DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.05.2013 / 15:09
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Heidelberger Beteiligungsholding AG
Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
Wir laden unsere Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der
Heidelberger Beteiligungsholding AG
mit Sitz in Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
am Montag, den 17. Juni 2013, um 10:00 Uhr
ein.
Versammlungsort:
Palais Prinz Carl
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 und des Lageberichts für die Heidelberger
Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2012 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120
Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf
der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zum Download
bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten
Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in
seiner Sitzung am 27. März 2013 gebilligt. Mit der Billigung
des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG
festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen
die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG
ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt.
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet
daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt.
Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 der Heidelberger Beteiligungsholding AG
wie folgt zu verwenden:
in EUR Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3 355.061,23
A. III Nr. 4 HGB
Bilanzgewinn 355.061,23
In dem Bilanzgewinn ist der Jahresüberschuss des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 900.226,34 Euro enthalten.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Ausliegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen
in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding AG,
Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen
Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
- der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2012;
- der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns;
- der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012;
- der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4
Handelsgesetzbuch;
Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse
http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 eingesehen
werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Heidelberger
Beteiligungsholding AG,
Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,
Telefon: +49 (6221) 64924-30.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl der
Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.529.037
auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der
Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
6.943 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß
§ 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger
Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt daher 7.522.094.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft in Textform unter nachfolgender Anmeldeadresse angemeldet
haben.
Anmeldeadresse:
Heidelberger Beteiligungsholding AG
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0)69 / 12012 86045
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu
bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das ist der 27. Mai 2013 (00:00 Uhr MESZ), beziehen
(Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse
zugehen.
Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige
Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben
für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach dem Record Date erwerben,
können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme-
noch das Stimmrecht ausüben noch können sie andere Rechte, die
hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen
Adresse (bzw. Telefax-Nummer) werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
4. Stimmrechtsvollmachten
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May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -2-
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung
kann auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder
der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform
gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit §
125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten
Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die
Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein
Vollmachtsformular ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte
abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt
wird. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen
werden. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend;
Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der
Bevollmächtigung auch an die folgende Adresse übermitteln:
Heidelberger Beteiligungsholding AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefax: +49 (6221) 64924-24
E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 16. Juni 2013, 24:00 Uhr
(MESZ), eingehen.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die
Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
5. Bevollmächtigung von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern
Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten oder können, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
aus und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die
zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht
erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform
(§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen
kann ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular für die Erteilung
der Stimmrechtsvollmacht an den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter kann bei der Gesellschaft (Heidelberger
Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg,
Telefax; +49 (6221) 64924-24, E-Mail:
hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de) angefordert werden und
kann von der Internetseite der Gesellschaft unter
http://heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen
werden.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Vollmacht nebst den Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens
bis zum Ablauf des 16. Juni 2013 an die nachfolgende Adresse
übermittelt werden:
Heidelberger Beteiligungsholding AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefax: +49 (6221) 64924-24
E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben.
Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zur Verfügung.
6. Rechte der Aktionäre
(a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere
Aktienzahl - 376.452 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000
EUR (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere Aktienzahl -
268.368 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs.
1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag
halten. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse
mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
Freitag, 17. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden
Adresse zugehen:
Heidelberger Beteiligungsholding AG
Vorstand
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den
Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG
(http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013) zugänglich
gemacht.
(b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
Gegenständen der Tagesordnung richten und zu begründen sind.
Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht zu begründen
ist. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der
folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
Heidelberger Beteiligungsholding AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefax: +49 (6221) 64924-24
E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
spätestens am 02. Juni 2013, (24:00 Uhr MESZ) unter einer der
vorgenannten Adressen der Gesellschaft eingehen, werden den anderen
Aktionären unverzüglich im Internet unter
http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten
Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis
der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden
erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in
den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft nicht
zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss
danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich
der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder
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May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein
Wahlvorschlag von Aktionären muss außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin,
dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
(c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags
angemessen festsetzen.
Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von
der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft ablehnen. Die
Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sie sich auf
steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die
Auskunft kann außerdem verweigert werden, soweit sich der Vorstand
durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die
begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über
mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
Heidelberg, im Mai 2013
Der Vorstand
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07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Heidelberger Beteiligungsholding AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefon: +49 6221 6492430
Fax: +49 6221 6492424
E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
Internet: http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de
ISIN: DE0005250005
WKN: 525000
Börsen: Auslandsbörse(n) München (Regulierter Markt), Frankfurt
(Regulierter Markt/General Standard), Berlin
(Freiverkehr), Düsseldorf (Freiverkehr), Stuttgart
(Freiverkehr)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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210098 07.05.2013
(END) Dow Jones Newswires
May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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