (WKN 330 420 - ISIN DE0003304200) 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   13. Juni 2013, 10.00 Uhr, 
 
   in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, 
   (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 
   'Yva-Bogen') 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 22. April 
           2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 
           sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. 
           zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch 
           diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die 
           Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2013.html 
 
 
           eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen 
           zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 endet 
           gemäß § 102 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung der bmp 
           media investors AG die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, 
           so dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung nur aus 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht 
           aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       1.    Herrn Gerd Schmitz-Morkramer, Rechtsanwalt, 
             München, 
 
 
       2.    Herrn Bernd Brunke, Geschäftsführer der Roland 
             Berger Strategy Consultants Holding GmbH, Berlin, 
 
 
       3.    Herrn Michael Stammler, Berater, 
             Lutzenberg/Schweiz, 
 
 
 
           für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 
           2017 endende Geschäftsjahr - also bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2018 - erneut zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
 
           Herr Schmitz-Morkramer: 
 
 
       *     YOC AG 
 
 
 
           Herr Stammler: 
 
 
       * 
 
 
 
       Aquisuisse AG 
       *     eCAPITAL entrepreneurial Partners AG 
 
 
       *     Heliocentris Energy Solutions AG 
 
 
       *     Voittaja Beratungen AG 
 
 
       *     WM Treuhand & Steuerberatungsgesellschaft AG 
 
 
 
           Herr Brunke hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien 
           inne. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
           qualifiziert sich Herr Gerd Schmitz-Morkramer u.a. als 
           unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
     5.    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats, die in der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 09. Juli 2008 beschlossen 
           wurde, sieht neben einer Festvergütung in Form einer 
           jährlichen Basisvergütung zuzüglich Sitzungsgeld eine 
           erfolgsorientierte Vergütung vor, die sich am Bilanzgewinn 
           nach HGB orientiert. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll auf 
           eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die Gesellschaft 
           ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Vergütungsform 
           besser geeignet ist, der zu erfüllenden Kontrollfunktion des 
           Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Sie kommt so auch der 
           geänderten Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 des 'Deutschen 
           Corporate Governance Kodex' in der Fassung vom 15. Mai 2012 
           nach. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 09. Juli 2008 beschlossene 
           Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und 
           die Aufsichtsratsvergütung insgesamt wie folgt neu festgelegt: 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit 
           jährliche Basisvergütung wie folgt: 
 
 
       1.    10.000,00 EUR für den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats, 
 
 
             sowie 
 
 
       2.    5.000,00 EUR für die anderen Mitglieder des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats - 
           auch im Fall der visuellen und/oder akustischen Zuschaltung - 
           für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld 
           wie folgt: 
 
 
       1.    2.500,00 EUR für den Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrats, 
 
 
       2.    1.500,00 EUR für den stellvertretenden 
             Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 
 
 
             sowie 
 
 
       3.    1.000,00 EUR für das einfache Mitglied des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
 
           Für die Beteiligung an auf andere Weise abgehaltenen Sitzungen 
           oder Beschlussfassungen erhalten sie kein Sitzungsgeld, 
           insbesondere auch nicht für die Teilnahme an einer sonstigen 
           Telefon- oder Videokonferenz. 
 
 
           Im Falle des Wechsels des Vorsitzes während eines 
           Geschäftsjahres bzw. der Übernahme bzw. des Verlustes des 
           Amtes als Aufsichtsrat wird die Basisvergütung pro rata 
           temporis gewährt. 
 
 
           Zusätzlich zu der Vergütung wird die ggf. geschuldete 
           Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe entrichtet. 
 
 
           Außerdem hat die bmp media investors AG auch zugunsten der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene 
           Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (Directors' & 
           Officers' Liability Insurance - D & O Versicherung) 
           abgeschlossen. 
 
 
           Diese Vergütungsregelung gilt mit Wirkung ab dem 01. Juli 
           2013. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
           Hauptversammlung vom 22. Juni 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das in der ordentlichen Hauptversammlung 2011 beschlossene und 
           in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte genehmigte Kapital 
           (genehmigtes Kapital 2011/I) wurde bislang nicht ausgenutzt 
           und läuft am 21. Juni 2016 aus. Es beläuft sich auf 
           8.750.000,00 EUR und entspricht damit dem gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrag von 50% des zum Zeitpunkt der 
           Einberufung zur Hauptversammlung 2011 gültigen Grundkapitals 
           in Höhe von 17.500.000,00 EUR. 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwischenzeitlich 
           18.819.250,00 EUR. Um die Gesellschaft auch zukünftig in die 
           Lage zu versetzen, gegebenenfalls flexibel und in maximaler 
           Höhe auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges 
           Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am 
           Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer 
           Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung 
           wählen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -2-

geschaffen werden, und zwar in Höhe des gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrages von 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1)    Das bestehende und bis zum 21. Juni 2016 
             befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2011/I) 
             gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit 
             aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen 
             ist. 
 
 
       2)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 2018 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
             9.409.625,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
             Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
             2013/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
             ausgeschlossen werden: 
 
 
         a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
               Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
         b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
               nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, 
               insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf 
               diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit 
               eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
 
 
         c)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
               Partner 
 
 
               oder 
 
 
         d)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
               des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
               Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts 
             Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       3)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch 
             folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: 
 
 
         '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
               9.409.625,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
               Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
               Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
               Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
               2013/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
               ausgeschlossen werden: 
 
 
           a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
                 Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
           b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
                 zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen 
                 Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) 
                 ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. 
                 Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
                 Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende 
                 Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer 
                 anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist; 
 
 
           c)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
                 Partner 
 
 
                 oder 
 
 
           d)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
                 des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, 
               am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 6: 'Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 22. Juni 2011 
           beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung 
           und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die 
           entsprechende Satzungsänderung' 
 
 
           'Da das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von 8.750.000,00 
           EUR derzeit nicht dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 
           50% des zum Zeitpunkt der Einberufung gültigen Grundkapitals 
           in Höhe von 18.819.250,00 EUR entspricht, soll ein neues 
           genehmigtes Kapital mit dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag 
           geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2013/I steht der Verwaltung zu jedem 
           gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer 

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May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -3-

ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf 
           zusätzliches Eigenkapital als langfristiges 
           Finanzierungsmittel zugreifen zu können. Die vorgesehene 
           Möglichkeit von Sachkapitalerhöhungen erlaubt es dem Vorstand, 
           auf sich am Markt bietende Akquisitionschancen schnell und 
           flexibel zu reagieren. Der Vorstand soll hierdurch in der Lage 
           sein, Kapitalerhöhungen, auch unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre, durchzuführen, um durch gezielte 
           Akquisitions- und Kooperationsmaßnahmen die 
           Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu verstärken und deren 
           Ertragskraft und Unternehmenswert zu steigern. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013/I durch 
           Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht, das bei Barkapitalerhöhungen gegebenenfalls als 
           mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG durch 
           Platzierung der neuen Aktien über ein Kreditinstitut 
           ausgestaltet werden kann. 
 
 
           Der Vorstand soll das Bezugsrecht jedoch in den folgenden 
           Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zunächst die Möglichkeit erhalten, das 
             Genehmigte Kapital 2013/I zum Zwecke von 
             Sachkapitalerhöhungen auszunutzen. Dies ermöglicht es der 
             Verwaltung insbesondere bei einem etwaigen Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
             Unternehmensteilen bzw. im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen (zusammen nachfolgend 
             'Unternehmen') 
             sowie bei einem etwaigen Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen Aktien als Gegenleistung anbieten zu 
             können. Hiermit wird der Gesellschaft die Möglichkeit 
             gegeben, auf Akquisitionsgelegenheiten, die zumeist 
             kurzfristig entstehen, rasch und flexibel reagieren zu 
             können. Die oftmals hohen Gegenleistungen können gegen 
             Gewährung von Aktien und müssen nicht in Geld erbracht 
             werden, so dass eine Akquisition ohne eine Belastung der 
             Liquiditätslage der Gesellschaft durchgeführt werden kann. 
             Die Ermächtigung ermöglicht dadurch eine optimale 
             Finanzierung des Erwerbs gegen Gewährung von Aktien mit der 
             damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
             Gesellschaft. 
 
 
             Die Einbringung von Unternehmen vornehmlich aus den 
             Zielmärkten Deutschland und Polen und vornehmlich aus den 
             Branchen Medien & Marketing Services sowie von sonstigen 
             Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage liegt im 
             Interesse der Gesellschaft, wenn sie geeignet ist, die 
             Marktposition der Gesellschaft zu stärken. Oftmals erwarten 
             auch die einbringenden Inhaber von Unternehmen bzw. von 
             sonstigen Vermögensgegenständen als Gegenleistung zumindest 
             teilweise Aktien der Gesellschaft, um (weiterhin) eine 
             Unternehmensbeteiligung zu besitzen, oder sie sind mit einer 
             Barzahlung nur zu einem gegenüber der Gewährung von Aktien 
             erheblich höheren Preis einverstanden. Da der Erwerb 
             derartiger Sacheinlagen entsprechend den Marktgegebenheiten 
             zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von 
             der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
             ordentlichen Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen 
             Wahrung der gesetzlichen Fristen auch nicht von einer etwa 
             eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Es bedarf daher eines genehmigten 
             Kapitals, das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             kurzfristig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausnutzen 
             kann. 
 
 
             Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 
             dann nutzen, wenn der Wert der zu gewährenden Aktien und der 
             Wert der Gegenleistung, d. h. der Wert des zu erwerbenden 
             Unternehmens oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in 
             einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zum Erwerb 
             anstehende Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände 
             werden dabei marktorientiert bewertet, gegebenenfalls auf 
             der Grundlage eines Wertgutachtens. Bei der Bewertung der 
             auszugebenden Aktien der Gesellschaft wird sich der Vorstand 
             in der Regel an deren Börsenkurs orientieren. Eine 
             schematische Anknüpfung an den Börsenkurs wird der Vorstand 
             allerdings nicht vornehmen, um bereits erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht in Frage zu stellen. 
 
 
             Auf Grund vorstehender Erwägungen kann es im Interesse der 
             Gesellschaft liegen und gerechtfertigt sein, zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
             das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen 
             auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in 
             jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der 
             Erwerb gegen Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Berücksichtigung der Interessen der 
             Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
             liegt. 
 
 
             Zum Erwerb von Unternehmen bzw. sonstigen 
             Vermögensgegenständen kann der Vorstand auch eigene Aktien 
             einsetzen, die auf Grund der durch die Hauptversammlung vom 
             07. Juli 2010 zu Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung 
             zum Erwerb eigener Aktien erworben werden. Die Entscheidung 
             über die Art und Quelle der Gegenleistung für die 
             Sacheinlage - Ausnutzung des genehmigten Kapitals und/oder 
             Verwendung eigener Aktien - treffen die zuständigen Organe 
             der Gesellschaft. 
 
 
       b)    Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann ausschließen können, wenn 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
             Altaktien nicht wesentlich unterschreitet und die 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             überschreiten. 
 
 
             Damit wird die Verwaltung in die Lage versetzt, zur Stärkung 
             der Eigenkapitalbasis kurzfristig einen eventuellen 
             Kapitalbedarf decken zu können und hierfür günstige 
             Börsensituationen auszunutzen, um bei der Platzierung der 
             Aktien durch marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises eine 
             größtmögliche Eigenkapitalzufuhr zu erreichen. Aufgrund der 
             volumenmäßigen Begrenzung auf 10% des Grundkapitals und des 
             börsennahen Ausgabepreises behalten die Aktionäre die 
             Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung ihrer 
             Beteiligungsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
             gleichen Bedingungen an der Börse zu erwerben. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen bringt der Gesellschaft 
             den Vorteil, Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern, 
             für die Kapital benötigt wird, schnell und flexibel nutzen 
             zu können. Das liegt im Interesse der Gesellschaft und 
             versetzt sie zudem in die Lage, durch Ausgabe der Aktien 
             etwa an institutionelle oder strategische Anleger 
             zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen. 
 
 
             Eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ermöglicht 
             eine marktnahe Festlegung des Bezugspreises und damit 
             erfahrungsgemäß einen höheren Mittelzufluss als eine 
             Bezugsrechtsemission. Sie erfolgt mithin im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Demgegenüber 
             ist die Durchführung einer Bezugsrechtsemission kosten- und 
             zeitintensiver. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Ermächtigung 
             ausreichend berücksichtigt: Dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
             Verwässerungsschutz wird zunächst dadurch Rechnung getragen, 
             dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
             dürfen. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013/I bis zum 
             Zeitpunkt seiner jeweiligen Ausnutzung auf Grund einer 
             anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, soweit eine 

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May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
 
             Ferner darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreiten. Der 
             Vorstand wird sich bei der Festlegung des Ausgabebetrages 
             bemühen, einen eventuell erforderlichen Abschlag auf den 
             Börsenkurs gemäß im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse so 
             niedrig wie nach den zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrages herrschenden Marktbedingungen 
             möglich zu halten; der Abschlag wird voraussichtlich 
             höchstens 3%, keinesfalls aber mehr als 5%, des 
             Börsenpreises betragen. Daher hat jeder Aktionär die 
             Möglichkeit, Aktien über die Börse zu annähernd gleichen 
             Bedingungen wie der Zeichner der von der Gesellschaft 
             ausgegebenen Aktien zu erwerben, um seine Beteiligungsquote 
             und sein relatives Stimmrecht aufrechtzuerhalten. Dem 
             Gedanken des Verwässerungsschutzes wird mithin Rechnung 
             getragen. 
 
 
             Zur Gewährung von Aktien an Investoren gegen Bareinlage 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann der 
             Vorstand auch eigene Aktien einsetzen, die auf Grund der 
             durch die Hauptversammlung vom 07. Juli 2010 zu 
             Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien erworben werden. Während der Laufzeit des 
             vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2013/I dürfen insgesamt 
             höchstens Aktien im Nominalwert von 10% des Grundkapitals in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben bzw. 
             veräußert werden, sei es unter Verwendung eigener Aktien 
             oder neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2013/I. 
 
 
       c)    Durch die ferner vorgesehene Möglichkeit, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für die Ausgabe von Aktien an 
             strategische Partner auszuschließen, soll die Gesellschaft 
             in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder neue strategisch wichtige Investoren für sich 
             zu gewinnen. Nicht selten ergibt sich im Laufe von 
             Verhandlungen die Notwendigkeit, dem Veräußerer bei 
             derartigen Erwerbsvorgängen nicht Geld, sondern Aktien der 
             Gesellschaft anzubieten. Auch strategische Partner der 
             Gesellschaft machen ihre Unterstützung oder gemeinsame 
             Projekte zum Teil von einer Beteiligung an der Gesellschaft 
             abhängig. Die Gesellschaft soll daher ein Instrument 
             erhalten, flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
             anderweitige Gelegenheiten zum Erwerb von strategisch 
             sinnvollen Akquisitionsobjekten oder zur Nutzung von 
             strategischen Optionen reagieren und diese unter 
             Zuhilfenahme liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten realisieren zu können. Die 
             Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende 
             vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
             reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der 
             Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
             Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von 
             Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d.h. 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
             Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d.h. die 
             Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und ähnlichem. Darüber hinaus umfasst sie 
             Fälle, in denen die Gesellschaft mit einem strategischen 
             Partner eine Kooperation eingehen möchte und der 
             strategische Partner dies von einer Beteiligung an der 
             Gesellschaft abhängig macht oder eine solche Beteiligung 
             zweckdienlich erscheint. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Um daher auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig 
             zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das 
             Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöhen zu können. 
 
 
       d)    Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen ist erforderlich, damit im Hinblick auf den 
             Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
             Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 
             Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden die 
             technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung 
             des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Wert des 
             jeweiligen Spitzenbetrages je Aktionär ist in der Regel 
             gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen 
             solchen Bezugsrechtsausschluss deutlich höher; dem steht ein 
             nur geringer Verwässerungseffekt beim Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge gegenüber. Die als freie 
             Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
             Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
             sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
             Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der 
             erleichterten Durchführung einer Kapitalerhöhung und kann 
             sich daher als angemessen erweisen. 
 
 
 
           Bei Ausnutzung einer der vorbeschriebenen Ermächtigungen zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts wird der Ausgabepreis so 
           festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die 
           Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. 
 
 
           Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals auf der nachfolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           VERHÜLSDONK & PARTNER GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung (Angaben nach § 30b WpHG) 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
           Bundesanzeiger 18.819.250,00 EUR - es ist eingeteilt in 
           18.819.250 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
           Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der Gesellschaft 
           gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
           werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine 
           eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils 
           18.819.250. 
 
 
     2.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 
           3 Nr. 1 AktG) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 
 
           bmp media investors AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49-(0)89-30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 06. 
           Juni 2013, 24.00 Uhr (MESZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). 
           Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des 
           depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis 
           hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
           Hauptversammlung, das heißt auf den 23. Mai 2013, 0.00 Uhr 
           (MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der 
           Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform und 

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May 07, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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