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DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULLACH 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 79160 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
           Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der 
           Hauptversammlung auch im Internet unter 
           http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je        EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je        EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen               EUR    37.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR       148.413,96 
 
   _______________________________________________- 
   _______________________________________________- 
                          _________________________ 
 
                                                       EUR    85.544.929,04 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
           und der Sixt Leasing AG 
 
 
           Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat 
           mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz 
           in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG 
           steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt 
             Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der 
             Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger 
             Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
 
     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
     (nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing 
     AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17. 
     April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen: 
 
 
 
            'Vorbemerkung 
 
 
             Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen 
             Anteilsbesitz des Organträgers. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                  § 1 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter 
               Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
               aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu 
               verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
         3.    Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
               sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
               Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
               gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
               vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
 
                  § 2 
            Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer 
             Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
                          § 3 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der 
               Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und 
               wird mit Eintragung im Handelsregister der 
               Organgesellschaft wirksam. 
 
 
         2.    Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und 
               die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten 
               erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner 
               Eintragung im Handelsregister. 
 
 
         3.    Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 
               vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
               Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) 
               volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, 
               so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf 
               folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
 
 
         4.    Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               das Entfallen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
               KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder 
               Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers 
               und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine 
               Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14 
               KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

betreffenden Fall ohne steuerliche Nachteile beendet 
               werden kann. 
 
 
         5.    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
                    § 4 
            Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
               einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
               beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen 
               Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
               insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG 
               (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG 
               (Verlustübernahme). 
 
 
         3.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen 
               Bestimmung nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare 
               Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare 
               Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt 
               der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie 
               möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         4.    Die Kosten dieses Vertrags trägt der 
               Organträger.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
           Genussrechten, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           Zur Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft soll der Vorstand gemäß § 221 AktG zur Ausgabe 
           von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ermächtigt 
           werden, die nicht mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf 
           Aktien der Gesellschaft versehen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2018 
             (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
             und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit 
             auszugeben. 
 
 
             Die auf Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
             Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte dürfen keine 
             Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
             vorsehen. 
 
 
             Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder Sachleistung erfolgen. 
             Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können 
             außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in- 
             oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
             'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, für die emittierende 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens der Gesellschaft 
             die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten zu 
             übernehmen. 
 
 
             Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechten steht den Aktionären grundsätzlich das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei 
             jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 
             5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
         a.    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen. 
 
 
         b.    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten auszuschließen, sofern die betreffenden 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen 
               Barleistung ausgegeben werden, keine Mitgliedschaftsrechte 
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der 
               Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf 
               Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns 
               der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre 
               berechnet wird (obligationsähnlich ausgestaltete 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte). Der 
               Ausgabebetrag und die Verzinsung der 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte dürfen in 
               diesem Fall von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der 
               Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen 
               nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen. 
 
 
         c.    Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von 
               Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
               betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
               gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger 
               Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und 
               Forderungen - ausgegeben werden. Der Wert der Sachleistung 
               darf in diesem Fall den Nennbetrag oder einen darunter 
               liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen 
               bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten; ferner 
               darf der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen 
               Rechte nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend 
             getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechte (insbesondere die Verzinsung und/oder sonstige 
             mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
             verbundene Rechte einschließlich einer etwaigen Beteiligung 
             am Liquidationserlös und am Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit 
             und Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen 
             Verbindlichkeiten sowie Verwässerungsschutzbestimmungen) 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Umwandlung der Sixt 
           Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der 
           formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung 
           mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) umzuwandeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
           für das erste Geschäftsjahr der zukünftigen Sixt SE (§ 12 des 
           Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
 
             Dem Umwandlungsplan vom 29. April 2013 (URNr. B 
             643/2013 des Notars Dr. Christian Berringer in München) über 
             die Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in eine 
             Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
             zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte 
             Satzung der Sixt SE wird genehmigt. 
 
 
             Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 
             1 beigefügte Satzung der Sixt SE und die dem Umwandlungsplan 
             als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 18. April 2013 mit 
             dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer bei der Sixt SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
               'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
               über die formwechselnde Umwandlung der Sixt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.