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DGAP-HV: Medisana AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Medisana AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Medisana AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDISANA AG 
 
   Neuss 
 
   WKN 549 254 - ISIN DE0005492540 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 21. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Wöllhaf Konferenz- und Bankettcenter, 
   Düsseldorf International Airport, Terminal B, 40474 Düsseldorf 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem 
           Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben nach §§ 315 
           Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
           für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen 
           und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
           Bezugsrechte(n) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Auch in Zukunft soll die Gesellschaft über die Möglichkeit 
           verfügen, zur Stärkung der Flexibilität ihrer Liquiditätsbasis 
           Schuldverschreibungen auszugeben. Daher soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen beschlossen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Volumen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2018 einmalig oder mehrfach 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
             Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) 
             (gemeinsam nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen' genannt) 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50 Mio. zu begeben. Den 
             Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten 
             Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte 
             auf bis zu 3.715.163 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
             in Höhe von insgesamt bis zu EUR 3.715.163,00 gewährt 
             werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem 
             bestehenden oder in dieser oder künftigen Hauptversammlungen 
             zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
             künftigem genehmigten Kapital und/oder aus bestehenden 
             Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle 
             der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
       b)    Gegenleistung 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und 
             auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert 
             der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Bei einer 
             Bedienung von Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bedingtem 
             Kapital ist bei Sachleistungen bei der Beschlussfassung über 
             das betreffende konkrete bedingte Kapital § 194 AktG zu 
             beachten, anderenfalls darf die Einbringung von 
             Sachleistungen auf Schuldverschreibungen mit Bezugs- oder 
             Wandlungsrechten und Bedienung aus dem konkreten bedingten 
             Kapital nicht vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen 
             können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen 
             Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
       c)    Laufzeit 
 
 
             Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder der Zeitraum bis 
             zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft darf 
             längstens 20 Jahre betragen. 
 
 
       d)    Ausgabe durch Konzerngesellschaft 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine 
             Konzerngesellschaft der MEDISANA AG im Sinne von § 18 AktG 
             ausgegeben werden, an der die MEDISANA AG unmittelbar oder 
             mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder 
             Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
       e)    Bezugsrecht 
 
 
             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
             Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen 
             ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von 
             einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter 
             lit. d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, 
             die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre 
             sicherzustellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den 
             nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die 
             Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit 
             der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
       f)    Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         (ii)  um die Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, 
               die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind, 
               einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit 
               unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG der Anteil, der aufgrund dieser Schuldverschreibungen 
               auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die 
               Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
               den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik 
               ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
               den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
               veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung 
               gesetzlich geboten ist; 
 
 
         (iii) um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder 
               Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, 
               soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit 
               die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet 
               sind, d. h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch 
               Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
               und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               richtet; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der 

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May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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