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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
07.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, 
   um 11:00 Uhr, 
   im Novotel München Messe 
   Willy-Brandt-Platz 1 
   81829 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012, der Lageberichte für die Allgeier SE und für 
           den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des 
           Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB1 sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 17. April 2013 bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Allgeier SE per 31. Dezember 2012 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 
           EUR 35.922.911,78 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
           ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
           indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 704.076 eigenen 
           Aktien ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.367.424 
           dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 
           4.183.712. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           31.739.199,78 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
           nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der 
           Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf 
           diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue 
           Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende 
           von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
           der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie als Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juni 2013 endet 
           gemäß Art. 46 SE-VO2 und Ziff. 10.3 Abs. 2 der Satzung der 
           Allgeier SE die Amtszeit der Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats der Allgeier SE nach dem Rechtsformwechsel, so 
           dass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 
           3 SE-VO, § 17 Abs. 1 Satz 1 SEAG3 und Ziff. 10.1 der Satzung 
           der Allgeier SE aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre zusammen. 
 
 
           Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) 
           bis c) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu 
           wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 46 SE-VO und Ziff. 
           10.2 der Satzung der Allgeier SE für eine Amtszeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. Die Bestellung erfolgt jedoch 
           längstens für 6 Jahre. 
 
 
       a)    Herr Dipl.-Ing. Detlef Dinsel, MBA 
             Managing Partner der IK Investment Partners GmbH und IK 
             Investment Partners Ltd. 
             wohnhaft in Hamburg 
 
 
       b)    Herr StB/WP Thies Eggers 
             selbstständiger Wirtschaftsprüfer 
             wohnhaft in Pullach im Isartal 
 
 
       c)    Herr Dipl.-Kfm. Christian Eggenberger 
             geschäftsführender Gesellschafter der CHE Consulting GmbH 
             wohnhaft in Binningen, Schweiz 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Detlef Dinsel als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen 
           und zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrecht mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses, Aufhebung eines bedingten Kapitals 
           und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 erteilte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen 
           und zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrecht läuft am 15. Juni 2014 aus. Damit der 
           Gesellschaft für die Zukunft wieder ein ausreichender 
           Handlungsspielraum zur Verfügung steht, soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten sowie ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen werden. Das bisher 
           bestehende bedingte Kapital gemäß Ziff. 4 Abs. 6 der Satzung 
           soll dabei aufgehoben werden, da auf der Grundlage der 
           Ermächtigung vom 16. Juni 2009 keine Finanzinstrumente 
           ausgegeben wurden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           a) Ermächtigung 
 
 
           (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Juni 2018 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
           (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) oder eine 
           Kombination aus den genannten Finanzinstrumenten zu begeben. 
           Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 erteilte 
           Ermächtigung wird aufgehoben. Der Gesamtnennbetrag der im 
           Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Wandel- oder 
           Optionsanleihen oder Genussrechte darf insgesamt EUR 
           100.000.000,00 nicht übersteigen. 
 
 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf 
           den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben werden. Daneben können 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen 
           Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgegeben werden, wenn 
           deren Wert mindestens dem Ausgabebetrag der Wandel-, Options- 
           und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte entspricht. 
 
 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte können auch durch Unternehmen begeben werden, an 
           denen die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligung besitzt. In diesem Fall wird der Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

ermächtigt, für die ausgebende Gesellschaft die Garantie für 
           die Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
           solcher Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue Aktien der 
           Allgeier SE zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen sowie die Wandel- und Optionsrechte 
           dürfen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
 
           (2) Bezugsrecht der Aktionäre, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte sind den Aktionären der Allgeier SE bei Ausgabe 
           grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Dies kann auch in der 
           Weise erfolgen, dass die Wandel- oder Optionsanleihen oder 
           Genussrechte von einem Kreditinstitut oder einem 
           Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel-, 
           Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
           auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG4;5 gilt jedoch nur für 
           Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte mit einem Wandel- oder Optionsrecht bezogen auf 
           Aktien der Allgeier SE mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu EUR 907.150,00 (10 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals). 
           Darauf anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           von Aktien, die aufgrund eines bedingten Kapitals gemäß § 221 
           Abs. 4 AktG, eines genehmigten Kapitals und/oder aus gemäß § 
           71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss jeweils in Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte insgesamt 
           auszuschließen, wenn die Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte gegen 
           Sacheinlage ausgegeben werden und der Ausschluss des 
           Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft 
           liegt. 
 
 
           Bei der Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder 
           Optionsrecht ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte 
           insgesamt auszuschließen, wenn die Genussrechte 
           obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Beteiligung am 
           Gewinn oder Liquidationserlös gewähren, keine Bezugs- oder 
           Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen sowie 
           eine feste, gewinnunabhängige Verzinsung in für solche 
           Finanzierungsinstrumente marktüblicher Höhe vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner 
           ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht auch insoweit 
           auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten von bereits 
           ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandelanleihen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde. 
 
 
           (3) Wandlungs- / Optionsrechte 
 
 
           Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-, Options- und 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten können Options- 
           oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
           eingeräumt werden. Die Umtauschbedingungen für 
           Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Wandlungsrecht können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. 
 
 
           Die Options- und/oder Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 
           insgesamt 3.500.000 Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
           3.500.000,00 beziehen. 
 
 
           Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
           mit Wandlungsrechten erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das 
           Recht, ihre Anleihen bzw. Genussrechte nach näherer Maßgabe 
           der Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen in 
           neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Anleihe oder eines Genussscheins durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
           Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch aus der 
           Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
           einer Anleihe oder eines Genussscheins durch den festgesetzten 
           Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis 
           variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer 
           festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung 
           des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das 
           Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- 
           oder abgerundet werden. Es kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Schließlich kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
           der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
           der einzelnen (Teil)Anleihe bzw. des Genussscheins nicht 
           übersteigen. 
 
 
           Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Optionsrechten werden jeder Anleihe bzw. 
           jedem Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, 
           die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
           festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
           der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der je Anleihe bzw. Genussschein zu beziehenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen (Teil)Anleihe bzw. 
           des Genussscheins nicht übersteigen. 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte im Fall ihrer 
           Ausübung anstatt durch neue Aktien aus bedingtem Kapital durch 
           bereits existierende Aktien der Gesellschaft bedient werden 
           können. Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen können 
           ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung oder 
           Optionsausübung die Gesellschaft den Wandlungs- oder 
           Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe 
           der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen dem rechnerischen 
           Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - oder einem 
           anderen in den Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen zu 
           bezeichnenden Börsenplatz und/oder -segment - während der 
           letzten zehn Börsentage vor Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechtes entspricht. 
 
 
           (4) Wandlungs- / Optionspreis 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis/Bezugspreis entweder mindestens 80 % des 
           rechnerischen Mittelwertes der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - 
           oder einem anderen in den Anleihe- bzw. 
           Genussrechtsbedingungen zu bezeichnenden Börsenplatz und/oder 
           -segment - während der letzten zehn Börsentage vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
           Anleihen bzw. Genussrechte betragen oder mindestens 80 % des 
           rechnerischen Mittelwertes der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - 
           oder einem anderen in den Anleihe- bzw. 
           Genussrechtsbedingungen zu bezeichnenden Börsenplatz und/oder 
           -segment - während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -3-

Börse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
           Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
           Der Wandlungs- oder Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 
           1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
           Bestimmung der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen durch 
           Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausnutzung 
           des Wandlungs- oder Optionsrechtes oder durch Herabsetzung der 
           Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit 
           der Anleihen oder Genussrechte unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
           weitere Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt und den Inhabern 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- 
           oder Optionsrechtes als Aktionär zustehen würde. Statt einer 
           Zahlung in bar oder Herabsetzung der Zuzahlung kann auch, 
           soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
           ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen 
           können außerdem für den Fall der Kapitalherabsetzung eine 
           Anpassung der Wandlungs-/Optionsrechte vorsehen. 
 
 
           (5) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Wandel-, 
           Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, 
           insbesondere den Zinssatz, die Laufzeit, die Stückelung, den 
           Ausgabekurs, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Options- 
           bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen. 
 
 
           b) Bedingtes Kapital 
 
 
           Das mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 
           geschaffene Bedingte Kapital 2009 gemäß Ziff. 4 Abs. 6 der 
           Satzung wird aufgehoben. Es wurden auf der Grundlage des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 keine 
           Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
           ausgegeben. 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.500.000,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 3.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandlungs- 
           oder Optionsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, 
           Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten (mit Wandlungs- oder Optionsrecht), die gemäß 
           vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 17. Juni 2018 von 
           der Allgeier SE oder durch ein Unternehmen, an dem die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt 
           ist, begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
           dem gemäß a) jeweils festzulegenden Wandlungs- und/oder 
           Optionspreis ggf. unter Barzuzahlung. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen 
           Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
           verpflichteten Gläubiger ihr Recht zur Wandlung erfüllen. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
           sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
           durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           Ziff. 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '4.6 Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           3.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, 
           Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der 
           Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
           unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 
           17. Juni 2018 auf der Grundlage des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2013 begeben werden, von ihren 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder ihre 
           Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom 
           Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
           Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzulegen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands 
           gemäß Art. 5 SE-VO, §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung - Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen 
           und zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrecht mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses, Aufhebung eines bedingten Kapitals 
           und Schaffung eines bedingten Kapitals sowie entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht (im Folgenden zusammen 
           auch als 'Finanzierungsinstrumente' bezeichnet) soll die 
           Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Kapitalmarkt 
           langfristiges Fremdkapital zu günstigen Konditionen 
           aufzunehmen. Die Ausstattung dieser Finanzierungsinstrumente 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten eröffnet ferner die 
           Möglichkeit der Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
           Gesellschaft. Die Möglichkeit, bei Wandelanleihen oder 
           Genussrechten mit Wandlungsrechten auch eine Wandlungspflicht 
           vorzusehen, erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung 
           derartiger Finanzierungsinstrumente. Wandel-, Options- 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht ermöglichen die 
           Finanzierung durch Fremdkapital ohne Inanspruchnahme von 
           Sicherheiten durch die Gesellschaft, die diese daher ggf. für 
           klassische Bankfinanzierungen nutzen kann. Dem Anleger wird 
           mit diesen Finanzierungsinstrumenten eine Kombination von 
           festem Ertrag während der Laufzeit der Instrumente und 
           Partizipation an der Entwicklung der Gesellschaft nach der 
           Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten geboten. Die 
           Gesellschaft zahlt niedrigere Zinsen für Fremdkapital mit der 
           Aussicht des Umtausches in Eigenkapital. Dabei soll die 
           Gesellschaft ggf. auch über ihre Beteiligungsgesellschaften je 
           nach Marktlage den deutschen oder internationalen Kapitalmarkt 
           in Anspruch nehmen und die Anleihen oder Genussrechte außer in 
           Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
           ausgeben können. 
 
 
           Die Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte sollen den Aktionären, die gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 1 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf diese 
           Finanzierungsinstrumente haben, grundsätzlich zum Bezug 
           angeboten werden. Dies kann auch im Wege des so genannten 
           mittelbaren Bezugsrechts geschehen, indem zur Erleichterung 
           der Abwicklung der Emission zunächst ein Bankenkonsortium die 
           ausgegebenen Anleihen oder Genussrechte zeichnet und den 
           Aktionären anschließend zum Bezug anbietet. 
 
 
           Das Bezugsrecht kann jedoch in mehreren Fällen ausgeschlossen 
           werden. Das Gesetz sieht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einen 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe neuer 
           Aktien bis zur Grenze von 10 % des Grundkapitals zum 
           börsennahen Kurs vor. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit 
           des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats in die Lage, kurzfristig günstige 
           Kapitalmarktsituationen auszunutzen und dabei durch eine 
           marktnahe Preisfestsetzung eine möglichst günstige 
           Konditionengestaltung bei der Festlegung von Zinssatz, 
           Wandlungs- oder Optionspreis und Ausgabepreis der Anleihen 
           oder Genussrechte zu erreichen. Die Begebung von Wandel- oder 
           Optionsanleihen oder Genussrechten unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermöglicht der Gesellschaft dadurch die Aufnahme 
           von Kapital zu vorteilhaften Konditionen. Ein dabei erzielter 
           höherer und schnellerer Mittelzufluss sowie die Möglichkeit 
           der Beteiligung bestimmter ggf. strategisch wichtiger 
           Investoren kommen der Gesellschaft und damit auch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Aktionären zugute. 
 
 
           Für den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel-, 
           Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze zum Bezugsrechtsausschluss von bis zu 10 % 
           des Grundkapitals wird dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung 
           zum erleichterten Ausschluss des Bezugsrechts auf die Anzahl 
           von Options- und Wandlungsrechten sowie Genussrechten (mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten) beschränkt ist, die sich auf 
           Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe 
           von insgesamt bis zu EUR 907.150,00 (10 % des zum Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft) beziehen. Darauf anzurechnen ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien, die aus bedingtem 
           Kapital und/oder aus dem genehmigten Kapital und/oder aus 
           gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss jeweils in Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnung erfolgt im 
           Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
           Verwässerung ihrer Beteiligung. Aus entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
           Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Anleihen oder 
           Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten darf. Damit soll 
           dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
           Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. 
           Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem rechnerischen 
           Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null 
           sinken. Das heißt, den Aktionären entsteht kein 
           wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. 
           Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über 
           den Markt erreichen. 
 
 
           Ferner kann das Bezugsrecht auch ohne die Beschränkung auf die 
           Höhe von 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn 
           Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Dies soll 
           den Vorstand in die Lage versetzen, Finanzierungsinstrumente 
           auch als 'Akquisitionswährung' einsetzen zu können, um in 
           geeigneten Einzelfällen Vermögensgegenstände, insbesondere 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
           Überlassung von solchen Finanzierungsinstrumenten der 
           Gesellschaft erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, 
           die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
           erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. 
           Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem 
           nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf 
           vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende 
           Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur 
           Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von 
           Finanzierungsinstrumenten im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird jeweils im 
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Ausgabe der Finanzierungsinstrumente unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Vermögensgegenständen, 
           insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse 
           der Gesellschaft liegt. Nur dann würde auch der Aufsichtsrat 
           die erforderliche Zustimmung zur Ausgabe der 
           Finanzierungsinstrumente erteilen. 
 
 
           Ferner kann das Bezugsrecht auf Genussrechte ohne Wandlungs- 
           oder Optionsrechte unter den im Beschluss genannten 
           Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von 
           Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrechte mit 
           obligationsähnlicher Ausgestaltung zu marktgerechten 
           Bedingungen benachteiligt die Aktionäre nicht. Die 
           Genussrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte, 
           insbesondere keinen Anteil am Gewinn und am Liquidationserlös. 
           Es wird weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der 
           Aktionäre am Kapital der Gesellschaft verwässert. Aufgrund des 
           Erfordernisses marktgerechter Ausgabebedingungen stellt das 
           Bezugsrecht keinen nennenswerten Vermögenswert dar und der 
           Bezugsrechtsausschluss führt nicht zu einer Beeinträchtigung 
           der Interessen der Aktionäre. Die Gesellschaft kann dadurch 
           günstige Marktsituationen, insbesondere eine bestehende 
           Nachfrage nach Genussrechten oder ein günstiges Zinsniveau 
           kurzfristig und flexibel zur Kapitalaufnahme nutzen. Eine 
           solche Emission hat aufgrund des Wegfalls des Bezugsrechts 
           eine geringere Vorlaufzeit, geringere Kosten und ein 
           geringeres Platzierungsrisiko als eine Bezugsrechtsemission. 
           Die Aktionäre können die Genussrechte ggf. nach der Emission 
           über die Börse erwerben. 
 
 
           Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ermöglicht ein glattes Bezugs- oder Umtauschverhältnis und 
           erleichtert so die Abwicklung der Emission. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. von mit 
           Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelanleihen oder 
           Genussrechten aus einer zwischenzeitlichen Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung hat den Vorteil, dass im Falle einer weiteren 
           Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- oder Optionspreis 
           für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender 
           Wandlungsrechte, Optionsrechte oder von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelanleihen nicht nach den jeweils 
           festzulegenden Anleihe- oder Genussrechtsbedingungen ermäßigt 
           zu werden braucht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Allgeier SE enthält in ihrer Ziff. 3.1, Ziff. 
           15.3 Satz 2 und Ziff. 16.5 Satz 4 den Begriff des 
           'elektronischen Bundesanzeigers'. Das 'Gesetz zur Änderung von 
           Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der 
           Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung 
           der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung' (BGBl. I 2011, 
           Seite 3044) schreibt vor, dass alle bisher noch im gedruckten 
           Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichungen künftig 
           elektronisch im Bundesanzeiger zu publizieren sind. Damit wird 
           die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers zum 31. März 2012 
           endgültig eingestellt. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 
           Gesetzes - das ist der 01. April 2012 - wird der elektronische 
           Bundesanzeiger einheitlich für alle bisher schon dort 
           elektronisch publizierten Informationen und die derzeit noch 
           in Print vorgenommenen Veröffentlichungen unter dem Namen 
           'Bundesanzeiger' weitergeführt. Da der Begriff 'elektronisch' 
           im Zusammenhang mit dem Bundesanzeiger somit überflüssig 
           geworden ist, soll er aus der Satzung gestrichen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           a) Ziff. 3.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen erfolgen nur im Bundesanzeiger.' 
 
 
           b) Ziff. 15.3 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
           'Die Einberufung muss unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der 
           Einberufung geltenden gesetzlichen Frist im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht werden.' 
 
 
           c) Ziff. 16.5 Satz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
           'Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.' 
 
 
   1 Handelsgesetzbuch. 
 
   2 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung oder SE-VO). 
 
   3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
   vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (SE-Ausführungsgesetz oder SEAG). 
 
   4 Aktiengesetz. 
 
   5 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft 
   gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der SE-Verordnung Anwendung, 
   soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
   anderes ergibt. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.