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(1)

DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -3-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Heidelberg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
 
   Heidelberg 
 
   (Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg) 
 
   ISIN DE0005250005/WKN 525000 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre 
 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   mit Sitz in Heidelberg 
 
   (Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg) 
 
   ISIN DE0005250005/WKN 525000 
 
   am Montag, den 17. Juni 2013, um 10:00 Uhr 
 
   ein. 
 
   Versammlungsort: 
 
   Palais Prinz Carl 
   Kornmarkt 1 
   69117 Heidelberg 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012 und des Lageberichts für die Heidelberger 
           Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2012 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 
           Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 
           Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
           www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zum Download 
           bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten 
           Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in 
           seiner Sitzung am 27. März 2013 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen 
           die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG 
           ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. 
           Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten 
           Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet 
           daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt. 
           Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 der Heidelberger Beteiligungsholding AG 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
   in EUR                                                            Euro 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3    355.061,23 
   A. III Nr. 4 HGB 
 
   Bilanzgewinn                                                355.061,23 
 
 
           In dem Bilanzgewinn ist der Jahresüberschuss des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 900.226,34 Euro enthalten. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
   ********************* 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Ausliegende Unterlagen 
 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen 
   in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
   Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen 
   Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der 
           Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2012; 
 
 
     -     der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns; 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012; 
 
 
     -     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch; 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse 
   http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 eingesehen 
   werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
   erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Heidelberger 
   Beteiligungsholding AG, 
   Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, 
   Telefon: +49 (6221) 64924-30. 
 
     2.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl der 
   Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.529.037 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der 
   Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   6.943 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß 
   § 71b AktG keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die 
   Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger 
   Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt daher 7.522.094. 
 
     3.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
   Gesellschaft in Textform unter nachfolgender Anmeldeadresse angemeldet 
   haben. 
 
   Anmeldeadresse: 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0)69 / 12012 86045 
 
   Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu 
   bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, das ist der 27. Mai 2013 (00:00 Uhr MESZ), beziehen 
   (Record Date) und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
   10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse 
   zugehen. 
 
   Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige 
   Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben 
   für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung. 
   Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach dem Record Date erwerben, 
   können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme- 
   noch das Stimmrecht ausüben noch können sie andere Rechte, die 
   hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben. Aktionäre, die 
   sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie 
   die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen 
   Adresse (bzw. Telefax-Nummer) werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
     4.    Stimmrechtsvollmachten 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -2-

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als auch 
   während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung 
   kann auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen. 
   Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   der Gesellschaft erteilt werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform 
   gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 
   125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten 
   Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht 
   nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die 
   Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten 
   zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen 
   sind. 
 
   Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein 
   Vollmachtsformular ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt 
   wird. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen 
   werden. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend; 
   Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen. 
 
   Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
   Bevollmächtigung auch an die folgende Adresse übermitteln: 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   Ziegelhäuser Landstraße 1 
   69120 Heidelberg 
   Telefax: +49 (6221) 64924-24 
   E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de 
 
   Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
   vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung 
   der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus 
   organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 16. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ), eingehen. 
 
   Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die 
   Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. 
 
     5.    Bevollmächtigung von weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertretern 
 
 
   Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten oder können, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung 
   von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 
   aus und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die 
   zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht 
   erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform 
   (§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen 
   kann ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular für die Erteilung 
   der Stimmrechtsvollmacht an den weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter kann bei der Gesellschaft (Heidelberger 
   Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, 
   Telefax; +49 (6221) 64924-24, E-Mail: 
   hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de) angefordert werden und 
   kann von der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen 
   werden. 
 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
   Die Vollmacht nebst den Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens 
   bis zum Ablauf des 16. Juni 2013 an die nachfolgende Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   Ziegelhäuser Landstraße 1 
   69120 Heidelberg 
   Telefax: +49 (6221) 64924-24 
   E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort 
   ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen 
   auszuüben. 
 
   Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zur Verfügung. 
 
     6.    Rechte der Aktionäre 
 
 
     (a)   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
           Abs. 2 AktG 
 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere 
   Aktienzahl - 376.452 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 
   EUR (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere Aktienzahl - 
   268.368 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 
   1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag 
   halten. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten 
   und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse 
   mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 
   Freitag, 17. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden 
   Adresse zugehen: 
 
           Heidelberger Beteiligungsholding AG 
           Vorstand 
           Ziegelhäuser Landstraße 1 
           69120 Heidelberg 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den 
   Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   (http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013) zugänglich 
   gemacht. 
 
     (b)   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   Gegenständen der Tagesordnung richten und zu begründen sind. 
   Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht zu begründen 
   ist. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der 
   folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   Ziegelhäuser Landstraße 1 
   69120 Heidelberg 
   Telefax: +49 (6221) 64924-24 
   E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de 
 
   Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft 
   spätestens am 02. Juni 2013, (24:00 Uhr MESZ) unter einer der 
   vorgenannten Adressen der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären unverzüglich im Internet unter 
   http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zugänglich 
   gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten 
   Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis 
   der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden 
   erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der 
   Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. 
 
   Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in 
   den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft nicht 
   zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss 
   danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich 
   der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein 
   Wahlvorschlag von Aktionären muss außer in den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Fällen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
   Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder 
   Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, 
   dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
     (c)   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich 
   die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
   mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. 
 
   Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der 
   Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
   Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags 
   angemessen festsetzen. 
 
   Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von 
   der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft ablehnen. Die 
   Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sie sich auf 
   steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die 
   Auskunft kann außerdem verweigert werden, soweit sich der Vorstand 
   durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die 
   begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über 
   mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung 
   durchgängig zugänglich ist. 
 
   Heidelberg, im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
07.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Heidelberger Beteiligungsholding AG 
                Ziegelhäuser Landstraße 1 
                69120 Heidelberg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6221 6492430 
Fax:            +49 6221 6492424 
E-Mail:         info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Internet:       http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de 
ISIN:           DE0005250005 
WKN:            525000 
Börsen:         Auslandsbörse(n) München (Regulierter Markt), Frankfurt 
                (Regulierter Markt/General Standard), Berlin 
                (Freiverkehr), Düsseldorf (Freiverkehr), Stuttgart 
                (Freiverkehr) 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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(END) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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