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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0008303504/WKN 830350 
   ISIN DE000A1R1H45/WKN A1R1H4 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, dem 14. Juni 
   2013, um 11.00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 
   6, 20457 Hamburg, stattfindenden 130. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, 
           der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, 
           des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns 2012 sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 
           16. April 2013 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 2012 stimmen die Aktionäre 
           unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, 
           die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 
           31. Dezember 2012 in Höhe von EUR 119.509.442,76 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 für jede der 
           130.737.996 für das Geschäftsjahr 2012 dividendenberechtigten 
           Stückaktien, 
 
 
          insgesamt:                    EUR     32.684.499,00 
 
          Vortrag auf neue Rechnung:    EUR     86.824.943,76 
 
          Bilanzgewinn:                 EUR    119.509.442,76 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende ist für den 17. Juni 2013 
           vorgesehen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen; 
 
 
       b)    zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
             Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
             Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2013 zu wählen. 
 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 
           der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, 
           von denen vier von den Aktionären und zwei von den 
           Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz 
           gewählt werden. 
 
 
           Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, die die 
           Aktionäre vertreten, endet mit der Beendigung dieser 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Lutz R. Ristow, Diplom-Kaufmann, 
             wohnhaft in Hamburg, 
 
 
             für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2013 endende 
             Geschäftsjahr beschließt, sowie 
 
 
       b)    Herrn Prof. Dr. Ronald Frohne, Rechtsanwalt und 
             Wirtschaftsprüfer bei der Sozietät Noerr LLP, wohnhaft in 
             New York, 
 
 
       c)    Herrn Lothar Lanz, Mitglied des Vorstands der 
             Axel Springer AG, wohnhaft in Berlin, und 
 
 
       d)    Herrn Dr. Philipp K. Wagner, LL.M., Rechtsanwalt 
             bei der Sozietät Weitnauer, wohnhaft in Berlin, 
 
 
             jeweils für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
             Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
 
 
           als Vertreter der Aktionäre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Kandidatenvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des 
           Nominierungsausschusses. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
           Einzelwahlen durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung 
           davon aus, dass von den unter TOP 6 a) bis d) vorgeschlagenen 
           Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr Dr. 
           Lutz R. Ristow aus der Mitte des Aufsichtsrats zur Wahl als 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. Die 
           Amtszeit von Herrn Dr. Ristow soll im Hinblick auf die 
           Altersgrenze, die der Aufsichtsrat für seine Mitglieder 
           festgesetzt hat, auf die Zeit bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung 2014 beschränkt sein. 
 
 
           Die Angaben zu Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
           zu Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex (DCGK) werden unter Teil III. 
           dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung aufgeführt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2013/I, über die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 14. Juni 2012 war der 
           Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           13. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt 
           höchstens um einen Betrag von bis zu EUR 40.000.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 40.000.000 Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
           Von der vorstehenden Ermächtigung wurde durch Beschluss des 
           Vorstands vom 19. September 2012 über eine Kapitalerhöhung 
           gegen Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe 
           von EUR 1.809.693,00 sowie durch Beschlüsse des Vorstands vom 
           19. November 2012, 3. Dezember 2012 und 10. Dezember 2012 über 
           eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in Höhe von EUR 30.000.000,00 Gebrauch gemacht. 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf Grundlage dieser 
           Beschlüsse damit um insgesamt EUR 31.809.693,00 erhöht worden. 
           Das Genehmigte Kapital 2012/I beträgt damit derzeit noch EUR 
           8.190.307,00. 
 
 
           Vor dem Hintergrund dieser Erhöhung des Grundkapitals soll ein 
           neues Genehmigtes Kapital 2013/I in Höhe von EUR 20.000.000,00 
           geschaffen werden, um den Vorstand auch künftig in die Lage zu 
           versetzen, genehmigtes Kapital in dem erforderlichen Umfang 
           zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder 
           sich am Markt bietende Akquisitionschancen zu ergreifen und 
           hierbei sowohl eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer 
           Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des erbetenen 
           Genehmigten Kapitals 2013/I beträgt damit rund 15 % bzw., 
           unter Berücksichtigung des Genehmigten Kapitals 2012/I, rund 
           22 % des gegenwärtigen Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    Hinter § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft 
             wird der folgende § 4 Abs. 9 wie folgt neu eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 13. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
             mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 
             20.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
             anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (b)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
               und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
               ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde; 
 
 
         (c)   um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, 
               Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
               Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben 
               (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage); 
 
 
         (d)   soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen 
               Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am 
               Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als 
               auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 
               zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn 
               vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
               entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die 
               Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist 
               ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung 
               von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben werden, auszugeben sind. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Absätzen (a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf 
             sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt 
             der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht übersteigen. 
 
 
             Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
             entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
       c)    Der bisherige § 4 Abs. 9 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 10 der Satzung. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die unter diesem 
             Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Nummerierung des § 4 Abs. 
             9 und 10 der Satzung im Hinblick auf die unter 
             Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagene Satzungsänderung 
             anzupassen. 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen und/oder 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines neuen 
           Bedingten Kapitals 2013/I, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
           August 2009 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis 
           zum 26. August 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmalig auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 64.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 8.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 
           2010 hat den Vorstand der Gesellschaft darüber hinaus 
           ermächtigt, bis zum 24. Juni 2015 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber oder auf 
           den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 72.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 9.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 26. August 2011 den Vorstand ermächtigt, bis zum 25. 
           August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
           mehrmalig auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           EUR 15.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat am 17. Dezember 2009 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 27. 
           August 2009 teilweise Gebrauch gemacht und eine 
           Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 12.500.000,00 
           begeben. Der Vorstand der Gesellschaft hat weiter am 15. April 
           2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats erneut von der 
           Ermächtigung vom 27. August 2009 Gebrauch gemacht und eine 
           Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 30.000.000,00 
           begeben. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gesellschaft am 
           15. November 2010 und 2. Dezember 2010 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 25. Juni 2010 Gebrauch 
           gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von 
           EUR 66.600.000,00 begeben. Des Weiteren hat der Vorstand der 
           Gesellschaft am 25. Juni 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vom 25. Juni 2012 von der Ermächtigung vom 26. August 2011 
           Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im 
           Nennbetrag von EUR 85.300.000,00 begeben. 
 
 
           Die Ermächtigung vom 27. August 2009 ist im Hinblick auf die 
           Zahl der Aktien, für die unter Berücksichtigung der 
           zwischenzeitlich erfolgten Anpassung des jeweiligen 
           Wandlungspreises Wandlungsrechte gewährt wurden, vollständig 
           ausgeübt worden. Die Ermächtigung vom 25. Juni 2010 ist im 
           Hinblick auf die Zahl der Aktien, für die Wandlungsrechte 
           gewährt wurden, ebenfalls vollständig ausgeübt worden. Die 
           Ermächtigung vom 26. August 2011 ist im Hinblick auf die Zahl 
           der Aktien, für die Wandlungsrechte gewährt wurden, 
           überwiegend ausgeübt worden. 
 
 
           Auf Grund der geschilderten weitgehenden Ausnutzung der 
           bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           beschlossen werden, um die Gesellschaft auch zukünftig in die 
           Lage zu versetzen, Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zur Finanzierung der Gesellschaft 
           in einem marktüblichen Umfang einzusetzen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 13. Juni 
             2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmalig auf den Inhaber lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 160.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 13.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Sie können 
             auch durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             in einem solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
             Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
             Optionsanleihebedingungen können vorsehen, dass der 
             Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf 
             ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
             der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die 
             Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
             kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das 
             Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine 
             in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. eine 
             Optionspflicht vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-

in Euro festgelegt und entspricht mindestens 80 vom Hundert 
             des mit dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses der 
             Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (XETRA I oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den Vorstand über die endgültige 
             Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen. § 9 
             Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden 
             Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungs- oder 
             Optionsrechts oder bei Erfüllung entsprechender Pflichten 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die 
             Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
             begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt, die zum Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten, 
             und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
             entsprechenden Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
             oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar 
             bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit 
             möglich - das Umtauschverhältnis durch Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen können auch für 
             Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder Sonderdividenden 
             sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
             Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, 
             wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. Optionspreises 
             vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall 
             einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
             die Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung 
             gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
             neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
             der nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen festgelegt wird. Die 
             Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass zur Bedienung 
             der Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen nach Wahl der 
             Gesellschaft statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital auch 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft verwendet 
             werden können. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen 
             gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, soweit 
             Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben werden, nur insoweit, als der Anteil, der auf die 
             zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen 
             ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des 
             Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf zehn vom 
             Hundert des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, soweit die Veräußerung während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur 
             Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf zehn vom 
             Hundert des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung 
             einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
             Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und 
             das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
             von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
             und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den 
             Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit, festzusetzen und 
             zu ändern bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften 
             festzulegen und zu ändern. 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             EUR 13.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.000.000 neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der 
             Ermächtigung vom 14. Juni 2013 bis zum 13. Juni 2018 von der 
             Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden, 
             soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) 
             jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder entsprechende Pflichten zu erfüllen sind und soweit 
             nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
             werden. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
             in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Hinter § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft 
             wird der folgende § 4 Abs. 8 neu eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             13.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 13.000.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung vom 
             14. Juni 2013 bis zum 13. Juni 2018 von der Gesellschaft 
             oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden, 
             soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
             entsprechende Pflichten zu erfüllen sind und soweit nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -5-

dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Der bisherige § 4 Abs. 8 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 9 der Satzung. Der unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. b) zur Beschlussfassung 
             vorgeschlagene neue § 4 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft 
             wird zu § 4 Abs. 10 der Satzung. Der bisherige § 4 Abs. 9 
             der Satzung der Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 11 der 
             Satzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die unter diesem 
             Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Nummerierung des § 4 Abs. 
             8 bis 11 der Satzung im Hinblick auf die unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. b) vorgeschlagene Satzungsänderung 
             anzupassen. 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (§ 
           15) zur Ergänzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
           für die Tätigkeit in Ausschüssen 
 
 
           Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält 
           jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes Geschäftsjahr eine 
           feste Vergütung von EUR 20.000,00. Der Stellvertreter des 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhält das Eineinhalbfache 
           dieser Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
           eine feste Vergütung in Höhe von TEUR 175. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 
           die Einrichtung eines Prüfungsausschusses und eines 
           Nominierungs-/Personalausschusses beschlossen. Gemäß Ziffer 
           5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sollen 
           bei der Festlegung der Vergütung der Vorsitz und die 
           Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden. Da 
           die Gesellschaft bislang auf die Bildung von Ausschüssen 
           verzichtet hatte, ist diese Empfehlung bislang nicht in der 
           Vergütungsregelung des § 15 der Satzung der Gesellschaft 
           berücksichtigt worden. Nachdem nunmehr Ausschüsse gebildet 
           worden sind, soll § 15 der Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend ergänzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinter § 15 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft und unter Umnummerierung von § 15 
           Abs. 2, 3 und 4 der Satzung zu § 15 Abs. 3, 4 und 5 der 
           Satzung den folgenden § 15 Abs. 2 neu einzufügen: 
 
 
           '(2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, 
           erhalten für ihre Ausschusstätigkeit für jedes Geschäftsjahr 
           eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Der 
           Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, der 
           Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das 
           Eineinhalbfache dieser weiteren festen Vergütung. Mitglieder 
           des Nominierungs-/Personalausschusses sowie der Vorsitzende 
           des Aufsichtsrates erhalten für ihre Ausschusstätigkeit keine 
           weitere feste Vergütung, sondern für ihre jeweilige Teilnahme 
           an einer Präsenzsitzung des jeweiligen Ausschusses ein 
           Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00.' 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Organvertrages zwischen der TAG Immobilien AG als 
           herrschender Gesellschaft und der TAG Beteiligungs- und 
           Immobilienverwaltungs GmbH als beherrschter Gesellschaft 
 
 
           Die TAG Immobilien AG als herrschendes Unternehmen bzw. 
           Organträger (seinerzeit firmierend als Tegernsee-Bahn AG) und 
           die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH 
           (seinerzeit firmierend als Kraftverkehr Tegernsee G.m.b.H.) 
           als abhängiges Unternehmen bzw. Organgesellschaft haben am 31. 
           Mai 1948 einen Organvertrag geschlossen, in dem sie die 
           Gewinnabführung an und die Verlustübernahme durch die TAG 
           Immobilien AG vereinbart haben. Der Organvertrag wurde durch 
           einen Nachtrag vom 14. Dezember 1972 sowie einen 2. Nachtrag 
           vom 11. Juni 1984 ergänzt. 
 
 
           Die TAG Immobilien AG und die TAG Beteiligungs- und 
           Immobilienverwaltungs GmbH haben am 17. April 2013 vereinbart, 
           den Organvertrag hinsichtlich der Regelungen zur 
           Verlustübernahme zu ändern. Durch die Änderung soll 
           klargestellt werden, dass sich die in dem Organvertrag 
           enthaltene Verweisung auf die Regelungen zur Verlustübernahme 
           in § 302 AktG stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 
           AktG beziehen soll. Den Anlass zur Klarstellung gibt das am 
           25. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts. Danach soll die Annahme einer 
           ertragsteuerlichen Organschaft bei einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft 
           künftig einer solchen dynamischen Verweisung auf § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung bedürfen. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung (3. Nachtrag) zum Organvertrag vom 
           31. Mai 1948 (in der Fassung des Nachtrages vom 14. Dezember 
           1972 und des 2. Nachtrages vom 11. Juni 1984) vom 30. April 
           2013 hat folgenden Wortlaut, wobei die Abkürzung 'TAG' für die 
           TAG Immobilien AG steht: 
 
 
       '1.   Ziffer 3) des Nachtrages vom 14. Dezember 1972 
             wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Gewinne der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs 
             GmbH als Organgesellschaft werden von der TAG als 
             Organträger übernommen. Entsprechend sind auch anfallende 
             Verluste vom Organträger zu übernehmen. Die TAG und TAG 
             Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH vereinbaren, 
             dass die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung entsprechend gelten.' 
 
 
       2.    Dieser 3. Nachtrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn 
             des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser 3. 
             Nachtrag in das Handelsregister der Organgesellschaft 
             eingetragen wird. 
 
 
       3.    Das Rubrum wurde klarstellend geändert. Die 
             Tegernsee-Bahn AG firmiert neu als TAG Immobilien AG. Die 
             Kraftverkehr Tegernsee G.m.b.H. firmiert als TAG 
             Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH. 
 
 
       4.    Im Übrigen bleiben die Regelungen des 
             Organvertrages und seiner Nachträge unverändert bestehen.' 
 
 
 
           Die TAG Immobilien AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH. Aus diesem 
           Grund sind von der TAG Immobilien AG für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
           gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen 
           Vertragsprüfer nicht erforderlich (§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b 
           Abs. 1 AktG). 
 
 
           Der Vorstand der TAG Immobilien AG und die Geschäftsführung 
           der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH haben 
           gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG einen gemeinsamen Bericht 
           erstattet, in dem die Änderungsvereinbarung (3. Nachtrag) zum 
           Organvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich 
           erläutert und begründet werden. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der TAG 
           Immobilien AG, Steckelhörn 5, 20457 Hamburg, und der TAG 
           Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH, Bahnhofplatz 5, 
           83684 Tegernsee, sowie in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Organvertrag zwischen der TAG Immobilien AG 
             (seinerzeit firmierend unter Tegernseebahn A.G.) und der TAG 
             Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH (seinerzeit 
             firmierend unter Kraftverkehr Tegernsee G.m.b.H.) vom 31. 
             Mai 1948, die Änderungsvereinbarung (Nachtrag) zum 
             Organvertrag vom 14. Dezember 1972 sowie die 
             Änderungsvereinbarung (2. Nachtrag) zum Organvertrag vom 11. 
             Juni 1984; 
 
 
       -     die Änderungsvereinbarung (3. Nachtrag) zum 
             Organvertrag zwischen der TAG Immobilien AG und der TAG 
             Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH vom 30. April 
             2013; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der TAG 
             Immobilien AG und der TAG Beteiligungs- und 
             Immobilienverwaltungs GmbH für die letzten drei 
             Geschäftsjahre; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der TAG 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -6-

Immobilien AG und der Geschäftsführung der TAG Beteiligungs- 
             und Immobilienverwaltungs GmbH über die 
             Änderungsvereinbarung zum Organvertrag (3. Nachtrag). 
 
 
 
           Die ausliegenden Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
           Die Änderung des Organvertrags (3. Nachtrag) wird erst 
           wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der TAG 
           Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH eingetragen wird. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der TAG Beteiligungs- und 
           Immobilienverwaltungs GmbH (seinerzeit noch firmierend unter 
           Kraftverkehr Tegernsee-Immobilien Gesellschaft mit 
           beschränkter Haftung) hat der Änderungsvereinbarung (3. 
           Nachtrag) zum Organvertrag bereits am 17. April 2013 
           zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           der Änderungsvereinbarung (3. Nachtrag) zum Organvertrag 
           zwischen der TAG Immobilien AG und der TAG Beteiligungs- und 
           Immobilienverwaltungs GmbH vom 30. April 2013 zuzustimmen. 
 
 
   II. 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital 
   2013/I in Höhe von EUR 20.000.000,00 zu schaffen. 
 
   Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals, dessen Umfang rund 15 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   betragen wird, wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur 
   Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin 
   kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer 
   Aktien aufzunehmen und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung 
   eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. 
   Daneben soll der Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich 
   am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu 
   ergreifen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger 
   Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
   praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, 
   wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der 
   Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre 
   verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur 
   gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die 
   Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen 
   für die Gesellschaft zu vernachlässigen. 
 
   Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
   Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung 
   am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der 
   darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
   einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären 
   sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
   Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
   gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den 
   Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- 
   bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
   oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden 
   braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch die 
   Gesellschaft, etwa in Form von Ausgleichszahlungen, gewährt werden 
   muss. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Immobilien, 
   Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von 
   Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit 
   der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im 
   Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von 
   Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung 
   zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei 
   den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen 
   Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen oft nicht in 
   Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in 
   Anspruch zu nehmen oder den Grad der Verschuldung in nicht 
   wünschenswertem Maße zu erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten 
   Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im 
   Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe 
   aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen 
   Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem 
   die neuen Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den 
   Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionäre 
   angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft 
   ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung 
   gewährten Aktien wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den 
   Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses wieder in Frage zu stellen. 
 
   Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
   Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   auch zulässig sein, wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
   Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals 
   nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll die 
   Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts führt aufgrund der deutlich schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht zum 
   einen darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts regelmäßig ein 
   von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu 
   billigender Wertpapierprospekt erstellt und veröffentlicht werden 
   muss. Zudem besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist 
   von mindestens zwei Wochen. Die Gesellschaft könnte dann nicht 
   kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern wäre rückläufigen Aktienkursen während der Vorbereitungszeit 
   für die Erstellung und Billigung des Prospekts sowie während der 
   Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -7-

somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner 
   Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder 
   mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Zusätzlich können mit einer 
   derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue 
   Aktionärsgruppen gewonnen werden. Bei der Bestimmung des Grenzbetrages 
   von zehn vom Hundert des Grundkapitals muss auch die Ausgabe neuer 
   oder die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft berücksichtigt 
   werden, sofern eine solche in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen 
   Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. 
   Aufgrund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die 
   betroffenen Aktionäre die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die 
   Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre 
   Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre 
   werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter dieser 
   Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den 
   Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
   außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. 
 
   Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals, der auf 
   die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf. Hierdurch wird einer übermäßigen 
   Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre 
   entgegengewirkt. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermöglicht die Aufnahme von Kapital 
   zu attraktiven Konditionen. Die der Hauptversammlung zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
   unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
   Schuldverschreibungen können mit und ohne Laufzeitbegrenzung 
   ausgegeben werden. Der Rahmen der Ermächtigung soll auf den 
   Gesamtnennbetrag von maximal EUR 160 Mio. und eine Berechtigung zum 
   Bezug von bis zu maximal 13.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft begrenzt werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit 
   auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund der Bedienung 
   von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder 
   Optionspflichten aus den Schuldverschreibungen auf zehn vom Hundert 
   des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung 
   auf zehn vom Hundert des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien 
   gegen bar anzurechnen, soweit sie während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien aus genehmigtem Kapital in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenso ist 
   die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, soweit die Veräußerung 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung 
   zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen 
   ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für 
   mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
   ausgeschlossen wird. Die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   hierdurch in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung aus § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt. Aktionäre, die ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies 
   durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten 
   Konditionen erreichen. 
 
   Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
   Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts regelmäßig ein von der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu billigender 
   Wertpapierprospekt erstellt und veröffentlicht werden muss, was zu 
   einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand führt; dies ist bei einer 
   Privatplatzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht der Fall. 
   Zudem kann bei Ausschluss des Bezugsrechts - im Gegensatz zu einer 
   Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht - der Ausgabepreis 
   erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch ein 
   erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden wird. Zwar gestattet § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung 
   mit § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Ausgabepreises 
   bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Kapitalmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und 
   somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt in diesen Fällen daher grundsätzlich im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus 
   der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Erfordernis 
   einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem theoretischen Marktwert. Damit soll dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung des 
   Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Aufgrund der in 
   der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
   Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. 
   Um diese Anforderung bei der Begebung von Schuldverschreibungen 
   sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der 
   Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung des Wertes ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
   Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
   erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung des Bezugsrechts. Der Wert 
   von Spitzenbeträgen ist regelmäßig gering. Auch ist der 
   Verwässerungseffekt, der durch einen Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge eintritt, minimal. Eine wesentliche Beeinträchtigung 
   der Vermögens- oder Stimmrechtsinteressen der Aktionäre ist mit dem 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge daher nicht verbunden. 
 
   Weiter soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
   und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -8-

Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. 
   Hierdurch soll verhindert werden, dass im Falle einer Ausnutzung der 
   Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits 
   bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder entsprechender 
   Pflichten nach den jeweiligen Wandlungs- und Optionsanleihebedingungen 
   ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft gegebenenfalls ein 
   anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden muss. Weil hierdurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss bei der Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen ermöglicht wird, liegt der 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei 
   nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf neue 
   Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch Aktionären 
   zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise 
   so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die 
   Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Zudem hat der Ausschluss 
   des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die 
   ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- 
   und/oder Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
   Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- 
   oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
   begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der 
   Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht und auch kein 
   anderweitiger Verwässerungsschutz durch die Gesellschaft, etwa in Form 
   von Ausgleichszahlungen, gewährt werden muss. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   III. 
   Angaben zu TOP 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat) 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 a) bis d) zur Wahl für den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten sind Mitglied in den 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in den 
   folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
     a)    Herr Dr. Lutz R. Ristow 
 
 
       *     Colonia Real Estate AG, Hamburg (Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats) 
 
 
 
     b)    Herr Prof. Dr. Ronald Frohne 
 
 
       *     Würzburger Versicherungs-AG, Würzburg 
 
 
       *     Tellux Beteiligungsgesellschaft mbH, München 
 
 
       *     AGICOA, Genf, Schweiz 
 
 
       *     CAB, Kopenhagen, Dänemark 
 
 
 
     c)    Herr Lothar Lanz 
 
 
       * 
 
 
 
       ESMT European School of Management and Technology GmbH, Berlin 
       *     Axel Springer Digital Classifieds GmbH, Berlin 
 
 
       *     Axel Springer International Finance B. V., 
             Niederlande 
 
 
       *     Ringier Axel Springer Management AG, Schweiz 
 
 
       *     Ringier Axel Springer Media AG, Schweiz 
 
 
       *     Dogan TV Holding A.S., Türkei 
 
 
 
     d)    Herr Dr. Philipp K. Wagner 
 
 
       *     ESTAVIS AG, Berlin 
 
 
 
   Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen seiner Sitzung am 16. April 2013, 
   in der die Beschlussgegenstände dieser Tagesordnung verabschiedet 
   wurden, sowie bei der Auswahl der in dieser Einladung unter TOP 6 
   vorgeschlagenen Kandidaten auch mit deren persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft und den wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionären befasst. 
 
   Herr Prof. Dr. Frohne leitet das New Yorker Büro der Sozietät Noerr 
   LLP, ist aber nicht 'Member' (Gesellschafter) der LLP. Die Noerr LLP 
   hat im Jahr 2012 Beratungsleistungen zu gesellschaftsrechtlichen 
   Fragestellungen und anderen rechtlichen Themen erbracht. Insgesamt 
   wurde hierfür im Geschäftsjahr 2012 ein Honorar von rd. EUR 1,1 Mio. 
   in Rechnung gestellt. 
 
   Weitere persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen den 
   vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem Unternehmen, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für eine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde, bestehen nach der 
   Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. 
 
   IV. 
   Weitere Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung EUR 130.737.996,00. Es ist eingeteilt in 
           130.737.996 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
           Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
           Aktien. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung 
           des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor 
           der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
           nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
           eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut. Der Nachweis über Aktien, die nicht in Urkunden 
           verbrieft sind, die sich in Girosammelverwahrung befinden, 
           kann auch von der Gesellschaft, einem Notar oder einem 
           Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union nach der dort 
           erfolgten Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der 
           Nachweis hat sich auf den Beginn des 24. Mai 2013 (0.00 Uhr) 
           (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
           der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am 7. Juni 
           2013 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
            Bankhaus Gebr. Martin AG 
                 Kirchstraße 35 
                 73033 Göppingen 
          Telefax: +49 (0)7161 - 969317 
          E-Mail: bgross@martinbank.de 
 
 
     3.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
           Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
           partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und 
           den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
           des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
           Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
           des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
           stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
           Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
           keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     4.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
           i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
           Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
           Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können 
           abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
           erfragen sind. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 

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May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
           erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht an den von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie 
           die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
           ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung 
           erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
           Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im 
           Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
           Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das den 
           ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
           Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit dem der von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
           und angewiesen werden kann, wird ebenfalls zusammen mit der 
           Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Formulare finden 
           sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung. 
 
 
           Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und 
           die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für 
           den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
           auch an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
          ir@tag-ag.com 
 
 
           Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für 
           den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen 
           bis zum 13. Juni 2013 (12.00 Uhr) eingehen. Diese Frist gilt 
           ausschließlich für die weisungsgebundene Bevollmächtigung des 
           Stimmrechtvertreters der Gesellschaft. 
 
 
           Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und 
           Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
           vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit 
           der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
           Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
           nicht aus. 
 
 
     5.    Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
           1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 
           § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), 
           können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
           neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu 
           richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
           Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
           Zugangstermin ist also der 14. Mai 2013 (24.00 Uhr). Später 
           zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
           drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
           Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 
           Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). 
 
 
           Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse 
           zu übermitteln: 
 
 
          TAG Immobilien AG 
          - Der Vorstand - 
            Steckelhörn 5 
            20457 Hamburg 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
           Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
           und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
           stellen und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und 
           Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
           mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
           sind, also spätestens am 30. Mai 2013 (24.00 Uhr), bei der 
           Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
           einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung 
           unverzüglich im Internet unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
           ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
 
           Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann 
           zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen 
           sind. 
 
 
           Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
           sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
                TAG Immobilien AG 
               Investor Relations 
                  Steckelhörn 5 
                  20457 Hamburg 
          Telefax: +49 (0)40 380 32-446 
              E-Mail: ir@tag-ag.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
           Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
           ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
           Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
           mündlich zu stellen. 
 
 
           Darüber hinaus ist nach § 293g Abs. 3 AktG im Hinblick auf 
           Tagesordnungspunkt 10 jedem Aktionär auf Verlangen in der 
           Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den 
           Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen 
           Vertragsteils zu geben. 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 
           3 AktG genannten Rechten der Aktionäre stehen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur 
           Verfügung. 
 
 
     6.    Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen 
           nach § 124a AktG 
 
 
           Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
           sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach 
           der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
           der Gesellschaft unter 
           www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
 
           Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus 
           in den Geschäftsräumen der TAG Immobilien AG, Steckelhörn 5, 
           20457 Hamburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden 
           jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
           ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
   Hamburg, im Mai 2013 
 
   TAG Immobilien AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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08.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    TAG Immobilien AG 
                Steckelhörn 5 
                20457 Hamburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 40 38032-305 
Fax:            +49 40 38032-446 
E-Mail:         ir@tag-ag.com 
Internet:       http://www.tag-ag.com 
ISIN:           DE0008303504, DE000A1R1H45 
WKN:            830350, A1R1H4 
Börsen:         Auslandsbörse(n) alle deutschen Börsen inklusive Xetra 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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210383 08.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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