Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
113 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Biofrontera Aktiengesellschaft 
 
   Leverkusen 
 
   - ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 - 
 
   - ISIN: DE000A1MMD91/WKN: A1MMD9 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 
   Dienstag, dem 18. Juni 2013, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, 
   Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5; 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt 
           ist daher kein Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung 
           des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und 
             den Konzern für das am 31. Dezember 2013 endende 
             Geschäftsjahr bestellt. 
 
 
       b)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den 
             Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum 
             Abschlussprüfer bestellt. 
 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung 
           unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der 
           Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung 
           (Grundkapital) 
 
 
           Bisher bestehen genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtumfang 
           von EUR 4.030.061,00, wovon auf die in § 7 Absatz 3 der 
           Satzung enthaltene Ermächtigung EUR 3.890.000,00 (bisheriges 
           genehmigtes Kapital I) und die bisher in § 7 Absatz 5 der 
           Satzung enthaltene weitere Ermächtigung (bisheriges 
           genehmigtes Kapital II) EUR 140.061,00 entfallen. Das 
           Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung EUR 17.753.168,00, so dass insgesamt 
           genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in 
           Höhe von EUR 8.876.584,00 bestehen kann. Das genehmigte 
           Kapital I soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           - in dem gesetzlich höchst zulässigen Umfang, also in Höhe von 
           EUR 8.736.523,00 neu geschaffen werden, wobei die bisher in 
           der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend eingeräumt werden sollen. Von dem 
           künftig insgesamt bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 8.876.584,00 würde dann ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
           8.736.523,00 auf das neue genehmigte Kapital I und der 
           restliche Teilbetrag in Höhe von EUR 140.061,00 auf das auch 
           schon bisher bestehende genehmigte Kapital II entfallen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in § 7 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 3.890.000,00 zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des 
             nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort 
             bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen 
             lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und 
               Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), wobei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt nur um bis 
               zu EUR 3.550.633,00 erfolgen dürfen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der 
               Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung nicht übersteigen, wobei 
             Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
             bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
             anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind 
             (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden), wobei 
             Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
             bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen 
             von Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
             Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das 
             genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    § 7 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder 
               mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen 
               lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
               Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
           *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. 
                 Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. 
                 Lizenzen), wobei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
                 insgesamt nur um bis zu EUR 3.550.633,00 erfolgen 
                 dürfen; 
 
 
           *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 
                 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                 Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                 Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                 des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
                 die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, 
                 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
                 anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                 wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe 
                 von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
                 Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). 
 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
               entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung nicht übersteigen, wobei 
               Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
               unberücksichtigt bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden 
               Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter 
               Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
               bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von 
               Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten 
               bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
               ausgegeben wurden), wobei Bezugsrechtsausschlüsse für 
               Spitzenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
               Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
               Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
               Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der 
               Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
               der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das 
               genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder 
               nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach 
               Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals I gemäß vorstehendem lit. 
             a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
             genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 8.736.523,00 mit der 
             entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. c) 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar 
             mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden 
             genehmigten Kapitals I nur in das Handelsregister 
             eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
             gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
             genehmigte Kapital I in das Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Absatz 
           2 der Satzung betreffend die Beschlussfassungen der 
           Hauptversammlung 
 
 
           Nach § 22 Absatz 2 der bisherigen Satzungsfassung werden 
           Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit nicht die Satzung oder 
           das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmt, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine 
           Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. In 
           der aktienrechtlichen Literatur wird teilweise vertreten, dass 
           von gesetzlichen Vorgaben, die eine Mehrheit von drei Vierteln 
           des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
           vorsehen, abweichende Satzungsregelungen für einzelne 
           Beschlüsse nur dann gelten sollen, wenn dies ausdrücklich 
           bestimmt ist (z.B. bei Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen gem. 
           § 182 AktG). § 22 Absatz 2 der Satzung soll dementsprechend 
           klarer gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 22 Absatz 2 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die 
           Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, 
           mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
           Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich 
           zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; 
           dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG 
           (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG 
           (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals 
           gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).' 
 
 
 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten 
           Kapitals I gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
           Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           und die Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung vor. Das 
           genehmigte Kapital I soll in einem Umfang von EUR 8.736.523,00 
           unter Aufhebung der in § 7 Abs. 3 der Satzung bestehenden 
           Ermächtigung neu geschaffen werden. Von dem künftig insgesamt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.