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DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SÜSS MicroTec AG 
 
   Garching 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
   ISIN: DE000A1K0235 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 19. Juni 2013, um 10.00 Uhr 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           SÜSS MicroTec AG und den Konzern sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der SÜSS    EUR 
   MicroTec AG zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene     5.544.322,16 
   Bilanzgewinn in Höhe von 
 
   wird wie folgt verwandt: 
 
   Gewinnvortrag                                      EUR 
                                                      5.544.322,16- 
                                                      ' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
             2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
             Geschäftsjahr 2012 wird Entlastung für diesen Zeitraum 
             erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
             Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013 gegen Bar- oder Sacheinlagen mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2008 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 
           EUR 4.254.775,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008, § 4 
           Abs. 3 der Satzung) wurde im Umfang von EUR 1.701.912,00 
           ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2008 beträgt damit derzeit 
           noch EUR 2.552.863,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am 
           19. Juni 2013, dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2013, 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Juni 
             2018 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
               Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf 
               diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
               Sacheinlage ausgegeben oder gegen Sachleistung veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
               auf Aktien entfällt, die in dieser Weise unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10% des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von dann ausstehenden 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
               Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 19. Juni 2013 ermächtigt worden, in 
               der Zeit bis zum 18. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder 
               mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden 
               Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2013). Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           *     wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden. Der 
                 anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -2-

Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des 
                 im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
                 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
                 übersteigen. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
                 Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage ausgegeben oder 
                 gegen Sachleistung veräußert werden; 
 
 
           *     wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
                 Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
                 Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                 ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die in dieser 
                 Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
                 werden, darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während 
                 der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
                 zur Bedienung von dann ausstehenden Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
                 Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
                 Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär 
                 zustehen würde.' 
 
 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Abs. 1 bis 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2013) nach vollständiger 
             oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu 
             ändern.' 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2013 auszuschließen, ist nachfolgend 
           abgedruckt. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2013 auszuschließen 
 
 
           Zu den Gründen für die Ermächtigungen des Vorstands zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstatten wir gemäß §§ 186 Abs. 4 
           Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Die Verwaltung schlägt vor, ein neues genehmigtes Kapital in 
           Höhe von EUR 2.500.000,00 zu schaffen und die Verwaltung in 
           bestimmten Fällen zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu ermächtigen. 
 
 
           Umfang und Begrenzungen der Ermächtigung 
 
 
           Das bestehende Genehmigte Kapital 2008 in § 4 Abs. 3 der 
           Satzung läuft am 19. Juni 2013, dem Tag der Hauptversammlung, 
           aus. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu EUR 
           2.500.000,00 soll dem Vorstand auch für die nächsten fünf 
           Jahre ein flexibles Instrument zur Gestaltung der 
           Unternehmenspolitik eingeräumt werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung hat im Jahr 2011 das Genehmigtes Kapital 
           2011 und damit eine Ermächtigung der Erhöhung des 
           Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 6.500.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Namen lautenden 
           Stückaktien beschlossen. Das Genehmigte Kapital 2011 enthält 
           allerdings im Unterschied zum auslaufenden Genehmigten Kapital 
           2008 und dem neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2013 
           keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in Fällen 
           von Sachkapitalerhöhungen, namentlich zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen. Das Genehmigte Kapital 2013 ist somit 
           erforderlich, die bisherigen Handlungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft beizubehalten. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2008 ermächtigte zuletzt zur Erhöhung 
           des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 2.552.863,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.552.863 auf den Namen lautenden 
           Stückaktien, was per heute einem Anteil von rd. 13,35% am 
           Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Das vorgeschlagene 
           Genehmigte Kapital 2013 mit einem Umfang von EUR 2.500.000,00 
           entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 
           nur rd. 13,08% und ist daher sogar etwas niedriger als der 
           Restumfang des Genehmigten Kapitals 2008. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht unter anderem vor, dass mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Dies eröffnet die 
           Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
           Bezugsverhältnisse festzusetzen, wenn infolge des 
           Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung 
           nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die bestehenden 
           Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
           Verhältnis zur Gesamtsumme einer Kapitalerhöhung von 
           untergeordneter Bedeutung, der Bezugsrechtsausschluss ist 
           somit insoweit erforderlich und angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zum Erwerb von Unternehmen und 
           Beteiligungen an Unternehmen 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2013 soll es der Gesellschaft zudem 
           ermöglichen, Akquisitionen leichter zu finanzieren. Die SÜSS 
           MicroTec AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher in der 
           Lage sein, im Interesse der Aktionäre schnell am Markt handeln 
           zu können. Dazu gehört es insbesondere auch, die 
           Wettbewerbsposition durch den Erwerb von Unternehmen oder 
           Beteiligungen kurzfristig verbessern zu können. Zur 
           Finanzierung solcher Erwerbsvorgänge kann die Gewährung von 
           Aktien sinnvoll sein, um insbesondere die Liquidität der 
           Gesellschaft zu schonen. Die Notwendigkeit einer Finanzierung 
           des Erwerbs durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft kann 
           sich aber auch aus den Verhandlungen ergeben. Der Veräußerer 
           eines Unternehmens oder einer Beteiligung kann durch den 
           Erhalt von Aktien am Unternehmenserfolg der Gesellschaft 
           partizipieren, wodurch diese oftmals einen reduzierten 
           Erwerbspreis aushandeln kann. Durch das Genehmigte Kapital 
           2013 erhält sich die Gesellschaft einen Wettbewerbsvorteil bei 
           der Ausnutzung von sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten an 
           Unternehmen und Beteiligungen. Konkrete Erwerbsvorhaben 
           bestehen derzeit jedoch nicht. 
 
 
           Eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre würde der Notwendigkeit kurzfristiger 
           Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft nicht gerecht werden, 
           um sich bietende Chancen effektiv und zeitnah nutzen zu 
           können. Demgegenüber ist die Gesellschaft durch das 
           vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2013 in der Lage, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch die Ausgabe von Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Ansprüche aus 
           der Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von 
           rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen von 
           Unternehmen und Beteiligungen zeitnah zu erfüllen und die 
           Transaktion abzuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss führt 
           zwar zu einer Verwässerung der Beteiligungsquote der 
           Aktionäre. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der 
           Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von 

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May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien nicht möglich. Damit wären aber die für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre mit dem Beteiligungserwerb 
           verbundenen Vorteile nicht erreichbar. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht eine Begrenzung des Ausschlusses 
           des Bezugsrechts im Falle von Sachkapitalerhöhungen auf 
           insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           vor. Soweit eigene Aktien, die die Gesellschaft künftig etwa 
           auf der Grundlage der Ermächtigung gem. Tagesordnungspunkt 7 
           der heutigen Hauptversammlung erworben hat, gegen Sachleistung 
           veräußert werden, werden diese Aktien auf die Schwelle 
           angerechnet. 
 
 
           Durch die Regelung wird sichergestellt, dass das Bezugsrecht 
           der Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage 
           gem. Tagesordnungspunkt 6 Ziff. a) (2) oder im Falle der 
           Verwendung eigener Aktien zur Veräußerung gegen Sachleistung 
           insgesamt für höchstens 10% des Grundkapitals ausgeschlossen 
           werden kann. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Barkapitalerhöhungen bei 
           börsenkursnaher Platzierung 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht ferner die Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss vor, wenn im Fall einer 
           Barkapitalerhöhung der rechnerische Anteil der neuen Aktien am 
           Grundkapital 10% des derzeitigen Grundkapitals (also EUR 
           1.911.553,00) nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG). In diesem Ausmaß ist der 
           Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft. Der 
           Vorstand wird dadurch in die Lage versetzt, einen 
           kurzfristigen Finanzierungsbedarf unter Ausnutzung günstiger 
           Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft und der 
           Aktionäre zu decken. Dies ist bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts infolge der zeitaufwändigen 
           Bezugsrechtsabwicklung nur sehr eingeschränkt möglich. Darüber 
           hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der 
           Kapitalerhöhung dem breiten Publikum über die Börse anzubieten 
           und dadurch den Aktionärskreis zu vergrößern. Die Interessen 
           der Aktionäre sind dadurch gewahrt, dass sie über die Börse 
           Aktien zukaufen können, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
           Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wird der Wert der 
           Beteiligung der Aktionäre nicht verwässert. Der Abschlag zum 
           Börsenkurs wird nicht mehr als 5% betragen. Der Vorstand wird 
           bestrebt sein, einen möglichst hohen Veräußerungspreis zu 
           erzielen und einen Abschlag zu dem Preis, zu dem die 
           bisherigen Aktionäre über die Börse zukaufen können, möglichst 
           niedrig zu bemessen. Ferner wird bei der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang 
           bereits andere Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgenutzt worden sind. So ist auf 
           diese Begrenzung auch die Veräußerung eigener Aktien 
           anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 
           Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind 
           diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten ausgegeben werden, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Durch die 
           Anrechnungen wird sichergestellt, dass das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nicht für insgesamt mehr als 10% des am Tag der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals in unmittelbarer 
           oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen werden kann. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten 
 
 
           Eine weitere Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats ist zu Gunsten von Inhabern von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten vorgesehen. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist 
           erforderlich, um bei einer eventuell zukünftig von der 
           Hauptversammlung beschlossenen Begebung von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten die jeweiligen Begebungsbedingungen dergestalt 
           ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt angenommen 
           werden. Wandel- und Optionsanleihebedingungen enthalten nach 
           der Marktpraxis Regelungen, wonach für den Fall eines 
           Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue 
           Aktien der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach Maßgabe einer 
           Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern 
           der Wandlungs- und Optionsrechte kein Bezugsrecht eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte zustehen würde. Die hier vorgeschlagene 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erhält dem Vorstand die 
           Wahl zwischen den beiden Gestaltungsvarianten. 
 
 
           Festlegung der Ausgabebeträge 
 
 
           Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im 
           gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen 
           ist, wann und inwieweit das Genehmigte Kapital 2013 in 
           Anspruch genommen wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss 
           nicht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der 
           Vorstand den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des 
           jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen. Der Vorstand wird die 
           nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden 
           Ermächtigungen unterrichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts 
           beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates bis zum 18. Juni 2018 eigene Aktien der 
             Gesellschaft bis zu insgesamt 10% des bei der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 
             19.115.538,00 zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
             Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstandes über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur 
             Abgabe eines Verkaufsangebotes erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien 
               der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein an alle 
               Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
               an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene 
               Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der in 
               der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
               öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots 
               bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 

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May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -4-

Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem 
               Fall wird auf den Durchschnitt der in der Schlussauktion 
               ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse der fünf 
               Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots 
               bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               der Erwerb im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. 
               angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre 
               Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
               ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
               vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
               Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
               Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
               vorsehen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die eigenen Aktien können gegen Barleistung 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund 
               eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, wenn 
               der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im 
               Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits 
               börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
               Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf 10% 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
         (2)   Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen veräußert werden. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung 
               veräußert werden, darf zusammen mit Aktien, die während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
               Sacheinlage ausgegeben oder gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
         (3)   Die eigenen Aktien können zur Bedienung von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
               verwendet werden. 
 
 
         (4)   Die eigenen Aktien können eingezogen werden, 
               ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können 
               auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
               durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
             Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß 
             den Ermächtigungen (1) bis (3) verwendet werden. 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen unter a) bis c) können ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
             eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung 
             zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
             ausgeübt werden.' 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und 
           das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
           Aktien auszuschließen, ist nachfolgend abgedruckt. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für 
           die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der 
           Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Verwendung eigener Aktien auszuschließen 
 
 
           Zu den Gründen für die Ermächtigungen des Vorstands zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstatten wir gemäß §§ 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Die Verwaltung schlägt die Ermächtigung der Gesellschaft zum 
           Erwerb eigener Aktien vor, um der Gesellschaft die Möglichkeit 
           zu eröffnen, eigene Aktien erwerben zu können. Die 
           Ermächtigung soll für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von 
           fünf Jahren erteilt werden. 
 
 
           Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der 
           Vorstand in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des 
           Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
           über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an 
           alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
           bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots bzw. der 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. 
           Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären 
           angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der 
           Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
           diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei 
           soll es möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis 
           der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem 
           soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 

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May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -5-

Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. 
           Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
           zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der 
           vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
           5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu 
           einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder 
           durch ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 c) (1) ermächtigt zur Veräußerung eigener 
           Aktien gegen Barleistung außerhalb der Börse oder eines 
           öffentlichen Angebots. Damit wird von der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit der 
           Veräußerung eigener Aktien liegt angesichts des starken 
           Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der 
           Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die 
           Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene 
           Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu 
           erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der 
           Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf insgesamt maximal 
           10% des Grundkapitals und der Veräußerung zu einem den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis 
           werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
           die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
           Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den 
           Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
           nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. Er wird nicht mehr als 5% des 
           Börsenpreises betragen. Da die eigenen Aktien nahe am 
           Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder 
           Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien 
           zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die 
           Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals dient ebenfalls dem 
           Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle Aktien anzurechnen, die 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, 
           z.B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 c) (2) eröffnet der Gesellschaft die 
           Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese 
           gegen Sachleistung beim Zusammenschluss von Unternehmen, 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen, aber auch beim Erwerb anderer 
           für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte und mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender 
           Vermögensgegenstände als Gegenleistung anbieten zu können. 
           Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend verlangt. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von 
           sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
           stehenden Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen 
           zu können. Der Beschlussvorschlag sieht eine Begrenzung der 
           Ermächtigung zur Veräußerung der Aktien gegen Sachleistung 
           vor, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag des 
           Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Verwendung 
           eigener Aktien aufgrund dieser Ermächtigung oder im Rahmen 
           einer Sachkapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapital 
           jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden, in der Summe nicht mehr als 10% des 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 c) (3) ermächtigt die Gesellschaft, 
           eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden. Durch die 
           vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine Ermächtigung zur 
           Einräumung weiterer Wandlungs- oder Optionsrechte geschaffen. 
           Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
           einzuräumen, Wandlungs- oder Optionsrechte, die zukünftig 
           aufgrund in Zukunft etwaig zu beschließender Ermächtigungen 
           ausgegeben werden, mit eigenen Aktien anstelle der 
           Inanspruchnahme bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im 
           Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Schließlich können die eigenen Aktien nach Tagesordnungspunkt 
           7 c) (4) von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass 
           hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
           Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
           eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine 
           Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
           wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
           Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
           ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne 
           Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische 
           Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
           die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich 
           der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
           Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
           Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung 
           eigener Aktien wird sich der Vorstand allein vom 
           wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
           leiten lassen. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung 
           über die Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen 
           unterrichten. 
 
 
     8.    Aufhebung von § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung sieht ein bedingtes Kapital zur Ausgabe 
           von neuen Aktien an die Inhaber von Bezugsrechten aus dem 
           Aktienoptionsprogramm 2005 vor. § 4 Abs. 6 der Satzung enthält 
           das Bedingte Kapital 2008 I, das zur Bedienung von 
           Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2008 geschaffen 
           wurde. § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung sind funktionslos 
           geworden, da keine Optionsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 
           2005 oder dem Aktienoptionsprogramm 2008 mehr ausstehen; 
           sämtliche Optionsrechte wurden entweder bereits ausgeübt oder 
           sind verfallen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             '§ 4 Abs. 5 und 6 der Satzung werden ersatzlos 
             aufgehoben.' 
 
 
 
     9.    Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung sieht die Veröffentlichung von 
           Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen 
           Bundesanzeiger vor. Angesichts der Umbenennung des 
           elektronischen Bundesanzeigers in Bundesanzeiger im Jahr 2012 
           soll die Satzung an die Neufassung von § 25 S. 1 AktG 
           angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             '§ 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden 
             Wortlaut: 
 
 
         '(1)  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
               Bundesanzeiger, sofern nicht gesetzlich die Bekanntmachung 
               in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist." 
 
 
 
 
   Vorlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der -6-

Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der SÜSS 
   MicroTec AG, Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich 
   und unverzüglich in Abschrift überlassen: 
 
 
 
       *     Jahresabschluss der SÜSS MicroTec AG zum 31. 
             Dezember 2012, 
 
 
       *     Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012, 
 
 
       *     Zusammengefasster Lagebericht zum 31. Dezember 
             2012, 
 
 
       *     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
             2012, 
 
 
       *     Erläuterungen des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 
             AktG, 
 
 
       *     Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands, 
 
 
       *     Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 
             203 Abs. 2 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die 
             Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht 
             der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapital 
             2013 auszuschließen, sowie 
 
 
       *     Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über 
             die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
             Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien 
             auszuschließen. 
 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können außerdem im Internet unter 
   www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen 
   werden. 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 19.115.538,00 und ist 
   zerlegt in 19.115.538 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   19.115.538. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. 
 
   Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG und §§ 22 
   und 24 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die 
   Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens am 12. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
           SÜSS MicroTec AG 
           c/o Better Orange IR & HV AG 
           Haidelweg 48 
           81241 München 
           E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de 
           Fax: +49 89 889690633 
 
 
   Die Anmeldung muss mindestens in Textform erfolgen und kann auch per 
   Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Zur Erleichterung der 
   Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit den Mitteilungen gemäß § 
   125 AktG sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung am 
   Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag 
   der Hauptversammlung, d.h. vom 13. Juni 2013 bis einschließlich 19. 
   Juni 2013, Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht 
   erfolgen. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet 
   sind, Eintrittskarten übermittelt werden. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen; § 135 
   AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
   Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse 
   übermittelt werden: ir@suss.com. Zusammen mit der Eintrittskarte sowie 
   auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung der 
   Stimmrechtsvollmacht übersandt. Dieses Formular steht auch zum 
   Download unter www.suss.com im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bereit. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung die von 
   der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den 
   Unterlagen, die den Aktionären gemäß § 125 AktG zugesandt werden. 
   Darüber hinaus stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse 
   www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung weitere 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular zur Erteilung von 
   Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. 
 
   Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 
   EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen 
   muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens am 19. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu 
   richten: 
 
           SÜSS MicroTec AG 
           Vorstand 
           Schleißheimer Straße 90 
           85748 Garching 
           Telefax: +49 89 32007-451 
 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag 
   ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der 
   Internetseite zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 4. Juni 2013, 
   24:00 Uhr (MESZ), zugeht. 
 
   Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen 
   Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe 
   von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite zugänglich zu 
   machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 4. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), 
   zugeht. 
 
   Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an 
   folgende Anschrift zu richten: 
 
           SÜSS MicroTec AG 
           Investor Relations 
           Schleißheimer Straße 90 
           85748 Garching 
           Telefax: +49 89 32007-451 oder an folgende 
           E-Mail-Adresse: ir@suss.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Nähere Informationen zu den Rechten gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 
   und 127 AktG stehen den Aktionären unter www.suss.com im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. Zugänglich zu 
   machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unter der 
   vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem 
   Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Nähere Informationen zu dem Recht gemäß 
   § 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter www.suss.com im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Unter www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung sind 
   außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen 
   zugänglich. 
 
   Anfragen und Anforderung von Unterlagen 
 
   Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur 
   Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf 
   Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir, Anfragen und Anforderungen 
   von Unterlagen ausschließlich zu richten an die 
 
           SÜSS MicroTec AG 
           Investor Relations 
           Schleißheimer Straße 90 
           85748 Garching 
           Telefax: +49 89 32007-451 oder an folgende 
           E-Mail-Adresse: ir@suss.com 
 
 
   Garching, im Mai 2013 
 
   SÜSS MicroTec AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
08.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Süss MicroTec AG 
                Schleissheimer Str. 90 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

85748 Garching 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 32007161 
E-Mail:         franka.schielke@suss.com 
Internet:       http://www.suss.com 
ISIN:           DE000A1K0235 
WKN:            A1K023 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Hamburg, München, 
                Stuttgart, Berlin, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
210386 08.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.