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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE 000 540 8918 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 19. Juni 2013, um 10:00 
   Uhr, in den 
   Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft zum 31.12.2012, des Lageberichts für die 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie eines 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 
           Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 HGB zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.628.410,67 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer 
           für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals II nach § 4 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Das gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
           bedingte Kapital II, das durch die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft vom 04. Mai 2000 mit Änderungen und Ergänzungen 
           durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 23. Mai 2011 und 
           12. August 2002 geschaffen wurde, diente dazu, Inhaber von 
           Optionsrechten, die aufgrund eines Aktienoptionsplans nach 
           Maßgabe der vorgenannten Beschlussfassungen ausgegeben wurden, 
           zu bedienen, soweit die Inhaber von ihrem Optionsrecht 
           Gebrauch machen. Sämtliche Optionsrechte, die auf Grundlage 
           der vorgenannten Ermächtigung ausgegeben wurden, sind 
           zwischenzeitlich verfallen. Das bedingte Kapital II gemäß § 4 
           Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 48.267,- soll daher 
           vollständig aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 04. Mai 2000 
           mit Änderungen und Ergänzungen durch Beschlüsse der 
           Hauptversammlungen vom 23. Mai 2001 und 12. August 2002 
           beschlossene bedingte Kapital II gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung 
           der Your Family Entertainment Aktiengesellschaft wird 
           vollständig aufgehoben. § 4 Abs. 4 der Satzung der Your Family 
           Entertainment Aktiengesellschaft wird gestrichen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
           genannten Adresse anmelden: 
 
 
             Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
             E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 
 
           Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
           Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. 
           Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
           verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
           den Beginn des 29. Mai 2013, 0:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') 
           beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter 
           der vorstehend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 
           12. Juni 2013 (24.00 Uhr) zugehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl 
           ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
           oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer 
           Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Dieses steht auch über die Internetadresse 
           www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
             Your Family Entertainment AG 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
             E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das 
           Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre 
           ausüben, vertreten zu lassen. Damit Aktionäre den von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen können, 
           erhalten sie weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung 
           zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Soweit die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
           werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
           des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
           verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den 
           Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts 
           kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung 
           des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
           entgegen. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
           nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Entsprechende Informationen sowie ein 
           Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auch im 
           Internet unter www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
 
 
           Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
           bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
           Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
           spätestens eingehend bis zum Ablauf des 18. Juni 2013 an die 
           zuvor genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
           übermitteln. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
           Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
           Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
             des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 483.150 Aktien, 
             oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
             (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 
             122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
             Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
             Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
             beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft 
             mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des 
             Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
             mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der 
             Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2013, 24.00 Uhr, 
             zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
             berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
             den Vorstand der Your Family Entertainment AG unter 
             folgender Adresse zu richten: 
 
 
               Vorstand der Your Family Entertainment AG 
               Nordendstraße 64 
               D-80801 München 
 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 
             2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben 
             gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber 
             der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Unter 
             Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung des § 122 Abs. 
             1 Satz 3 AktG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 
             Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2013) geht die 
             Gesellschaft davon aus, dass hierbei auf den Tag des Zugangs 
             des Ergänzungsantrags abzustellen ist. Nach anderer 
             Auffassung ist für die vorgenannte Frist von drei Monaten 
             auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen, so dass die 
             Aktionäre mindestens seit dem 19. März 2013, 0.00 Uhr, 
             Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sein müssen. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
             soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
             www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
             Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den 
             Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
             Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den 
             Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit 
             einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von 
             der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie 
             spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis 
             zum 04. Juni 2013, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu 
             richten: 
 
 
               Your Family Entertainment AG 
               c/o Better Orange IR & HV AG 
               Haidelweg 48 
               81241 München 
               Deutschland 
               Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66 
               E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
 
 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
             werden nicht zugänglich gemacht. 
 
 
             Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich 
             zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des 
             Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
             Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der 
             Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
             Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. 
 
 
             Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG u.a. für den 
             Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern 
             sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet 
             werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
             Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
             anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
             Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
             Kandidaten enthält. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
             sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
             Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
             Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
             verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
             fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
             bleibt unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
             Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
             die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
             der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
             Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
             Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
             grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
             Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
             darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
 
             Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
             Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
             des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres 
             dazu zu bestimmen. 
 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 
           2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 
           Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter der 
           Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     4.    Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen 
           im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite www.yf-e.com unter 
           der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
 
 
     5.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.662.999,- und ist 
           eingeteilt in 9.662.999 Stückaktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie 
           gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
           stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung somit 9.662.999. Die Gesellschaft hält im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 61.550 eigene 
           Aktien. 
 
 
   München, im Mai 2013 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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08.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Your Family Entertainment AG 
                Nordendstraße 64 
                80801 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 9972710 
Fax:            +49 89 99727191 
E-Mail:         ir@yfe.tv 
Internet:       http://www.yf-e.com 
ISIN:           DE0005408918 
WKN:            540891 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Hamburg, München, 
                Stuttgart, Berlin, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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210382 08.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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