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DGAP-HV: Medisana AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Medisana AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Medisana AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Medisana AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDISANA AG 
 
   Neuss 
 
   WKN 549 254 - ISIN DE0005492540 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 21. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Wöllhaf Konferenz- und Bankettcenter, 
   Düsseldorf International Airport, Terminal B, 40474 Düsseldorf 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem 
           Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben nach §§ 315 
           Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
           für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen 
           und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
           Bezugsrechte(n) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Auch in Zukunft soll die Gesellschaft über die Möglichkeit 
           verfügen, zur Stärkung der Flexibilität ihrer Liquiditätsbasis 
           Schuldverschreibungen auszugeben. Daher soll eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen beschlossen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Volumen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2018 einmalig oder mehrfach 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
             Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) 
             (gemeinsam nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen' genannt) 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50 Mio. zu begeben. Den 
             Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten 
             Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte 
             auf bis zu 3.715.163 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
             in Höhe von insgesamt bis zu EUR 3.715.163,00 gewährt 
             werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem 
             bestehenden oder in dieser oder künftigen Hauptversammlungen 
             zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
             künftigem genehmigten Kapital und/oder aus bestehenden 
             Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle 
             der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
       b)    Gegenleistung 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und 
             auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert 
             der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Bei einer 
             Bedienung von Bezugs- oder Wandlungsrechten aus bedingtem 
             Kapital ist bei Sachleistungen bei der Beschlussfassung über 
             das betreffende konkrete bedingte Kapital § 194 AktG zu 
             beachten, anderenfalls darf die Einbringung von 
             Sachleistungen auf Schuldverschreibungen mit Bezugs- oder 
             Wandlungsrechten und Bedienung aus dem konkreten bedingten 
             Kapital nicht vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen 
             können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen 
             Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
       c)    Laufzeit 
 
 
             Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder der Zeitraum bis 
             zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft darf 
             längstens 20 Jahre betragen. 
 
 
       d)    Ausgabe durch Konzerngesellschaft 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine 
             Konzerngesellschaft der MEDISANA AG im Sinne von § 18 AktG 
             ausgegeben werden, an der die MEDISANA AG unmittelbar oder 
             mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder 
             Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
       e)    Bezugsrecht 
 
 
             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
             Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen 
             ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von 
             einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend unter 
             lit. d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, 
             die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die Aktionäre 
             sicherzustellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den 
             nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die 
             Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit 
             der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
       f)    Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         (ii)  um die Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, 
               die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen sind, 
               einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit 
               unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG der Anteil, der aufgrund dieser Schuldverschreibungen 
               auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die 
               Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
               den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik 
               ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
               den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 
               veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung 
               gesetzlich geboten ist; 
 
 
         (iii) um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder 
               Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, 
               soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit 
               die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet 
               sind, d. h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch 
               Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
               begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
               und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               richtet; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Medisana AG: Bekanntmachung der -2-

Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein 
               Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser 
               Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts bzw. nach 
               Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde 
               (Verwässerungsschutz); oder 
 
 
         (v)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen begeben werden und der Ausschluss des 
               Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft 
               liegt. 
 
 
 
       g)    Bezugspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein 
             Umtausch- oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das 
             Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter 
             dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
             Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
             für eine Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend 
             für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende 
             Wandlungs- oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 
             80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der 
             Gesellschaft an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor 
             der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im 
             XETRA(R)-Handel 
             (oder einem Nachfolgesystem) entsprechen. 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden 
             Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungs- oder 
             Optionsrechts oder bei Erfüllung entsprechender Pflichten 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die 
             Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
             begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern 
             von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. entsprechenden 
             Pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar 
             bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit 
             möglich - das Umtauschverhältnis durch Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen können auch für 
             Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder Sonderdividenden 
             sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
             Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, 
             wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. Optionspreises 
             vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             Aktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. 
 
 
       h)    Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung 
             und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer 
             Wandlungspflicht festzusetzen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals 
 
 
           Parallel zu der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen unter dem vorstehenden 
           Tagesordnungspunkt 5 soll auch ein entsprechendes neues 
           bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.715.163,00 
             durch Ausgabe von bis zu 3.715.163 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 21. Juni 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 20. Juni 2018 ausgegeben 
               wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch 
               machen und die Gesellschaft sich entschließt, die 
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital 
               zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 21. Juni 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis 
               zum 20. Juni 2018 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum 
               Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, 
               die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten 
               Kapital zu bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 5, d. h. 
             insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen 
             Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der 
             Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem 
             Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen 
             vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von 
             Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 21. Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 5 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Abs. 1 sowie den gemäß 
             nachfolgend lit. b) einzufügenden § 4 Abs. 4 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
             Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       b)    In die Satzung wird § 4 Abs. 4 durch folgenden § 
             4 Abs. 4 ersetzt: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.715.163,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 3.715.163 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2013/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 21. Juni 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 20. Juni 2018 ausgegeben 
               wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch 
               machen und die Gesellschaft sich entschließt, die 
               Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital 
               zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 21. Juni 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis 
               zum 20. Juni 2018 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum 
               Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, 
               die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten 
               Kapital zu bedienen. 
 
 
 
 
           Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
           Ermächtigungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 der 
           vorgenannten Hauptversammlung, d. h. insbesondere zu 
           mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie 
           der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel 
           (oder einem Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) 

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May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes 
           über die Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen unter 
           Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der in dem Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 21. Juni 2013 unter 
           Tagesordnungspunkt 5 lit. g) bestimmten 
           Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
           Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) und der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
 
       a)    Einleitung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der 
             Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 5 um die Ermächtigung 
             zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und 
             Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit 
             oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht. Diese 
             Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten 
             oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen 
             werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird 
             dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft 
             erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln 
             (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das 
             Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die 
             Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass 
             die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später 
             auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu 
             tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung der Aktien bei 
             Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der 
             Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem Kapital, 
             genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein 
             Barausgleich wäre möglich. 
 
 
             Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt soll in erster Linie 
             dazu dienen die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei 
             Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. 
 
 
             Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung 
             der Bedingungen für die Begebung der genannten 
             Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf 
             die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu 
             reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten 
             aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen 
             Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese 
             Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum 
             liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, 
             insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen 
             hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung 
             jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. 
 
 
             Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die 
             Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. 
 
 
             Mit den unter Tagesordnungspunkt 5 erbetenen Ermächtigungen 
             soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das 
             Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies 
             im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich 
             sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: 
 
 
       b)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann 
             erforderlich werden, wenn anders ein praktikables 
             Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft 
             wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre 
             bestmöglich zu verwerten. 
 
 
       c)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
             bis zu 10 % 
 
 
             Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen 
             sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder 
             Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll 
             der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
             auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen 
             Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden 
             der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert 
             nicht wesentlich unterschreitet. Dieser 
             Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine 
             Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein 
             günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des 
             Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die 
             erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation 
             kurzfristig zu nutzen. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch 
             gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert 
             des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich 
             minimiert wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des 
             Grundkapitals beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die 
             Aktionäre nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu 
             weitgehenden Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. 
 
 
       d)    Bezugsrechtsausschluss bei rein 
             schuldrechtlichen Genussrechten 
 
 
             Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in 
             ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich 
             sind, also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös 
             gewähren und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht 
             nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
             der Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder 
             Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Unter der Prämisse einer 
             obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die 
             mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; 
             weder das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch 
             oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine 
             bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle 
             eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte 
             zudem verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen 
             begeben werden, so dass sich diesbezüglich schon kein 
             nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der 
             Vorstand durch die Möglichkeit eines 
             Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges 
             Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel 
             und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er 
             in der Lage, das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. 
             Dagegen bestünde bei einer Genussrechtsemission unter 
             Wahrung des Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder 
             weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten 
             Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung 
             am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die 
             Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht 
             platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig zu 
             platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft 
             oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
             Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
 
       e)    Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz 
 
 
             Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
             können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern 
             von Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, 
             wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder 
             Bezugsrecht bereits ausgeübt beziehungsweise ihre 
             Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. 
             Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen 
             enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine 
             Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die 

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May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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