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DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SÜSS MicroTec AG 
 
   Garching 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
   ISIN: DE000A1K0235 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 19. Juni 2013, um 10.00 Uhr 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           SÜSS MicroTec AG und den Konzern sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der SÜSS    EUR 
   MicroTec AG zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene     5.544.322,16 
   Bilanzgewinn in Höhe von 
 
   wird wie folgt verwandt: 
 
   Gewinnvortrag                                      EUR 
                                                      5.544.322,16- 
                                                      ' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
             2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
             Geschäftsjahr 2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
             Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013 gegen Bar- oder Sacheinlagen mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2008 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 
           EUR 4.254.775,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008, § 4 
           Abs. 3 der Satzung) wurde im Umfang von EUR 1.701.912,00 
           ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2008 beträgt damit derzeit 
           noch EUR 2.552.863,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am 
           19. Juni 2013, dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2013, 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Juni 
             2018 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
               Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf 
               diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
               Sacheinlage ausgegeben oder gegen Sachleistung veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
               auf Aktien entfällt, die in dieser Weise unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10% des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von dann ausstehenden 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
               Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 19. Juni 2013 ermächtigt worden, in 
               der Zeit bis zum 18. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder 
               mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden 
               Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2013). Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           *     wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
                 anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 

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May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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