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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, 
   um 11:00 Uhr, 
   im Novotel München Messe 
   Willy-Brandt-Platz 1 
   81829 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012, der Lageberichte für die Allgeier SE und für 
           den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des 
           Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB1 sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 17. April 2013 bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Allgeier SE per 31. Dezember 2012 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 
           EUR 35.922.911,78 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
           ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
           indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 704.076 eigenen 
           Aktien ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.367.424 
           dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 
           4.183.712. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           31.739.199,78 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
           nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der 
           Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf 
           diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue 
           Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende 
           von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
           der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie als Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juni 2013 endet 
           gemäß Art. 46 SE-VO2 und Ziff. 10.3 Abs. 2 der Satzung der 
           Allgeier SE die Amtszeit der Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats der Allgeier SE nach dem Rechtsformwechsel, so 
           dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 
           3 SE-VO, § 17 Abs. 1 Satz 1 SEAG3 und Ziff. 10.1 der Satzung 
           der Allgeier SE aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre zusammen. 
 
 
           Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) 
           bis c) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
           wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 46 SE-VO und Ziff. 
           10.2 der Satzung der Allgeier SE für eine Amtszeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung erfolgt jedoch 
           längstens für 6 Jahre. 
 
 
       a)    Herr Dipl.-Ing. Detlef Dinsel, MBA 
             Managing Partner der IK Investment Partners GmbH und IK 
             Investment Partners Ltd. 
             wohnhaft in Hamburg 
 
 
       b)    Herr StB/WP Thies Eggers 
             selbstständiger Wirtschaftsprüfer 
             wohnhaft in Pullach im Isartal 
 
 
       c)    Herr Dipl.-Kfm. Christian Eggenberger 
             geschäftsführender Gesellschafter der CHE Consulting GmbH 
             wohnhaft in Binningen, Schweiz 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Detlef Dinsel als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen 
           und zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrecht mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses, Aufhebung eines bedingten Kapitals 
           und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 erteilte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen 
           und zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrecht läuft am 15. Juni 2014 aus. Damit der 
           Gesellschaft für die Zukunft wieder ein ausreichender 
           Handlungsspielraum zur Verfügung steht, soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten sowie ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen werden. Das bisher 
           bestehende bedingte Kapital gemäß Ziff. 4 Abs. 6 der Satzung 
           soll dabei aufgehoben werden, da auf der Grundlage der 
           Ermächtigung vom 16. Juni 2009 keine Finanzinstrumente 
           ausgegeben wurden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           a) Ermächtigung 
 
 
           (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Juni 2018 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
           (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) oder eine 
           Kombination aus den genannten Finanzinstrumenten zu begeben. 
           Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 erteilte 
           Ermächtigung wird aufgehoben. Der Gesamtnennbetrag der im 
           Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Wandel- oder 
           Optionsanleihen oder Genussrechte darf insgesamt EUR 
           100.000.000,00 nicht übersteigen. 
 
 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf 
           den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben werden. Daneben können 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen 
           Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgegeben werden, wenn 
           deren Wert mindestens dem Ausgabebetrag der Wandel-, Options- 
           und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte entspricht. 
 
 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte können auch durch Unternehmen begeben werden, an 
           denen die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligung besitzt. In diesem Fall wird der Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

ermächtigt, für die ausgebende Gesellschaft die Garantie für 
           die Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
           solcher Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue Aktien der 
           Allgeier SE zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die Wandel- und Optionsrechte 
           dürfen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
 
           (2) Bezugsrecht der Aktionäre, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte sind den Aktionären der Allgeier SE bei Ausgabe 
           grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Dies kann auch in der 
           Weise erfolgen, dass die Wandel- oder Optionsanleihen oder 
           Genussrechte von einem Kreditinstitut oder einem 
           Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel-, 
           Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
           auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG4;5 gilt jedoch nur für 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte mit einem Wandel- oder Optionsrecht bezogen auf 
           Aktien der Allgeier SE mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu EUR 907.150,00 (10 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals). 
           Darauf anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           von Aktien, die aufgrund eines bedingten Kapitals gemäß § 221 
           Abs. 4 AktG, eines genehmigten Kapitals und/oder aus gemäß § 
           71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss jeweils in Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte insgesamt 
           auszuschließen, wenn die Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte gegen 
           Sacheinlage ausgegeben werden und der Ausschluss des 
           Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft 
           liegt. 
 
 
           Bei der Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder 
           Optionsrecht ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte 
           insgesamt auszuschließen, wenn die Genussrechte 
           obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Beteiligung am 
           Gewinn oder Liquidationserlös gewähren, keine Bezugs- oder 
           Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen sowie 
           eine feste, gewinnunabhängige Verzinsung in für solche 
           Finanzierungsinstrumente marktüblicher Höhe vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner 
           ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht auch insoweit 
           auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten von bereits 
           ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandelanleihen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde. 
 
 
           (3) Wandlungs- / Optionsrechte 
 
 
           Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten können Options- 
           oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
           eingeräumt werden. Die Umtauschbedingungen für 
           Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Wandlungsrecht können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. 
 
 
           Die Options- und/oder Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 
           insgesamt 3.500.000 Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
           3.500.000,00 beziehen. 
 
 
           Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
           mit Wandlungsrechten erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das 
           Recht, ihre Anleihen bzw. Genussrechte nach näherer Maßgabe 
           der Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen in 
           neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Anleihe oder eines Genussscheins durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
           Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch aus der 
           Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
           einer Anleihe oder eines Genussscheins durch den festgesetzten 
           Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis 
           variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer 
           festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung 
           des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das 
           Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- 
           oder abgerundet werden. Es kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Schließlich kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
           der einzelnen (Teil)Anleihe bzw. des Genussscheins nicht 
           übersteigen. 
 
 
           Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Optionsrechten werden jeder Anleihe bzw. 
           jedem Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, 
           die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
           festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
           der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der je Anleihe bzw. Genussschein zu beziehenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen (Teil)Anleihe bzw. 
           des Genussscheins nicht übersteigen. 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte im Fall ihrer 
           Ausübung anstatt durch neue Aktien aus bedingtem Kapital durch 
           bereits existierende Aktien der Gesellschaft bedient werden 
           können. Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen können 
           ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung oder 
           Optionsausübung die Gesellschaft den Wandlungs- oder 
           Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen dem rechnerischen 
           Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - oder einem 
           anderen in den Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen zu 
           bezeichnenden Börsenplatz und/oder -segment - während der 
           letzten zehn Börsentage vor Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechtes entspricht. 
 
 
           (4) Wandlungs- / Optionspreis 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis/Bezugspreis entweder mindestens 80 % des 
           rechnerischen Mittelwertes der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - 
           oder einem anderen in den Anleihe- bzw. 
           Genussrechtsbedingungen zu bezeichnenden Börsenplatz und/oder 
           -segment - während der letzten zehn Börsentage vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
           Anleihen bzw. Genussrechte betragen oder mindestens 80 % des 
           rechnerischen Mittelwertes der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - 
           oder einem anderen in den Anleihe- bzw. 
           Genussrechtsbedingungen zu bezeichnenden Börsenplatz und/oder 
           -segment - während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.