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DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULLACH 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Sixt Aktiengesellschaft, Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 79160 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   20. Juni 2013, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
           Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 
           4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der 
           Hauptversammlung auch im Internet unter 
           http://ag.sixt.de/einberufung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2012 in Höhe von EUR 85.544.929,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je        EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je        EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen               EUR    37.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR       148.413,96 
 
   _______________________________________________- 
   _______________________________________________- 
                          _________________________ 
 
                                                       EUR    85.544.929,04 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 21. Juni 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
           und der Sixt Leasing AG 
 
 
           Die Sixt Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft hat 
           mit Datum vom 17. April 2013 mit der Sixt Leasing AG mit Sitz 
           in Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 155501, als abhängiger Gesellschaft einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Sixt Leasing AG 
           steht im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt 
             Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der 
             Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach als abhängiger 
             Gesellschaft vom 17. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
 
     Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt Aktiengesellschaft 
     (nachfolgend auch als 'Organträger' bezeichnet) und der Sixt Leasing 
     AG (nachfolgend auch als 'Organgesellschaft' bezeichnet) vom 17. 
     April 2013 enthält die folgenden Bestimmungen: 
 
 
 
            'Vorbemerkung 
 
 
             Die Organgesellschaft steht im unmittelbaren alleinigen 
             Anteilsbesitz des Organträgers. 
 
 
             Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
                  § 1 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
               Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter 
               Berücksichtigung von nachstehendem Absatz 2 ergibt, unter 
               Beachtung von § 301 AktG an den Organträger abzuführen. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
               Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
               dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers 
               aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu 
               verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
         3.    Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
               sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
               Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum 
               Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; 
               gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
               vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
 
                  § 2 
            Verlustübernahme 
 
 
             Der Organträger ist der Organgesellschaft nach näherer 
             Maßgabe der Bestimmungen des § 302 AktG zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
                          § 3 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
               Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der 
               Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und 
               wird mit Eintragung im Handelsregister der 
               Organgesellschaft wirksam. 
 
 
         2.    Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß § 1 und 
               die Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 des Vertrags gelten 
               erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem der Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird. Im Übrigen gilt der Vertrag ab seiner 
               Eintragung im Handelsregister. 
 
 
         3.    Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 
               vier (4) Wochen zum Ende des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
               Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) 
               volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 3 Abs. 1 
               wirksam wird, abläuft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, 
               so verlängert er sich jeweils bis zum Ende des darauf 
               folgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. 
 
 
         4.    Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
               das Entfallen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
               KStG infolge einer Abtretung der Anteile an der 
               Organgesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder 
               Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers 
               und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine 
               Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne des § 14 
               KStG sein kann, jeweils soweit die Organschaft im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

betreffenden Fall ohne steuerliche Nachteile beendet 
               werden kann. 
 
 
         5.    Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
 
                    § 4 
            Schlussbestimmungen 
 
 
         1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
               einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. 
 
 
         2.    Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen 
               beziehen sich auf die in Bezug genommenen gesetzlichen 
               Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt 
               insbesondere für die Verweisungen auf § 301 AktG 
               (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG 
               (Verlustübernahme). 
 
 
         3.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
               oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder 
               werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen 
               Bestimmung nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare 
               Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare 
               Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt 
               der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie 
               möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag. 
 
 
         4.    Die Kosten dieses Vertrags trägt der 
               Organträger.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
           Genussrechten, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           Zur Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der 
           Gesellschaft soll der Vorstand gemäß § 221 AktG zur Ausgabe 
           von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ermächtigt 
           werden, die nicht mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf 
           Aktien der Gesellschaft versehen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2018 
             (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
             und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit 
             auszugeben. 
 
 
             Die auf Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
             Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte dürfen keine 
             Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
             vorsehen. 
 
 
             Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder Sachleistung erfolgen. 
             Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können 
             außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in- 
             oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
             'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall wird 
             der Vorstand ermächtigt, für die emittierende 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens der Gesellschaft 
             die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten zu 
             übernehmen. 
 
 
             Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechten steht den Aktionären grundsätzlich das 
             gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei 
             jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 
             5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
 
         a.    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen. 
 
 
         b.    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten auszuschließen, sofern die betreffenden 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen 
               Barleistung ausgegeben werden, keine Mitgliedschaftsrechte 
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der 
               Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf 
               Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns 
               der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre 
               berechnet wird (obligationsähnlich ausgestaltete 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte). Der 
               Ausgabebetrag und die Verzinsung der 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte dürfen in 
               diesem Fall von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der 
               Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen 
               nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen. 
 
 
         c.    Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von 
               Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
               betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
               gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger 
               Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und 
               Forderungen - ausgegeben werden. Der Wert der Sachleistung 
               darf in diesem Fall den Nennbetrag oder einen darunter 
               liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen 
               bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten; ferner 
               darf der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen 
               Rechte nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend 
             getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechte (insbesondere die Verzinsung und/oder sonstige 
             mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
             verbundene Rechte einschließlich einer etwaigen Beteiligung 
             am Liquidationserlös und am Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit 
             und Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen 
             Verbindlichkeiten sowie Verwässerungsschutzbestimmungen) 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Umwandlung der Sixt 
           Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der 
           formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung 
           mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) umzuwandeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
           für das erste Geschäftsjahr der zukünftigen Sixt SE (§ 12 des 
           Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
 
             Dem Umwandlungsplan vom 29. April 2013 (URNr. B 
             643/2013 des Notars Dr. Christian Berringer in München) über 
             die Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in eine 
             Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
             zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte 
             Satzung der Sixt SE wird genehmigt. 
 
 
             Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 
             1 beigefügte Satzung der Sixt SE und die dem Umwandlungsplan 
             als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 18. April 2013 mit 
             dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
             Arbeitnehmer bei der Sixt SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
               'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
               über die formwechselnde Umwandlung der Sixt 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Aktiengesellschaft mit Sitz in Pullach, Deutschland, in 
               die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas 
               Europaea, SE) 
 
 
              Vorbemerkungen 
 
 
           V.1   Die Sixt Aktiengesellschaft ('Sixt AG' oder 
                 'Gesellschaft') 
                 ist eine nach deutschem Recht gegründete 
                 Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in 
                 Pullach, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des 
                 Amtsgerichts München unter HRB 79160 eingetragen. Die 
                 Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet 
                 Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, Deutschland. 
 
 
                 Das Grundkapital der Sixt AG beträgt zum heutigen Datum 
                 EUR 123.029.212,16. Es ist eingeteilt in insgesamt 
                 48.058.286 Stückaktien, bestehend aus zwei auf den Namen 
                 lautenden Stammaktien, 31.146.830 auf den Inhaber 
                 lautenden Stammaktien und 16.911.454 auf den Inhaber 
                 lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien. 
 
 
                 Die Sixt AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der 
                 Sixt AG und ihren unmittelbaren und mittelbaren 
                 Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe 
                 (der 'Sixt-Konzern'). 
 
 
           V.2   Die Sixt AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
                 Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
                 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
                 Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') 
                 formwechselnd in eine Europäische Gesellschaft (Societas 
                 Europaea, SE) umgewandelt werden. 
 
 
           V.3   Die Rechtsform der SE ist eine auf 
                 europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform 
                 für Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in 
                 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 
                 anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
                 Europäischen Wirtschaftsraum (jeweils ein 'Mitgliedstaat'). 
                 Der Sixt-Konzern ist eine international tätige 
                 Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit sich 
                 insbesondere auch auf zahlreiche europäische Länder 
                 erstreckt. Der geplante Rechtsformwechsel der Sixt AG 
                 von einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine 
                 Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bringt 
                 das Selbstverständnis der Gesellschaft als einem 
                 europäischen und weltweit ausgerichteten Unternehmen zum 
                 Ausdruck und fördert eine offene und internationale 
                 Unternehmenskultur. 
 
 
 
               Der Vorstand der Sixt AG stellt daher folgenden 
               Umwandlungsplan auf: 
 
 
              § 1    Umwandlung der Sixt Aktiengesellschaft in die Sixt SE 
 
 
           1.1   Die Sixt AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
                 Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische 
                 Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 
 
 
           1.2   Die Sixt AG ist eine nach deutschem Recht 
                 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und 
                 Hauptverwaltung in Deutschland. Sie hat zahlreiche 
                 Tochterunternehmen im In- und Ausland einschließlich 
                 zahlreicher Tochterunternehmen, die dem Recht anderer 
                 Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt unter anderem für 
                 die Sixt B.V. mit Sitz in Hoofddorp, Niederlande, 
                 eingetragen im Register der Handelskammer (Kamers van 
                 Koophandel) von Amsterdam unter der Nummer 33296412. Die 
                 Sixt B.V. wurde im Jahr 1997 gegründet und steht seither 
                 im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt AG. Die Sixt AG 
                 verfügt somit seit mehr als zwei Jahren über eine 
                 Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
                 Mitgliedstaates unterliegt. Sie erfüllt demgemäß die 
                 Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO für die 
                 Umwandlung in eine SE. 
 
 
           1.3   Die formwechselnde Umwandlung der Sixt AG in 
                 eine SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die 
                 Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen 
                 juristischen Person zur Folge. Vielmehr besteht die Sixt 
                 AG in der Rechtsform der SE fort. Eine 
                 Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der 
                 Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung 
                 der Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert 
                 fort. 
 
 
           1.4   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
                 erhalten kein Angebot einer Barabfindung, da ein solches 
                 Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen 
                 ist. 
 
 
 
              § 2    Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
                 Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 
                 SE-VO mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft 
                 zuständige Handelsregister wirksam (der 
                 'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
 
 
              § 3    Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Sixt SE 
 
 
           3.1   Die Firma der SE lautet 'Sixt SE'. 
 
 
           3.2   Der Sitz der Sixt SE ist Pullach, 
                 Deutschland. Dort befindet sich auch ihre 
                 Hauptverwaltung. 
 
 
           3.3   Das gesamte Grundkapital der Sixt AG in der 
                 zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige 
                 Höhe EUR 123.029.212,16) und in der zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung (derzeit 
                 eingeteilt in insgesamt 48.058.286 Stückaktien, 
                 bestehend aus zwei auf den Namen lautenden Stammaktien, 
                 31.146.830 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und 
                 16.911.454 auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen 
                 Vorzugsaktien) wird zum Grundkapital der Sixt SE. Der 
                 rechnerische Anteil der einzelnen Stückaktie am 
                 Grundkapital (derzeit EUR 2,56) bleibt so erhalten, wie 
                 er im Umwandlungszeitpunkt besteht. 
 
 
           3.4   Die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt 
                 Aktionäre der Sixt AG sind, werden Aktionäre der Sixt 
                 SE. Sie werden in demselben Umfang und in derselben 
                 Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der Sixt SE 
                 beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am 
                 Grundkapital der Sixt AG sind. Die Inhaber von 
                 Stammaktien erhalten dieselbe Anzahl von Stammaktien an 
                 der Sixt SE und die Inhaber von Vorzugsaktien erhalten 
                 dieselbe Anzahl von Vorzugsaktien an der Sixt SE, welche 
                 sie jeweils zum Umwandlungszeitpunkt an der Sixt AG 
                 halten; dabei erhalten die Inhaber von auf den Namen 
                 lautenden Stückaktien wiederum auf den Namen lautende 
                 Stückaktien und die Inhaber von auf den Inhaber 
                 lautenden Stückaktien wiederum auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien. Rechte Dritter, die an Aktien der Sixt AG 
                 oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den 
                 künftigen Aktien der Sixt SE fort. 
 
 
           3.5   Die Sixt SE erhält die als Anlage 1 
                 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses 
                 Umwandlungsplans ist. 
 
 
                 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen: 
 
 
             a)    die Grundkapitalziffer und die Einteilung 
                   des Grundkapitals der Sixt SE gemäß § 4 Abs. 1 der 
                   Satzung der Sixt SE der Grundkapitalziffer und der 
                   Einteilung des Grundkapitals der Sixt AG gemäß § 4 
                   Abs. 1 der Satzung der Sixt AG. 
 
 
             b)    das genehmigte Kapital der Sixt SE gemäß § 
                   4 Abs. 3 der Satzung der Sixt SE in Umfang und 
                   Ausgestaltung dem genehmigten Kapital der Sixt AG 
                   gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt AG. 
 
 
 
                 Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung 
                 des Grundkapitals der Sixt AG, die sich vor dem 
                 Umwandlungszeitpunkt ergeben, und/oder etwaige 
                 Änderungen des genehmigten Kapitals der Sixt AG vor dem 
                 Umwandlungszeitpunkt aufgrund einer vorherigen 
                 Ausnutzung oder des Ablaufs der Ermächtigungsfrist des 
                 genehmigten Kapitals gelten demgemäß auch für die Sixt 
                 SE. Der Aufsichtsrat der Sixt SE (sowie hilfsweise der 
                 Aufsichtsrat der Sixt AG) wird ermächtigt und zugleich 
                 angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden 
                 Umwandlung in das Handelsregister etwaige sich aus dem 
                 Vorstehenden ergebende Fassungsänderungen der als Anlage 
                 1 beigefügten Satzung der Sixt SE vorzunehmen. 
 
 
 
   § 4    Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Sixt AG 
 
 
           4.1   Die der Gesellschaft mit Beschluss der 
                 Hauptversammlung der Sixt AG vom 6. Juni 2012 zu 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
                 und der Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts der Aktionäre, gilt in ihrem zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt SE 
                 unverändert fort. 
 
 
           4.2   Ebenso gilt die der Gesellschaft mit 
                 Beschluss der Hauptversammlung der Sixt AG vom 6. Juni 
                 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zum 
                 Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener Aktien unter 
                 Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der 
                 Aktionäre in ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
                 Umfang in der Sixt SE unverändert fort. 
 
 
           4.3   Es ist vorgesehen, der ordentlichen 
                 Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Juni 2013 unter 
                 Tagesordnungspunkt 7 die Beschlussfassung über eine 
                 Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
                 Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, auch 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
                 vorzuschlagen. Sofern die Hauptversammlung eine solche 
                 Ermächtigung erteilt, gilt auch sie in ihrem zum 
                 Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt SE 
                 unverändert fort; ebenso bleiben etwaige, auf Grundlage 
                 der Ermächtigung noch vor dem Umwandlungszeitpunkt 
                 ausgegebene Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
                 in ihrem Bestand von der Umwandlung der Gesellschaft in 
                 die Sixt SE unberührt. 
 
 
           4.4   Ferner gelten auch alle weiteren Beschlüsse 
                 der Hauptversammlung der Sixt AG, soweit sie im 
                 Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, 
                 unverändert in der Sixt SE fort. 
 
 
 
              § 5    Dualistisches System; Organe der Sixt SE 
 
 
           5.1   Die Sixt SE verfügt gemäß § 6 der Satzung der 
                 Sixt SE über ein dualistisches Leitungs- und 
                 Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
                 einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
           5.2   Organe der Sixt SE sind daher wie bisher bei 
                 der Sixt AG der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die 
                 Hauptversammlung. 
 
 
 
              § 6    Vorstand 
 
 
           6.1   Der Vorstand der Sixt SE besteht gemäß § 7 
                 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE aus einem oder mehreren 
                 Mitgliedern, die durch den Aufsichtsrat bestellt werden. 
                 Die Bestellungsdauer beträgt gemäß § 7 Abs. 2 der 
                 Satzung der Sixt SE höchstens fünf Jahre. 
                 Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
           6.2   Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der 
                 Sixt AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden 
                 Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
 
              § 7    Aufsichtsrat 
 
 
           7.1   Der Aufsichtsrat der Sixt SE besteht gemäß § 
                 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE aus drei Mitgliedern. 
                 Hiervon werden zwei Mitglieder von der Hauptversammlung 
                 gewählt; ein weiteres Mitglied wird von dem Aktionär 
                 Erich Sixt bzw. seinen Erben, soweit diese Aktionäre 
                 sind, in den Aufsichtsrat entsandt. Die Vorgaben der 
                 Satzung der Sixt SE zur Zusammensetzung des 
                 Aufsichtsrats entsprechen damit den derzeit bereits bei 
                 der Sixt AG geltenden Vorgaben. 
 
 
           7.2   Die Wahl der von der Hauptversammlung zu 
                 wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE 
                 erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt SE für 
                 den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
                 die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab 
                 Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem 
                 die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens 
                 jedoch für sechs Jahre. 
 
 
                 Hiervon abweichend erfolgt die Wahl der von der 
                 Hauptersammlung zu wählenden Mitglieder des ersten 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung 
                 der Sixt SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
                 Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das erste 
                 Geschäftsjahr nach Eintragung der Sixt SE im 
                 Handelsregister beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
                 dem die Eintragung erfolgt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
                 Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
                 Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 10 Abs. 3 der 
                 Satzung der Sixt SE entsprechend für das entsandte 
                 Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
           7.3   Es ist vorgesehen, dass die Wahl der von der 
                 Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE durch die Hauptversammlung 
                 erfolgt, die über die Zustimmung zur Umwandlung der Sixt 
                 AG in die Sixt SE beschließt. Das dritte Mitglied des 
                 ersten Aufsichtsrats der Sixt SE ist aufgrund des in § 
                 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE enthaltenen 
                 Entsendungsrechts von dem Aktionär Erich Sixt bzw. 
                 seinen Erben, soweit sie Aktionäre sind, zu entsenden. 
                 Soweit die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt 
                 SE nicht durch die Hauptversammlung bzw. in Ausübung des 
                 vorstehenden Entsendungsrechts bestellt worden sind, 
                 erfolgt ihre Bestellung auf Antrag durch das zuständige 
                 Gericht. 
 
 
           7.4   Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats 
                 der Sixt AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden 
                 Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
 
              § 8    Sonderrechte 
 
 
           8.1   Als Sonderrechte erhalten die Inhaber von 
                 stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Sixt AG das ihnen 
                 nach näherer Maßgabe von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 der 
                 Satzung der Sixt AG zustehende Vorzugs- und 
                 Mehrdividendenrecht unverändert auch als 
                 Vorzugsaktionäre der Sixt SE. Das genannte Vorzugs- und 
                 Mehrdividendenrecht wird hierzu unverändert in § 22 Abs. 
                 1 und 2 der Satzung der Sixt SE übernommen. Die Inhaber 
                 von Vorzugsaktien erhalten danach auch in der Sixt SE 
                 aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um EUR 0,02 höhere 
                 Dividende als die Inhaber von Stammaktien, mindestens 
                 jedoch eine Dividende in Höhe von EUR 0,05 je 
                 Vorzugsaktie. Reicht der Bilanzgewinn eines 
                 Geschäftsjahrs oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur 
                 Vorwegausschüttung von mindestens EUR 0,05 je 
                 Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne 
                 Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre 
                 in der Weise nachgezahlt, dass die älteren Rückstände 
                 vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines 
                 Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge 
                 erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. 
                 Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils 
                 desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die 
                 Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird. 
 
 
           8.2   Dem Aktionär Erich Sixt sowie seinen Erben, 
                 soweit diese Aktionäre sind, steht gemäß § 8 Abs. 1 der 
                 Satzung der Sixt AG das Recht zu, ein Mitglied des aus 
                 insgesamt drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats zu 
                 entsenden. Dieses satzungsmäßige Entsenderecht erhalten 
                 der Aktionär Erich Sixt bzw. seine Erben, soweit sie 
                 Aktionäre sind, als Sonderrecht unverändert auch bei der 
                 Sixt SE. Hierzu wird das genannte Entsenderecht 
                 inhaltlich unverändert in § 10 Abs. 1 der Satzung der 
                 Sixt SE übernommen. 
 
 
           8.3   Außer den in den vorstehenden Absätzen dieses 
                 § 8 bezeichneten Sonderrechten werden den in Art. 20 
                 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 
                 UmwG genannten Personen keine Sonderrechte gewährt und 
                 sind für diese Personen keine besonderen Maßnahmen 
                 vorgesehen. Von der Sixt AG ausgegebene 
                 Schuldverschreibungen gelten unverändert in der Sixt SE 
                 fort. Ebenso bestehen Rechte der Teilnehmer aus den bei 
                 der Sixt AG bestehenden Beteiligungsprogrammen (Matching 
                 Stock Programme) für Mitglieder des Vorstands und 
                 sonstige Mitarbeiter und Führungskräfte des 
                 Sixt-Konzerns nach Maßgabe der geltenden 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Vertragsbedingungen in der Sixt SE fort. 
 
 
 
              § 9    Sondervorteile 
 
 
           9.1   Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) 
                 SE-VO wurden oder werden anlässlich der Umwandlung keine 
                 besonderen Vorteile gewährt. 
 
 
           9.2   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird jedoch 
                 darauf hingewiesen, dass unbeschadet der 
                 aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des 
                 Aufsichtsrats der Sixt SE für die Bestellung der 
                 Mitglieder des Vorstands der Sixt SE davon auszugehen 
                 ist, dass die bisher amtierenden Mitglieder des 
                 Vorstands der Sixt AG, die Herren Erich Sixt, Detlev 
                 Pätsch und Dr. Julian zu Putlitz, zu Mitgliedern des 
                 Vorstands der Sixt SE bestellt werden. 
 
 
           9.3   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird ferner 
                 darauf hingewiesen, dass unbeschadet der 
                 aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des 
                 Aufsichtsrats der Sixt AG für die Unterbreitung von 
                 Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die amtierenden 
                 Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt AG Ralf Teckentrup 
                 und Dr. Daniel Terberger der Hauptversammlung auch zur 
                 Wahl als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder 
                 des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE vorgeschlagen 
                 werden sollen. Herr Ralf Teckentrup gehört dem 
                 Aufsichtsrat der Sixt AG als von der Hauptversammlung 
                 gewähltes Mitglied an; Herr Dr. Daniel Terberger gehört 
                 dem Aufsichtsrat der Sixt AG als gerichtlich bestellter 
                 Nachfolger eines von der Hauptversammlung gewählten 
                 Mitglieds an. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit 
                 des Aktionärs Erich Sixt bzw. seiner Erben, soweit sie 
                 Aktionäre sind, als Inhaber des betreffenden 
                 Entsendungsrechts (vgl. zu diesem Entsendungsrecht 
                 vorstehend § 8.2), ist ferner davon auszugehen, dass das 
                 weitere amtierende Mitglied des Aufsichtsrats der Sixt 
                 AG, Herr Prof. Dr. Gunter Thielen, der dem Aufsichtsrat 
                 der Sixt AG als entsandtes Mitglied angehört, auch in 
                 den ersten Aufsichtsrat der Sixt SE entsandt werden 
                 wird. 
 
 
 
   §     Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
   10    Sixt SE 
 
 
           10.1  Im Zusammenhang mit der formwechselnden 
                 Umwandlung der Sixt AG in eine SE ist gemäß Art. 12 Abs. 
                 2 SE-VO in Verbindung mit den Bestimmungen des SEBG ein 
                 Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
                 zukünftigen Sixt SE durchzuführen; Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften bezeichnet 
                 jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, 
                 Anhörung und Mitbestimmung -, durch das Vertreter der 
                 Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der 
                 Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
 
 
                 Ziel des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist 
                 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG der Abschluss einer 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                 der SE. Hierzu ist ein besonderes Verhandlungsgremium 
                 der Arbeitnehmer zu bilden, das die Aufgabe hat, mit dem 
                 Vorstand der formwechselnden Gesellschaft die 
                 Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE zu 
                 verhandeln und in einer schriftlichen Vereinbarung 
                 festzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Dieses 
                 Verhandlungsverfahren kann alternativ zu folgenden 
                 Ergebnissen führen: 
 
 
             a)    Es wird eine Vereinbarung zwischen dem 
                   Vorstand der formwechselnden Gesellschaft und dem 
                   besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung 
                   der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. 
 
 
                   In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der 
                   Arbeitnehmer bei der Sixt SE nach dieser Vereinbarung. 
                   Im Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE 
                   muss in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 SEBG im 
                   Hinblick auf alle Komponenten der Beteiligung der 
                   Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß 
                   gewährleistet werden, wie es bei der Sixt AG als 
                   formwechselnder Gesellschaft besteht. 
 
 
             b)    Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der 
                   gesetzlichen Verhandlungsfrist des § 20 SEBG keine 
                   Einigung erzielt. 
 
 
                   In diesem Fall gilt eine gesetzliche Auffangregelung. 
                   Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der Sixt 
                   SE ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzurichten. 
                   Nach der gesetzlichen Auffangregelung bestünde der 
                   Aufsichtsrat der Sixt SE wie der Aufsichtsrat der Sixt 
                   AG nur aus Vertretern der Aktionäre. 
 
 
             c)    Das besondere Verhandlungsgremium 
                   beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen 
                   aufzunehmen oder diese abzubrechen. 
 
 
                   Ein solcher Beschluss beendet das 
                   Verhandlungsverfahren, ohne dass die gesetzliche 
                   Auffangregelung Anwendung findet, mit der Folge, dass 
                   bei der Sixt SE kein SE-Betriebsrat einzurichten ist. 
                   Der Aufsichtsrat der Sixt SE bestünde auch in diesem 
                   Fall wie der Aufsichtsrat der Sixt AG nur aus 
                   Vertretern der Aktionäre. 
 
 
 
                 Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Eintragung der SE in 
                 das Handelsregister erst erfolgen, wenn eine 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                 der SE geschlossen worden ist, die gesetzliche 
                 Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass hierüber 
                 eine Einigung erzielt wurde, oder das besondere 
                 Verhandlungsgremium einen Beschluss über die 
                 Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen gefasst 
                 hat. 
 
 
           10.2  Der Vorstand der Sixt AG hat das Verfahren 
                 zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß den 
                 Bestimmungen des SEBG mit Informationsschreiben vom 28. 
                 Januar 2013 eingeleitet. Die Arbeitnehmer der Sixt AG, 
                 ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
                 Betriebe wurden mit diesem Informationsschreiben über 
                 das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des 
                 besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. Die 
                 Information erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 SEBG mit dem 
                 gesetzlichen Inhalt nach § 4 Abs. 3 SEBG und mit der 
                 Maßgabe, dass die Information bereits vor Offenlegung 
                 des Umwandlungsplans vorgenommen wurde. 
 
 
           10.3  Bildung und Zusammensetzung des besonderen 
                 Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach 
                 deutschem Recht (§§ 4 - 7 SEBG). Die Verteilung der 
                 Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die 
                 einzelnen Mitgliedstaaten ist für eine SE-Gründung mit 
                 Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach 
                 erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer des 
                 Sixt-Konzerns beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
                 besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der 
                 Mitglieder eines Mitgliedstaates im besonderen 
                 Verhandlungsgremium erhöht sich jeweils um ein Mitglied, 
                 soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat 
                 beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 
                 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten 
                 beschäftigten Arbeitnehmer des Sixt-Konzerns übersteigt. 
 
 
                 Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der 
                 Arbeitnehmeranzahlen in den jeweiligen Mitgliedstaaten 
                 zum Zeitpunkt der Information über die Umwandlung 
                 entfielen auf die Mitgliedstaaten für das besondere 
                 Verhandlungsgremium insgesamt 15 Sitze nach folgender 
                 Verteilung: 
 
 
                         Land                Anteil          Zahl 
                                        (in %, gerundet)  Mitglieder 
 
                     Deutschland              59,4            6 
 
                      Frankreich              10,6            2 
 
                Vereinigtes Königreich        10,9            2 
 
                       Belgien                1,3             1 
 
                     Niederlande              5,6             1 
 
                      Luxemburg               0,2             1 
 
                      Österreich              3,7             1 
 
                       Spanien                8,3             1 
 
                        Gesamt                                15 
 
 
           10.4  Die Mitglieder des besonderen 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Verhandlungsgremiums wurden in den genannten Ländern 
                 unter Beachtung der nationalen Vorschriften zur 
                 Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. 
                 Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen 
                 Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der 
                 Arbeitnehmer (die 'SE-Beteiligungsrichtlinie') bestimmt. 
 
 
           10.5  Innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 11 
                 Abs. 1 Satz 1 SEBG waren dem Vorstand der Sixt AG die 
                 Namen aller Mitglieder des besonderen 
                 Verhandlungsgremiums aus den jeweiligen Mitgliedstaaten 
                 (einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) bekannt 
                 gemacht worden. Mit Schreiben vom 22. März 2013 lud der 
                 Vorstand der Sixt AG daraufhin die jeweiligen Mitglieder 
                 des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen 
                 konstituierenden Sitzung ein, die am 11. April 2013 in 
                 Pullach stattfand. 
 
 
           10.6  Anschließend wurden die Verhandlungen 
                 zwischen dem Vorstand der Sixt AG und dem besonderen 
                 Verhandlungsgremium mit dem Ziel aufgenommen, eine 
                 Vereinbarung über die Ausgestaltung des 
                 Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der 
                 Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE gemäß 
                 Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 SE-Beteiligungsrichtlinie 
                 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 21 SEBG zu treffen. 
 
 
           10.7  Die Verhandlungen wurden am 18. April 2013 
                 mit dem Abschluss der als Anlage 2 beigefügten 
                 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                 der Sixt SE ('Vereinbarung') zwischen dem Vorstand der 
                 Sixt AG und dem besonderen Verhandlungsgremium 
                 abgeschlossen; sie ist Bestandteil des Umwandlungsplans. 
 
 
           10.8  Die Vereinbarung enthält zur Regelung der 
                 Beteiligung der Arbeitnehmer in der Sixt SE die 
                 folgenden wesentlichen Bestimmungen: 
 
 
             a)    Die Vereinbarung gilt für die Sixt SE sowie 
                   ihre Tochtergesellschaften und Betriebe im 
                   territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung. Der 
                   territoriale Geltungsbereich der Vereinbarung umfasst 
                   alle (jeweiligen) Mitgliedstaaten, in denen die SE-VO 
                   und die SE-Beteiligungsrichtlinie gelten. 
 
 
             b)    Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer 
                   auf Unterrichtung und Anhörung in 
                   grenzüberschreitenden Angelegenheiten wird gemäß § 21 
                   Abs. 1 SEBG in der Sixt SE ein SE-Betriebsrat gebildet 
                   (in der Vereinbarung: 'Sixt Europa-Mitarbeiterforum'). 
                   Das Sixt Europa-Mitarbeiterforum hat in Abhängigkeit 
                   von der Anzahl der im territorialen Geltungsbereich 
                   der Vereinbarung regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer 
                   des Sixt-Konzerns drei bis fünf Mitglieder; hinzu 
                   kommt eine entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern. 
                   Auf der Grundlage der aktuellen Zahl der regelmäßig 
                   beschäftigten Arbeitnehmer ist festgelegt, dass das 
                   erste Sixt Europa-Mitarbeiterforum drei Mitglieder und 
                   drei Ersatzmitglieder hat. 
 
 
             c)    Im Aufsichtsrat der Sixt AG sind 
                   Arbeitnehmer nicht vertreten. Die Vereinbarung sieht 
                   vor, dass Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Sixt SE 
                   nicht vertreten sind; gleiches soll auch für einen 
                   etwaigen künftigen Verwaltungsrat der Sixt SE gelten. 
 
 
 
                 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der 
                 Vereinbarung wird auf den Wortlaut der Vereinbarung 
                 verwiesen. 
 
 
           10.9  Die durch die Bildung und Tätigkeit des 
                 besonderen Verhandlungsgremiums entstandenen Kosten 
                 trägt die Sixt AG sowie nach der Umwandlung die Sixt SE. 
 
 
 
   § 11    Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer 
 
 
           11.1  In der Sixt AG selbst sind keine Arbeitnehmer 
                 angestellt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des 
                 Sixt-Konzerns mit den betroffenen Tochtergesellschaften 
                 bleiben von der Umwandlung unberührt, sie bestehen 
                 insbesondere unverändert mit der jeweiligen Gesellschaft 
                 fort und können nicht aus Anlass der Umwandlung 
                 gekündigt werden. Ebenso hat die Umwandlung der Sixt AG 
                 in eine SE für die Arbeitnehmer des Sixt-Konzerns mit 
                 Ausnahme des vorstehend in § 10 beschriebenen Verfahrens 
                 zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE keine 
                 Auswirkungen auf die betrieblichen Beteiligungsrechte 
                 der Arbeitnehmer im Sixt-Konzern. 
 
 
           11.2  Die Umwandlung führt auch zu keinen 
                 Veränderungen in der betrieblichen Struktur und 
                 Organisation. 
 
 
           11.3  Auch bei der Zusammensetzung des 
                 Aufsichtsrats ergeben sich keine Änderungen. Der 
                 Aufsichtsrat der Sixt AG besteht ausschließlich aus 
                 Vertretern der Aktionäre. In Übereinstimmung mit den 
                 Vorgaben der Vereinbarung (vgl. hierzu vorstehend § 10.8 
                 lit. c)) besteht der künftige Aufsichtsrat der Sixt SE 
                 ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre. 
 
 
           11.4  In haftungsrechtlicher Hinsicht können 
                 Arbeitnehmer im Falle eines Formwechsels grundsätzlich 
                 Ansprüche aus § 204 in Verbindung mit § 22 UmwG haben, 
                 wonach Gläubiger der Gesellschaft Sicherheitsleistung 
                 verlangen können, wenn sie glaubhaft machen, dass die 
                 Erfüllung ihrer Forderungen infolge des Formwechsels 
                 gefährdet ist. Zudem gilt grundsätzlich § 205 in 
                 Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 UmwG, wonach die 
                 Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
                 Gesellschaft bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten den 
                 Gläubigern der Gesellschaft auf Ersatz des Schadens 
                 haften, den sie infolge des Formwechsels erleiden. 
 
 
           11.5  Das Gesetz über Europäische Betriebsräte 
                 (EBRG) gilt aufgrund gesetzlicher Vorgabe gemäß § 47 
                 Abs. 1 Nr. 2 SEBG nicht für die Sixt SE. 
 
 
           11.6  Im Zuge oder aufgrund der Umwandlung sind 
                 keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, 
                 die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer des 
                 Sixt-Konzerns hätten. 
 
 
 
              § 12    Abschlussprüfer 
 
 
                 Zum Abschlussprüfer und 
                 Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der 
                 Sixt SE wird die Deloitte & Touche GmbH 
                 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt. Das 
                 erste Geschäftsjahr der Sixt SE ist das Geschäftsjahr 
                 der Gesellschaft, in dem die Umwandlung der Sixt AG in 
                 die Sixt SE in das Handelsregister der Gesellschaft 
                 eingetragen wird. 
 
 
 
              § 13    Kosten 
 
 
                 Die Gesellschaft trägt die mit der 
                 Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner 
                 Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 23 der 
                 Satzung der Sixt SE festgelegten Betrag von EUR 1,8 
                 Mio.' 
 
 
 
              * * * 
 
 
               Anlage 1 zum Umwandlungsplan: 
 
 
              'Satzung 
                der 
              Sixt SE 
 
 
                        I. 
              Allgemeine Bestimmungen 
 
 
                           § 1 
              Rechtsform, Firma, Sitz, Dauer 
 
           1.    Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer 
                 Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und 
                 führt die Firma 
 
 
                'Sixt SE'. 
 
 
           2.    Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Pullach. 
 
 
           3.    Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine 
                 bestimmte Zeit beschränkt. 
 
 
 
                          § 2 
              Gegenstand des Unternehmens 
 
 
           1.    Gegenstand des Unternehmens ist die 
                 Vermietung und Verwertung von Fahrzeugen, Flugzeugen und 
                 Mobilien, die Führung, die Übernahme sowie die 
                 Verwaltung und Betreuung von Gesellschaften und 
                 Beteiligungen, insbesondere von solchen, deren 
                 Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die 
                 genannten Tätigkeitsgebiete erstrecken, sowie die 
                 Ausübung aller Nebentätigkeiten, die im weitesten Sinne 
                 dazugehören und aller sonstigen Geschäfte, die dem 
                 Unternehmensgegenstand dienlich sind. 
 
 
           2.    Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im 
                 In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen; 
                 die Grenzen des Absatz 1 gelten dabei nicht für den 
                 Unternehmensgegenstand von Tochter- und 
                 Beteiligungsunternehmen. 
 
 
           3.    Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren 
                 Betrieb ganz oder teilweise Tochter- oder 
                 Beteiligungsunternehmen zu überlassen sowie ganz oder 
                 teilweise auf Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu 
                 übertragen. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf 
                 einen oder einzelne der in Absatz 1 genannten 
                 Gegenstände, auch auf die Tätigkeit einer 
                 Holdinggesellschaft und/oder die Verwaltung sonstigen 
                 eigenen Vermögens, beschränken. 
 
 
 
                             § 3 
              Bekanntmachungen und Informationen 
 
 
           1.    Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
                 Bundesanzeiger. 
 
 
           2.    Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären 
                 Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu 
                 übermitteln. 
 
 
           3.    Der Anspruch der Aktionäre aus §§ 125 Abs. 2, 
                 128 Abs. 1 AktG auf Übermittlung von Mitteilungen nach § 
                 125 Abs. 1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege 
                 elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand 
                 bleibt dessen ungeachtet berechtigt, ist aber nicht 
                 verpflichtet, auch andere Formen der Übermittlung zu 
                 nutzen, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder 
                 hierzu sonst zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen 
                 nicht entgegenstehen. 
 
 
 
                        II. 
              Grundkapital und Aktien 
 
 
                  § 4 
              Grundkapital 
 
 
           1.    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
                 123.029.212,16 (in Worten: einhundertdreiundzwanzig 
                 Millionen neunundzwanzigtausendzweihundertzwölf Euro und 
                 16 Cent). Es ist eingeteilt in 48.058.286 Stückaktien, 
                 bestehend aus 
 
 
             -     zwei auf den Namen lautenden Stammaktien; 
 
 
             -     31.146.830 auf den Inhaber lautenden 
                   Stammaktien; und 
 
 
             -     16.911.454 auf den Inhaber lautenden 
                   stimmrechtslosen Vorzugsaktien. 
 
 
 
                 Vorzugsaktien sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 22 
                 dieser Satzung ausgestattet. Zur Ausgabe weiterer 
                 Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, 
                 Optionsanleihen, Optionsgenussscheine, 
                 Wandelgenussscheine oder Genussrechte ohne Umtausch oder 
                 Bezugsrecht auf Vorzugsaktien, die bei der Verteilung 
                 des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens den 
                 jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
                 gleichstehen, bedarf es nicht der Zustimmung der 
                 Vorzugsaktionäre. 
 
 
           2.    Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Höhe 
                 von EUR 123.029.212,16 (in Worten: 
                 einhundertdreiundzwanzig Millionen 
                 neunundzwanzigtausendzweihundertzwölf Euro und 16 Cent) 
                 erbracht durch die Umwandlung der Sixt 
                 Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
                 (Societas 
                 Europaea, SE). 
 
 
           3.    Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
                 bis zum 5. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
                 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
                 oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 64.576.896,00 zu 
                 erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst 
                 auch die Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen 
                 Höchstgrenze - neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
                 auszugeben, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder 
                 des Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen 
                 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. 
 
 
                 Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
                 das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen 
                 ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von 
                 einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
                 Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
                 werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
                 anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei gleichzeitiger 
                 Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des 
                 zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bestehenden 
                 Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen ist 
                 der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien 
                 einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung 
                 auszuschließen; auch in diesem Fall ist der Vorstand zu 
                 einem weitergehenden Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe 
                 der folgenden Bestimmungen berechtigt. 
 
 
                 Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszuschließen, 
 
 
             (i)   um Spitzenbeträge zu verwerten; 
 
 
             (ii)  wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
                   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis 
                   der bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung 
                   zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                   Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die 
                   Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                   unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
                   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind, 
                   die Grenze von 10 % des Grundkapitals weder im 
                   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                   Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
             (iii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                   von Options- und/oder Wandlungsrechten 
                   (Options-/Wandelgenussscheinen, 
                   Options-/Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht 
                   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                   ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
                   bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen 
                   würde; sowie 
 
 
             (iv)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                   insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                   Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an 
                   Unternehmen, im Rahmen von 
                   Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des 
                   Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
                   einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
 
                 Der insgesamt auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht auf Grund der vorstehenden Ermächtigungen 
                 ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag am 
                 Grundkapital darf zusammen mit dem anteiligen Betrag am 
                 Grundkapital, 
 
 
             (i)   der auf eigene Aktien und 
 
 
             (ii)  der auf neue Aktien aus genehmigten Kapital 
                   entfällt, und 
 
 
             (iii) auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte 
                   bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
                   Genussrechten beziehen, 
 
 
 
                 die seit Beginn des 6. Juni 2012 unter 
                 Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden 
                 sind, 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
                 Wirksamkeit der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
                 Ausnutzung überschreiten. 
 
 
                 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
                 die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen 
                 Aktien können dabei auch mit Gewinnberechtigung ab 
                 Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
                 ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der 
                 Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres 
                 noch nicht gefasst worden ist. Soweit eine solche 
                 Bestimmung nicht getroffen wird, nehmen die neuen Aktien 
                 von Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn 
                 teil. 
 
 
 
               § 5 
              Aktien 
 
 
           1.    Mit Ausnahme der zwei auf den Namen lautenden 
                 Stammaktien gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung lauten die 
                 Aktien der Gesellschaft auf den Inhaber. Neu ausgegebene 
                 Aktien lauten ebenfalls auf den Inhaber, soweit bei der 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

Ausgabe nichts anderes festgelegt wird. 
 
 
           2.    Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung 
                 ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine 
                 Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich 
                 ist, an der die Aktien der Gesellschaft zum Handel 
                 zugelassen sind. Die Gesellschaft kann mehrere 
                 Stückaktien in einer Aktienurkunde zusammenfassen 
                 (Sammelurkunden). 
 
 
           3.    Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der 
                 Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der 
                 Vorstand. 
 
 
 
                 III. 
              Verfassung 
 
 
                          § 6 
              Dualistisches System; Organe 
 
 
           1.    Die Gesellschaft hat ein dualistisches 
                 Leitungs- und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan 
                 (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
           2.    Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
             a)    der Vorstand; 
 
 
             b)    der Aufsichtsrat; und 
 
 
             c)    die Hauptversammlung. 
 
 
 
 
                IV. 
              Vorstand 
 
 
                    § 7 
              Zusammensetzung 
 
 
           1.    Der Vorstand besteht aus einer Person oder 
                 mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder 
                 bestimmt der Aufsichtsrat. 
 
 
           2.    Die Mitglieder des Vorstands werden vom 
                 Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf 
                 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
           3.    Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des 
                 Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands bestellen. 
 
 
 
                          § 8 
              Vertretung der Gesellschaft 
 
 
           1.    Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so 
                 vertritt es die Gesellschaft allein. Besteht der 
                 Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft 
                 durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein 
                 Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
                 gesetzlich vertreten. 
 
 
           2.    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
                 einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands 
                 einzelvertretungsbefugt sind. Er kann einzelne oder alle 
                 Mitglieder des Vorstands allgemein oder für den 
                 Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 
                 181 Alternative 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt 
                 unberührt. 
 
 
 
                            § 9 
              Zustimmungsbedürftige Geschäfte 
 
 
           1.    Der Vorstand bedarf für die Vornahme 
                 folgender Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
             a)    Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, 
                   Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensteilen, wenn 
                   der Gegenwert vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenzen 
                   übersteigt. Ausgenommen sind Erwerb und Veräußerung 
                   innerhalb des Konzerns. 
 
 
             b)    Abschluss von Unternehmensverträgen mit der 
                   Gesellschaft. 
 
 
 
           2.    Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über 
                 die in Absatz 1 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus 
                 weitere Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner 
                 Zustimmung bedürfen. 
 
 
 
                   V. 
              Aufsichtsrat 
 
 
                        § 10 
              Zusammensetzung; Amtszeit 
 
 
           1.    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 
                 drei Mitgliedern. Hiervon werden zwei Mitglieder von der 
                 Hauptversammlung gewählt. Ein weiteres Mitglied wird von 
                 dem Aktionär Herrn Erich Sixt in den Aufsichtsrat 
                 entsandt; das Entsendungsrecht steht auch seinen Erben 
                 zu, soweit sie Aktionäre sind. 
 
 
           2.    Die Wahl der von der Hauptversammlung zu 
                 wählenden Mitglieder erfolgt für den Zeitraum bis zur 
                 Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
                 Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
                 der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftjahr, in dem 
                 die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens 
                 jedoch für sechs Jahre. Hiervon abweichend erfolgt die 
                 Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden 
                 Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE für die 
                 Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
                 ihre Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach 
                 Eintragung der Sixt SE im Handelsregister beschließt, 
                 wobei das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung erfolgt, 
                 nicht mitgerechnet wird. Ergänzungswahlen erfolgen für 
                 die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
                 Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
           3.    Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten 
                 entsprechend für das gemäß Absatz 1 zu entsendende 
                 Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
           4.    Für von der Hauptversammlung gewählte 
                 Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit der Wahl 
                 Ersatzmitglieder gewählt werden. Ist bei der Wahl keine 
                 anderweitige Bestimmung getroffen worden, treten sie in 
                 der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle vorzeitig 
                 ausscheidender, gleichzeitig von der Hauptversammlung 
                 gewählter Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein 
                 Ersatzmitglied an die Stelle eines vorzeitig 
                 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, so erlischt sein 
                 Amt, falls nach Eintritt des Ersatzfalles im Wege der 
                 Ergänzungswahl ein Nachfolger für das ausgeschiedene 
                 Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit der Beendigung 
                 der Hauptversammlung, in der die Ergänzungswahl erfolgt, 
                 andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des 
                 Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes 
                 durch Ergänzungswahl für den Ausgeschiedenen, erlangt 
                 das Ersatzmitglied seine vorherige Stellung als 
                 Ersatzmitglied für andere Aufsichtsratsmitglieder 
                 zurück. 
 
 
 
                    § 11 
              Amtsniederlegung 
 
 
           1.    Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
                 Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter 
                 Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch eine an den 
                 Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung 
                 niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende - oder im 
                 Falle einer Amtsniederlegung durch den 
                 Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter - kann 
                 einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die 
                 Wahrung der Frist zustimmen. 
 
 
           2.    Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem 
                 Grund bleibt unberührt. 
 
 
           3.    Der Vorstand soll den 
                 Aufsichtsratsvorsitzenden - oder im Falle einer 
                 Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
                 seinen Stellvertreter - von der Amtsniederlegung durch 
                 ein Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich 
                 unterrichten. 
 
 
 
                           § 12 
              Vorsitzender und Stellvertreter 
 
 
           1.    Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
                 Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu 
                 wählenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, in 
                 einer Sitzung, zu der es keiner gesonderten Einberufung 
                 bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
                 Stellvertreter. 
 
 
           2.    Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder 
                 sein Stellvertreter vorzeitig aus diesem Amt aus, so hat 
                 der Aufsichtsrat jeweils unverzüglich eine Neuwahl 
                 vorzunehmen. 
 
 
           3.    Die dem Vorsitzenden durch Gesetz oder 
                 Satzung eingeräumten besonderen Befugnisse, stehen - 
                 soweit sich aus Gesetz oder Satzung nicht ein anderes 
                 ergibt - im Falle seiner Verhinderung seinem 
                 Stellvertreter zu. Sind der Vorsitzende und sein 
                 Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
                 verhindert, so hat diese Aufgaben für die Dauer der 
                 Verhinderung das an Lebensjahren älteste der 
                 verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder zu übernehmen; 
                 dies gilt entsprechend, solange weder ein Vorsitzender 
                 noch ein Stellvertreter bestellt ist. 
 
 
 
                         § 13 
              Sitzungen des Aufsichtsrats 
 
 
           1.    Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch 
                 den Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB) mit einer 
                 Frist von zehn (10) Kalendertagen einberufen; den 
                 Sitzungsort bestimmt der Vorsitzende. Bei der Berechnung 
                 der Frist werden der Tag der Versendung der Einladung 

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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet; für die 
                 Wahrung der Frist genügt die Versendung der Einladung. 
                 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist 
                 angemessen abkürzen und die Sitzung auch mündlich oder 
                 fernmündlich einberufen. Die Geschäftsordnung des 
                 Aufsichtsrats kann allgemein oder für bestimmte Fälle 
                 die in Satz 1 bestimmte Frist verkürzen. 
 
 
           2.    Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der 
                 Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen 
                 der Tagesordnung sind, soweit nicht ein dringender Fall 
                 eine spätere Mitteilung rechtfertigt, spätestens drei 
                 Tage vor der Sitzung mitzuteilen; die Regelungen von 
                 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. 
 
 
           3.    Der Vorsitzende führt in den Sitzungen des 
                 Aufsichtsrats den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge 
                 der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und 
                 Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
 
                             § 14 
              Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
 
 
           1.    Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
                 Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende 
                 Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der 
                 Beschlussfassung teilnehmen, dass sie gemäß § 108 Abs. 3 
                 AktG schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. 
                 Sofern dies vom Aufsichtsratsvorsitzenden vor der 
                 Beschlussfassung angeordnet wird, können abwesende 
                 Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme ferner - ggf. auch 
                 nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten 
                 Frist - telefonisch, in Textform (§ 126b BGB) oder unter 
                 Nutzung sonstiger Mittel der Telekommunikation oder 
                 elektronischer Medien abgeben. 
 
 
           2.    Auf Anordnung des Vorsitzenden kann eine 
                 Beschlussfassung des Aufsichtsrats auch außerhalb von 
                 Sitzungen (oder im Wege der kombinierten 
                 Beschlussfassung) durch mündliche oder telefonische 
                 Stimmabgabe, Stimmabgabe in Textform (§ 126b BGB) 
                 und/oder unter Nutzung sonstiger Mittel der 
                 Telekommunikation oder elektronischer Medien erfolgen. 
                 Für Form und Frist der Anordnung gelten die Bestimmungen 
                 des § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. 
 
 
           3.    Auch ohne rechtzeitige Anordnung ist eine 
                 Beschlussfassung in der in Absatz 2 genannten Weise 
                 zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
                 Nicht teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in 
                 diesem Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom 
                 Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der 
                 Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme 
                 nachträglich abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, 
                 wenn die nicht teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder 
                 innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie 
                 zugestimmt haben. 
 
 
           4.    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
                 mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er 
                 insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung 
                 teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat für einen Zeitraum von 
                 länger als vier Wochen nicht vollständig besetzt, ist 
                 der Aufsichtsrat jedoch nachfolgend für die Zeit bis zu 
                 seiner vollständigen Wiederbesetzung unabhängig von der 
                 Anzahl seiner verbliebenen Mitglieder beschlussunfähig. 
 
 
           5.    Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht 
                 ordnungsgemäß angekündigt worden sind, darf nur 
                 beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
                 widerspricht. Nicht teilnehmenden 
                 Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall 
                 Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu 
                 bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu 
                 widersprechen oder ihre Stimme nachträglich abzugeben; 
                 der Beschluss wird erst wirksam, wenn die nicht 
                 teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der 
                 Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt 
                 haben. 
 
 
           6.    Für Zwecke der Bestimmungen dieses § 14 nimmt 
                 ein Mitglied des Aufsichtsrats auch dann an der 
                 Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung 
                 der Stimme enthält. 
 
 
           7.    Der Aufsichtsrat beschließt mit der einfachen 
                 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht 
                 gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Ergibt 
                 eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 
                 Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag 
                 (Stichentscheid); das gilt auch bei Wahlen. Falls kein 
                 Vorsitzender ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht 
                 an der Beschlussfassung beteiligt oder sich der Stimme 
                 enthält, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als 
                 abgelehnt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden steht im 
                 Falle der Verhinderung des Vorsitzenden das 
                 Stichentscheidsrecht nicht zu. 
 
 
           8.    Über alle Sitzungen des Aufsichtsrats ist 
                 eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden 
                 und - sofern mit der Protokollführung ein Dritter 
                 beauftragt ist - vom Protokollführer zu unterzeichnen 
                 ist. Ferner ist über jeden außerhalb von Sitzungen 
                 gefassten Beschluss des Aufsichtsrats eine vom 
                 Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende 
                 Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird jedem 
                 Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift 
                 zugeleitet. 
 
 
           9.    Der Vorsitzende ist ermächtigt, die 
                 Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen und die 
                 hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und 
                 entgegenzunehmen. 
 
 
 
                § 15 
              Vergütung 
 
 
           1.    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
                 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
                 Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 
                 50.000,00. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag. 
                 Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des 
                 Aufsichtsrats nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
                 oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, 
                 wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend 
                 der Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts 
                 als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach 
                 Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
 
 
           2.    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
                 ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf ihre 
                 Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtenden 
                 Umsatzsteuer. 
 
 
           3.    Die Gesellschaft kann zugunsten der 
                 Aufsichtsratsmitglieder eine 
                 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
                 (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen 
                 Konditionen abschließen, welche die gesetzliche 
                 Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. 
 
 
 
                           § 16 
              Fassungsänderungen der Satzung 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu 
               beschließen, die nur deren Fassung betreffen. 
 
 
                    VI. 
              Hauptversammlung 
 
 
                              § 17 
              Einberufung; Ort der Hauptversammlung 
 
 
           1.    Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder 
                 vom Aufsichtsrat oder den sonstigen hierzu nach Gesetz 
                 oder Satzung befugten Personen einberufen. 
 
 
           2.    Für die Einberufungsfrist gelten die 
                 gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
           3.    Die Hauptversammlungen finden am Sitz der 
                 Gesellschaft oder einer Zweigniederlassung der 
                 Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. 
 
 
 
                            § 18 
              Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
           1.    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
                 Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
                 nur Aktionäre berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe 
                 der nachfolgenden Bestimmungen vor der Versammlung 
                 angemeldet und - im Falle von auf den Inhaber lautenden 
                 Aktien - ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
                 Versammlung nachgewiesen haben. 
 
 
           2.    Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) 
                 in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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