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DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULLACH 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 79160 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
           Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der 
           Hauptversammlung auch im Internet unter 
           http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je        EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je        EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen               EUR    37.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR       148.413,96 
 
   _______________________________________________- 
   _______________________________________________- 
                          _________________________ 
 
                                                       EUR    85.544.929,04 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
           und der Sixt Leasing AG 
 
 
           Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat 
           mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz 
           in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG 
           steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt 
             Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der 
             Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger 
             Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
 
     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
     (nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing 
     AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17. 
     April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen: 
 
 
 
            'Vorbemerkung 
 
 
             Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen 
             Anteilsbesitz des Organträgers. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                  § 1 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter 
               Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
               aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu 
               verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
         3.    Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
               sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
               Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
               gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
               vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
 
                  § 2 
            Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer 
             Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
                          § 3 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der 
               Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und 
               wird mit Eintragung im Handelsregister der 
               Organgesellschaft wirksam. 
 
 
         2.    Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und 
               die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten 
               erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner 
               Eintragung im Handelsregister. 
 
 
         3.    Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 
               vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
               Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) 
               volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, 
               so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf 
               folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
 
 
         4.    Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               das Entfallen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
               KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder 
               Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers 
               und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine 
               Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14 
               KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

betreffenden Fall ohne steuerliche Nachteile beendet 
               werden kann. 
 
 
         5.    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
                    § 4 
            Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
               einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
               beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen 
               Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
               insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG 
               (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG 
               (Verlustübernahme). 
 
 
         3.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen 
               Bestimmung nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare 
               Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare 
               Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt 
               der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie 
               möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         4.    Die Kosten dieses Vertrags trägt der 
               Organträger.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
           Genussrechten, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           Zur Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft soll der Vorstand gemäß § 221 AktG zur Ausgabe 
           von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ermächtigt 
           werden, die nicht mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf 
           Aktien der Gesellschaft versehen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2018 
             (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
             und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit 
             auszugeben. 
 
 
             Die auf Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
             Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte dürfen keine 
             Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
             vorsehen. 
 
 
             Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder Sachleistung erfolgen. 
             Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können 
             außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in- 
             oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
             'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, für die emittierende 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens der Gesellschaft 
             die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten zu 
             übernehmen. 
 
 
             Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechten steht den Aktionären grundsätzlich das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei 
             jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 
             5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
         a.    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen. 
 
 
         b.    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten auszuschließen, sofern die betreffenden 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen 
               Barleistung ausgegeben werden, keine Mitgliedschaftsrechte 
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der 
               Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf 
               Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns 
               der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre 
               berechnet wird (obligationsähnlich ausgestaltete 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte). Der 
               Ausgabebetrag und die Verzinsung der 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte dürfen in 
               diesem Fall von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der 
               Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen 
               nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen. 
 
 
         c.    Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von 
               Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
               betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
               gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger 
               Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und 
               Forderungen - ausgegeben werden. Der Wert der Sachleistung 
               darf in diesem Fall den Nennbetrag oder einen darunter 
               liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen 
               bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten; ferner 
               darf der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen 
               Rechte nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend 
             getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechte (insbesondere die Verzinsung und/oder sonstige 
             mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
             verbundene Rechte einschließlich einer etwaigen Beteiligung 
             am Liquidationserlös und am Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit 
             und Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen 
             Verbindlichkeiten sowie Verwässerungsschutzbestimmungen) 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Umwandlung der Sixt 
           Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der 
           formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung 
           mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) umzuwandeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
           für das erste Geschäftsjahr der zukünftigen Sixt SE (§ 12 des 
           Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
 
             Dem Umwandlungsplan vom 29. April 2013 (URNr. B 
             643/2013 des Notars Dr. Christian Berringer in München) über 
             die Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in eine 
             Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
             zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte 
             Satzung der Sixt SE wird genehmigt. 
 
 
             Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 
             1 beigefügte Satzung der Sixt SE und die dem Umwandlungsplan 
             als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 18. April 2013 mit 
             dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer bei der Sixt SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
               'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
               über die formwechselnde Umwandlung der Sixt 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Aktiengesellschaft mit Sitz in Pullach, Deutschland, in 
               die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas 
               Europaea, SE) 
 
 
              Vorbemerkungen 
 
 
           V.1   Die Sixt Aktiengesellschaft ('Sixt AG' oder 
                 'Gesellschaft') 
                 ist eine nach deutschem Recht gegründete 
                 Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in 
                 Pullach, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des 
                 Amtsgerichts München unter HRB 79160 eingetragen. Die 
                 Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet 
                 Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, Deutschland. 
 
 
                 Das Grundkapital der Sixt AG beträgt zum heutigen Datum 
                 EUR 123.029.212,16. Es ist eingeteilt in insgesamt 
                 48.058.286 Stückaktien, bestehend aus zwei auf den Namen 
                 lautenden Stammaktien, 31.146.830 auf den Inhaber 
                 lautenden Stammaktien und 16.911.454 auf den Inhaber 
                 lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien. 
 
 
                 Die Sixt AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der 
                 Sixt AG und ihren unmittelbaren und mittelbaren 
                 Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe 
                 (der 'Sixt-Konzern'). 
 
 
           V.2   Die Sixt AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
                 Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
                 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
                 Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') 
                 formwechselnd in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
                 Europaea, SE) umgewandelt werden. 
 
 
           V.3   Die Rechtsform der SE ist eine auf 
                 europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform 
                 für Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in 
                 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 
                 anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
                 Europäischen Wirtschaftsraum (jeweils ein 'Mitgliedstaat'). 
                 Der Sixt-Konzern ist eine international tätige 
                 Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit sich 
                 insbesondere auch auf zahlreiche europäische Länder 
                 erstreckt. Der geplante Rechtsformwechsel der Sixt AG 
                 von einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine 
                 Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bringt 
                 das Selbstverständnis der Gesellschaft als einem 
                 europäischen und weltweit ausgerichteten Unternehmen zum 
                 Ausdruck und fördert eine offene und internationale 
                 Unternehmenskultur. 
 
 
 
               Der Vorstand der Sixt AG stellt daher folgenden 
               Umwandlungsplan auf: 
 
 
              § 1    Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in die Sixt SE 
 
 
           1.1   Die Sixt AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
                 Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische 
                 Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 
 
 
           1.2   Die Sixt AG ist eine nach deutschem Recht 
                 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und 
                 Hauptverwaltung in Deutschland. Sie hat zahlreiche 
                 Tochterunternehmen im In- und Ausland einschließlich 
                 zahlreicher Tochterunternehmen, die dem Recht anderer 
                 Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt unter anderem für 
                 die Sixt B.V. mit Sitz in Hoofddorp, Niederlande, 
                 eingetragen im Register der Handelskammer (Kamers van 
                 Koophandel) von Amsterdam unter der Nummer 33296412. Die 
                 Sixt B.V. wurde im Jahr 1997 gegründet und steht seither 
                 im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt AG. Die Sixt AG 
                 verfügt somit seit mehr als zwei Jahren über eine 
                 Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
                 Mitgliedstaates unterliegt. Sie erfüllt demgemäß die 
                 Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO für die 
                 Umwandlung in eine SE. 
 
 
           1.3   Die formwechselnde Umwandlung der Sixt AG in 
                 eine SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die 
                 Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen 
                 juristischen Person zur Folge. Vielmehr besteht die Sixt 
                 AG in der Rechtsform der SE fort. Eine 
                 Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der 
                 Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung 
                 der Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert 
                 fort. 
 
 
           1.4   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
                 erhalten kein Angebot einer Barabfindung, da ein solches 
                 Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen 
                 ist. 
 
 
 
              § 2    Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
                 Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 
                 SE-VO mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft 
                 zuständige Handelsregister wirksam (der 
                 'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
 
 
              § 3    Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Sixt SE 
 
 
           3.1   Die Firma der SE lautet 'Sixt SE'. 
 
 
           3.2   Der Sitz der Sixt SE ist Pullach, 
                 Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
                 Hauptverwaltung. 
 
 
           3.3   Das gesamte Grundkapital der Sixt AG in der 
                 zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige 
                 Höhe EUR 123.029.212,16) und in der zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung (derzeit 
                 eingeteilt in insgesamt 48.058.286 Stückaktien, 
                 bestehend aus zwei auf den Namen lautenden Stammaktien, 
                 31.146.830 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und 
                 16.911.454 auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen 
                 Vorzugsaktien) wird zum Grundkapital der Sixt SE. Der 
                 rechnerische Anteil der einzelnen Stückaktie am 
                 Grundkapital (derzeit EUR 2,56) bleibt so erhalten, wie 
                 er im Umwandlungszeitpunkt besteht. 
 
 
           3.4   Die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt 
                 Aktionäre der Sixt AG sind, werden Aktionäre der Sixt 
                 SE. Sie werden in demselben Umfang und in derselben 
                 Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Sixt SE 
                 beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am 
                 Grundkapital der Sixt AG sind. Die Inhaber von 
                 Stammaktien erhalten dieselbe Anzahl von Stammaktien an 
                 der Sixt SE und die Inhaber von Vorzugsaktien erhalten 
                 dieselbe Anzahl von Vorzugsaktien an der Sixt SE, welche 
                 sie jeweils zum Umwandlungszeitpunkt an der Sixt AG 
                 halten; dabei erhalten die Inhaber von auf den Namen 
                 lautenden Stückaktien wiederum auf den Namen lautende 
                 Stückaktien und die Inhaber von auf den Inhaber 
                 lautenden Stückaktien wiederum auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien. Rechte Dritter, die an Aktien der Sixt AG 
                 oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den 
                 künftigen Aktien der Sixt SE fort. 
 
 
           3.5   Die Sixt SE erhält die als Anlage 1 
                 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses 
                 Umwandlungsplans ist. 
 
 
                 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen: 
 
 
             a)    die Grundkapitalziffer und die Einteilung 
                   des Grundkapitals der Sixt SE gemäß § 4 Abs. 1 der 
                   Satzung der Sixt SE der Grundkapitalziffer und der 
                   Einteilung des Grundkapitals der Sixt AG gemäß § 4 
                   Abs. 1 der Satzung der Sixt AG. 
 
 
             b)    das genehmigte Kapital der Sixt SE gemäß § 
                   4 Abs. 3 der Satzung der Sixt SE in Umfang und 
                   Ausgestaltung dem genehmigten Kapital der Sixt AG 
                   gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt AG. 
 
 
 
                 Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung 
                 des Grundkapitals der Sixt AG, die sich vor dem 
                 Umwandlungszeitpunkt ergeben, und/oder etwaige 
                 Änderungen des genehmigten Kapitals der Sixt AG vor dem 
                 Umwandlungszeitpunkt aufgrund einer vorherigen 
                 Ausnutzung oder des Ablaufs der Ermächtigungsfrist des 
                 genehmigten Kapitals gelten demgemäß auch für die Sixt 
                 SE. Der Aufsichtsrat der Sixt SE (sowie hilfsweise der 
                 Aufsichtsrat der Sixt AG) wird ermächtigt und zugleich 
                 angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden 
                 Umwandlung in das Handelsregister etwaige sich aus dem 
                 Vorstehenden ergebende Fassungsänderungen der als Anlage 
                 1 beigefügten Satzung der Sixt SE vorzunehmen. 
 
 
 
   § 4    Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Sixt AG 
 
 
           4.1   Die der Gesellschaft mit Beschluss der 
                 Hauptversammlung der Sixt AG vom 6. Juni 2012 zu 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
                 und der Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts der Aktionäre, gilt in ihrem zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt SE 
                 unverändert fort. 
 
 
           4.2   Ebenso gilt die der Gesellschaft mit 
                 Beschluss der Hauptversammlung der Sixt AG vom 6. Juni 
                 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zum 
                 Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener Aktien unter 
                 Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der 
                 Aktionäre in ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
                 Umfang in der Sixt SE unverändert fort. 
 
 
           4.3   Es ist vorgesehen, der ordentlichen 
                 Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Juni 2013 unter 
                 Tagesordnungspunkt 7 die Beschlussfassung über eine 
                 Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
                 Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, auch 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
                 vorzuschlagen. Sofern die Hauptversammlung eine solche 
                 Ermächtigung erteilt, gilt auch sie in ihrem zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt SE 
                 unverändert fort; ebenso bleiben etwaige, auf Grundlage 
                 der Ermächtigung noch vor dem Umwandlungszeitpunkt 
                 ausgegebene Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
                 in ihrem Bestand von der Umwandlung der Gesellschaft in 
                 die Sixt SE unberührt. 
 
 
           4.4   Ferner gelten auch alle weiteren Beschlüsse 
                 der Hauptversammlung der Sixt AG, soweit sie im 
                 Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, 
                 unverändert in der Sixt SE fort. 
 
 
 
              § 5    Dualistisches System; Organe der Sixt SE 
 
 
           5.1   Die Sixt SE verfügt gemäß § 6 der Satzung der 
                 Sixt SE über ein dualistisches Leitungs- und 
                 Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
                 einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
           5.2   Organe der Sixt SE sind daher wie bisher bei 
                 der Sixt AG der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die 
                 Hauptversammlung. 
 
 
 
              § 6    Vorstand 
 
 
           6.1   Der Vorstand der Sixt SE besteht gemäß § 7 
                 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE aus einem oder mehreren 
                 Mitgliedern, die durch den Aufsichtsrat bestellt werden. 
                 Die Bestellungsdauer beträgt gemäß § 7 Abs. 2 der 
                 Satzung der Sixt SE höchstens fünf Jahre. 
                 Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
           6.2   Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der 
                 Sixt AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden 
                 Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
 
              § 7    Aufsichtsrat 
 
 
           7.1   Der Aufsichtsrat der Sixt SE besteht gemäß § 
                 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE aus drei Mitgliedern. 
                 Hiervon werden zwei Mitglieder von der Hauptversammlung 
                 gewählt; ein weiteres Mitglied wird von dem Aktionär 
                 Erich Sixt bzw. seinen Erben, soweit diese Aktionäre 
                 sind, in den Aufsichtsrat entsandt. Die Vorgaben der 
                 Satzung der Sixt SE zur Zusammensetzung des 
                 Aufsichtsrats entsprechen damit den derzeit bereits bei 
                 der Sixt AG geltenden Vorgaben. 
 
 
           7.2   Die Wahl der von der Hauptversammlung zu 
                 wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE 
                 erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt SE für 
                 den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
                 die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab 
                 Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem 
                 die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens 
                 jedoch für sechs Jahre. 
 
 
                 Hiervon abweichend erfolgt die Wahl der von der 
                 Hauptersammlung zu wählenden Mitglieder des ersten 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung 
                 der Sixt SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
                 Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das erste 
                 Geschäftsjahr nach Eintragung der Sixt SE im 
                 Handelsregister beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
                 dem die Eintragung erfolgt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
                 Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
                 Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 10 Abs. 3 der 
                 Satzung der Sixt SE entsprechend für das entsandte 
                 Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
           7.3   Es ist vorgesehen, dass die Wahl der von der 
                 Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE durch die Hauptversammlung 
                 erfolgt, die über die Zustimmung zur Umwandlung der Sixt 
                 AG in die Sixt SE beschließt. Das dritte Mitglied des 
                 ersten Aufsichtsrats der Sixt SE ist aufgrund des in § 
                 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE enthaltenen 
                 Entsendungsrechts von dem Aktionär Erich Sixt bzw. 
                 seinen Erben, soweit sie Aktionäre sind, zu entsenden. 
                 Soweit die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt 
                 SE nicht durch die Hauptversammlung bzw. in Ausübung des 
                 vorstehenden Entsendungsrechts bestellt worden sind, 
                 erfolgt ihre Bestellung auf Antrag durch das zuständige 
                 Gericht. 
 
 
           7.4   Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats 
                 der Sixt AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden 
                 Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
 
              § 8    Sonderrechte 
 
 
           8.1   Als Sonderrechte erhalten die Inhaber von 
                 stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Sixt AG das ihnen 
                 nach näherer Maßgabe von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 der 
                 Satzung der Sixt AG zustehende Vorzugs- und 
                 Mehrdividendenrecht unverändert auch als 
                 Vorzugsaktionäre der Sixt SE. Das genannte Vorzugs- und 
                 Mehrdividendenrecht wird hierzu unverändert in § 22 Abs. 
                 1 und 2 der Satzung der Sixt SE übernommen. Die Inhaber 
                 von Vorzugsaktien erhalten danach auch in der Sixt SE 
                 aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um EUR 0,02 höhere 
                 Dividende als die Inhaber von Stammaktien, mindestens 
                 jedoch eine Dividende in Höhe von EUR 0,05 je 
                 Vorzugsaktie. Reicht der Bilanzgewinn eines 
                 Geschäftsjahrs oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur 
                 Vorwegausschüttung von mindestens EUR 0,05 je 
                 Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne 
                 Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre 
                 in der Weise nachgezahlt, dass die älteren Rückstände 
                 vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines 
                 Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge 
                 erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. 
                 Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils 
                 desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die 
                 Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird. 
 
 
           8.2   Dem Aktionär Erich Sixt sowie seinen Erben, 
                 soweit diese Aktionäre sind, steht gemäß § 8 Abs. 1 der 
                 Satzung der Sixt AG das Recht zu, ein Mitglied des aus 
                 insgesamt drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats zu 
                 entsenden. Dieses satzungsmäßige Entsenderecht erhalten 
                 der Aktionär Erich Sixt bzw. seine Erben, soweit sie 
                 Aktionäre sind, als Sonderrecht unverändert auch bei der 
                 Sixt SE. Hierzu wird das genannte Entsenderecht 
                 inhaltlich unverändert in § 10 Abs. 1 der Satzung der 
                 Sixt SE übernommen. 
 
 
           8.3   Außer den in den vorstehenden Absätzen dieses 
                 § 8 bezeichneten Sonderrechten werden den in Art. 20 
                 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 
                 UmwG genannten Personen keine Sonderrechte gewährt und 
                 sind für diese Personen keine besonderen Maßnahmen 
                 vorgesehen. Von der Sixt AG ausgegebene 
                 Schuldverschreibungen gelten unverändert in der Sixt SE 
                 fort. Ebenso bestehen Rechte der Teilnehmer aus den bei 
                 der Sixt AG bestehenden Beteiligungsprogrammen (Matching 
                 Stock Programme) für Mitglieder des Vorstands und 
                 sonstige Mitarbeiter und Führungskräfte des 
                 Sixt-Konzerns nach Maßgabe der geltenden 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Vertragsbedingungen in der Sixt SE fort. 
 
 
 
              § 9    Sondervorteile 
 
 
           9.1   Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) 
                 SE-VO wurden oder werden anlässlich der Umwandlung keine 
                 besonderen Vorteile gewährt. 
 
 
           9.2   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird jedoch 
                 darauf hingewiesen, dass unbeschadet der 
                 aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE für die Bestellung der 
                 Mitglieder des Vorstands der Sixt SE davon auszugehen 
                 ist, dass die bisher amtierenden Mitglieder des 
                 Vorstands der Sixt AG, die Herren Erich Sixt, Detlev 
                 Pätsch und Dr. Julian zu Putlitz, zu Mitgliedern des 
                 Vorstands der Sixt SE bestellt werden. 
 
 
           9.3   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird ferner 
                 darauf hingewiesen, dass unbeschadet der 
                 aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des 
                 Aufsichtsrats der Sixt AG für die Unterbreitung von 
                 Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die amtierenden 
                 Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt AG Ralf Teckentrup 
                 und Dr. Daniel Terberger der Hauptversammlung auch zur 
                 Wahl als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder 
                 des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE vorgeschlagen 
                 werden sollen. Herr Ralf Teckentrup gehört dem 
                 Aufsichtsrat der Sixt AG als von der Hauptversammlung 
                 gewähltes Mitglied an; Herr Dr. Daniel Terberger gehört 
                 dem Aufsichtsrat der Sixt AG als gerichtlich bestellter 
                 Nachfolger eines von der Hauptversammlung gewählten 
                 Mitglieds an. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit 
                 des Aktionärs Erich Sixt bzw. seiner Erben, soweit sie 
                 Aktionäre sind, als Inhaber des betreffenden 
                 Entsendungsrechts (vgl. zu diesem Entsendungsrecht 
                 vorstehend § 8.2), ist ferner davon auszugehen, dass das 
                 weitere amtierende Mitglied des Aufsichtsrats der Sixt 
                 AG, Herr Prof. Dr. Gunter Thielen, der dem Aufsichtsrat 
                 der Sixt AG als entsandtes Mitglied angehört, auch in 
                 den ersten Aufsichtsrat der Sixt SE entsandt werden 
                 wird. 
 
 
 
   §     Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
   10    Sixt SE 
 
 
           10.1  Im Zusammenhang mit der formwechselnden 
                 Umwandlung der Sixt AG in eine SE ist gemäß Art. 12 Abs. 
                 2 SE-VO in Verbindung mit den Bestimmungen des SEBG ein 
                 Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
                 zukünftigen Sixt SE durchzuführen; Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften bezeichnet 
                 jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, 
                 Anhörung und Mitbestimmung -, durch das Vertreter der 
                 Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der 
                 Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
 
 
                 Ziel des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist 
                 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG der Abschluss einer 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                 der SE. Hierzu ist ein besonderes Verhandlungsgremium 
                 der Arbeitnehmer zu bilden, das die Aufgabe hat, mit dem 
                 Vorstand der formwechselnden Gesellschaft die 
                 Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE zu 
                 verhandeln und in einer schriftlichen Vereinbarung 
                 festzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Dieses 
                 Verhandlungsverfahren kann alternativ zu folgenden 
                 Ergebnissen führen: 
 
 
             a)    Es wird eine Vereinbarung zwischen dem 
                   Vorstand der formwechselnden Gesellschaft und dem 
                   besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung 
                   der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. 
 
 
                   In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der 
                   Arbeitnehmer bei der Sixt SE nach dieser Vereinbarung. 
                   Im Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE 
                   muss in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 SEBG im 
                   Hinblick auf alle Komponenten der Beteiligung der 
                   Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß 
                   gewährleistet werden, wie es bei der Sixt AG als 
                   formwechselnder Gesellschaft besteht. 
 
 
             b)    Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der 
                   gesetzlichen Verhandlungsfrist des § 20 SEBG keine 
                   Einigung erzielt. 
 
 
                   In diesem Fall gilt eine gesetzliche Auffangregelung. 
                   Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der Sixt 
                   SE ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzurichten. 
                   Nach der gesetzlichen Auffangregelung bestünde der 
                   Aufsichtsrat der Sixt SE wie der Aufsichtsrat der Sixt 
                   AG nur aus Vertretern der Aktionäre. 
 
 
             c)    Das besondere Verhandlungsgremium 
                   beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen 
                   aufzunehmen oder diese abzubrechen. 
 
 
                   Ein solcher Beschluss beendet das 
                   Verhandlungsverfahren, ohne dass die gesetzliche 
                   Auffangregelung Anwendung findet, mit der Folge, dass 
                   bei der Sixt SE kein SE-Betriebsrat einzurichten ist. 
                   Der Aufsichtsrat der Sixt SE bestünde auch in diesem 
                   Fall wie der Aufsichtsrat der Sixt AG nur aus 
                   Vertretern der Aktionäre. 
 
 
 
                 Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Eintragung der SE in 
                 das Handelsregister erst erfolgen, wenn eine 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                 der SE geschlossen worden ist, die gesetzliche 
                 Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass hierüber 
                 eine Einigung erzielt wurde, oder das besondere 
                 Verhandlungsgremium einen Beschluss über die 
                 Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen gefasst 
                 hat. 
 
 
           10.2  Der Vorstand der Sixt AG hat das Verfahren 
                 zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß den 
                 Bestimmungen des SEBG mit Informationsschreiben vom 28. 
                 Januar 2013 eingeleitet. Die Arbeitnehmer der Sixt AG, 
                 ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
                 Betriebe wurden mit diesem Informationsschreiben über 
                 das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des 
                 besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. Die 
                 Information erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 SEBG mit dem 
                 gesetzlichen Inhalt nach § 4 Abs. 3 SEBG und mit der 
                 Maßgabe, dass die Information bereits vor Offenlegung 
                 des Umwandlungsplans vorgenommen wurde. 
 
 
           10.3  Bildung und Zusammensetzung des besonderen 
                 Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach 
                 deutschem Recht (§§ 4 - 7 SEBG). Die Verteilung der 
                 Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die 
                 einzelnen Mitgliedstaaten ist für eine SE-Gründung mit 
                 Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach 
                 erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer des 
                 Sixt-Konzerns beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
                 besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der 
                 Mitglieder eines Mitgliedstaates im besonderen 
                 Verhandlungsgremium erhöht sich jeweils um ein Mitglied, 
                 soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat 
                 beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 
                 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten 
                 beschäftigten Arbeitnehmer des Sixt-Konzerns übersteigt. 
 
 
                 Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der 
                 Arbeitnehmeranzahlen in den jeweiligen Mitgliedstaaten 
                 zum Zeitpunkt der Information über die Umwandlung 
                 entfielen auf die Mitgliedstaaten für das besondere 
                 Verhandlungsgremium insgesamt 15 Sitze nach folgender 
                 Verteilung: 
 
 
                         Land                Anteil          Zahl 
                                        (in %, gerundet)  Mitglieder 
 
                     Deutschland              59,4            6 
 
                      Frankreich              10,6            2 
 
                Vereinigtes Königreich        10,9            2 
 
                       Belgien                1,3             1 
 
                     Niederlande              5,6             1 
 
                      Luxemburg               0,2             1 
 
                      Österreich              3,7             1 
 
                       Spanien                8,3             1 
 
                        Gesamt                                15 
 
 
           10.4  Die Mitglieder des besonderen 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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