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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0008303504/WKN 830350 
   ISIN DE000A1R1H45/WKN A1R1H4 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, dem 14. Juni 
   2013, um 11.00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 
   6, 20457 Hamburg, stattfindenden 130. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, 
           der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, 
           des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns 2012 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 
           16. April 2013 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 2012 stimmen die Aktionäre 
           unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 
           31. Dezember 2012 in Höhe von EUR 119.509.442,76 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 für jede der 
           130.737.996 für das Geschäftsjahr 2012 dividendenberechtigten 
           Stückaktien, 
 
 
          insgesamt:                    EUR     32.684.499,00 
 
          Vortrag auf neue Rechnung:    EUR     86.824.943,76 
 
          Bilanzgewinn:                 EUR    119.509.442,76 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende ist für den 17. Juni 2013 
           vorgesehen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen; 
 
 
       b)    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
             Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
             Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2013 zu wählen. 
 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 
           der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, 
           von denen vier von den Aktionären und zwei von den 
           Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz 
           gewählt werden. 
 
 
           Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, die die 
           Aktionäre vertreten, endet mit der Beendigung dieser 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Lutz R. Ristow, Diplom-Kaufmann, 
             wohnhaft in Hamburg, 
 
 
             für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2013 endende 
             Geschäftsjahr beschließt, sowie 
 
 
       b)    Herrn Prof. Dr. Ronald Frohne, Rechtsanwalt und 
             Wirtschaftsprüfer bei der Sozietät Noerr LLP, wohnhaft in 
             New York, 
 
 
       c)    Herrn Lothar Lanz, Mitglied des Vorstands der 
             Axel Springer AG, wohnhaft in Berlin, und 
 
 
       d)    Herrn Dr. Philipp K. Wagner, LL.M., Rechtsanwalt 
             bei der Sozietät Weitnauer, wohnhaft in Berlin, 
 
 
             jeweils für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
             Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
 
           als Vertreter der Aktionäre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Kandidatenvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des 
           Nominierungsausschusses. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
           Einzelwahlen durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung 
           davon aus, dass von den unter TOP 6 a) bis d) vorgeschlagenen 
           Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr Dr. 
           Lutz R. Ristow aus der Mitte des Aufsichtsrats zur Wahl als 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. Die 
           Amtszeit von Herrn Dr. Ristow soll im Hinblick auf die 
           Altersgrenze, die der Aufsichtsrat für seine Mitglieder 
           festgesetzt hat, auf die Zeit bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2014 beschränkt sein. 
 
 
           Die Angaben zu Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
           zu Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex (DCGK) werden unter Teil III. 
           dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung aufgeführt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013/I, über die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 14. Juni 2012 war der 
           Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           13. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
           höchstens um einen Betrag von bis zu EUR 40.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 40.000.000 Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
           Von der vorstehenden Ermächtigung wurde durch Beschluss des 
           Vorstands vom 19. September 2012 über eine Kapitalerhöhung 
           gegen Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe 
           von EUR 1.809.693,00 sowie durch Beschlüsse des Vorstands vom 
           19. November 2012, 3. Dezember 2012 und 10. Dezember 2012 über 
           eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in Höhe von EUR 30.000.000,00 Gebrauch gemacht. 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf Grundlage dieser 
           Beschlüsse damit um insgesamt EUR 31.809.693,00 erhöht worden. 
           Das Genehmigte Kapital 2012/I beträgt damit derzeit noch EUR 
           8.190.307,00. 
 
 
           Vor dem Hintergrund dieser Erhöhung des Grundkapitals soll ein 
           neues Genehmigtes Kapital 2013/I in Höhe von EUR 20.000.000,00 
           geschaffen werden, um den Vorstand auch künftig in die Lage zu 
           versetzen, genehmigtes Kapital in dem erforderlichen Umfang 
           zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder 
           sich am Markt bietende Akquisitionschancen zu ergreifen und 
           hierbei sowohl eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer 
           Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des erbetenen 
           Genehmigten Kapitals 2013/I beträgt damit rund 15 % bzw., 
           unter Berücksichtigung des Genehmigten Kapitals 2012/I, rund 
           22 % des gegenwärtigen Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    Hinter § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft 
             wird der folgende § 4 Abs. 9 wie folgt neu eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
       c)    Der bisherige § 4 Abs. 9 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 10 der Satzung. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die unter diesem 
             Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Nummerierung des § 4 Abs. 
             9 und 10 der Satzung im Hinblick auf die unter 
             Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagene Satzungsänderung 
             anzupassen. 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen und/oder 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines neuen 
           Bedingten Kapitals 2013/I, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
           August 2009 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis 
           zum 26. August 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmalig auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 64.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 8.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 
           2010 hat den Vorstand der Gesellschaft darüber hinaus 
           ermächtigt, bis zum 24. Juni 2015 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber oder auf 
           den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 72.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 9.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 26. August 2011 den Vorstand ermächtigt, bis zum 25. 
           August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
           mehrmalig auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 15.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat am 17. Dezember 2009 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 27. 
           August 2009 teilweise Gebrauch gemacht und eine 
           Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 12.500.000,00 
           begeben. Der Vorstand der Gesellschaft hat weiter am 15. April 
           2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats erneut von der 
           Ermächtigung vom 27. August 2009 Gebrauch gemacht und eine 
           Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 30.000.000,00 
           begeben. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gesellschaft am 
           15. November 2010 und 2. Dezember 2010 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 25. Juni 2010 Gebrauch 
           gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von 
           EUR 66.600.000,00 begeben. Des Weiteren hat der Vorstand der 
           Gesellschaft am 25. Juni 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vom 25. Juni 2012 von der Ermächtigung vom 26. August 2011 
           Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im 
           Nennbetrag von EUR 85.300.000,00 begeben. 
 
 
           Die Ermächtigung vom 27. August 2009 ist im Hinblick auf die 
           Zahl der Aktien, für die unter Berücksichtigung der 
           zwischenzeitlich erfolgten Anpassung des jeweiligen 
           Wandlungspreises Wandlungsrechte gewährt wurden, vollständig 
           ausgeübt worden. Die Ermächtigung vom 25. Juni 2010 ist im 
           Hinblick auf die Zahl der Aktien, für die Wandlungsrechte 
           gewährt wurden, ebenfalls vollständig ausgeübt worden. Die 
           Ermächtigung vom 26. August 2011 ist im Hinblick auf die Zahl 
           der Aktien, für die Wandlungsrechte gewährt wurden, 
           überwiegend ausgeübt worden. 
 
 
           Auf Grund der geschilderten weitgehenden Ausnutzung der 
           bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           beschlossen werden, um die Gesellschaft auch zukünftig in die 
           Lage zu versetzen, Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zur Finanzierung der Gesellschaft 
           in einem marktüblichen Umfang einzusetzen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 13. Juni 
             2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmalig auf den Inhaber lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 160.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 13.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Sie können 
             auch durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             in einem solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
             Optionsanleihebedingungen können vorsehen, dass der 
             Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf 
             ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
             der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die 
             Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
             kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine 
             in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. eine 
             Optionspflicht vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.