DGAP-HV: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:16
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Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 -
- ISIN: DE000A1MMD91/WKN: A1MMD9 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am
Dienstag, dem 18. Juni 2013, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen,
Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den
Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5; 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher kein Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung
des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum
Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und
den Konzern für das am 31. Dezember 2013 endende
Geschäftsjahr bestellt.
b) Die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den
Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum
Abschlussprüfer bestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung
unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der
Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung
(Grundkapital)
Bisher bestehen genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtumfang
von EUR 4.030.061,00, wovon auf die in § 7 Absatz 3 der
Satzung enthaltene Ermächtigung EUR 3.890.000,00 (bisheriges
genehmigtes Kapital I) und die bisher in § 7 Absatz 5 der
Satzung enthaltene weitere Ermächtigung (bisheriges
genehmigtes Kapital II) EUR 140.061,00 entfallen. Das
Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 17.753.168,00, so dass insgesamt
genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in
Höhe von EUR 8.876.584,00 bestehen kann. Das genehmigte
Kapital I soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
- in dem gesetzlich höchst zulässigen Umfang, also in Höhe von
EUR 8.736.523,00 neu geschaffen werden, wobei die bisher in
der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend eingeräumt werden sollen. Von dem
künftig insgesamt bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von
EUR 8.876.584,00 würde dann ein Teilbetrag in Höhe von EUR
8.736.523,00 auf das neue genehmigte Kapital I und der
restliche Teilbetrag in Höhe von EUR 140.061,00 auf das auch
schon bisher bestehende genehmigte Kapital II entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die in § 7 Absatz 3 der Satzung enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10. Mai 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 3.890.000,00 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des
nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort
bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
* Für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs
von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und
Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), wobei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt nur um bis
zu EUR 3.550.633,00 erfolgen dürfen;
* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn
der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der
Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden).
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung nicht übersteigen, wobei
Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt
bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund
anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind
(einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs-
und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in
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