DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:10
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
München
- ISIN DE 000 540 8918 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 19. Juni 2013, um 10:00
Uhr, in den
Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft zum 31.12.2012, des Lageberichts für die
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie eines
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 HGB
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175
Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der
Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.628.410,67 auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer
für die etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten
Kapitals II nach § 4 Abs. 4 der Satzung
Das gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende
bedingte Kapital II, das durch die Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 04. Mai 2000 mit Änderungen und Ergänzungen
durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 23. Mai 2011 und
12. August 2002 geschaffen wurde, diente dazu, Inhaber von
Optionsrechten, die aufgrund eines Aktienoptionsplans nach
Maßgabe der vorgenannten Beschlussfassungen ausgegeben wurden,
zu bedienen, soweit die Inhaber von ihrem Optionsrecht
Gebrauch machen. Sämtliche Optionsrechte, die auf Grundlage
der vorgenannten Ermächtigung ausgegeben wurden, sind
zwischenzeitlich verfallen. Das bedingte Kapital II gemäß § 4
Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 48.267,- soll daher
vollständig aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 04. Mai 2000
mit Änderungen und Ergänzungen durch Beschlüsse der
Hauptversammlungen vom 23. Mai 2001 und 12. August 2002
beschlossene bedingte Kapital II gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung
der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft wird
vollständig aufgehoben. § 4 Abs. 4 der Satzung der Your Family
Entertainment Aktiengesellschaft wird gestrichen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden:
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 29. Mai 2013, 0:00 Uhr, ('Nachweisstichtag')
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter
der vorstehend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des
12. Juni 2013 (24.00 Uhr) zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
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May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)
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