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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Biofrontera Aktiengesellschaft 
 
   Leverkusen 
 
   - ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 - 
 
   - ISIN: DE000A1MMD91/WKN: A1MMD9 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 
   Dienstag, dem 18. Juni 2013, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, 
   Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5; 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt 
           ist daher kein Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung 
           des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und 
             den Konzern für das am 31. Dezember 2013 endende 
             Geschäftsjahr bestellt. 
 
 
       b)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den 
             Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum 
             Abschlussprüfer bestellt. 
 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung 
           unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der 
           Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung 
           (Grundkapital) 
 
 
           Bisher bestehen genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtumfang 
           von EUR 4.030.061,00, wovon auf die in § 7 Absatz 3 der 
           Satzung enthaltene Ermächtigung EUR 3.890.000,00 (bisheriges 
           genehmigtes Kapital I) und die bisher in § 7 Absatz 5 der 
           Satzung enthaltene weitere Ermächtigung (bisheriges 
           genehmigtes Kapital II) EUR 140.061,00 entfallen. Das 
           Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung EUR 17.753.168,00, so dass insgesamt 
           genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in 
           Höhe von EUR 8.876.584,00 bestehen kann. Das genehmigte 
           Kapital I soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           - in dem gesetzlich höchst zulässigen Umfang, also in Höhe von 
           EUR 8.736.523,00 neu geschaffen werden, wobei die bisher in 
           der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend eingeräumt werden sollen. Von dem 
           künftig insgesamt bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 8.876.584,00 würde dann ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
           8.736.523,00 auf das neue genehmigte Kapital I und der 
           restliche Teilbetrag in Höhe von EUR 140.061,00 auf das auch 
           schon bisher bestehende genehmigte Kapital II entfallen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in § 7 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 3.890.000,00 zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des 
             nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort 
             bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen 
             lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und 
               Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), wobei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt nur um bis 
               zu EUR 3.550.633,00 erfolgen dürfen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der 
               Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung nicht übersteigen, wobei 
             Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
             bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
             anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind 
             (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in 

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May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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