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DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2013 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CCR Logistics Systems AG 
 
   Aschheim (Dornach) 
 
   WKN: 762720 
   ISIN: DE0007627200 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am 
   20. Juni 2013, 13.30 Uhr 
   im Innside Hotel München Neue Messe 
   Humboldtstraße 12 
   D-85609 Aschheim (Dornach) 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CCR Logistics Systems AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind 
           zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfasssung über die Entlastung des 
           Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der 
           Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel 
           im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu 
           beantragen 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
 
       a)    Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, 
             einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR 
             Logistics Systems AG zum Handel im Regulierten Markt an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 
             Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse ('Delisting') 
             zu stellen. 
 
 
       b)    Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere 
             Einzelheiten des Delistings und dessen Durchführung 
             festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere 
             ermächtigt zu entscheiden, ob und wann das Delisting 
             durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um 
             den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im 
             regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse 
             vollständig zu beenden. 
 
 
 
   Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei 
   München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
   HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Reverse 
   Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 
   ('Gewinnabführungsvertrag') ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien 
   unterbreitet ('Abfindungsangebot'). Nach dem Abfindungsangebot bietet 
   die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen 
   Aktionären der CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von 
   EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des 
   Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 
   20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren 
   überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots 
   gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems 
   AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot noch 
   annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG 
   frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den 
   zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden 
   ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. 
   Während der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre 
   ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die 
   Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems AG im 
   Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf 
   der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten. 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Herren 
   Peter S. Laino, Oliver Markl und Achim Winter endet mit einer Neuwahl 
   der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung am 20. Juni 
   2013. 
 
   Der Aufsichtsrat der CCR Logistics Systems AG setzt sich gemäß §§ 95 
   Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
   Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Personen für 
   eine Amtszeit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung, also bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, 
   als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
     6.1   Herrn Peter S. Laino, Direktor der Monitor Clipper 
           Partners, wohnhaft in Küsnacht/Schweiz 
 
 
     6.2   Herrn Oliver Markl, Geschäftsführer der Verum GmbH, 
           wohnhaft in Wien/Österreich 
 
 
     6.3   Herrn Achim Winter, Kaufmann, wohnhaft in Straßlach 
 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl 
   durchzuführen. Herr Achim Winter soll im Fall seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind nicht 
   Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer 
   inländischer Unternehmen. Sie haben folgende Mitgliedschaften in mit 
   einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren 
   Kontrollgremien in- oder ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Herr Peter S. Laino: 
 
     -     Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach) 
           (Vorsitzender) 
 
 
     -     Monitor Clipper Partners, Inc., Cambridge, 
           Massachusetts/USA 
 
 
     -     MCP GP, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA 
 
 
     -     MCP GP IA, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA 
 
 
     -     MCP GP II, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA 
 
 
     -     MCP GP III, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA 
 
 
     -     CMC ICOS Biologics Inc., Bothell, Washington/USA 
 
 
     -     MCP-MSC Acquisition, Inc., Jacksonville, 
           Florida/USA 
 
 
     -     MSC Group, Inc., Jacksonville, Florida/USA 
 
 
   Herr Oliver Markl: 
 
     -     Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach) 
 
 
   Herr Achim Winter: 
 
     -     Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach) 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 
   13.06.2013 (24:00 Uhr) bei der 
 
   CCR Logistics Systems AG 
   c/o PR IM TURM 
   HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   D-68259 Mannheim 
   Fax: +49-621-71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
   Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 30.05.2013 (00:00 Uhr) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung -2-

(sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der CCR Logistics 
   Systems AG bis zum Ablauf des 13.06.2013 (24:00 Uhr) unter der o.g. 
   Adresse für die Anmeldung zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, 
   ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
   Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
   nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 AktG 
   grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und 
   den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten 
   gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
   rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über 
   Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung vorgelegt 
   oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an 
   die Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden: 
 
   CCR Logistics Systems AG 
   Rechtsabteilung 
   Karl-Hammerschmidt-Straße 36 
   D-85609 Aschheim (Dornach) 
   Fax: +49-89-49 049 33 202 
   E-Mail: info@ccr.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
   Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese 
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 19.06.2013 
   (24:00 Uhr) (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln. 
 
   Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können 
   darüber hinaus jederzeit schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bei 
   der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden. 
 
   Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen 
   Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der ihm von 
   den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die 
   dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die 
   Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die 
   den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
   im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen 
   des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten 
   und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 
   126b BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der 
   Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, soweit sie nebst 
   Weisungen bis zum 19.06.2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft 
   eingegangen sind. Darüber hinaus bieten wir Aktionären und 
   Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden 
   (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss 
   der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen. 
   Wir bitten solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
   CCR Logistics Systems AG 
   Vorstand 
   Karl-Hammerschmidt-Str. 36 
   D-85609 Aschheim (Dornach) 
 
   Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
   Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie 
   können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder 
   Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende 
   Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
   CCR Logistics Systems AG 
   Rechtsabteilung 
   Karl-Hammerschmidt-Straße 36 
   D-85609 Aschheim (Dornach) 
   Fax: +49-89-49049 33 202 
   E-Mail: info@ccr.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der CCR 
   Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik 
   Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich 
   zugänglich, wenn die Gegenanträge mit Begründung mindestens 14 Tage 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 05.06.2013 
   (24:00 Uhr), unter vorstehender Adresse zugegangen sind. Für 
   Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 
   127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch 
   nicht begründet zu werden. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft 
   unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa 
   weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen 
   von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen 
   auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
   veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
   aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
   Zahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das 
   Grundkapital der Gesellschaft aus 7.602.000 Stückaktien. Jede Aktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
   Die Zahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt damit ebenfalls 7.602.000. 
 
   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären werden die erforderlichen Informationen nach § 124a 
   AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik 
   Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls 
   unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung. 
 
   Aschheim (Dornach), im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
10.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    CCR Logistics Systems AG 
                Karl-Hammerschmidt-Str. 36 
                85609 Dornach 
                Deutschland 
E-Mail:         info@ccr-revlog.de 
Internet:       http://www.ccr-revlog.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
210616 10.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.