DGAP-HV: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:07
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SÜSS MicroTec AG
Garching
Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023
ISIN: DE000A1K0235
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 19. Juni 2013, um 10.00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die
SÜSS MicroTec AG und den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Der im festgestellten Jahresabschluss der SÜSS EUR
MicroTec AG zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene 5.544.322,16
Bilanzgewinn in Höhe von
wird wie folgt verwandt:
Gewinnvortrag EUR
5.544.322,16-
'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.'
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum
erteilt.'
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 bestellt.'
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2013 gegen Bar- oder Sacheinlagen mit
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderungen
Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2008 zu Punkt 6 der
damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das
Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt
EUR 4.254.775,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008, § 4
Abs. 3 der Satzung) wurde im Umfang von EUR 1.701.912,00
ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2008 beträgt damit derzeit
noch EUR 2.552.863,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am
19. Juni 2013, dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2013,
aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Juni
2018 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR
2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen.
Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die
neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
(1) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(2) wenn die Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der
anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt,
die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen
ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf
diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss gegen
Sacheinlage ausgegeben oder gegen Sachleistung veräußert
werden;
(3) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen
Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie
den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der
auf Aktien entfällt, die in dieser Weise unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind
andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von dann ausstehenden
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder
Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
(4) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in
dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen
würde.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
b) § 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
'(3) Der Vorstand ist durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 19. Juni 2013 ermächtigt worden, in
der Zeit bis zum 18. Juni 2018 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013). Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
* um Spitzenbeträge auszugleichen;
* wenn die Aktien gegen Sacheinlage,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der
anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen
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