DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:10
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PULLACH
Inhaber-Stammaktien
WKN 723 132
ISIN DE0007231326
Inhaber-Vorzugsaktien
WKN 723 133
ISIN DE0007231334
Namens-Stammaktien
ISIN DE000A1K0656
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach
Amtsgericht München, HRB 79160
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),
im Hilton Munich Park Hotel,
Am Tucherpark 7, 80538 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der
Hauptversammlung auch im Internet unter
http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen
der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176
Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen.
Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je EUR 31.146.832,00
dividendenberechtigter Stammaktie
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je EUR 17.249.683,08
dividendenberechtigter Vorzugsaktie
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 37.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 148.413,96
_______________________________________________-
_______________________________________________-
_________________________
EUR 85.544.929,04
Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr
2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft
und der Sixt Leasing AG
Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat
mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz
in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG
steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt
Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der
Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger
Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft
(nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing
AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17.
April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen:
'Vorbemerkung
Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen
Anteilsbesitz des Organträgers.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter
Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter
Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des
Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers
aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
3. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der
Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen;
gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa
vorhandenen Gewinnvortrag.
§ 2
Verlustübernahme
Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer
Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich
verpflichtet.
§ 3
Wirksamwerden und Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der
Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und
wird mit Eintragung im Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam.
2. Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und
die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten
erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1
wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner
Eintragung im Handelsregister.
3. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von
vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum
Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5)
volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1
wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt,
so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf
folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
das Entfallen der finanziellen Eingliederung der
Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der
Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers
und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine
Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14
KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im
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betreffenden Fall ohne steuerliche Nachteile beendet
werden kann.
5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags
einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.
2. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen
beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt
insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG
(Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG
(Verlustübernahme).
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz
oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmung nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare
Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare
Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt
der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie
möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
4. Die Kosten dieses Vertrags trägt der
Organträger.'
7. Beschlussfassung über eine Ermächtigung des
Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechten, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre
Zur Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der
Gesellschaft soll der Vorstand gemäß § 221 AktG zur Ausgabe
von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ermächtigt
werden, die nicht mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Aktien der Gesellschaft versehen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2018
(einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit
auszugeben.
Die auf Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte dürfen keine
Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft
vorsehen.
Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder Sachleistung erfolgen.
Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können
außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines
OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in-
oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend
'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall wird
der Vorstand ermächtigt, für die emittierende
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens der Gesellschaft
die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten zu
übernehmen.
Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechten steht den Aktionären grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei
jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz
5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
a. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
b. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszuschließen, sofern die betreffenden
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen
Barleistung ausgegeben werden, keine Mitgliedschaftsrechte
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der
Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf
Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns
der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre
berechnet wird (obligationsähnlich ausgestaltete
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte). Der
Ausgabebetrag und die Verzinsung der
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte dürfen in
diesem Fall von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen
nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen.
c. Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die
betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte
gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger
Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und
Forderungen - ausgegeben werden. Der Wert der Sachleistung
darf in diesem Fall den Nennbetrag oder einen darunter
liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten; ferner
darf der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen
Rechte nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend
getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechte (insbesondere die Verzinsung und/oder sonstige
mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten
verbundene Rechte einschließlich einer etwaigen Beteiligung
am Liquidationserlös und am Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit
und Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen
Verbindlichkeiten sowie Verwässerungsschutzbestimmungen)
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen.
8. Beschlussfassung über die Umwandlung der Sixt
Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas
Europaea, SE)
Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der
formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas
Europaea, SE) umzuwandeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der
Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers
für das erste Geschäftsjahr der zukünftigen Sixt SE (§ 12 des
Umwandlungsplans) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 29. April 2013 (URNr. B
643/2013 des Notars Dr. Christian Berringer in München) über
die Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in eine
Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird
zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte
Satzung der Sixt SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage
1 beigefügte Satzung der Sixt SE und die dem Umwandlungsplan
als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 18. April 2013 mit
dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der
Arbeitnehmer bei der Sixt SE haben den folgenden Wortlaut:
'UMWANDLUNGSPLAN
über die formwechselnde Umwandlung der Sixt
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