DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.06.2013 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
08.05.2013 / 15:16
=--------------------------------------------------------------------
Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113/WKN: 604611 -
- ISIN: DE000A1MMD91/WKN: A1MMD9 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am
Dienstag, dem 18. Juni 2013, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen,
Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den
Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5; 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher kein Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013 sowie Beschlussfassung über die Bestellung
des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum
Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und
den Konzern für das am 31. Dezember 2013 endende
Geschäftsjahr bestellt.
b) Die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den
Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 erfolgt, zum
Abschlussprüfer bestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung
unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der
Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung
(Grundkapital)
Bisher bestehen genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtumfang
von EUR 4.030.061,00, wovon auf die in § 7 Absatz 3 der
Satzung enthaltene Ermächtigung EUR 3.890.000,00 (bisheriges
genehmigtes Kapital I) und die bisher in § 7 Absatz 5 der
Satzung enthaltene weitere Ermächtigung (bisheriges
genehmigtes Kapital II) EUR 140.061,00 entfallen. Das
Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 17.753.168,00, so dass insgesamt
genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in
Höhe von EUR 8.876.584,00 bestehen kann. Das genehmigte
Kapital I soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
- in dem gesetzlich höchst zulässigen Umfang, also in Höhe von
EUR 8.736.523,00 neu geschaffen werden, wobei die bisher in
der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend eingeräumt werden sollen. Von dem
künftig insgesamt bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von
EUR 8.876.584,00 würde dann ein Teilbetrag in Höhe von EUR
8.736.523,00 auf das neue genehmigte Kapital I und der
restliche Teilbetrag in Höhe von EUR 140.061,00 auf das auch
schon bisher bestehende genehmigte Kapital II entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) Die in § 7 Absatz 3 der Satzung enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10. Mai 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 3.890.000,00 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital), wird nach näherer Maßgabe des
nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort
bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
* Für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs
von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und
Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen), wobei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt nur um bis
zu EUR 3.550.633,00 erfolgen dürfen;
* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn
der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der
Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden).
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung nicht übersteigen, wobei
Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt
bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund
anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind
(einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs-
und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden), wobei
Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt
bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen
von Aktienoptionsprogrammen stellt keinen
Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das
genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder nicht
vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
c) § 7 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.736.523,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 8.736.523 auf den Namen
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* Für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B.
Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B.
Lizenzen), wobei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
insgesamt nur um bis zu EUR 3.550.633,00 erfolgen
dürfen;
* bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10
% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe
von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden).
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung nicht übersteigen, wobei
Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge
unberücksichtigt bleiben. Auf diesen Höchstbetrag werden
Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von
Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder
Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben wurden), wobei Bezugsrechtsausschlüsse für
Spitzenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von
Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von
Aktienoptionsprogrammen stellt keinen
Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das
genehmigte Kapital I bis zum 17. Juni 2018 nicht oder
nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
d) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals I gemäß vorstehendem lit.
a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen
genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 8.736.523,00 mit der
entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. c)
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar
mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals I nur in das Handelsregister
eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass
gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue
genehmigte Kapital I in das Handelsregister eingetragen
wird.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Absatz
2 der Satzung betreffend die Beschlussfassungen der
Hauptversammlung
Nach § 22 Absatz 2 der bisherigen Satzungsfassung werden
Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit nicht die Satzung oder
das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. In
der aktienrechtlichen Literatur wird teilweise vertreten, dass
von gesetzlichen Vorgaben, die eine Mehrheit von drei Vierteln
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
vorsehen, abweichende Satzungsregelungen für einzelne
Beschlüsse nur dann gelten sollen, wenn dies ausdrücklich
bestimmt ist (z.B. bei Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen gem.
§ 182 AktG). § 22 Absatz 2 der Satzung soll dementsprechend
klarer gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 22 Absatz 2 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
'(2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die
Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich
zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals;
dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG
(Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG
(Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals
gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den
Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten
Kapitals I gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und die Änderung von § 7 Absatz 3 der Satzung vor. Das
genehmigte Kapital I soll in einem Umfang von EUR 8.736.523,00
unter Aufhebung der in § 7 Abs. 3 der Satzung bestehenden
Ermächtigung neu geschaffen werden. Von dem künftig insgesamt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-
bestehenden genehmigten Kapital in Höhe von EUR 8.876.584,00
soll daher ein Teilbetrag in Höhe von EUR 8.736.523,00 auf das
neue genehmigte Kapital I und ein Teilbetrag in Höhe von EUR
140.061,00 auf das bestehende genehmigte Kapital II entfallen.
Zeitlich kann die entsprechende Ermächtigung auf maximal fünf
Jahre erteilt werden. Der Vorstand soll daher ermächtigt
werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni
2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR
8.736.523,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
8.736.523 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Er
soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge, (ii) bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur
Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B.
Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B.
Lizenzen), (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und
des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der
Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die
Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses
erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt
ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder
Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur
Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu
marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter
Ausnutzung des genehmigten Kapitals I soll der Vorstand
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es
dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes
Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als
Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen, Forderungen sowie Schutzrechten und
Rechten an Schutzrechten, einsetzen zu können. Die
Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit
in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und
flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder aber
auch geistiges Eigentum, wie z.B. Patente oder Lizenzen, zu
erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an
Schutzrechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen.
Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld
erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass der
Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der
Gesellschaft sein, über das Angebot von Aktien gerade auch bei
Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft
zu bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der
Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von
Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten schnell und
flexibel auszunutzen. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die
Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von
Aktien in aller Regel nicht möglich. Die Möglichkeit zum
Erwerb von bestehenden Forderungen kann im Einzelfall
Spielräume eröffnen, die Finanzierungsstruktur der
Gesellschaft zu verbessern (sog. Debt-Equity-Swap). Die
Überführung von Fremd- in Eigenkapital kann dabei nicht nur zu
einer Verbesserung der Bilanzstruktur, sondern insbesondere
auch zu einer Verbesserung der Liquiditätsausstattung führen.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen
derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten,
wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte
Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung wird der
Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die Rechte
der Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem
geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss beeinträchtigen würden,
berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn
der Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des
mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Zwecks im
Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und in Ansehung
der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen ist.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der
Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die
Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft
einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes
andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.B.
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder
Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der
Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden
wird. Besonders werden die Aktionäre in diesen Fällen noch
dadurch geschützt, dass Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
insgesamt nur in Höhe von bis zu EUR 3.550.633,00 erfolgen
dürfen.
Das Bezugsrecht kann beim genehmigten Kapital I ferner gemäß §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung
ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der
Möglichkeit des so genannten erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu
nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der
Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig
bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden.
Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland
geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft
auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten
Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch
entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken
können muss. Die Ermächtigung ist gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn
vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind
(einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs-
und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-
Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden). So wird im
Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die
Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer
Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines
Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte,
wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des
Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung
gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis
für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon
börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen
Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr als
5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche
Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist. Der
anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die
gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert
geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.
Dabei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge
allerdings unberücksichtigt. Auf diesen Höchstbetrag werden
Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw.
auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf
Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden), wobei
Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge unberücksichtigt
bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen
von Aktienoptionsprogrammen stellt keinen
Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. Hierdurch wird ein
weitergehender Verwässerungsschutz bewirkt, als er vom Gesetz
vorgesehen ist.
Ausnutzung bestehender genehmigter Kapitalia seit der letzten
Hauptversammlung
Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2012
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal von
der ihm erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht.
Am 22. März 2013 hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vom gleichen Tage beschlossen, das Grundkapital
der Gesellschaft gegen Bareinlagen um EUR 1.610.000,00 durch
Ausgabe von 1.610.000 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien aus dem bisher bestehenden genehmigten Kapital I
zu erhöhen. Die Aktien wurden der Maruho Deutschland GmbH,
Düsseldorf, zum Gesamtausgebebetrag von EUR 7.534.800,00
angeboten und von dieser vollständig gezeichnet. Die Maruho
Deutschland GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
Maruho Co.,Ltd. ('Maruho'), einem in Osaka, Japan, ansässigen
Pharmaunternehmen, das sich auf die Entwicklung, Herstellung
und den Vertrieb verschreibungspflichtiger dermatologischer
Medikamente spezialisiert hat. Die Gesellschaft beabsichtigt,
den Nettoemissionserlös von rund EUR 7.475.000,00 dazu zu
verwenden, die geschäftliche Stellung der Unternehmensgruppe
weiterzuentwickeln. Hierzu gehört insbesondere die
Registrierung von Ameluz(R) bei der Food and Drug
Administration (FDA) für die Vermarktung in den USA. Zudem
soll die klinische Entwicklung und Zulassung von Ameluz(R) in
Europa für die Behandlung weiterer Hautkrebserkrankungen
vorangetrieben werden (Anwendungserweiterung). Weiterhin
beabsichtigen Biofrontera und Maruho, Möglichkeiten für eine
Zusammenarbeit zu prüfen, insbesondere betreffend den Vertrieb
von Maruho-Produkten durch Biofrontera in Europa, den Vertrieb
von Biofrontera-Produkten durch Maruho in Japan, eine
Vertriebskooperation beider Unternehmen in den USA und/oder
gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum
beiderseitigen Nutzen.
Die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an die Maruho
Deutschland GmbH unter Ausschluss des Bezugsrechts lag somit
nicht nur im wirtschaftlichen, sondern auch im strategischen
Gesellschaftsinteresse. Sie diente dem Ziel, die
Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft unter Gewinnung eines
potentiellen strategischen Partners auszubauen. Dabei war die
Ausgabe der Aktien zur Erreichung der vorgenannten Ziele nicht
nur geeignet, sondern auch erforderlich. Insbesondere wurde
mit Maruho ein potentieller strategischer Partner gewonnen,
der durch die eingegangene Beteiligung, die bei einer
Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich
gewesen wäre, auch kapitalseitig mit der Gesellschaft
verbunden werden konnte. Der Ausschluss des Bezugsrechts
erschien zudem angesichts des Ausgabevolumens von weniger als
zehn Prozent des am 22. März 2013 insgesamt EUR 16.143.168,00
betragenden Grundkapitals als angemessen, zumal Aktionäre
Zuerwerbswünsche mit dem Ziel der Aufrechterhaltung ihrer
Beteiligungsquote über die Börse decken konnten. Insgesamt war
der Ausschluss des Bezugsrechts nicht zuletzt wegen § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG sachlich gerechtfertigt. Denn die
Aktienausgabe erfolgte zu einem Ausgabebetrag, der dem
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des
nicht gewichteten Durchschnitts der Schlusskurse an der
Frankfurter Wertpapierbörse und im Xetra-Handel in der Zeit
vom 15. März 2013 bis zum 21. März 2013 entsprach und EUR 4,68
je Aktie betrug.
Übersicht über künftige Reservekapitalia
Für den Fall, dass die erbetene Ermächtigung erteilt und
wirksam wird, würde das neue genehmigte Kapital I in einem
Betrag von bis zu EUR 8.736.523,00 und das genehmigte Kapital
II in einem Umfang von EUR 140.061,00 bestehen. Für das neue
genehmigte Kapital I würden die vorgenannten Möglichkeiten zum
Ausschluss des Bezugsrechts gelten. Der Vorstand wurde von der
Hauptversammlung am 10. Mai 2011 ermächtigt, im Rahmen des
genehmigten Kapitals II mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(i) für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von
Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an
solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen); (iii) bei Bareinlagen
bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Zudem bestehen die bedingten Kapitalia I bis IV:
* Bedingtes Kapital I (§ 7 Absatz 2 der Satzung)
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 845.945,00 durch Ausgabe
von bis zu 845.945 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte
Kapitalerhöhung diente der Gewährung von Stammaktien an
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen bei der Erfüllung des
Rückzahlungspreises durch Lieferung von Aktien, bei der
Ausübung von Wandlungsrechten und bei Erfüllung von
Wandlungspflichten aus den Wandelschuldverschreibungen gemäß
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
den Anleihebedingungen, die gemäß der Ermächtigung des
Vorstandes (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 06. Juli 2005 ausgegeben
wurden. Da diese Wandelschuldverschreibungen mit
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 04. Mai 2012 gekündigt
wurden, stehen hieraus keine Wandlungsrechte mehr aus, so dass
aus dem bedingten Kapital I keine Aktien mehr ausgegeben
werden.
* Bedingtes Kapital II (§ 7 Absatz 6 der Satzung)
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 EUR
(Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung von
Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen zugunsten
der Inhaber von Optionsscheinen aus
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. März
2009 ausgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung bestehen Optionsrechte auf 246.515 Aktien der
Gesellschaft, die aus dem bedingten Kapital II zu erfüllen
wären. Werden auf der Grundlage der am 17. März 2009 erteilten
Ermächtigung weitere Optionsrechte ausgegeben, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Ansonsten
ist den Aktionären das Bezugsrecht zu gewähren.
* Bedingtes Kapital III (§ 7 Absatz 7 der Satzung)
Das Grundkapital der Gesellschaft ist durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 02. Juli 2010 um EUR 839.500,00 durch
Ausgabe von bis zu 839.500 auf den Namen lautenden Stückaktien
zur Bedienung von bis zum 01. Juli 2015 begebenen Optionen aus
dem Aktienoptionsplan vom 02. Juli 2010 bedingt erhöht
(bedingtes Kapital III). Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan vom 02. Juli 2010
besteht nicht. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung bestehen Optionsrechte von Geschäftsleitern
und Arbeitnehmern auf 308.550 Aktien der Gesellschaft, die aus
dem bedingten Kapital III zu erfüllen wären.
* Bedingtes Kapital IV (§ 7 Absatz 8 der Satzung)
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR
2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den
Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von
Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach
Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. der
Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung
von Wandlungspflichten nach Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 10. Mai 2011 von der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 09. Mai 2016 begeben werden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen
Optionsrechte auf 871.500 Aktien der Gesellschaft, die zum
Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigten und aus dem
bedingten Kapital IV zu erfüllen wären. Werden auf der
Grundlage der am 10. Mai 2011 erteilten Ermächtigung weitere
Optionsrechte ausgegeben, ist der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Ansonsten ist den Aktionären das
Bezugsrecht zu gewähren.
Die Summe der Reservekapitalia, die ausgeübt werden könnten,
würde damit nach Erteilung der erbeteten Ermächtigung EUR
12.716.084,00 betragen, entsprechend rund 42% des
Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung der
Reservekapitalia und entsprechend rund 72% des derzeit
bestehenden Grundkapitals.
ENDE DER TAGESORDNUNG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis Dienstag, den
11. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und am
Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die
Anmeldung kann schriftlich, per Telefax und in Textform erfolgen. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Biofrontera Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln,
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11,
E-Mail: biofrontera2013@aaa-hv.de
Formulare für die Anmeldung sind den Einladungsunterlagen, die den
Aktionären übersandt werden, beigefügt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von 11. Juni
2013, 24:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 18. Juni 2013 keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem
Stand nach der letzten Umschreibung am Dienstag, dem 11. Juni 2013.
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher
über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur
Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann
eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines
Aktionärs haben.
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß
§ 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte
Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der
Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich,
sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine
Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem
Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.
Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135
AktG fallen
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß
§ 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte
erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann
jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere
im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren
Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
© 2013 Dow Jones News
