DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:10
=--------------------------------------------------------------------
PULLACH
Inhaber-Stammaktien
WKN 723 132
ISIN DE0007231326
Inhaber-Vorzugsaktien
WKN 723 133
ISIN DE0007231334
Namens-Stammaktien
ISIN DE000A1K0656
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach
Amtsgericht München, HRB 79160
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),
im Hilton Munich Park Hotel,
Am Tucherpark 7, 80538 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der
Hauptversammlung auch im Internet unter
http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen
der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176
Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen.
Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je EUR 31.146.832,00
dividendenberechtigter Stammaktie
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je EUR 17.249.683,08
dividendenberechtigter Vorzugsaktie
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 37.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 148.413,96
_______________________________________________-
_______________________________________________-
_________________________
EUR 85.544.929,04
Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr
2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft
und der Sixt Leasing AG
Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat
mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz
in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG
steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt
Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der
Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger
Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft
(nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing
AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17.
April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen:
'Vorbemerkung
Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen
Anteilsbesitz des Organträgers.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter
Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers
aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
3. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der
Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen;
gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa
vorhandenen Gewinnvortrag.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer
Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich
verpflichtet.
§ 3
Wirksamwerden und Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der
Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und
wird mit Eintragung im Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam.
2. Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und
die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten
erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1
wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner
Eintragung im Handelsregister.
3. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von
vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum
Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5)
volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1
wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt,
so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf
folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
das Entfallen der finanziellen Eingliederung der
Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der
Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers
und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine
Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14
KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)
© 2013 Dow Jones News
