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DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MBB Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MBB Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MBB Industries AG 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
   ISIN: DE000A0ETBQ4 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 17. Juni 2013 in Berlin 
 
   Die MBB Industries AG mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre 
   zu der am Montag, den 17. Juni 2013, um 10:00 Uhr in der Industrie- 
   und Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 
   10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31.12.2012, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die MBB Industries AG und den Konzern sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 18. März 2013 gebilligt; damit 
   ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahres 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 14.350.958,30 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 
 
   EUR 0,50 je Stückaktie 
 
   mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2012 
 
   EUR 3.227.899,50 
   (6.600.000 Aktien abzüglich 144.201 eigene Aktien) 
 
   b) Vortrag auf neue Rechnung 
 
   EUR 11.123.058,80 
 
   Die Dividende ist am 18. Juni 2013 fällig. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Verhülsdonk & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ersatzwahl eines neuen 
   Aufsichtsratsmitglieds 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, 
   die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Herr Dr. Jan C. Heitmüller hat sein Amt als von der Hauptversammlung 
   gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung 2013 niedergelegt. 
 
   Der MBB Industries AG liegt ein Vorschlag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 
   Nr. 4 AktG von Aktionären vor, die mehr als 25% der Stimmrechte an der 
   Gesellschaft halten, Herrn Gert-Maria Freimuth, der zum Ablauf der 
   Hauptversammlung 2013 aus dem Vorstand der MBB Industries AG 
   ausscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schließt 
   sich diesem Vorschlag an. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
           Herrn Gert-Maria Freimuth, Diplom-Kaufmann, 
           Münster, 
 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen und zwar für die verbleibende Amtszeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt. 
 
   Angaben nach Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex 
 
   Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen 
   eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   offenlegen. 
 
   Herr Gert-Maria Freimuth ist an der MBB Industries AG wesentlich 
   beteiligt im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex. Darüber hinaus beabsichtigt der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats, Herrn Freimuth im Rahmen konkreter Einzelprojekte mit 
   Beratungsleistungen zu beauftragen, die über den Umfang hinausgehen, 
   der aufgrund der Organstellung ohnehin geschuldet ist. Hierfür soll 
   ein Budgetrahmen von EUR 75.000 pro zwölf Monate bei einem Tagessatz 
   von EUR 1.250 festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den aktuell 
   von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen werden Leistungen 
   an Herrn Freimuth nur erfolgen, wenn die Abrechnungen zuvor vom 
   Aufsichtsrat geprüft und die Zahlungen freigegeben wurden. Bei der 
   Beschlussfassung hierüber unterliegt Herr Freimuth einem Stimmverbot. 
   Den Umfang der tatsächlich erbrachten Vergütungen wird die 
   Gesellschaft im Rahmen ihres jährlichen Vergütungsberichts offenlegen. 
 
   Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Gert-Maria Freimuth ist Aufsichtsratsvorsitzender der DTS IT AG, 
   stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Delignit AG und 
   Aufsichtsratsvorsitzender der United Labels AG. 
 
   7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem 
   Zeitraum bis zum 16. Juni 2018 eigene Aktien zu erwerben und zu 
   verkaufen, und zwar bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
   ausgenutzt werden. 
 
   a) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
   einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
   folgenden 'Erwerbsangebot'). 
 
   aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Kaufpreis für eine 
   Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im 
   Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
   Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten Kurs 
   der Aktie der Gesellschaft an dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 % 
   über- oder unterschreiten. 
 
   bb) Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, dürfen der gebotene 
   Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse im 
   Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
   Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
   drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
   um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach 
   der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots nicht unerhebliche 
   Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Erwerbsangebot 
   angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlussauktionspreis der 
   MBB Industries Aktie im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System 
   ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sollte bei einem 
   Erwerbsangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene 
   Rückkaufvolumen überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der 
   jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu 100 Stück kann vorgesehen werden. 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   eigene Aktien, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworben werden bzw. wurden, neben einer Veräußerung über die Börse 
   oder einem Angebot an alle Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich 
   zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgenden Zwecken zu 
   verwenden: 
 
   aa) Angebot an Dritte im Rahmen des Zusammenschlusses oder des Erwerbs 
   von Unternehmen oder Beteiligungen daran, soweit dies zu einem Preis 
   erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
   der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, und/oder 
 
   bb) Veräußerung an Dritte gegen Barzahlung, soweit die Veräußerung zu 
   einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
   zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, 
   und/oder 
 
   cc) Verwendung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der 
   Gesellschaft in Zukunft ausgegebenen 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, und/oder 
 
   dd) Einziehung der erworbenen Aktien mit oder ohne Herabsetzung des 
   Grundkapitals, ohne dass es für die Einziehung oder deren Durchführung 
   eines gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

c) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer gesetzlich 
   zulässiger Zwecke ausgeübt werden. 
 
   d) Der Preis zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß den Ermächtigungen 
   in lit. b) aa) und b) bb) an Dritte abgegeben werden, darf den 
   Durchschnittswert, der durch die Mittagsauktion im Xetra-Handel (oder 
   einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft an den drei der Abgabe vorausgehenden Börsentagen um 
   nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
 
   e) Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
   zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
   Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
   sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
   f) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien 
   wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen 
   zu lit. b) aa), b) bb) und/oder b) cc) verwendet werden. Auf den 
   zulässigen Höchstbetrag von 10 % des jeweiligen Grundkapitals wird der 
   rechnerische Anteil am Grundkapital von Aktien angerechnet, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. 
 
   g) Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Juni 2012 
   unter Top 6 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet 
   mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, soweit von ihr kein 
   Gebrauch gemacht wurde. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung 
 
   Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
   der Vorstand bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung 
   der bereits erworbenen weitere eigene Aktien der MBB Industries AG zu 
   erwerben. Die neue Ermächtigung soll der Gesellschaft größtmögliche 
   Flexibilität verschaffen, um die mit einem Aktienrückkauf verbundenen 
   Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu 
   realisieren. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 144.201 eigene Aktien, das entspricht 2,18 % des 
   Grundkapitals. 
 
   Der Erwerbspreis der Aktien hat sich an dem aktuellen Börsenkurs zu 
   orientieren; hierfür wird eine Grenze von +/- 10 % des am Erwerbstag 
   in der Eröffnungsauktion festgestellten Kurses im Xetra-Handel 
   vorgeschlagen. Der Erwerb kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
   erfolgen. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist 
   ausgeschlossen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Angebot 
   oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
   folgenden 'Erwerbsangebot') zu erwerben. Hierbei ist der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Hier kann 
   jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele 
   Aktien, und bei Festlegung einer Preisspanne zu welchem Preis, er 
   diese der Gesellschaft anbieten will. Übersteigt die angebotene Menge 
   die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so kann der 
   Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
   Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück vorzusehen. Dies dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Die auf diesem Wege von der Gesellschaft unter dieser oder einer 
   früheren Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen Aktien können 
   zunächst sowohl über die Börse als auch mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots wieder veräußert werden. 
   Hierdurch werden alle Aktionäre bei dem Wiederbezug der Aktien gleich 
   behandelt. 
 
   Die Veräußerung der auf Basis dieser Ermächtigung sowie einer früheren 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können. 
 
   a) Dem Vorstand wird die Ermächtigung eingeräumt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die eigenen Aktien dazu zu verwenden, diese als 
   Gegenleistung im Rahmen von Unternehmensakquisitionen anbieten zu 
   können. Diese von Unternehmensverkäufern zunehmend nachgefragte Form 
   der Gegenleistung ermöglicht es der MBB Industries AG, attraktive und 
   wettbewerbsgerechte Angebote bei dem Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen zu machen. Durch den Ermächtigungsbeschluss 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, zu gegebener Zeit flexibel 
   und zeitnah reagieren zu können, was bei einer Befassung der 
   Hauptversammlung mit dem jeweiligen Akquisitionsprojekt nicht 
   erreichbar wäre; gleichfalls muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen sein. Vorteile sieht der Vorstand hierbei in der 
   Bereitstellung einer attraktiven Akquisitionsfinanzierung, um die 
   Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nachhaltig positiv 
   beeinflussen zu können. Den Interessen der Aktionäre wird durch die 
   Festsetzung einer Preisspanne von +/- 5 % des durchschnittlichen 
   Börsenkurses der drei vorangegangenen Handelstage Rechnung getragen. 
 
   Der Gesellschaft steht neben der Akquisitionsfinanzierung mittels 
   eigener Aktien auch noch das genehmigte Kapital zur Verfügung. Die 
   Entscheidung über die jeweilige Art der Aktienbeschaffung wird der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats anhand der Interessen der 
   Aktionäre und der Gesellschaft jeweils im Einzelfall treffen. 
 
   b) Darüber hinaus soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermöglicht werden, eigene Aktien auch in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an 
   Dritte, z.B. an neue institutionelle Investoren zu veräußern; das 
   Verbot des Handels in eigenen Aktien bleibt unberührt. Voraussetzung 
   einer solchen Veräußerung ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis 
   zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Den 
   Interessen der Aktionäre wird durch die Festsetzung einer Preisspanne 
   von +/- 5 % des durchschnittlichen Börsenkurses der drei 
   vorangegangenen Handelstage Rechnung getragen. Die Anzahl der auf 
   diese Weise veräußerten Aktien darf zehn Prozent des Grundkapitals im 
   Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigen; hierdurch wird 
   dem Verwässerungsschutzinteresse der Aktionäre Rechnung getragen. 
   Durch diese bereits in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG vorgesehene Möglichkeit, eröffnen sich der Gesellschaft Chancen, 
   nationalen und internationalen Investoren die Aktien anzubieten, den 
   Aktionärskreis zu erweitern und damit den Wert der Aktie zu 
   stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen 
   Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren, 
   ohne den zeit- und kostenaufwändigen Weg einer Bezugsrechtsemmission 
   beschreiten zu müssen. 
 
   c) Ferner soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Erfüllung von 
   Verbindlichkeiten aus von ihr ausgegebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen verwenden können. Auch wenn für solche 
   Schuldverschreibungen bedingtes Kapital in ausreichender Höhe zur 
   Verfügung steht, sichert der vorliegende Vorschlag eine noch 
   flexiblere Handhabung und ermöglicht es, durch die Vermeidung der 
   Ausgabe zusätzlicher Aktien den für eine Kapitalerhöhung 
   charakteristischen Verwässerungseffekt zu vermeiden. Die Entscheidung 
   über die jeweilige Art der Aktienbeschaffung wird der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats anhand der Interessen der Aktionäre und 
   der Gesellschaft jeweils im Einzelfall treffen. 
 
   Bei den vorgenannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   wird auf den zulässigen Höchstbetrag von 10 % des jeweiligen 
   Grundkapitals der rechnerische Anteil am Grundkapital von Aktien 
   angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden; so wird 
   sichergestellt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrecht 
   bei Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 
   auf den Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals beschränkt ist. 
 
   Daneben können die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die 
   Einziehung soll dabei nach Entscheidung der zuständigen Organe mit 
   oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich sein. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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