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DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Capital Stage / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Capital Stage: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
10.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Capital Stage AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - 
   - ISIN DE 000A1TNVG2 / WKN A1TNVG - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Capital Stage AG ein, die am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, um 13.00 Uhr 
 
 
   im 'EMPORIO' Hamburg, Großer Saal (2. UG), Dammtorwall 15, 20355 
   Hamburg, stattfindet. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Capital Stage AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2012 sollen 0,08 EUR 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
           Dividendenberechtigt hinsichtlich des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahrs 2012 sind Aktien mit der ISIN DE0006095003//WKN 
           609 500. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           der Capital Stage AG des Geschäftsjahrs 2012 in Höhe von EUR 
           EUR 5.572.625,24 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   -    Ausschüttung einer Dividende von 0,08 Euro je    3.912.800,00 
        dividendenberechtigter Stückaktie:                        EUR 
 
   -    Vortrag auf neue Rechnung:                       1.659.825,24 
                                                                  EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten 
           die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene 
           Geschäftsjahr eine von der Hauptversammlung festzulegende 
           Vergütung, deren Höhe EUR 15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 
           30.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 22.500,00 für den 
           stellvertretenden Vorsitzenden nicht unterschreiten soll. Bei 
           der Festlegung einer höheren Vergütung sind insbesondere der 
           zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats 
           sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahres zu 
           berücksichtigen. Angesichts des erheblichen zeitlichen 
           Aufwands des Aufsichtsrats, der im Geschäftsjahr 2012 aus dem 
           zügigen und umfangreichen Ausbau der Geschäftstätigkeit durch 
           den Erwerb der Solar- und Windparks sowie der 
           Bezugsrechtskapitalerhöhung resultierte, halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Vergütung, die die 
           in § 15 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Mindestvergütung übersteigt, 
           für gerechtfertigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, für die 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 eine 
           Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der 
           Gesellschaft zu beschließen, und zwar für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von EUR 
           50.000,00, für seinen Stellvertreter eine Vergütung in Höhe 
           von EUR 37.500,00 und für jedes weitere Aufsichtsratsmitglied 
           eine Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg: 
 
 
       a)    als Abschlussprüfer für die Capital Stage AG und 
             den Capital Stage-Konzern für das Geschäftsjahr 2013, 
 
 
       b)    als Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w, 37y 
             Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2013, falls der Vorstand die prüferische 
             Durchsicht dieses Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
             beschließt, und 
 
 
       c)    als Prüfer für die Prüfung eines im Rahmen einer 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2013 zu 
             erstellenden Zwischenabschlusses und des 
             Zwischenlageberichts, falls der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Prüfung des Zwischenabschlusses und des 
             Zwischenlageberichts in diesem Rahmen beschließt, 
 
 
 
           zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Capital Stage AG regelt in § 6 das genehmigte 
           Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist 
           bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) befristet. Nach 
           teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die 
           Kapitalerhöhung gemäß Vorstandsbeschluss vom 26. Februar 2013 
           beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 
           20.036.842,00. 
 
 
           Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
           flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
           Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, 
           soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz 
           zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
           Fällen vorsieht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012, das Grundkapital der 
             Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die 
             Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der 
             Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) das 
             Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 26.536.579,00 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             26.536.579 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             ('Genehmigtes Kapital 2013'). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
             186 Abs. 5 Satz 1 des Aktiengesetzes genannte Unternehmen 
             mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im 
             Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
             bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine 
             Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege 
             eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des 
               Anteilsbesitzes) erfolgt oder 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
               Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -2-

Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
               und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
               des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind 
               sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von 
               anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
               beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
               Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
               in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
               Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §§ 202 
               Abs. 2, 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
               einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
               geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 
             festzulegen. 
 
 
       c)    § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) 
               das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
               26.536.579,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 26.536.579 neuen, auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). Den Aktionären steht 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
               auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
               186 Abs. 5 Satz 1 des Aktiengesetzes genannte Unternehmen 
               mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den 
               Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch 
               teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa 
               an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine 
               Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im 
               Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 
               AktG gewährt werden. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, 
 
 
           b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des 
                 Anteilsbesitzes) erfolgt oder 
 
 
           c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil 
                 am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt 
                 der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, 
                 sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
                 den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
                 anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen 
                 bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
                 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
                 Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
                 Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §§ 
                 202 Abs. 2, 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
                 Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung 
                 erneut erteilt werden. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 
               festzulegen.' 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der 
             beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2013 mit 
             Änderung des § 6 der Satzung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
             §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 2013 bis zum 
             17. Juni 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
             sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung zur 
           Hauptversammlung am 18. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht 
           über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, 
           welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 
           beigefügt ist. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden 
           und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals II sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hat 
           den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 19. Juni 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Options-, Wandel- und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           19.360.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
           auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte 
           bzw. den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, 
           auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
           19.360.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand hat von 
           dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der 
           seinerzeit vorgesehene Finanzierungsrahmen entspricht nicht 
           mehr den finanziellen Finanzierungsbedürfnissen der 
           Gesellschaft. Die Ermächtigung soll daher unter Anpassung des 
           Finanzierungsrahmens erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 
             erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) und der Beschluss über die 
             Schaffung des Bedingten Kapitals II werden aufschiebend 
             bedingt auf die Eintragung der unter lit. d) vorgeschlagenen 
             Änderung der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) 
             einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
             lautende Options-, Wandel- und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen auch 'Options- 
             und/oder Wandelanleihen' oder 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 22.206.579,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern 
             von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber 
             lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
             am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 22.206.579,00 nach 
             näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             zu gewähren. 
 
 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -3-

Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch durch eine 
             hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
             Options- und/oder Wandelanleihen zu übernehmen und den 
             Inhabern von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. 
             Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. Die Options- und/oder 
             Wandelanleihen können auch gegen Sacheinlage begeben werden. 
 
 
             Die Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut 
             oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach 
             § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
             Options- und/oder Wandelanleihen von einer 
             hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft 
             die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
             Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden 
             Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           -     Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
                 auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
                 Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Options- oder 
                 Wandelanleihen in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                 als Aktionär zustehen würde; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre für sämtliche 
                 Options- und/oder Wandelanleihen mit einem Options- bzw. 
                 Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht 
                 auf Aktien auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ihren nach 
                 anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen 
                 Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
                 wesentlich unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                 ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen nur 
                 Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
                 10% des Grundkapitals gewährt werden; auf den 
                 vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
                 anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen 
                 bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
                 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
                 Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 192, Abs. 1, Abs. 
                 2 Nr. 1, 221 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, 
                 die zur Anrechnung geführt haben, von der 
                 Hauptversammlung erneut erteilt werden; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                 wenn und soweit die Wandel- oder Optionsanleihen gegen 
                 Sachleistung zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                 (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder 
                 zur Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen zur Entscheidung über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre werden unabhängig 
             voneinander erteilt. Sie berühren ferner nicht die 
             Ermächtigung, die Options- und/oder Wandelanleihen unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre zu begeben, 
             bzw. an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung zu begeben, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft oder 
             eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In 
             diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
             auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. Der Preis, zu dem die neuen Aktien erworben 
             werden können, hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
             der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des 
             Optionspreises zu entsprechen. Soweit sich Bruchteile von 
             neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
             Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
             das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
             gemäß den festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
             abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
             nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der 
             Wandlungspreis hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
             der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des 
             Wandlungspreises zu entsprechen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Options- oder Wandelanleihen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. durch 
             Herabsetzung der Zuzahlung bewirkt werden. Die Bedingungen 
             der Optionsrechte oder 
             -pflichten bzw. Options- oder Wandelanleihen können darüber 
             hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, 
             Umstrukturierung, außerordentlich hoher Dividenden, 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Kontrollerlangung durch Dritte oder vergleichbarer Maßnahmen 
             eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
             Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. In all diesen 
             Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3 
             AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. -pflichten nach der 
             Anpassung im Wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. -pflichten unmittelbar 
             vor der die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Für 
             den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
             marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorgesehen werden. 
 
 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können das Recht der 
             Capital Stage AG vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
             Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
             liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Capital Stage AG im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
             vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt 
             werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
             einem anderen Zeitpunkt oder das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Options- oder Wandelanleihe 
             den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 
             AktG ist zu beachten. 
 
 
             Die Verzinsung der Options- und/oder Wandelanleihe kann 
             variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der 
             Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des 
             Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
             festgesetzten Dividende für Aktien der Gesellschaft) 
             abhängig sein. In diesem Fall müssen die 
             Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder 
             Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine 
             Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen 
             vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Options- und/oder Wandelanleihen, 
             insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis zu 
             bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Options- bzw. Wandelanleihe begebenden 
             Beteiligungsgesellschaft der Capital Stage AG festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II: 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 22.206.579,00 durch die 
             Ausgabe von bis zu 22.206.579 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
             Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 bedingt erhöht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der 
             Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus 
             Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
             an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 
             2013 bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) von der Capital 
             Stage AG oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
             hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             der Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit 
             durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der 
             Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen bzw. zur Wandlung bzw. Optionsausübung 
             verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital 
             nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             benötigt wird. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder 
             Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
             und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
             der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '4.   Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
                 22.206.579,00 durch Ausgabe von bis zu 22.206.579 neuen, 
                 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
                 ('Bedingtes Kapital II'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
                 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
                 Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
                 Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- 
                 oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einer 
                 hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. 
                 Juni 2013 bis zum 17. Juni 2018 ausgegeben bzw. 
                 garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
                 Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
                 Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
                 Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen. Die 
                 Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
                 vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
                 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die 
                 neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
                 an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder 
                 Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. 
                 Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die 
                 Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum 
                 Bezug anzubieten. Sie können auch von einem 
                 Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
                 Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
                 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
                 Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
                 in folgenden Fällen auszuschließen 
 
 
             a)    für Spitzenbeträge und insoweit es 
                   erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor 
                   ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein 
                   Bezugsrecht auf neue Options- oder Wandelanleihen in 
                   dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.