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DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SÜSS MicroTec AG 
 
   Garching 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
   ISIN: DE000A1K0235 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 19. Juni 2013, um 10.00 Uhr 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           SÜSS MicroTec AG und den Konzern sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der SÜSS    EUR 
   MicroTec AG zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene     5.544.322,16 
   Bilanzgewinn in Höhe von 
 
   wird wie folgt verwandt: 
 
   Gewinnvortrag                                      EUR 
                                                      5.544.322,16- 
                                                      ' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
             2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
             Geschäftsjahr 2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
             Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013 gegen Bar- oder Sacheinlagen mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2008 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 
           EUR 4.254.775,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008, § 4 
           Abs. 3 der Satzung) wurde im Umfang von EUR 1.701.912,00 
           ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2008 beträgt damit derzeit 
           noch EUR 2.552.863,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am 
           19. Juni 2013, dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2013, 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Juni 
             2018 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
               Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf 
               diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
               Sacheinlage ausgegeben oder gegen Sachleistung veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
               auf Aktien entfällt, die in dieser Weise unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10% des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von dann ausstehenden 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
               Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 19. Juni 2013 ermächtigt worden, in 
               der Zeit bis zum 18. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder 
               mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden 
               Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2013). Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           *     wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
                 anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des 
                 im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
                 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
                 übersteigen. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
                 Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage ausgegeben oder 
                 gegen Sachleistung veräußert werden; 
 
 
           *     wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
                 Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
                 Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                 ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die in dieser 
                 Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
                 werden, darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
                 zur Bedienung von dann ausstehenden Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
                 Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
                 Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär 
                 zustehen würde.' 
 
 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Abs. 1 bis 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2013) nach vollständiger 
             oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu 
             ändern.' 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2013 auszuschließen, ist nachfolgend 
           abgedruckt. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2013 auszuschließen 
 
 
           Zu den Gründen für die Ermächtigungen des Vorstands zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstatten wir gemäß §§ 186 Abs. 4 
           Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Die Verwaltung schlägt vor, ein neues genehmigtes Kapital in 
           Höhe von EUR 2.500.000,00 zu schaffen und die Verwaltung in 
           bestimmten Fällen zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu ermächtigen. 
 
 
           Umfang und Begrenzungen der Ermächtigung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital 2008 in § 4 Abs. 3 der 
           Satzung läuft am 19. Juni 2013, dem Tag der Hauptversammlung, 
           aus. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu EUR 
           2.500.000,00 soll dem Vorstand auch für die nächsten fünf 
           Jahre ein flexibles Instrument zur Gestaltung der 
           Unternehmenspolitik eingeräumt werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung hat im Jahr 2011 das Genehmigtes Kapital 
           2011 und damit eine Ermächtigung der Erhöhung des 
           Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 6.500.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stückaktien beschlossen. Das Genehmigte Kapital 2011 enthält 
           allerdings im Unterschied zum auslaufenden Genehmigten Kapital 
           2008 und dem neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2013 
           keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in Fällen 
           von Sachkapitalerhöhungen, namentlich zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen. Das Genehmigte Kapital 2013 ist somit 
           erforderlich, die bisherigen Handlungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft beizubehalten. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2008 ermächtigte zuletzt zur Erhöhung 
           des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 2.552.863,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.552.863 auf den Namen lautenden 
           Stückaktien, was per heute einem Anteil von rd. 13,35% am 
           Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Das vorgeschlagene 
           Genehmigte Kapital 2013 mit einem Umfang von EUR 2.500.000,00 
           entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 
           nur rd. 13,08% und ist daher sogar etwas niedriger als der 
           Restumfang des Genehmigten Kapitals 2008. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht unter anderem vor, dass mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Dies eröffnet die 
           Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
           Bezugsverhältnisse festzusetzen, wenn infolge des 
           Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung 
           nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die bestehenden 
           Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
           Verhältnis zur Gesamtsumme einer Kapitalerhöhung von 
           untergeordneter Bedeutung, der Bezugsrechtsausschluss ist 
           somit insoweit erforderlich und angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zum Erwerb von Unternehmen und 
           Beteiligungen an Unternehmen 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2013 soll es der Gesellschaft zudem 
           ermöglichen, Akquisitionen leichter zu finanzieren. Die SÜSS 
           MicroTec AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher in der 
           Lage sein, im Interesse der Aktionäre schnell am Markt handeln 
           zu können. Dazu gehört es insbesondere auch, die 
           Wettbewerbsposition durch den Erwerb von Unternehmen oder 
           Beteiligungen kurzfristig verbessern zu können. Zur 
           Finanzierung solcher Erwerbsvorgänge kann die Gewährung von 
           Aktien sinnvoll sein, um insbesondere die Liquidität der 
           Gesellschaft zu schonen. Die Notwendigkeit einer Finanzierung 
           des Erwerbs durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft kann 
           sich aber auch aus den Verhandlungen ergeben. Der Veräußerer 
           eines Unternehmens oder einer Beteiligung kann durch den 
           Erhalt von Aktien am Unternehmenserfolg der Gesellschaft 
           partizipieren, wodurch diese oftmals einen reduzierten 
           Erwerbspreis aushandeln kann. Durch das Genehmigte Kapital 
           2013 erhält sich die Gesellschaft einen Wettbewerbsvorteil bei 
           der Ausnutzung von sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten an 
           Unternehmen und Beteiligungen. Konkrete Erwerbsvorhaben 
           bestehen derzeit jedoch nicht. 
 
 
           Eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre würde der Notwendigkeit kurzfristiger 
           Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft nicht gerecht werden, 
           um sich bietende Chancen effektiv und zeitnah nutzen zu 
           können. Demgegenüber ist die Gesellschaft durch das 
           vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2013 in der Lage, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch die Ausgabe von Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Ansprüche aus 
           der Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von 
           rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen von 
           Unternehmen und Beteiligungen zeitnah zu erfüllen und die 
           Transaktion abzuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss führt 
           zwar zu einer Verwässerung der Beteiligungsquote der 
           Aktionäre. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der 
           Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.