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DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Capital Stage / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Capital Stage: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
10.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Capital Stage AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - 
   - ISIN DE 000A1TNVG2 / WKN A1TNVG - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Capital Stage AG ein, die am 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, um 13.00 Uhr 
 
 
   im 'EMPORIO' Hamburg, Großer Saal (2. UG), Dammtorwall 15, 20355 
   Hamburg, stattfindet. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Capital Stage AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2012 sollen 0,08 EUR 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
           Dividendenberechtigt hinsichtlich des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahrs 2012 sind Aktien mit der ISIN DE0006095003//WKN 
           609 500. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           der Capital Stage AG des Geschäftsjahrs 2012 in Höhe von EUR 
           EUR 5.572.625,24 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   -    Ausschüttung einer Dividende von 0,08 Euro je    3.912.800,00 
        dividendenberechtigter Stückaktie:                        EUR 
 
   -    Vortrag auf neue Rechnung:                       1.659.825,24 
                                                                  EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten 
           die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene 
           Geschäftsjahr eine von der Hauptversammlung festzulegende 
           Vergütung, deren Höhe EUR 15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 
           30.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 22.500,00 für den 
           stellvertretenden Vorsitzenden nicht unterschreiten soll. Bei 
           der Festlegung einer höheren Vergütung sind insbesondere der 
           zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats 
           sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahres zu 
           berücksichtigen. Angesichts des erheblichen zeitlichen 
           Aufwands des Aufsichtsrats, der im Geschäftsjahr 2012 aus dem 
           zügigen und umfangreichen Ausbau der Geschäftstätigkeit durch 
           den Erwerb der Solar- und Windparks sowie der 
           Bezugsrechtskapitalerhöhung resultierte, halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Vergütung, die die 
           in § 15 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Mindestvergütung übersteigt, 
           für gerechtfertigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, für die 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 eine 
           Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der 
           Gesellschaft zu beschließen, und zwar für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von EUR 
           50.000,00, für seinen Stellvertreter eine Vergütung in Höhe 
           von EUR 37.500,00 und für jedes weitere Aufsichtsratsmitglied 
           eine Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg: 
 
 
       a)    als Abschlussprüfer für die Capital Stage AG und 
             den Capital Stage-Konzern für das Geschäftsjahr 2013, 
 
 
       b)    als Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w, 37y 
             Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2013, falls der Vorstand die prüferische 
             Durchsicht dieses Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
             beschließt, und 
 
 
       c)    als Prüfer für die Prüfung eines im Rahmen einer 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2013 zu 
             erstellenden Zwischenabschlusses und des 
             Zwischenlageberichts, falls der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Prüfung des Zwischenabschlusses und des 
             Zwischenlageberichts in diesem Rahmen beschließt, 
 
 
 
           zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Capital Stage AG regelt in § 6 das genehmigte 
           Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist 
           bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) befristet. Nach 
           teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die 
           Kapitalerhöhung gemäß Vorstandsbeschluss vom 26. Februar 2013 
           beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 
           20.036.842,00. 
 
 
           Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
           flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
           Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, 
           soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz 
           zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
           Fällen vorsieht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012, das Grundkapital der 
             Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die 
             Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der 
             Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) das 
             Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 26.536.579,00 
             durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             26.536.579 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             ('Genehmigtes Kapital 2013'). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
             186 Abs. 5 Satz 1 des Aktiengesetzes genannte Unternehmen 
             mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im 
             Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
             bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine 
             Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege 
             eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
             gewährt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des 
               Anteilsbesitzes) erfolgt oder 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
               Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -2-

Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
               und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
               des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind 
               sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von 
               anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
               beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
               Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
               in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
               Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §§ 202 
               Abs. 2, 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
               einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
               geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt 
               werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 
             festzulegen. 
 
 
       c)    § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) 
               das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
               26.536.579,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
               bis zu 26.536.579 neuen, auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). Den Aktionären steht 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
               auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
               186 Abs. 5 Satz 1 des Aktiengesetzes genannte Unternehmen 
               mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den 
               Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch 
               teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa 
               an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine 
               Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im 
               Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 
               AktG gewährt werden. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, 
 
 
           b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des 
                 Anteilsbesitzes) erfolgt oder 
 
 
           c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil 
                 am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt 
                 der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, 
                 sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
                 durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
                 den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
                 anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen 
                 bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
                 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
                 Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
                 Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §§ 
                 202 Abs. 2, 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
                 Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung 
                 erneut erteilt werden. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 
               festzulegen.' 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der 
             beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2013 mit 
             Änderung des § 6 der Satzung zur Eintragung in das 
             Handelsregister anzumelden. 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
             §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 2013 bis zum 
             17. Juni 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
             sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung zur 
           Hauptversammlung am 18. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht 
           über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, 
           welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage 
           beigefügt ist. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden 
           und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals II sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hat 
           den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 19. Juni 2017 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Options-, Wandel- und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           19.360.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
           auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte 
           bzw. den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, 
           auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
           19.360.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand hat von 
           dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der 
           seinerzeit vorgesehene Finanzierungsrahmen entspricht nicht 
           mehr den finanziellen Finanzierungsbedürfnissen der 
           Gesellschaft. Die Ermächtigung soll daher unter Anpassung des 
           Finanzierungsrahmens erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die durch die Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 
             erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) und der Beschluss über die 
             Schaffung des Bedingten Kapitals II werden aufschiebend 
             bedingt auf die Eintragung der unter lit. d) vorgeschlagenen 
             Änderung der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) 
             einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
             lautende Options-, Wandel- und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen auch 'Options- 
             und/oder Wandelanleihen' oder 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 22.206.579,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern 
             von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelanleihen Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber 
             lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
             am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 22.206.579,00 nach 
             näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             zu gewähren. 
 
 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -3-

Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch durch eine 
             hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
             Options- und/oder Wandelanleihen zu übernehmen und den 
             Inhabern von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. 
             Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. Die Options- und/oder 
             Wandelanleihen können auch gegen Sacheinlage begeben werden. 
 
 
             Die Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut 
             oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach 
             § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden 
             Options- und/oder Wandelanleihen von einer 
             hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft 
             die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
             Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden 
             Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           -     Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
                 auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
                 Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Options- oder 
                 Wandelanleihen in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie 
                 es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                 als Aktionär zustehen würde; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre für sämtliche 
                 Options- und/oder Wandelanleihen mit einem Options- bzw. 
                 Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht 
                 auf Aktien auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
                 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ihren nach 
                 anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen 
                 Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
                 wesentlich unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                 ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen nur 
                 Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 
                 10% des Grundkapitals gewährt werden; auf den 
                 vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
                 anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen 
                 bestehenden oder von dieser Hauptversammlung 
                 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
                 Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder 
                 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
                 Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 192, Abs. 1, Abs. 
                 2 Nr. 1, 221 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, 
                 die zur Anrechnung geführt haben, von der 
                 Hauptversammlung erneut erteilt werden; 
 
 
           -     das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                 wenn und soweit die Wandel- oder Optionsanleihen gegen 
                 Sachleistung zum Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                 (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder 
                 zur Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen zur Entscheidung über den 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre werden unabhängig 
             voneinander erteilt. Sie berühren ferner nicht die 
             Ermächtigung, die Options- und/oder Wandelanleihen unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre zu begeben, 
             bzw. an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung zu begeben, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft oder 
             eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In 
             diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
             auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. Der Preis, zu dem die neuen Aktien erworben 
             werden können, hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
             der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des 
             Optionspreises zu entsprechen. Soweit sich Bruchteile von 
             neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
             Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
             das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
             gemäß den festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
             abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
             nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der 
             Wandlungspreis hat 95% des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
             der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des 
             Wandlungspreises zu entsprechen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Options- oder Wandelanleihen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. durch 
             Herabsetzung der Zuzahlung bewirkt werden. Die Bedingungen 
             der Optionsrechte oder 
             -pflichten bzw. Options- oder Wandelanleihen können darüber 
             hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, 
             Umstrukturierung, außerordentlich hoher Dividenden, 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -4-

Kontrollerlangung durch Dritte oder vergleichbarer Maßnahmen 
             eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
             Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. In all diesen 
             Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3 
             AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. -pflichten nach der 
             Anpassung im Wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. -pflichten unmittelbar 
             vor der die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Für 
             den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
             marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorgesehen werden. 
 
 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können das Recht der 
             Capital Stage AG vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen 
             Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
             liefernden Aktien dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Capital Stage AG im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
             vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt 
             werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
             Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
             einem anderen Zeitpunkt oder das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Options- oder Wandelanleihe 
             den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 
             AktG ist zu beachten. 
 
 
             Die Verzinsung der Options- und/oder Wandelanleihe kann 
             variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der 
             Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des 
             Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
             festgesetzten Dividende für Aktien der Gesellschaft) 
             abhängig sein. In diesem Fall müssen die 
             Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder 
             Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine 
             Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen 
             vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Options- und/oder Wandelanleihen, 
             insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis zu 
             bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Options- bzw. Wandelanleihe begebenden 
             Beteiligungsgesellschaft der Capital Stage AG festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II: 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 22.206.579,00 durch die 
             Ausgabe von bis zu 22.206.579 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
             Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 bedingt erhöht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der 
             Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus 
             Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
             an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 
             2013 bis zum 17. Juni 2018 (einschließlich) von der Capital 
             Stage AG oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
             hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             der Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit 
             durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der 
             Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen bzw. zur Wandlung bzw. Optionsausübung 
             verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital 
             nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
             benötigt wird. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder 
             Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
             und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
             der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
           '4.   Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
                 22.206.579,00 durch Ausgabe von bis zu 22.206.579 neuen, 
                 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
                 ('Bedingtes Kapital II'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
                 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
                 Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
                 Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- 
                 oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einer 
                 hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. 
                 Juni 2013 bis zum 17. Juni 2018 ausgegeben bzw. 
                 garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
                 Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
                 Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
                 Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen. Die 
                 Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
                 vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
                 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die 
                 neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
                 an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder 
                 Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. 
                 Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die 
                 Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum 
                 Bezug anzubieten. Sie können auch von einem 
                 Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
                 Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
                 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
                 Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
                 in folgenden Fällen auszuschließen 
 
 
             a)    für Spitzenbeträge und insoweit es 
                   erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor 
                   ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein 
                   Bezugsrecht auf neue Options- oder Wandelanleihen in 
                   dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -5-

Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als 
                   Aktionär zustehen würde; 
 
 
             b)    wenn und soweit die Ausgabe der Wandel- 
                   und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Bareinlage 
                   erfolgt und der Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
                   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                   theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen 
                   Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
                   wesentlich unterschreitet und die so ausgegebenen 
                   Options- und/oder Wandelanleihen nur Umtausch- 
                   und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 10% des 
                   Grundkapitals gewähren; auf den vorgenannten 
                   Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die 
                   auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von 
                   dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen 
                   zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in 
                   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   ausgegeben werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit 
                   Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                   Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 192, Abs. 1, 
                   Abs. 2 Nr. 1, 221 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, 186 
                   Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
                   Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von 
                   der Hauptversammlung erneut erteilt werden; 
 
 
             c)    wenn und soweit die Wandel- oder 
                   Optionsanleihen gegen Sachleistung zum Erwerb von 
                   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                   Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des 
                   Anteilsbesitzes) oder zur Durchführung eines 
                   Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben werden. 
 
 
 
                 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
                 der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
                 Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 
                 1, 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
                 Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
                 der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals II und, 
                 falls das Bedingte Kapital II bis zum 17. Juni 2018 
                 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, 
                 nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
 
             Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
             Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
             AktG 
 
 
             Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung zur 
             Hauptversammlung am 18. Juni 2013 einen schriftlichen 
             Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
             erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als 
             Anlage beigefügt ist. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird bis zum 17. Juni 2018 
             (einschließlich) ermächtigt, insgesamt bis zu 5.307.315 
             Aktien der Gesellschaft zu anderen Zwecken als dem Handel in 
             eigenen Aktien zu erwerben, mit der Maßgabe, dass die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und die sich noch im 
             Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a 
             ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
             Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft 
             oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften oder durch von der 
             Gesellschaft beauftragte Dritte für Rechnung der 
             Gesellschaft oder für Rechnung der von der Gesellschaft 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften 
             im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder bis zur Erreichung des maximalen 
             Erwerbsvolumens in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder 
             mehrmalig, ausgeübt werden. Die zeitliche Befristung gilt 
             nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des 
             Vorstandes (1.) über die Börse oder (2.) mittels eines an 
             die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             oder (3.) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch 
             gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG 
             börsennotierten Unternehmens bzw. mittels einer öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) EUR 0,01 nicht 
               unterschreiten und die durchschnittlichen Schlusskurse der 
               Capital Stage-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
               den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor 
               Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien nicht 
               um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr 
               als zehn vom Hundert unterschreiten. Die 
               durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der 
               Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der 
               Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen 
               Börsenhandelstagen. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein 
               öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft 
               gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. 
               Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- oder 
               Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne 
               Erwerbsnebenkosten) EUR 0,01 nicht unterschreiten und den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Capital Stage-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
               vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten nicht um mehr als zehn vom 
               Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert 
               unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden 
               ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der 
               Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf 
               vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
               Ergeben sich nach Veröffentlichung eines formellen 
               Angebotes bzw. einer formellen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
               der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
               bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem 
               entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der 
               Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
               Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
               anzuwenden. 
 
 
               Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
               von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
               Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur 
               Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre 
               dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die 
               Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
               erfolgen (Annahme nach Quoten). Ein bevorrechtigter Erwerb 
               bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
               bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -6-

Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann unter 
               insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts 
               der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
               werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit 
               diese Anwendung finden. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein 
               öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung 
               zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien der 
               Gesellschaft gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 
               AktG börsennotierten Unternehmens ('Tauschaktien'), so 
               kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch 
               im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann 
               eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch 
               ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von 
               Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für 
               den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen 
               Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder 
               mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile 
               einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (jeweils 
               ohne Erwerbsnebenkosten) EUR 0,01 nicht unterschreiten und 
               den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
               vorangegangenen Börsentagen vor der Veröffentlichung des 
               Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
               auf Tausch von Aktien nicht um mehr als zehn vom Hundert 
               übersteigen und nicht um mehr als zehn vom Hundert 
               unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden 
               ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der 
               Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf 
               vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der 
               Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur 
               Abgabe eines Angebots. Das Volumen des Angebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
               werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die 
               bei einer Aufforderung von Angeboten abgegebenen Angebote 
               der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der 
               Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils 
               angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb 
               bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
               bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär 
               kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
               Aktien vorgesehen werden. Das Tauschangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann 
               weitere Bedingungen vorsehen. Die Vorschriften des 
               Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
               sofern und soweit diese Anwendung finden. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworben werden, unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die 
             Börse zu veräußern. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworben werden, den Aktionären auf Grund eines an alle 
             Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres 
             Bezugsrechts und unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug 
             anzubieten. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
             vorstehender Ermächtigung erworben werden, in anderer Weise 
             als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
             zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
             Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
             der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den 
             Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels 
             der Schlussauktionspreise der Capital Stage-Aktie, nicht 
             wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl 
             der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die 
             seit Erteilung dieser Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben 
             worden sind, insgesamt 10% des vorhandenen Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreiten; und zwar weder zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als 
             (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen zu verwenden. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von 
             Options- und/oder Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft 
             oder einer anderen Konzerngesellschaft ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen zu verwenden. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von 
             Optionsrechten bzw. Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
             Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des 
             Vorstands sowie ausgewählten Führungskräften und sonstigen 
             Leistungsträgern der Gesellschaft im Rahmen eines 
             Aktienoptionsprogramms eingeräumt werden. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne 
             dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
             Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
             beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann 
             mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden 
             Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl 
             der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. 
 
 
       i)    Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e), f) 
             und g) erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
             Gesellschaft, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehenden Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 
             AktG erworben wurden. 
 
 
       j)    Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e), f), 
             g) und h) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
             Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß 
             lit. b), c), d) und e) auch durch abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft 
             handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       k)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie 
             diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. 
             b), d), e), f) oder g) verwendet werden. 
 
 
       l)    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 20. Juni 2012 erteilte und bis zum 19. 
             Juni 2017 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 enthaltene Ermächtigung 
             zur Verwendung von auf Grund dieses damaligen Beschlusses 
             zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem vorgenannten Punkt 9 
           der Tagesordnung: 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung zur 
           Hauptversammlung am 18. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -7-

über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 
           Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser 
           Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung 
 
 
           Die Capital Stage AG investiert seit mehreren Jahren 
           erfolgreich in Solar- und Windparks und ist mittlerweile 
           Deutschlands größter unabhängiger Solarparkbetreiber. Das 
           Geschäftsmodell der Gesellschaft hat sich damit in den letzten 
           Jahren erheblich gewandelt. Dem soll durch die Neufassung des 
           Unternehmensgegenstands in der Satzung Rechnung getragen 
           werden. Des Weiteren sollen die formellen Anforderungen an 
           eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats den modernen 
           Kommunikationsmöglichkeiten angepasst und hierdurch eine 
           größere Flexibilisierung und effizientere Kontrolle durch den 
           Aufsichtsrat ermöglicht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der bisherige § 2 Abs. 1 der Satzung wird 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst 
 
 
         '1.   Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
 
           a)    das Betreiben von Anlagen zur Produktion von 
                 Strom aus erneuerbaren Energieträgern im In- und Ausland 
                 durch die Gesellschaft selbst oder durch ihre 
                 Tochtergesellschaften als freier Stromproduzent; 
 
 
           b)    das Erbringen kaufmännischer, technischer 
                 oder sonstiger nicht genehmigungspflichtiger oder 
                 zustimmungsbedürftiger Dienstleistungen in Zusammenhang 
                 mit dem Erwerb, der Errichtung oder dem Betrieb von 
                 Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren 
                 Energieträgern im In- und Ausland durch die Gesellschaft 
                 selbst oder durch ihre Tochtergesellschaften; 
 
 
           c)    der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und 
                 die Veräußerung von Unter-nehmensbeteiligungen.' 
 
 
 
 
       b)    Der bisherige § 13 Abs. 4 der Satzung wird 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
               Sitzungen gefasst. Beschlüsse des Aufsichtsrats können 
               auch durch Einholung von Stimmabgaben in Textform, 
               fernmündlich, per Videokonferenz oder mit Hilfe anderer 
               elektronischer Medien (z.B. per E-Mail) gefasst werden. 
               Dies gilt auch für die Teilnahme einzelner Mitglieder an 
               einer Sitzung des Aufsichtsrats. Über die Form der 
               Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. Das Ergebnis 
               hat der Vorsitzende in einer Niederschrift festzustellen.' 
 
 
 
 
     II.   Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
   Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
   Stimmrechte 53.073.158. Bei den Aktien handelt es sich um auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG 
   zu veröffentlichende Informationen sind über die Internetadresse 
   www.capitalstage.com zugänglich. Die unter Tagesordnungspunkt 1 
   genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und werden auch während der 
   Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen. Sie 
   sind außerdem auf der Internetseite unter www.capitalstage.com 
   veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren 
   Anteilsbesitz durch das depotführende Institut, einen deutschen Notar 
   oder eine Wertpapiersammelbank gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
   Dienstag, den 28. Mai 2013, 0:00 Uhr, beziehen und in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgenden Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
   also spätestens bis Dienstag, den 11. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
        Per Post an: 
 
                        Capital Stage AG 
                        c/o Deutsche Bank AG 
                        Securities Production 
                        General Meetings 
                        Postfach 20 01 07 
                        60605 Frankfurt am Main 
 
   oder per Telefax an: +49 69 12012-86045 
   oder auf elektronischem Wege an: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Aktien werden durch eine 
   Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
   deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei 
   verfügen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Vollmacht muss in Textform erteilt und auf Verlangen vorgelegt 
   werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder 
   ein anderer geschäftsmäßig Handelnder im Sinne des § 135 Abs. 8 AktG 
   (z.B. eine Aktionärsvereinigung), deren Bevollmächtigung nach § 135 
   AktG hiervon befreit ist. 
 
   Die den angemeldeten Aktionären übersandten Eintrittskarten enthalten 
   ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für ihre Aktionäre 
   hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der 
   Internetseite der Capital Stage AG unter 
   www.capitalstage.com/fileadmin/user_documents/Vollmachtsformular_HV13.pdf 
   eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt und vollständig ausgefüllt 
   werden. 
 
   Neben der Vollmachtserteilung in Textform bietet die Capital Stage AG 
   ihren Aktionären an, eine Vollmacht alternativ auf elektronischem Wege 
   unter www.capitalstage-hv.com zu erteilen. Die Aktionäre, die diesen 
   Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung, die sie wie oben unter 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung' dargestellt erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig eingehen. Eine auf diesem Wege erteilte Vollmacht muss 
   durch den Bevollmächtigten nicht vorgelegt werden. Zur Ermöglichung 
   der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auf 
   elektronischem Wege durch die Gesellschaft muss diese Bevollmächtigung 
   unter www.capitalstage-hv.com bis Montag, den 17. Juni 2013, 12:00 Uhr 
   erfolgen. 
 
   Die zur Teilnahme berechtigten Bevollmächtigten erhalten eine 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -8-

Eintrittskarte, um deren Vorlage beim Eingang zur Hauptversammlung 
   gebeten wird. 
 
   Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft 
   ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, 
   benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die sie wie 
   oben unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung' dargestellt erhalten. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte 
   die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen. 
 
   Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb der - 
   per Textform oder auf elektronischem Wege erteilten - Vollmacht 
   Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
   üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
   erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
   keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei 
   diesen Punkten der Stimme enthalten. 
 
   Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- 
   und Weisungserteilung vorgesehen. Zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung per Textform können ausschließlich dieses 
   Eintrittskartenformular und das auf der Internetseite der Capital 
   Stage AG unter 
   www.capitalstage.com/fileadmin/user_documents/Vollmachtsformular_HV13.pdf 
   eingestellte Formular verwendet werden. Auf elektronischem Wege kann 
   die Vollmachts- und Weisungserteilung unter www.capitalstage-hv.com 
   erfolgen. 
 
   Vollmachten und Weisungen für einen von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen 
   Stimmrechtsausübung durch diesen bis Montag, den 17. Juni 2013, 12:00 
   Uhr bei der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift eingehen: 
 
        per Post an: 
 
                        Capital Stage AG 
                        Hauptversammlung 
                        Große Elbstraße 45 
                        22767 Hamburg 
 
   oder per Telefax an: +49 40 37 85 62-129 
 
   oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege 
   unter: 
   www.capitalstage-hv.com. 
 
   Anfragen und Anträge von Aktionären 
 
   Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, 
   bitten wir, diese an folgende Anschrift zu richten: 
 
        per Post an: 
 
                        Capital Stage AG 
                        Hauptversammlung 
                        Große Elbstraße 45 
                        22767 Hamburg 
 
   oder per Telefax an: +49 40 37 85 62-129 
   oder per E-Mail an: HV2013@capitalstage.com 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
   werden unter der Internetadresse 
   www.capitalstage.com/fileadmin/user_documents/Antraege_Wahlvorschlaege.pdf 
   veröffentlicht. 
 
   Voraussetzung dafür ist, dass sie der Capital Stage AG spätestens 14 
   Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen 
   Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt 
   wird), also bis Montag, den 3. Juni 2013, 24.00 Uhr, unter den 
   folgenden Kontaktdaten zugegangen sind: 
 
        per Post an: 
 
                        Capital Stage AG 
                        Hauptversammlung 
                        Große Elbstraße 45 
                        22767 Hamburg 
 
   oder per Telefax an: +49 40 37 85 62-129 
   oder per E-Mail an: HV2013@capitalstage.com 
 
   Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter 
   www.capitalstage.com/fileadmin/user_documents/Stellungnahme_HV13.pdf 
   veröffentlichen. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen 
   in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG nicht 
   zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrages braucht 
   gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag 
   braucht auch in den Fällen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich 
   gemacht zu werden. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an die 
   Gesellschaft unter der folgenden Anschrift: 
 
        per Post an: 
 
                        Capital Stage AG 
                        Hauptversammlung 
                        Große Elbstraße 45 
                        22767 Hamburg 
 
   gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der 
   Versammlung, also bis Samstag, den 18. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also 
   mindestens seit dem 18. März 2013) Inhaber der Aktien sind. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.capitalstage.com/hauptversammlung bekannt gemacht 
   und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur 
   Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit 
   die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 Satz 1 
   AktG genannten Gründen verweigern. 
 
   Hinweis auf §§ 21 ff. WpHG 
 
   Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die 
   in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den 
   Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
   Hamburg, im Mai 2013 
 
   Capital Stage AG 
 
   Der Vorstand 
 
     III.  Berichte des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der 
           Kapitalerhöhungen vom 26. Februar 2013 durch die teilweise 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. 
           Juni 2012 war der Vorstand im Wege der Satzungsänderung gemäß 
           § 6 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2017 
           (einschließlich) einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
           nominal EUR 24.200.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           durch Ausgabe von bis zu 24.200.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien zu erhöhen. In der Ermächtigung war auch 
           vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           entscheidet, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt weder 10% des zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10% 
           des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
           Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
           der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
           Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Die Satzungsänderung 
           wurde am 5. Juli 2012 in das Handelsregister beim Amtsgericht 
           Hamburg unter der HRB 63197 eingetragen. 
 
 
           Auf der Grundlage der vorgenannten Ermächtigung hat der 
           Vorstand am 26. Februar 2013 beschlossen, das Grundkapital der 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Capital Stage: Bekanntmachung der -9-

Gesellschaft von EUR 48.810.000,00 unter teilweiser Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals um EUR 4.163.158,00 auf EUR 
           52.973.158,00 durch Ausgabe von 4.163.158 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bareinlagen zum 
           Ausgabebetrag von EUR 3,80 je Aktie zu erhöhen. Die neu 
           ausgegebenen Aktien sind ab dem 1. Januar 2013 
           gewinnberechtigt und wurden mit den gleichen Rechten 
           ausgestattet wie die anderen Aktien der Gesellschaft. Sie 
           vermitteln keine darüber hinausgehenden Rechte oder Vorteile. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die 
           sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ergab 
           sich aus folgenden Gesichtspunkten: Die Kapitalerhöhung diente 
           der Finanzierung des weiteren Wachstums der Gesellschaft, 
           insbesondere der Finanzierung weiterer Akquisitionen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre diente darüber 
           hinaus dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
           bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der Neuen Aktien. 
           Dadurch konnte eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
           Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht 
           werden. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige 
           Abwicklung des Bezugsrechts konnte der Eigenkapitalbedarf der 
           Gesellschaft sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
           Aktionäre gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur 
           Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne 
           nennenswerten Bezugsrechtsabschlag war für die Gesellschaft 
           insbesondere deswegen von Bedeutung, weil sie in dem sich 
           schnell ändernden Markt der erneuerbaren Energien die in dem 
           damaligen Marktumfeld liegenden Marktchancen so schnell und 
           flexibel nutzen und sie den hierdurch entstehenden 
           Kapitalbedarf kurzfristig decken konnte. Der Ausgabebetrag in 
           Höhe von EUR 3,80 je Aktie, und damit das der Gesellschaft 
           zufließende Geld für die Neuen Aktien, unterschritt nur 
           unwesentlich den durchschnittlichen Börsenpreis der schon 
           börsennotierten Aktien vor der Beschlussfassung des Vorstands 
           über die Kapitalerhöhung. 
 
 
           Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher 
           ausgegebenen Aktien unter anderem im General Standard der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (nunmehr im Prime Standard) 
           notiert und dort zum Handel zugelassen sind und sich ein 
           beträchtlicher Prozentsatz der Aktien der Gesellschaft im 
           Streubesitz befindet, konnten die an der Erhaltung ihrer 
           Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre im Umfang des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos 
           Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben. 
           Insgesamt war damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
           mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
           Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt wurden. 
 
 
     2.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
           der Tagesordnung: 
 
 
           Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung zur 
           Hauptversammlung am 18. Juni 2013 folgenden schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und 
           schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln 
           zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu 
           nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2013 soll 
           sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
           Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem 
           ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es 
           gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der 
           Hauptversammlung 2012 beschlossene genehmigte Kapital. 
 
 
           Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des Aktiengesetzes 
           genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach 
           § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind. 
 
 
           Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2013 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch 
           wie folgt ausgeschlossen werden: 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die 
           Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen 
           entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich dieser 
           etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die Ausnutzung der 
           Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
           Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht auch dann auszuschließen, wenn das Kapital gegen 
           Sacheinlagen erhöht werden soll. Diese Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage 
           versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten 
           Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der 
           Capital Stage AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
           - insbesondere im Wege der Verschmelzung - 
           zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
           sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
           Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, 
           die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. 
           Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
           nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung 
           wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 
           2013 für Akquisitionen nur dann ausnutzen, wenn der Wert der 
           neu ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. 
           des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden 
           Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem 
           angemessenen Verhältnis stehen. 
 
 
           Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, 
           wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der 
           Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu 
           nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch 
           den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
           Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei Bezugsrechtsemissionen 
           übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen 
           Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die 
           Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des 
           bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den 
           Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
           Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
           gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die vom Genehmigten Kapital 2013 
           und der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
           gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
           nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht 
           festgesetzt werden, da es an einer konkreten 
           Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Ausgabebetrages obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand - wie 
           auch der Aufsichtsrat der Capital Stage AG - den Ausschluss 
           des Bezugsrechts in den genannten Fällen, auch unter 
           Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der 
           Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
     3.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG 
 
 
           Mit dem vorliegenden Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung 
           einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelanleihen (unter Einschluss von 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 22.206.579,00 
           sowie zur Schaffung eines dazugehörigen Bedingten Kapitals II 
           von bis zu EUR 22.206.579,00 sollen die Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
           werden, um dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
           den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
           flexiblen und zeitnahen Finanzierung weiterhin zu eröffnen. 
           Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
           bzw. gewinnorientierter Instrumente 
           (Gewinnschuldverschreibungen) erweitert die bisher bestehenden 
           Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch 
           Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken. Aus 
           diesem Grund wird der Hauptversammlung die Schaffung einer 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Fassung 
           soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als 
           auch eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. Insgesamt 
           sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von 
           EUR 22.206.579,00, die zum Bezug von bis zu 22.206.579 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, 
           begeben werden können. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung 
           wird auf den zu Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten 
           Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf die Options- bzw. Wandelanleihen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 
           186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann 
           entsprechend der üblichen Praxis bei der 
           Unternehmensfinanzierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden, die Options- und/oder Wandelanleihen an ein 
           Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
           auszugeben mit der Verpflichtung, den Aktionären die Anleihen 
           entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im 
           Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Wandel- 
           und/oder Optionsanleihen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Ausgabe von 
           Anleihen in runden Beträgen die technische Durchführung der 
           Emission und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
           erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber von bereits ausgegebenen Wandelanleihen und 
           Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
           insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide 
           Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und/oder 
           Wandelanleihen die Volumenvorgaben und die übrigen 
           Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 
           Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein etwaiger 
           Abschlag vom aktuellen Marktwert der Anleihen wird 
           voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% 
           liegen. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
           günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu 
           nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
           bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- 
           bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. 
           Wandelanleihen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
           gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises (und damit bei Wandel- bzw. Optionsanleihen der 
           Konditionen der Anleihe) erst am drittletzten Tag der 
           Bezugsfrist. Insbesondere im Hinblick auf die gestiegene 
           Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
           Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch führt die Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit, ob dieses ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der 
           erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. zu zusätzlichen 
           Aufwendungen. Schließlich besteht bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist keine 
           Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu 
           reagieren. 
 
 
           Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG sinngemäß. Auf die dort geregelte Grenze für 
           Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals wird im 
           Beschluss Bezug genommen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt 
           sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt 
           werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
           des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
           Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
           Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, 
           indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
           errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt 
           dieser Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem hypothetischen 
           Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder 
           Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des 
           § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des 
           nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
           sinken, so dass den Aktionären durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der 
           jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat 
           einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte 
           bedienen. So können die die Emission begleitenden 
           Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, 
           dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien 
           nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Bank oder 
           einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig 
           von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte 
           Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer 
           nennenswerten Verwässerung im Falle der Durchführung eines 
           Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren 
           werden die Options- bzw. Wandelanleihen nicht zu einem festen 
           Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. 
           werden einzelne Bedingungen der Options- bzw. Wandelanleihen 
           (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der 
           Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge 
           festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen 
           Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten 
           Marktwert möglichst gering halten und auf maximal 5% 
           beschränken. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 

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May 10, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.