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DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULLACH 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 79160 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
           Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der 
           Hauptversammlung auch im Internet unter 
           http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je        EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je        EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen               EUR    37.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR       148.413,96 
 
   _______________________________________________- 
   _______________________________________________- 
                          _________________________ 
 
                                                       EUR    85.544.929,04 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
           und der Sixt Leasing AG 
 
 
           Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat 
           mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz 
           in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG 
           steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt 
             Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der 
             Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger 
             Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
 
     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
     (nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing 
     AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17. 
     April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen: 
 
 
 
            'Vorbemerkung 
 
 
             Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen 
             Anteilsbesitz des Organträgers. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                  § 1 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter 
               Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
               aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu 
               verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
         3.    Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
               sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
               Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
               gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
               vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
 
                  § 2 
            Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer 
             Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
                          § 3 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der 
               Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und 
               wird mit Eintragung im Handelsregister der 
               Organgesellschaft wirksam. 
 
 
         2.    Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und 
               die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten 
               erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner 
               Eintragung im Handelsregister. 
 
 
         3.    Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 
               vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
               Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) 
               volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, 
               so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf 
               folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
 
 
         4.    Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               das Entfallen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
               KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder 
               Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers 
               und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine 
               Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14 
               KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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