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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
08.05.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Biofrontera Aktiengesellschaft 
 
   Leverkusen 
 
   - ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 - 
 
   - ISIN: DE000A1MMD91/WKN: A1MMD9 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 
   Dienstag, dem 18. Juni 2013, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, 
   Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5; 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt 
           ist daher kein Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung 
           des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und 
             den Konzern für das am 31. Dezember 2013 endende 
             Geschäftsjahr bestellt. 
 
 
       b)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den 
             Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum 
             Abschlussprüfer bestellt. 
 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung 
           unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der 
           Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung 
           (Grundkapital) 
 
 
           Bisher bestehen genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtumfang 
           von EUR 4.030.061,00, wovon auf die in § 7 Absatz 3 der 
           Satzung enthaltene Ermächtigung EUR 3.890.000,00 (bisheriges 
           genehmigtes Kapital I) und die bisher in § 7 Absatz 5 der 
           Satzung enthaltene weitere Ermächtigung (bisheriges 
           genehmigtes Kapital II) EUR 140.061,00 entfallen. Das 
           Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung EUR 17.753.168,00, so dass insgesamt 
           genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in 
           Höhe von EUR 8.876.584,00 bestehen kann. Das genehmigte 
           Kapital I soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           - in dem gesetzlich höchst zulässigen Umfang, also in Höhe von 
           EUR 8.736.523,00 neu geschaffen werden, wobei die bisher in 
           der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend eingeräumt werden sollen. Von dem 
           künftig insgesamt bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 8.876.584,00 würde dann ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
           8.736.523,00 auf das neue genehmigte Kapital I und der 
           restliche Teilbetrag in Höhe von EUR 140.061,00 auf das auch 
           schon bisher bestehende genehmigte Kapital II entfallen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in § 7 Absatz 3 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10. Mai 2017 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 3.890.000,00 zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des 
             nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort 
             bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen 
             lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und 
               Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), wobei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt nur um bis 
               zu EUR 3.550.633,00 erfolgen dürfen; 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
               werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
               ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der 
               Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung nicht übersteigen, wobei 
             Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
             bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
             anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind 
             (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden), wobei 
             Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
             bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen 
             von Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
             Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das 
             genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder nicht 
             vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    § 7 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder 
               mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen 
               lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
               Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
           *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. 
                 Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. 
                 Lizenzen), wobei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
                 insgesamt nur um bis zu EUR 3.550.633,00 erfolgen 
                 dürfen; 
 
 
           *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 
                 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                 Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                 Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                 des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
                 die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, 
                 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
                 anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                 wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe 
                 von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
                 Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). 
 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
               entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung nicht übersteigen, wobei 
               Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
               unberücksichtigt bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden 
               Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter 
               Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
               bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von 
               Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten 
               bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder 
               Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
               ausgegeben wurden), wobei Bezugsrechtsausschlüsse für 
               Spitzenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
               Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
               Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
               Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der 
               Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
               der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das 
               genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder 
               nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach 
               Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals I gemäß vorstehendem lit. 
             a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
             genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 8.736.523,00 mit der 
             entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. c) 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar 
             mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden 
             genehmigten Kapitals I nur in das Handelsregister 
             eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
             gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
             genehmigte Kapital I in das Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Absatz 
           2 der Satzung betreffend die Beschlussfassungen der 
           Hauptversammlung 
 
 
           Nach § 22 Absatz 2 der bisherigen Satzungsfassung werden 
           Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit nicht die Satzung oder 
           das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmt, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine 
           Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. In 
           der aktienrechtlichen Literatur wird teilweise vertreten, dass 
           von gesetzlichen Vorgaben, die eine Mehrheit von drei Vierteln 
           des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
           vorsehen, abweichende Satzungsregelungen für einzelne 
           Beschlüsse nur dann gelten sollen, wenn dies ausdrücklich 
           bestimmt ist (z.B. bei Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen gem. 
           § 182 AktG). § 22 Absatz 2 der Satzung soll dementsprechend 
           klarer gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 22 Absatz 2 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die 
           Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, 
           mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
           Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der 
           abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich 
           zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; 
           dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG 
           (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG 
           (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals 
           gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).' 
 
 
 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten 
           Kapitals I gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
           Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           und die Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung vor. Das 
           genehmigte Kapital I soll in einem Umfang von EUR 8.736.523,00 
           unter Aufhebung der in § 7 Abs. 3 der Satzung bestehenden 
           Ermächtigung neu geschaffen werden. Von dem künftig insgesamt 

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May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von EUR 8.876.584,00 
           soll daher ein Teilbetrag in Höhe von EUR 8.736.523,00 auf das 
           neue genehmigte Kapital I und ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
           140.061,00 auf das bestehende genehmigte Kapital II entfallen. 
           Zeitlich kann die entsprechende Ermächtigung auf maximal fünf 
           Jahre erteilt werden. Der Vorstand soll daher ermächtigt 
           werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 
           2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
           8.736.523,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
           8.736.523 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Er 
           soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
           auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge, (ii) bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur 
           Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum 
           Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. 
           Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. 
           Lizenzen), (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
           des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
           des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der 
           Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
           vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die 
           Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses 
           erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt 
           ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder 
           Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
           Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
           marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals I soll der Vorstand 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es 
           dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes 
           Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als 
           Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen, Forderungen sowie Schutzrechten und 
           Rechten an Schutzrechten, einsetzen zu können. Die 
           Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit 
           in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und 
           flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder aber 
           auch geistiges Eigentum, wie z.B. Patente oder Lizenzen, zu 
           erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an 
           Schutzrechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. 
           Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld 
           erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der 
           Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden 
           Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der 
           Gesellschaft sein, über das Angebot von Aktien gerade auch bei 
           Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft 
           zu bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der 
           Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von 
           Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten schnell und 
           flexibel auszunutzen. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die 
           Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von 
           Aktien in aller Regel nicht möglich. Die Möglichkeit zum 
           Erwerb von bestehenden Forderungen kann im Einzelfall 
           Spielräume eröffnen, die Finanzierungsstruktur der 
           Gesellschaft zu verbessern (sog. Debt-Equity-Swap). Die 
           Überführung von Fremd- in Eigenkapital kann dabei nicht nur zu 
           einer Verbesserung der Bilanzstruktur, sondern insbesondere 
           auch zu einer Verbesserung der Liquiditätsausstattung führen. 
           Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen 
           derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, 
           wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte 
           Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung wird der 
           Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die Rechte 
           der Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem 
           geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss beeinträchtigen würden, 
           berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn 
           der Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des 
           mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Zwecks im 
           Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und in Ansehung 
           der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen ist. 
           Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der 
           Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die 
           Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft 
           einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
           andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B. 
           von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder 
           Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der 
           Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden 
           wird. Besonders werden die Aktionäre in diesen Fällen noch 
           dadurch geschützt, dass Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
           insgesamt nur in Höhe von bis zu EUR 3.550.633,00 erfolgen 
           dürfen. 
 
 
           Das Bezugsrecht kann beim genehmigten Kapital I ferner gemäß § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung 
           ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der 
           Möglichkeit des so genannten erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die 
           Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
           Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
           nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
           erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig 
           bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. 
           Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
           geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft 
           auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten 
           Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch 
           entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken 
           können muss. Die Ermächtigung ist gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn 
           vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals. Auf 
           die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer 
           Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
           von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
           veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind 
           (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- 
           und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 

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May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). So wird im 
           Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die 
           Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer 
           Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines 
           Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, 
           wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des 
           Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung 
           gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis 
           für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon 
           börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen 
           Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr als 
           5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die 
           gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen 
           ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. 
           Dabei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
           allerdings unberücksichtigt. Auf diesen Höchstbetrag werden 
           Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf 
           Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese 
           in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden), wobei 
           Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt 
           bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen 
           von Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
           Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. Hierdurch wird ein 
           weitergehender Verwässerungsschutz bewirkt, als er vom Gesetz 
           vorgesehen ist. 
 
 
           Ausnutzung bestehender genehmigter Kapitalia seit der letzten 
           Hauptversammlung 
 
 
           Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2012 
           hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal von 
           der ihm erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht. 
 
 
           Am 22. März 2013 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats vom gleichen Tage beschlossen, das Grundkapital 
           der Gesellschaft gegen Bareinlagen um EUR 1.610.000,00 durch 
           Ausgabe von 1.610.000 neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien aus dem bisher bestehenden genehmigten Kapital I 
           zu erhöhen. Die Aktien wurden der Maruho Deutschland GmbH, 
           Düsseldorf, zum Gesamtausgebebetrag von EUR 7.534.800,00 
           angeboten und von dieser vollständig gezeichnet. Die Maruho 
           Deutschland GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
           Maruho Co.,Ltd. ('Maruho'), einem in Osaka, Japan, ansässigen 
           Pharmaunternehmen, das sich auf die Entwicklung, Herstellung 
           und den Vertrieb verschreibungspflichtiger dermatologischer 
           Medikamente spezialisiert hat. Die Gesellschaft beabsichtigt, 
           den Nettoemissionserlös von rund EUR 7.475.000,00 dazu zu 
           verwenden, die geschäftliche Stellung der Unternehmensgruppe 
           weiterzuentwickeln. Hierzu gehört insbesondere die 
           Registrierung von Ameluz(R) bei der Food and Drug 
           Administration (FDA) für die Vermarktung in den USA. Zudem 
           soll die klinische Entwicklung und Zulassung von Ameluz(R) in 
           Europa für die Behandlung weiterer Hautkrebserkrankungen 
           vorangetrieben werden (Anwendungserweiterung). Weiterhin 
           beabsichtigen Biofrontera und Maruho, Möglichkeiten für eine 
           Zusammenarbeit zu prüfen, insbesondere betreffend den Vertrieb 
           von Maruho-Produkten durch Biofrontera in Europa, den Vertrieb 
           von Biofrontera-Produkten durch Maruho in Japan, eine 
           Vertriebskooperation beider Unternehmen in den USA und/oder 
           gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum 
           beiderseitigen Nutzen. 
           Die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an die Maruho 
           Deutschland GmbH unter Ausschluss des Bezugsrechts lag somit 
           nicht nur im wirtschaftlichen, sondern auch im strategischen 
           Gesellschaftsinteresse. Sie diente dem Ziel, die 
           Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft unter Gewinnung eines 
           potentiellen strategischen Partners auszubauen. Dabei war die 
           Ausgabe der Aktien zur Erreichung der vorgenannten Ziele nicht 
           nur geeignet, sondern auch erforderlich. Insbesondere wurde 
           mit Maruho ein potentieller strategischer Partner gewonnen, 
           der durch die eingegangene Beteiligung, die bei einer 
           Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich 
           gewesen wäre, auch kapitalseitig mit der Gesellschaft 
           verbunden werden konnte. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           erschien zudem angesichts des Ausgabevolumens von weniger als 
           zehn Prozent des am 22. März 2013 insgesamt EUR 16.143.168,00 
           betragenden Grundkapitals als angemessen, zumal Aktionäre 
           Zuerwerbswünsche mit dem Ziel der Aufrechterhaltung ihrer 
           Beteiligungsquote über die Börse decken konnten. Insgesamt war 
           der Ausschluss des Bezugsrechts nicht zuletzt wegen § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG sachlich gerechtfertigt. Denn die 
           Aktienausgabe erfolgte zu einem Ausgabebetrag, der dem 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des 
           nicht gewichteten Durchschnitts der Schlusskurse an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse und im Xetra-Handel in der Zeit 
           vom 15. März 2013 bis zum 21. März 2013 entsprach und EUR 4,68 
           je Aktie betrug. 
 
 
           Übersicht über künftige Reservekapitalia 
 
 
           Für den Fall, dass die erbetene Ermächtigung erteilt und 
           wirksam wird, würde das neue genehmigte Kapital I in einem 
           Betrag von bis zu EUR 8.736.523,00 und das genehmigte Kapital 
           II in einem Umfang von EUR 140.061,00 bestehen. Für das neue 
           genehmigte Kapital I würden die vorgenannten Möglichkeiten zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts gelten. Der Vorstand wurde von der 
           Hauptversammlung am 10. Mai 2011 ermächtigt, im Rahmen des 
           genehmigten Kapitals II mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
           (i) für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke 
           des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an 
           solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen); (iii) bei Bareinlagen 
           bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
           überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den 
           Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Zudem bestehen die bedingten Kapitalia I bis IV: 
 
 
       *     Bedingtes Kapital I (§ 7 Absatz 2 der Satzung) 
 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu EUR 845.945,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 845.945 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung diente der Gewährung von Stammaktien an 
           Inhaber von Wandelschuldverschreibungen bei der Erfüllung des 
           Rückzahlungspreises durch Lieferung von Aktien, bei der 
           Ausübung von Wandlungsrechten und bei Erfüllung von 
           Wandlungspflichten aus den Wandelschuldverschreibungen gemäß 

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May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.