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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in 08261 Schöneck/Vogtland, Hohe Reuth 5, IFA Hotel, Raum Aschberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GK Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in 08261 Schöneck/Vogtland, Hohe Reuth 5, IFA Hotel, Raum 
Aschberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   08261 Schöneck 
 
   WKN 757142 
   ISIN DE 000 7 571 424 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, um 14.00 Uhr 
 
   im IFA Hotel Schöneck, 
   Hohe Reuth 5, 08261 Schöneck (Raum Aschberg) stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2012 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB). 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden 
   genannten Vorlagen zugänglich: 
 
     *     den festgestellten Jahresabschluss der GK SOFTWARE 
           AG zum 31. Dezember 2012, 
 
 
     *     den Lagebericht, 
 
 
     *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
           2012, 
 
 
     *     den Konzernlagebericht, 
 
 
     *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
     *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK SOFTWARE AG, Waldstraße 7, 
   08261 Schöneck, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auf der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 22. April 2013 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und 
   Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
   Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird 
   die vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. 
   Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GK 
   SOFTWARE AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.862.996,54 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2013 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer für 
   diese Durchsicht zu wählen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei 
   der Verwendung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
   Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 
   2018 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % 
   des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft in Höhe von Euro 1.790.000,00 zu erwerben. Auf die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
   eigenen Aktien ausgeübt werden. 
 
     b)    Arten des Erwerbs 
 
 
   Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
     1.    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
           mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
     2.    Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
 
       -     im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis bzw. 
 
 
       -     im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
 
 
 
           den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft 
           im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. 
           der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots 
           bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
           wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
           Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
 
 
           Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
           bzw. der an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
           öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
           Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der 
           Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen 
           Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. 
           die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen 
           vorsehen. 
 
 
     c)    Verwendung eigener Aktien 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen 
   gesetzlichen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu 
   verwenden: 
 
     1.    Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
           Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
           werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt. 
 
 
     2.    Die eigenen Aktien können gegen Barleistung auch in 
           anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots 
           an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der zu zahlende 
           Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
           ausgestatteten und bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
           veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder 
           Aktienoptionen entstehen können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben wurden. 
 
 
     3.    Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von 
           Unternehmen veräußert werden. 
 
 
     4.    Die eigenen Aktien können zur Bedienung von 
           Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
           die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, 
           Geschäftsführern von Konzerngesellschaften, Führungskräften 
           und sonstigen Mitarbeitern der Gesellschaft und des Konzerns 
           im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 (AOP 2008), zu 
           dessen Auflage die Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 durch 
           Beschluss zu Punkt 9. der Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
           des Aktienoptionsprogramms 2012 (AOP 2012), zu dessen Auflage 
           die Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 durch Beschluss zu 
           Punkt 7. der Tagesordnung ermächtigt hat, eingeräumt wurden 
           oder werden. Soweit hiernach Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft begünstigt sind, entscheidet der Aufsichtsrat 
           über die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von 
           Bezugsrechten. 
 
 
     5.    Die eigenen Aktien können zur Bedienung von Bezugs- 
           und Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Options- 
           und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien 
           der Gesellschaft verwendet werden. Soweit eigene Aktien 
           Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden 
           sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
 
     6.    Die eigenen Aktien können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
           stehen, zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. 
           Sie können auch Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           oder Mitgliedern der Geschäftsführung von 
           Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder auf sie 
           übertragen werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der 
           Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils 
           zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft 
   wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gem. den Ermächtigungen (2) 
   bis (6) verwendet werden. 
 
     d)    Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können 
           ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
           eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt 
           werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur 
           Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch abhängige 
           oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           ausgeübt werden. 
 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim 
   Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6. über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim 
   Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen. 
 
   Die bis zum 17. Juni 2018 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien bewegt sich im Rahmen der gesetzlich zulässigen 
   Höchstdauer von fünf Jahren. 
 
     1.    Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts 
 
 
   Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb 
   kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das 
   Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die 
   von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von 
   der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem 
   Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten 
   bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in 
   einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
   lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
   erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären 
   kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden 
   Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.