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DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   aap Implantate AG 
 
   Berlin 
 
   - WKN 506 660 - 
   - ISIN DE005066609 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Freitag, dem 14. Juni 2013, 9:00 Uhr 
   im Best Western Hotel Steglitz International, 
   Albrechtstr. 2, 12165 Berlin 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
           an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung zugänglich. 
           Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. 
 
 
           Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt 
           hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals I einschließlich entsprechender 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die Hauptversammlung hat am 30. Juni 2006 ein bedingtes 
           Kapital I in Höhe von EUR 1.200.000,00 geschaffen und den 
           Vorstand bzw., soweit der Vorstand der Gesellschaft betroffen 
           ist, den Aufsichtsrat ermächtigt, Bezugsrechte an Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Führungskräfte der 
           Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung und ausgewählte 
           Führungskräfte von mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundener 
           Unternehmen zu gewähren. Das bedingte Kapital I beträgt nach 
           der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 06.07.2012 nur 
           noch 62.000,00 EUR. Die Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt 
           und ist aufgrund Zeitablaufs erloschen, so dass das bedingte 
           Kapital I aufgehoben werden kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Das bedingte Kapital I gemäß § 5 Absatz 8 der Satzung wird 
           aufgehoben. Die bisherigen Absätze 9, 10 und 11 des § 5 werden 
           zu Absätzen 8, 9 und 10. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Aktienoptionen sowie die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Bedienung des aap-Aktienoptionsplans 
           2013 einschließlich Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den 
           Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die 
           die Steigerung des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft 
           aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, 
           die Ergänzung des bei der Gesellschaft bestehenden 
           erfolgsabhängigen Incentive-Programms in Form eines 
           Aktienoptionsplans für Mitarbeiter der Gesellschaft sowie für 
           Mitarbeiter verbundener Unternehmen der Gesellschaft. Eine 
           Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ist hierbei nicht vorgesehen. 
 
 
           Der Aktienoptionsplan 2013 soll nach dem Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat dazu dienen, die Optionsberechtigten 
           an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung partizipieren zu 
           lassen. Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier 
           Jahre. Die Anknüpfung an den Börsenkurs soll weiterhin der 
           Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten im Rahmen des neuen 
           Aktienoptionsplans sein. Damit ist auch weiterhin 
           gewährleistet, dass die Bezugsrechte erst ausgeübt werden 
           können, wenn der Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird 
           der Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch die 
           Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache 
           des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten 
           Ausübungspreises begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die 
           Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die 
           Motivation der Berechtigten gesteigert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. 
             Dezember 2015 für die in nachstehender Nr. 1 genannten 
             berechtigten Personen einen Aktienoptionsplan 
             ('Aktienoptionsplan 2013') aufzulegen und bis zu 300.000 
             Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf jeweils 1 
             Stückaktie der Gesellschaft ('Bezugsrechte') mit einer 
             Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Tag nach der Ausgabe 
             gemäß nachstehender Nr. 4 zu gewähren. Ein Bezugsrecht der 
             Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Bezugsrechte 
             können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die 
             einzelnen gemäß Nr. 1 berechtigten Personen zu übertragen; 
             auch in diesem Fall können die Bezugsrechte nur von der 
             berechtigten Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung 
             der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft 
             entweder durch Ausnutzung des unter lit. b) zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, durch 
             eigene Aktien der Gesellschaft oder durch einen Barausgleich 
             erfolgen. Die Gewährung der Bezugsrechte und die Ausgabe der 
             Aktien erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen: 
 
 
         1.    Berechtigte Personen, Erwerb der Bezugsrechte, 
               Erwerbszeiträume 
 
 
               Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2013 werden Bezugsrechte 
               an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter 
               verbundener Unternehmen der Gesellschaft ausgegeben. Eine 
               Ausgabe an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder 
               Geschäftsführungsorgane verbundener Unternehmen ist nicht 
               möglich. 
 
 
               Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgt durch Abschluss 
               eines Optionsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem 
               jeweiligen Bezugsberechtigten. 
 
 
               Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               je einer auf den Inhaber lautender Stückaktie der 
               Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen 
               Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
               teil, in dem sie entstehen. Die Optionsbedingungen können 
               vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in 
               Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen 
               Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch 
               eigene Aktien oder einen Barausgleich gewähren kann. Die 
               Einzelheiten legt der Vorstand fest. 
 
 
               Die Ausgabe der Bezugsrechte soll in drei Jahrestranchen 
               mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Tranche mehr als 60 % 
               des Gesamtvolumens umfasst. Der Abschluss eines 
               Optionsvertrags muss während eines Erwerbszeitraums in den 
               Jahren 2013, 2014 und 2015 erfolgen. Dabei sind 
               Erwerbszeiträume: 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 
                 der Gesellschaft ('Erwerbszeitraum 1'), 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des 
                 Quartalsberichts der Gesellschaft über das dritte 
                 Quartal eines Geschäftsjahres ('Erwerbszeitraum 2'). 
 
 
 
               Eine Gewährung von Bezugsrechten auf der Grundlage dieses 
               Beschlusses ist letztmals im Erwerbszeitraum 2 des Jahres 
               2015 zulässig. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

Die jeweils während eines Erwerbszeitraums ausgegebenen 
               Bezugsrechte bilden eine Tranche, so dass für einen 
               Zeitraum von drei Jahren insgesamt jeweils zwei jährliche 
               Tranchen ausgegeben werden können. 
 
 
               Soweit ausgegebene Bezugsrechte vor Ablauf des letzten 
               Erwerbszeitraums verfallen, können diese an andere 
               berechtigte Personen erneut ausgegeben werden. 
 
 
         2.    Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den 
               Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
               Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
               Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis der 
               jeweils in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte ist der 
               durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der 
               aap-Aktie im elektronischen Handel (Xetra oder 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               fünf Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen 
               Erwerbszeitraums vorangehen. Ein Handelstag im Sinne 
               dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Frankfurter 
               Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die 
               Aktien der Gesellschaft feststellt. 
 
 
               Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte 
               Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am 
               Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) 
               darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten 
               Ausübungspreises ('Höchstgrenze') nicht überschreiten. Im 
               Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze wird der 
               Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des 
               Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der 
               Vorstand kann im Einzelfall beschließen, dass die 
               Höchstgrenze angemessen verringert wird. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während 
               der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der 
               Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder 
               eigene Aktien ausgegeben werden oder Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
               Gesellschaft ausgegeben werden, eine Anpassung des 
               Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der 
               Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden 
               Bezugsrechts an allen Handelstagen der Frankfurter 
               Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die 
               Anpassung entfällt, wenn kein Bezugsrechtshandel 
               stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen ein 
               Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre entspricht. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für 
               den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder 
               -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
               Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte 
               vorsehen. 
 
 
               Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
               Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
         3.    Aufteilung 
 
 
               Eine Aufteilung in verschiedene Gruppen von 
               bezugsberechtigten Personen erfolgt vorliegend nicht, da 
               die Optionen ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und Mitarbeitern von mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmen, mithin einer Gruppe bezugsberechtigter 
               Personen angeboten werden sollen. Der genaue Kreis der 
               Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum 
               Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Vorstand der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
               Gesellschaft festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre 
               besteht nicht. 
 
 
         4.    Wartezeit, Ausübungszeiträume, letztmalige 
               Ausübung 
 
 
               Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach 
               Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der 
               Optionslaufzeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 
               vier Jahre. Die Optionslaufzeit beträgt acht Jahre. 
 
 
               Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb 
               von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse 
 
 
           -     nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft, 
 
 
           -     nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der 
                 Börse den Jahresfinanzbericht, den 
                 Halbjahresfinanzbericht oder den Zwischenbericht zum 
                 ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres der 
                 Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, 
 
 
 
               zulässig (Ausübungszeiträume). 
 
 
               Die Wartefrist und die Optionslaufzeit beginnen am Tag 
               nach der Ausgabe der Aktienoptionen. Demnach können die im 
               Erwerbszeitraum 1 des Jahres 2013 gewährten Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2021 ausgeübt werden. Entsprechend 
               können die im jeweils folgenden Erwerbszeitraum gewährten 
               Bezugsrechte im jeweils folgenden Ausübungszeitraum 
               letztmals ausgeübt werden, so dass im letztmöglichen 
               Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2015 gewährte Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2023 ausgeübt werden können. Nicht 
               ausgeübte Bezugsrechte verfallen. 
 
 
         5.    Erfolgsziel 
 
 
               Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt 
               werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens 10 % 
               über dem Ausübungspreis liegt. 
 
 
         6.    Weitere Ausübungsbedingungen 
 
 
               In dem Optionsvertrag ist festzulegen, dass zur Ausübung 
               eines Bezugsrechts nur berechtigt ist, wer in einem 
               ungekündigten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis mit der 
               Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmen steht. Abweichend davon soll das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten nur dann und nur für den 
               jeweils nächstfolgenden Ausübungszeitraum erhalten 
               bleiben, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf 
               einer dauerhaften Erkrankung, dem Eintritt der 
               Erwerbsunfähigkeit oder dem Eintritt in den Ruhestand 
               beruht. Außerdem soll abweichend davon das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten erhalten bleiben, falls der 
               Vorstand im Einzelfall den Fortbestand der 
               Ausübungsberechtigung beschließt. Die Übertragbarkeit des 
               Bezugsrechts ist auszuschließen. Für den Fall des Todes 
               des Bezugsberechtigten ist die Vererblichkeit des 
               Bezugsrechts vorzusehen. Außerdem sind in den 
               Optionsvertrag Regelungen über die Anpassung der 
               Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft 
               aufzunehmen. Ferner Regelungen, wonach sämtliche Steuern 
               und Abgaben von den jeweiligen Bezugsberechtigten zu 
               tragen sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für 
             die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und 
             die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans 2013 
             festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausnutzung des 
             Aktienoptionsplans 2013 und die den Berechtigten 
             eingeräumten Bezugsrechte im jeweiligen Geschäftsbericht 
             berichten. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 2013/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             300.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 300.000 
             Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 

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May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -3-

Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes 
             Kapital 2013/I). 
 
 
             Das bedingte Kapital 2013/I dient der Erfüllung von 
             ausgeübten Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 gemäß vorstehendem lit. 
             a) bis zum 19. Dezember 2015 gewährt werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber 
             der Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
             Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien und keinen 
             Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn 
             des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe 
             der Aktien aus dem bedingten Kapital 2013/I erfolgt zu dem 
             gemäß lit. a) Nr. 2 des in der Einladung zur 
             Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 bekannt gemachten 
             Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
             Tagesordnungspunkt 5 bestimmten Ausübungspreis. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 (Grundkapital) wird - unter Berücksichtigung der zu 
             Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Änderung und 
             Neunummerierung der bisherigen Absätze 8 bis 11 des § 5 
             (Grundkapital) - um folgenden Absatz 11 ergänzt: 
 
 
         '(11) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 300.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 300.000 Stück neuen auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt 
               erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 
               2013 bis zum 19. Dezember 2015 von der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen 
               und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionsrechte keine 
               eigenen Aktien und keinen Barausgleich gewährt. Die neuen 
               Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
               Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu 
               dem in dem in Satz 2 genannten Ermächtigungsbeschluss der 
               Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 bestimmten 
               Ausübungspreis. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
 
             Sollte die zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagene Änderung 
             und Neunummerierung der bisherigen Absätze 8 bis 11 des § 5 
             (Grundkapital) nicht beschlossen werden, wird der hier zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagene neue Absatz zu Absatz 12 des 
             § 5 (Grundkapital). 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Hamburg, Niederlassung Berlin, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
   Freiwilliger Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 5 folgenden freiwilligen 
   Bericht: 
 
     a)    Hintergrund für die Implementierung des 
           Aktienoptionsplans 2013: 
 
 
           Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den 
           Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die 
           die Steigerung des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft 
           aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, 
           die Ergänzung des bei der Gesellschaft bestehenden 
           erfolgsabhängigen Incentive-Programms in Form eines 
           Aktienoptionsplans für Mitarbeiter der Gesellschaft sowie für 
           Mitarbeiter von mit ihr verbundenen Unternehmen. Die 
           Beteiligung der Mitarbeiter an den wirtschaftlichen Risiken 
           und Chancen der Gesellschaft durch die Gewährung von 
           Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft gehört zu den 
           wesentlichen Bestandteilen eines wettbewerbsfähigen 
           Vergütungssystems. Der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft 
           beruht nicht zuletzt auf ihrer Fähigkeit, qualifizierte 
           Mitarbeiter anzuwerben und diese langfristig an die 
           Gesellschaft zu binden. Der von der letztjährigen 
           Hauptversammlung beschlossene Aktienoptionsplan 2012, der 
           ebenfalls nur Mitarbeiter, nicht aber Vorstandsmitglieder, zum 
           Bezug berechtigt, soll daher durch den Aktienoptionsplan 2013 
           erweitert werden. Mit dem Vorschlag zum Aktienoptionsplan 2013 
           soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, gegenüber 
           ihren Wettbewerbern konkurrenzfähige Vergütungsstrukturen für 
           die Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
           Unternehmen anzubieten. Ferner soll der Aktienoptionsplan 2013 
           nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat dazu dienen, 
           die Optionsberechtigten an einer nachhaltigen 
           Unternehmensentwicklung partizipieren zu lassen. Die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre. Die Anknüpfung 
           an den Börsenkurs soll weiterhin der Leistungsanreiz der 
           Bezugsberechtigten im Rahmen des neuen Aktienoptionsplans 
           sein. Damit ist auch weiterhin gewährleistet, dass die 
           Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der 
           Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der 
           Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch die 
           Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache 
           des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten 
           Ausübungspreises begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die 
           Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die 
           Motivation der Berechtigten gesteigert. 
 
 
     b)    Eckpunkte des Aktienoptionsplans: 
 
 
       aa)   Die Aktienoptionen werden Mitarbeitern der 
             Gesellschaft sowie Mitarbeitern der mit der Gesellschaft 
             verbundenen Unternehmen gewährt. Mitarbeitern, die für den 
             wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und des Konzerns 
             verantwortlich sind, sollen Leistungsanreize im Zuge des 
             Aktienoptionsplans gewährt werden. An Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft oder Geschäftsführungsorgane 
             verbundener Unternehmen sollen im Rahmen des 
             Aktienoptionsplans 2013 hingegen keine Aktienoptionen 
             ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie 
             der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden 
             durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats der Gesellschaft festgelegt. Die Ermächtigung 
             zur Ausgabe der Optionen ist bis zum 19. Dezember 2015 
             befristet. 
 
 
             Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht, weil nur so die 
             Ziele des Aktienoptionsplans 2013 erreicht werden können. 
 
 
       bb)   Die Aktienoptionen dürfen an die berechtigten 
             Personen nur in den folgenden Erwerbszeiträumen in den 
             Jahren 2013, 2014 und 2015 ausgegeben werden: 
 
 
         -     Erwerbszeitraum 1: Der jeweils 4. und die 9 
               folgenden Bankarbeitstage nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft; 
 
 
         -     Erwerbszeitraum 2: Der jeweils 4. und die 9 
               folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des 
               Quartalsberichts der Gesellschaft über das 3. Quartal 
               eines Geschäftsjahres. 
 
 
 
             Maßgeblich ist insoweit der Tag, an dem der Optionsvertrag 
             abgeschlossen wird. 
 
 
             Durch die Festlegung von insgesamt sechs relativ kurz 
             bemessenen Erwerbszeiträumen soll der Verwaltungsaufwand 
             möglichst gering gehalten werden. Die Ausgabe der Optionen 
             soll zudem nur in einem Zeitraum erfolgen können, bei dem 
             durch die zuvor erfolgte Publizität wichtiger 
             unternehmensrelevanter Daten das Risiko der Ausnutzung von 
             Insiderwissen weitgehend minimiert ist. In Anbetracht des 
             Gesamtvolumens des Optionsplans sollen nicht mehr als 60 % 
             des Gesamtvolumens pro Jahr ausgegeben werden. Hierdurch 
             soll erreicht werden, dass über einen längeren Zeitraum 
             hinweg zusätzliche Leistungsanreize bei den Mitarbeitern der 
             aap-Gruppe geschaffen werden. 
 
 
             Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines 
             Optionsvertrages zwischen dem jeweiligen Berechtigten und 
             der Gesellschaft. Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen 
             Zahlung des Ausübungspreises. Die Ausgabe der Optionen 
             erfolgt unentgeltlich. 
 
 
       cc)   Der bei der Ausübung der jeweiligen Option für 

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May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -4-

eine Stückaktie der Gesellschaft zu entrichtende Preis 
             (Ausübungspreis) entspricht dem durchschnittlichen 
             Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der aap-Aktie im 
             elektronischen Handel (Xetra- oder Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den 5 Handelstagen, die dem 
             ersten Tag des jeweiligen Erwerbszeitraum vorangehen. Ein 
             Handelstag ist dabei ein Tag, an dem die Frankfurter 
             Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die Aktie 
             der Gesellschaft feststellt. Der durch die Ausübung des 
             Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des 
             Bezugsberechtigten (Differenz zwischen dem 
             Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung des 
             Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das Vierfache des 
             bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises ('Höchstgrenze') 
             nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung der 
             Höchstgrenze wird der Ausübungspreis angepasst und 
             entspricht der Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis 
             der aap-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag 
             der Ausübung des Bezugsrechts und dem Vierfachen des 
             Ausübungspreises. Der Vorstand kann im Einzelfall 
             beschließen, dass die Höchstgrenze angemessen verringert 
             wird. Mindestens entspricht der Ausübungspreis dem 
             geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
             Die Bestimmung des Ausübungspreises stellt sicher, dass die 
             Berechtigten an der sich im Aktienkurs widerspiegelnden 
             Steigerung des Unternehmenswerts partizipieren können und 
             damit die entsprechenden Anreiz- und Motivationswirkungen 
             erzielt werden. Im Interesse der Gesellschaft und der 
             Aktionäre wird der Vermögensvorteil, den die Berechtigten 
             durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das 
             Vierfache des Ausübungspreises beschränkt. 
 
 
             Die Aktienoptionen sind mit dem Erfolgsziel ausgestattet, 
             dass sie nur dann ausgeübt werden können, wenn der 
             Schlussauktionspreis der Aktie der aap Implantate AG im 
             Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
             getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt/Main am letzten Handelstag vor dem 
             Ausübungstag mindestens 10 % über dem Ausübungspreis liegt. 
             Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dabei bewusst dagegen 
             entschieden, ein zusätzliches indexorientiertes 
             Erfolgskriterium einzuführen. Dies liegt darin begründet, 
             dass es für die Berechtigten auch bei der Festlegung eines 
             Erfolgszieles von 10 % an Kurssteigerung von hoher 
             Wichtigkeit ist, dass weitere Kurssteigerungen über diese 10 
             % hinaus erzielt werden. Nur im Falle weiterer 
             Kurssteigerungen können Berechtigte in weitreichendem Maße 
             zusätzliche Gewinne im Zuge des Aktienoptionsplans erzielen. 
             Die 'Belohnung' der Berechtigten wird deshalb umso 
             nachhaltiger ausfallen, je höher die Kurssteigerungen der 
             aap-Aktie sind. Umgekehrt hat sich aber gerade in der 
             Vergangenheit gezeigt, dass zu ambitionierte Erfolgsziele 
             dem Zweck der Aktienoptionspläne zuwiderlaufen können, so 
             das gewählte Erfolgsziel aus Sicht der Gesellschaft am 
             besten geeignet, den Leistungsanreiz an einer nachhaltigen 
             Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und dabei 
             ambitionierte, aber gleichwohl realisierbare Ziele 
             vorzugeben. 
 
 
       dd)   Um den Berechtigten einen längerfristigen Anreiz 
             zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre 
             zu steigern, sieht der Aktienoptionsplan eine Wartezeit für 
             die Ausübung der Aktienoptionen von vier Jahren vor. Dies 
             entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes. Das Recht zur 
             Ausübung endet spätestens acht Jahre nach dem Ausgabetag. 
             Die Ausübung von Aktienoptionen ist in gewissen Zeiträumen 
             ausgeschlossen, in denen die Berechtigten von 
             Insiderkenntnissen profitieren könnten. In Anbetracht der 
             festgelegten Erwerbszeiträume in den Jahren 2013 bis 2015 
             und der Wartezeit von jeweils 4 Jahren beträgt die 
             Optionslaufzeit insgesamt acht Jahre. Da bereits hierdurch 
             eine nachhaltige und langfristige Entwicklung abgebildet 
             wird, sieht auch der Aktienoptionsplan 2013 (wie auch die 
             Aktienoptionspläne 2012 und 2010) nicht zusätzlich zu der 
             Wartezeit auch noch eine Haltefrist in Bezug auf die Aktien 
             nach Ausübung der jeweiligen Option vor. Neben dem Umstand, 
             dass dies vorliegend unangemessen scheint, weil 
             ausschließlich Mitarbeiter, nicht aber Mitglieder des 
             Vorstands berechtigt sind, würde eine zusätzliche Wartefrist 
             nach Auffassung der Gesellschaft zu Zeitspannen führen, die 
             mit dem Anreizzweck des Aktienoptionsplans für die 
             Mitarbeiter nicht mehr in Einklang stehen. 
 
 
       ee)   Die Ausübung der Aktienoptionen stellt ein 
             höchstpersönliches Recht der berechtigten Person dar. Die 
             Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. 
             Nicht ausgeübte Optionen können unter bestimmten 
             Voraussetzungen - insbesondere, wenn der Grund für die 
             beabsichtigte 'Belohnung' entfällt - verfallen bzw. nicht 
             mehr ausgeübt werden. 
 
 
       ff)   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten 
             Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans, 
             insbesondere die Optionsbedingungen für die berechtigten 
             Personen, festzulegen. 
 
 
 
     c)    Bedingtes Kapital 
 
 
           Zur Absicherung der Optionen soll das Kapital durch Ausgabe 
           von bis zu 300.000 auf den Namen lautenden Stückaktien um bis 
           zu EUR 300.000,00 bedingt erhöht werden. Der 
           Beschlussvorschlag sieht daneben die Möglichkeit vor, den 
           Berechtigten zur Bedienung ihrer Optionen eigene Aktien oder 
           einen Barausgleich zu gewähren. Der Betrag des Bedingten 
           Kapitals 2013/I in Höhe von EUR 300.000,00 liegt zusammen mit 
           den anderen bei der Gesellschaft bestehenden bedingten 
           Kapitalia innerhalb der nach dem Aktiengesetz zulässigen 
           Grenze von 10 % des Grundkapitals für ein bedingtes Kapital 
           zur Bedienung von Aktienoptionen und nutzt diese nicht 
           vollständig aus. 
 
 
   Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 ist vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung 
   zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft unter nachfolgend genannter 
   Adresse: 
 
   aap Implantate AG 
   c/o DZ BANK AG 
   vertreten durch dwpbank 
   - WASHV - 
   Landsberger Str. 187 
   80687 München 
 
   Fax: +49 (0) 69/5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 7. Juni 2013 zugehen. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts kann durch 
   einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut nachgewiesen werden. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr) des 24. Mai 2013 
   (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 

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May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -5-

den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl 
   der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten 
   (auch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter) ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es 
   einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen weiteren Personen zurückweisen. 
 
   Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in 
   Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
   oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter 
   verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
   Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft 
   und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen 
   Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, 
   insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
 
   aap Implantate AG 
   Investor Relations 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Telefax: +49 30 75 01 92 90 
   E-Mail: n.huedepohl@aap.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, 
   von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Soweit 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für die Ausübung 
   des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle 
   Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Ohne Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können diese von der Vollmacht keinen Gebrauch 
   machen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige 
   Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen 
   Punkten der Stimme enthalten. Die notwendigen Unterlagen und 
   Informationen sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine 
   Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter besteht nicht. 
 
   Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 
   13. Juni 2013, 16:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein, 
   andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt 
   bleibt die Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn 
   der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des 
   Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der aap Implantate AG zu 
   richten und muss der Gesellschaft spätestens am 14. Mai 2013, 24:00 
   Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die 
   nachfolgende Adresse 
 
   aap Implantate AG 
   Vorstand 
   'Hauptversammlung' 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß §§ 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind und die genannte Mindestaktienzahl 
   bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
   in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der 
   Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   besonderen Handlung bedarf. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
   erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unter http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ zugänglich 
   machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum 30. Mai 2013, 24:00 
   Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat 
 
   aap Implantate AG 
   Investor Relations 
   Lorenzweg 5 
   D-12099 Berlin 
 
   Telefax: +49 30 75 01 92 90 
   E-Mail: n.huedepohl@aap.de 
 
   und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung 
   gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der aap Implantate AG zu den mit ihr verbundenen 
   Unternehmen sowie die Lage des aap-Konzerns und der in den 
   aap-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
   besteht. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ eingesehen und 
   auf Wunsch heruntergeladen werden. Vollmachtsformulare werden den 
   Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte direkt übermittelt; eine 
   Verpflichtung zur Verwendung dieser von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare besteht nicht. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich 
   zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können ebenfalls im Internet unter 
   http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung betragen die Gesamtzahl der Aktien und 
   die Gesamtzahl der Stimmrechte 30.670.056. 
 
   Berlin, im Mai 2013 
 
   aap Implantate AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    aap Implantate AG 
                Lorenzweg 5 
                12099 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         m.heydrich@aap.de 
Internet:       http://www.aap.de 
ISIN:           DE0005066609 
WKN:            506 660 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

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210099 07.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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