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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in 08261 Schöneck/Vogtland, Hohe Reuth 5, IFA Hotel, Raum Aschberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GK Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in 08261 Schöneck/Vogtland, Hohe Reuth 5, IFA Hotel, Raum 
Aschberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   08261 Schöneck 
 
   WKN 757142 
   ISIN DE 000 7 571 424 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, um 14.00 Uhr 
 
   im IFA Hotel Schöneck, 
   Hohe Reuth 5, 08261 Schöneck (Raum Aschberg) stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2012 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB). 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden 
   genannten Vorlagen zugänglich: 
 
     *     den festgestellten Jahresabschluss der GK SOFTWARE 
           AG zum 31. Dezember 2012, 
 
 
     *     den Lagebericht, 
 
 
     *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
           2012, 
 
 
     *     den Konzernlagebericht, 
 
 
     *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
     *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK SOFTWARE AG, Waldstraße 7, 
   08261 Schöneck, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auf der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 22. April 2013 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und 
   Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
   Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird 
   die vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. 
   Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GK 
   SOFTWARE AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.862.996,54 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2013 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer für 
   diese Durchsicht zu wählen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei 
   der Verwendung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
   Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 
   2018 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % 
   des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft in Höhe von Euro 1.790.000,00 zu erwerben. Auf die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
   eigenen Aktien ausgeübt werden. 
 
     b)    Arten des Erwerbs 
 
 
   Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
     1.    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
           mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
     2.    Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
 
       -     im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis bzw. 
 
 
       -     im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
 
 
 
           den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft 
           im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. 
           der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots 
           bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
           Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
           wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
           Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
 
 
           Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
           bzw. der an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
           öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
           Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der 
           Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen 
           Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
           Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
           ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges 
           weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. 
           die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen 
           vorsehen. 
 
 
     c)    Verwendung eigener Aktien 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen 
   gesetzlichen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu 
   verwenden: 
 
     1.    Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
           Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
           werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt. 
 
 
     2.    Die eigenen Aktien können gegen Barleistung auch in 
           anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots 
           an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der zu zahlende 
           Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
           ausgestatteten und bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
           veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder 
           Aktienoptionen entstehen können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben wurden. 
 
 
     3.    Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von 
           Unternehmen veräußert werden. 
 
 
     4.    Die eigenen Aktien können zur Bedienung von 
           Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
           die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, 
           Geschäftsführern von Konzerngesellschaften, Führungskräften 
           und sonstigen Mitarbeitern der Gesellschaft und des Konzerns 
           im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 (AOP 2008), zu 
           dessen Auflage die Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 durch 
           Beschluss zu Punkt 9. der Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
           des Aktienoptionsprogramms 2012 (AOP 2012), zu dessen Auflage 
           die Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 durch Beschluss zu 
           Punkt 7. der Tagesordnung ermächtigt hat, eingeräumt wurden 
           oder werden. Soweit hiernach Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft begünstigt sind, entscheidet der Aufsichtsrat 
           über die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von 
           Bezugsrechten. 
 
 
     5.    Die eigenen Aktien können zur Bedienung von Bezugs- 
           und Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Options- 
           und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien 
           der Gesellschaft verwendet werden. Soweit eigene Aktien 
           Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden 
           sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
 
     6.    Die eigenen Aktien können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
           stehen, zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. 
           Sie können auch Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
           oder Mitgliedern der Geschäftsführung von 
           Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder auf sie 
           übertragen werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der 
           Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils 
           zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft 
   wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gem. den Ermächtigungen (2) 
   bis (6) verwendet werden. 
 
     d)    Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können 
           ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
           eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt 
           werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur 
           Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch abhängige 
           oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           ausgeübt werden. 
 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim 
   Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6. über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim 
   Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen. 
 
   Die bis zum 17. Juni 2018 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien bewegt sich im Rahmen der gesetzlich zulässigen 
   Höchstdauer von fünf Jahren. 
 
     1.    Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts 
 
 
   Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb 
   kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das 
   Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die 
   von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von 
   der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem 
   Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten 
   bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in 
   einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
   lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
   erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären 
   kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden 
   Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -3-

2.    Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
   Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der vereinfachten 
   Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die 
   Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre ermächtigen. 
 
   Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 2. ermächtigt zur Veräußerung eigener 
   Aktien gegen Barleistung außerhalb der Börse oder eines Angebots an 
   alle Aktionäre. Damit wird von der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch 
   gemacht. Diese Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den 
   Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft 
   eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen 
   Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den 
   Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. 
   Mit der Begrenzung des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss so 
   veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10 % des 
   Grundkapitals und der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitenden Kaufpreis werden die Vermögensinteressen 
   der Aktionäre angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
   den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglich ist. Er wird keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises 
   betragen. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, 
   kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
   Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt 
   erwerben. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals dient ebenfalls 
   dem Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
   in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert oder ausgegeben worden sind, z. B. aus genehmigtem Kapital. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen entstehen, sofern 
   diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
 
   Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 3. vorgeschlagenen 
   Beschluss hat die Gesellschaft die Möglichkeit, eigene Aktien beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen, anderen Vermögensgegenständen in Zusammenhang mit solchen 
   Akquisitionsvorhaben oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   als Gegenleistung anbieten zu können. Diese Gegenleistung wird 
   zunehmend verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich 
   bietende Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. Zusammenschlüssen 
   schnell und flexibel ausnutzen zu können. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie 
   werden sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der als 
   Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. 
 
   Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 4. ermächtigt die Gesellschaft, eigene 
   Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aufgrund der Ausübung von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 (AOP 2008) 
   sowie des Aktienoptionsprogramms 2012 (AOP 2012) der Gesellschaft zu 
   nutzen. Das Aktienoptionsprogramm 2008 wurde auf der Grundlage der von 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Mai 2008 zu Punkt 9. der 
   Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   aufgelegt. Das Aktienoptionsprogramm 2012 wurde auf der Grundlage der 
   von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Juni 2012 zu Punkt 7. 
   der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen aufgelegt. Die Eckpunkte der entsprechenden 
   Optionsbedingungen ergeben sich aus dem entsprechenden 
   Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung im Jahre 2008 respektive 
   2012. Soweit die Gesellschaft von der Möglichkeit, eigene Aktien zur 
   Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen zu verwenden, Gebrauch 
   macht, muss das jeweils zu ihrer Bedienung geschaffene bedingte 
   Kapital nicht in Anspruch genommen werden. Es entstehen also keine 
   über die mit einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
   Aktienoptionen verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehenden 
   Belastungen für die Aktionäre. Vielmehr wird lediglich die 
   Flexibilität des Vorstands bzw. - soweit der Vorstand begünstigt ist - 
   des Aufsichtsrats erhöht, indem er die Aktienoptionen nicht zwingend 
   aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch eigene Aktien dazu 
   verwenden kann, wenn ihm das in der konkreten Situation im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. 
 
   Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 5. ermöglicht es der Gesellschaft, 
   eigene Aktien zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden. 
   Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung 
   zur Einräumung weiterer Options- oder Wandlungsrechte geschaffen. Sie 
   dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, 
   Options- oder Wandlungsrechte, die aufgrund anderweitiger 
   Ermächtigungen ausgegeben wurden oder werden, mit eigenen Aktien 
   anstelle der Inanspruchnahme bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies 
   im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt. Soweit Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, gilt die Ermächtigung 
   für den Aufsichtsrat. 
 
   Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 6. ermöglicht es der Gesellschaft, 
   eigene Aktien Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern des Vorstands der 
   Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
   Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens 
   zum Erwerb anzubieten. Hierdurch können Aktien als 
   Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer und/oder Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der 
   Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens 
   eingesetzt werden, die Beteiligung dieser Begünstigten am 
   Aktienkapital der Gesellschaft gefördert und damit die Identifikation 
   der Begünstigten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   gestärkt werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die 
   Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
   Aufsichtsrat. 
 
   Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien nach dem zu Tagesordnungspunkt 6. c) Ziffer 
   1. vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft eingezogen werden, 
   ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   erforderlich ist. Gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll 
   eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
   hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die 
   Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt 
   werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich 
   der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien 
   vorzunehmen. 
 
   Die Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung der eigenen Aktien 
   bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand und 
   Aufsichtsrat werden sich allein vom wohlverstandenen Interesse der 
   Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung 
   der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
     1.    Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft Euro 1.790.000,00 und ist eingeteilt in 
   1.790.000 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung beträgt 1.790.000. Die Gesellschaft hält keine 
   eigenen Aktien (Angaben nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
 
     2.    Anmeldung 
 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 

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May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass sich die Aktionäre vor der 
   Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126 b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung muss 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
   mitzählen), also spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, dem 11. Juni 
   2013 (24.00 Uhr MESZ) der GK SOFTWARE AG unter der folgenden Anschrift 
   zugehen: 
 
   GK SOFTWARE AG 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
   Telefax: 037464 84 15 
   E-Mail: hv@gk-software.com 
 
     3.    Stimmrechtsnachweis und Bedeutung des 
           Nachweisstichtags (Record Date) 
 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, 
   den 28. Mai 2013 (0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktie erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss der GK SOFTWARE AG ebenfalls mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen sind) unter der 
   folgenden Anschrift: 
 
   GK SOFTWARE AG 
   Investor Relations 
   Waldstraße 7 
   08261 Schöneck 
   Telefax: 037464 84 15 
   E-Mail: hv@gk-software.com 
 
   spätestens also bis zum Ablauf des Dienstag, dem 11. Juni 2013 (24.00 
   Uhr MESZ) zugehen. 
 
   Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes bei der GK SOFTWARE AG erhalten die 
   teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden 
   Stimmen verzeichnet ist und die ihnen als Ausweis für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Sollte aus 
   zeitlichen Gründen von einer Versendung der Eintrittskarten abgesehen 
   werden, liegen die Eintrittskarten für die teilnahmeberechtigten 
   Aktionäre auf der Hauptversammlung bereit. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen depotführenden Institut 
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen in diesem Fall über das 
   depotführende Institut. 
 
   Weitere Informationen und Erläuterungen bezüglich der Anmeldung und 
   des Nachweises des Aktienbesitzes finden Sie auf unserer Internetseite 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 
 
     III.  Stimmrechtsvertretung 
 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
   vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor 
   der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen 
   gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung 
   teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit nicht 
   das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte 
   Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht 
   in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
   Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 
   135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem 
   Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden 
   Person oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht 
   auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), 
   bedürfen die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b 
   BGB). 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
   des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person 
   oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder 
   von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die 
   Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen 
   oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die 
   allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
   hingewiesen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die 
   Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden 
   Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse hv@gk-software.com übermittelt werden. Dabei ist 
   gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der 
   Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den 
   Formaten Word, PDF, JPG, TXT und TIF Berücksichtigung finden können. 
   Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der 
   Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der 
   E-Mail entweder der Name (Vor- und Zuname) und die Adresse des 
   Aktionärs oder die Eintrittskartennummer zu entnehmen sind. Die 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann 
   selbstverständlich auch an die unten angegebene Postadresse bzw. 
   Telefax-Nummer erfolgen. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll und sich ein 
   gesonderter Nachweis damit erübrigt. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, bei 
   dem es sich um einen Mitarbeiter der GK SOFTWARE AG handelt, bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesem in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
 
   Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Dabei sind allerdings nur 
   Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger 

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May 08, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.