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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE 000 540 8918 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 19. Juni 2013, um 10:00 
   Uhr, in den 
   Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft zum 31.12.2012, des Lageberichts für die 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie eines 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 
           Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.628.410,67 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer 
           für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals II nach § 4 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Das gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
           bedingte Kapital II, das durch die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft vom 04. Mai 2000 mit Änderungen und Ergänzungen 
           durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 23. Mai 2011 und 
           12. August 2002 geschaffen wurde, diente dazu, Inhaber von 
           Optionsrechten, die aufgrund eines Aktienoptionsplans nach 
           Maßgabe der vorgenannten Beschlussfassungen ausgegeben wurden, 
           zu bedienen, soweit die Inhaber von ihrem Optionsrecht 
           Gebrauch machen. Sämtliche Optionsrechte, die auf Grundlage 
           der vorgenannten Ermächtigung ausgegeben wurden, sind 
           zwischenzeitlich verfallen. Das bedingte Kapital II gemäß § 4 
           Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 48.267,- soll daher 
           vollständig aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 04. Mai 2000 
           mit Änderungen und Ergänzungen durch Beschlüsse der 
           Hauptversammlungen vom 23. Mai 2001 und 12. August 2002 
           beschlossene bedingte Kapital II gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung 
           der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft wird 
           vollständig aufgehoben. § 4 Abs. 4 der Satzung der Your Family 
           Entertainment Aktiengesellschaft wird gestrichen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
           genannten Adresse anmelden: 
 
 
             Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
             E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 
 
           Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
           Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. 
           Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
           verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
           den Beginn des 29. Mai 2013, 0:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') 
           beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter 
           der vorstehend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 
           12. Juni 2013 (24.00 Uhr) zugehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl 
           ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
           oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer 
           Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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