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DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 17.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: 604 270 
   ISIN: DE0006042708 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am 
   Montag, dem 17. Juni 2013, um 14.00 Uhr im Operettenhaus, 
   Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 
           mit dem zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht 
           des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
           in Höhe von EUR 15.239.907,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,65 
             je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl 
             von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien sind das 
             insgesamt EUR 14.822.614,95. Die Dividende ist ab dem 18. 
             Juni 2013 zahlbar. 
 
 
       b)    Der verbleibende Betrag von EUR 417.292,79 aus 
             dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
             Da die Dividende zum Teil aus dem steuerlichen Einlagekonto 
             im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete 
             Einlagen) geleistet wird, erfolgt eine Teilauszahlung in 
             Höhe von EUR 0,15 ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und 
             Solidaritätszuschlag. Von dem restlichen Teilbetrag in Höhe 
             von EUR 1,50 werden Kapitalertragsteuer und 
             Solidaritätszuschlag abgezogen. 
 
 
             Die Teilausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
             Sinne des § 27 KStG gilt steuerlich als Rückgewähr von 
             Einlagen und mindert die Anschaffungskosten der Aktien. Den 
             Aktionären wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung 
             der Dividende beraten zu lassen. 
 
 
             Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand 
             eigener Aktien der Gesellschaft verändern, wird der auf die 
             Veränderung entfallende Betrag dieser Aktien mit dem auf 
             neue Rechnung vorzutragenden Teilbetrag des Bilanzgewinns 
             verrechnet und der Hauptversammlung wird ein angepasster 
             Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit von Herrn Gunnar Heinemann endet mit Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juni 2013. Herr 
           Heinemann stellt sich zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
           sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Allerdings kann der Aktionär Alexander Margaritoff 
           gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung auf der Hauptversammlung das 
           Recht geltend machen, zwei Aufsichtsratsmitglieder direkt in 
           den Aufsichtsrat zu entsenden. Er macht von diesem Recht 
           anlässlich der Hauptversammlung 2013 keinen Gebrauch. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage einer Empfehlung 
           des Personal- und Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab 
           Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für eine 
           Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, 
 
 
           Herrn Gunnar Heinemann, ehemaliger Geschäftsführer der 
           Gebrüder Heinemann KG, Hamburg, 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Heinemann nimmt zurzeit Mandate in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien 
           von den folgenden in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen 
           wahr: 
 
 
           - Mitglied des Verwaltungsrats, Gebrüder Heinemann SE & Co. 
           KG, Hamburg, die in geschäftlichen Beziehungen zu Hawesko 
           Holding AG bzw. dem Hawesko-Konzern steht, 
           - Member of the Board, Travel Retail Norway A/S, Gardermoen, 
           Norwegen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss nebst entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand wurde in der Hauptversammlung am 16. Juni 2008 
           unter dem Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital 
           der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. 
           Mai 2013 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.600.000,00 zu erhöhen. Von 
           der Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht; das 
           genehmigte Kapital beträgt nunmehr noch EUR 6.140.553,86. Die 
           in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2008 erteilte 
           Ermächtigung läuft am 31. Mai 2013 aus. Damit die Verwaltung 
           auch künftig in der Lage ist, die Kapitalbasis der 
           Gesellschaft schnell und flexibel zu stärken sowie 
           gegebenenfalls durch Ausgabe neuer Aktien Akquisitionen zu 
           finanzieren, soll eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals beschlossen und die Satzung in § 4 Abs. 4 
           entsprechend neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit 
           bis zum 31. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit der Ausschluss des Bezugsrechts 
             erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder 
             Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
             erfolgt; 
 
 
       -     um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
       -     wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage 
             ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
             bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -2-

Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
             darf zusammen mit den Aktien, die aufgrund einer 
             Ermächtigung zur Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung über diese Ermächtigung am 17. Juni 2013 
             (Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum 
             Beschlusszeitpunkt oder - falls dieser Wert geringer ist - 
             des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
             Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
             darüber hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
             Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen oder 
             -darlehen oder Optionsscheinen ausgegeben werden bzw. 
             auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder 
             -darlehen oder Optionsscheine seit dem Beschlusszeitpunkt 
             bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entsprechend der Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             emittiert worden sind. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
           Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 
           (Grundkapital) der Satzung entsprechend dem Umfang der 
           durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
           b) § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben 
           und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis 
           zum 31. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit der Ausschluss des Bezugsrechts 
             erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder 
             Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
             erfolgt; 
 
 
       -     um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
       -     wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage 
             ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
             bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen 
             Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
             darf zusammen mit den Aktien, die aufgrund einer 
             Ermächtigung zur Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung über diese Ermächtigung am 17. Juni 2013 
             (Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum 
             Beschlusszeitpunkt oder - falls dieser Wert geringer ist - 
             des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
             Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
             darüber hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
             Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen oder 
             -darlehen oder Optionsscheinen ausgegeben werden bzw. 
             auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder 
             -darlehen oder Optionsscheine seit dem Beschlusszeitpunkt 
             bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entsprechend der Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             emittiert worden sind. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
           Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 
           (Grundkapital) der Satzung entsprechend dem Umfang der 
           durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
           aus dem genehmigten Kapital auszuschließen 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der 
           Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung vor, den Vorstand 
           zu ermächtigen, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 
           2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die 
           Ermächtigung ist bis zum 31. Mai 2018 befristet. 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung dient, soweit sie eine 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Gegenstand hat, dem 
           Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalausstattung der 
           Gesellschaft. Weiterhin möchte die Gesellschaft auch in 
           Zukunft die Möglichkeit haben, Aktien etwa zur Finanzierung 
           von Akquisitionen einzusetzen. Da eine Kapitalerhöhung zur 
           Durchführung einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist 
           die Beschlussfassung darüber in der jährlichen ordentlichen 
           Hauptversammlung keine Alternative zur Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals. Nur durch ein genehmigtes Kapital wird 
           der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert 
           sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenserwerben im 
           Interesse der Aktionäre wahrzunehmen, um so die 
           Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der 
           Vorstand wird jedoch für bestimmte Fälle ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
 
       a)    Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies 
             erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder 
             Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. 
             Die Finanzierung über Schuldverschreibungen mit Options- und 
             Wandlungsrechten sichert eine flexible Finanzierung der 
             Gesellschaft. Die Absicherung der Bedienung und damit die 
             Attraktivität der Finanzierungsform bedingen es, den 
             Inhabern der Options- und Wandlungsrechte einen angemessenen 
             Verwässerungsschutz zu gewähren. Ein angemessener 
             Verwässerungsschutz kann erreicht werden, indem der Options- 
             bzw. Wandlungspreis gemindert und dem Inhaber der 
             Schuldverschreibung die Ermäßigung in bar ausgeglichen wird. 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre führt im Falle 
             der Ausnutzung der Ermächtigung dazu, dass der Options- bzw. 
             Wandlungspreis nicht gemindert werden muss, um den 
             Verwässerungsschutz für Inhaber von Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

Wandlungsrechten sicherzustellen, und so die Gesellschaft 
             einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
             Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
 
       b)    Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern 
             die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs 
             von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die Möglichkeit des 
             Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen oder 
             Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
             Überlassung von Aktien an der Hawesko Holding AG erwerben zu 
             können. In vielen Fällen besteht ein Interesse sowohl der 
             Gesellschaft als auch der Veräußerer, die Gegenleistung für 
             den Erwerb eines Unternehmens nicht in Geld, sondern in 
             Aktien bereitzustellen. Aus Sicht der Gesellschaft ist die 
             Gewährung von Aktien insbesondere im Hinblick auf die 
             Finanzierung eines Unternehmenserwerbs sinnvoll. Aber auch 
             für den Veräußerer kann es häufig interessant sein, Aktien 
             statt Bargeld zu erhalten. Um in diesem Fall nicht 
             Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen hinnehmen zu 
             müssen, welche die Möglichkeit besitzen, eigene Aktien als 
             Akquisitionswährung einzusetzen, soll auch die Hawesko 
             Holding AG diese Möglichkeit nutzen können. Dazu ist die 
             Schaffung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts notwendig. Die Einberufung einer 
             Hauptversammlung für den Einzelfall wäre sowohl aus Zeit- 
             als auch aus Kostengründen keine Alternative zu dem 
             genehmigten Kapital. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung 
             des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich 
             Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Der 
             Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
             Emission von Aktien gegen Sachleistungen setzt voraus, dass 
             der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
             zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird das Bezugsrecht 
             der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in wohlverstandenem 
             Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der 
             Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
             Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete 
             Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital 
             unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen 
             zurzeit nicht. 
 
 
       c)    Der Beschlussvorschlag sieht auch einen 
             Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
             vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
             ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
             runde Beträge unter Beibehaltung eines praktikablen 
             Bezugsverhältnisses. Damit wird die technische Durchführung 
             der Ausgabe neuer Aktien wesentlich erleichtert. 
 
 
       d)    Schließlich sieht der Beschlussvorschlag einen 
             Bezugsrechtsausschluss dann vor, wenn die Aktien der 
             Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im 
             Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten 
             Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
             Dieser vereinfachte Bezugsrechtsausschluss ist gemäß §§ 203 
             Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10% des 
             Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Der vereinfachte 
             Bezugsrechtsausschluss kann daher nur vorgenommen werden, 
             wenn die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien 
             zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
             Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder 
             Optionsscheinen entstehen können, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals 
             weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien überschreitet. 
 
 
             Hinzu kommt, dass der Ausgabepreis beim vereinfachten 
             Bezugsrechtsausschluss den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien mit im Wesentlichen gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
             Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten die Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
             notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden 
             Möglichkeiten des Kapitalmarkts schnell und flexibel 
             ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit 
             Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und 
             gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe 
             der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis der Aktien 
             der gleichen Ausstattung werden auch die Belange der 
             Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten 
             Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer 
             Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu annähernd 
             gleichen Bedingungen über die Börse vornehmen. Durch die 
             Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage versetzt, 
             kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. 
             Zusätzlich können durch Vermeidung des sonst ggf. 
             erforderlichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in 
             einem größeren Umfang gestärkt werden als bei einer 
             Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausgabe von Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob dies jeweils 
           im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
           Nur dann wird der Vorstand von der ihm eingeräumten 
           Möglichkeit Gebrauch machen und der nächsten Hauptversammlung, 
           die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus 
           Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt, über 
           die Ausnutzung Bericht erstatten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Anpassung der Satzung 
           hinsichtlich der Bekanntmachungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger.' 
 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungs- und Investitionsausschusses, vor, die 
           PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
   AUSLIEGENDE UNTERLAGEN ZUR TAGESORDNUNG 
 
   Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind neben dieser Einladung 
   die folgenden Unterlagen im Internet unter 
   http://www.hawesko-holding.com > »Investor Relations« > 
   »Hauptversammlung 2013« abrufbar: 
 
     -     Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der 
           Hawesko Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 
           nebst zusammengefasstem Lagebericht und Konzernlagebericht des 
           Vorstands (Tagesordnungspunkt 1), 
 
 
     -     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
           (Tagesordnungspunkt 1), 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 (Tagesordnungspunkt 1), 
 
 
     -     der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 (Tagesordnungspunkt 
           2), 
 
 
     -     der schriftliche Bericht des Vorstands zu Punkt 6 
           der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 

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May 08, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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