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DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2013 in Gaggenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2013 in Gaggenau mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SWARCO Traffic Holding AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE0007236309 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Juni 2013, 14:00 Uhr, in den 
   Räumen der Dambach-Werke GmbH, Adolf-Dambach-Straße, D-76571 Gaggenau. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SWARCO Traffic Holding AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für 
           die SWARCO Traffic Holding AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlungen zugänglich und können in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bodenseestraße 113, 81243 
           München, eingesehen werden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist 
           mit Zugänglichmachung der Unterlagen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft Genüge getan. Ungeachtet dessen, werden sie den 
           Aktionären auf Anfrage einmalig, unverzüglich und kostenfrei 
           per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in 
           der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
           werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
           Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Karlsruhe, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
           auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           für das Geschäftsjahr 2013 vor, soweit diese erfolgt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals, die Schaffung neuen 
           Genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage vor. Diese 
           Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist 
           bis zum 19. Juni 2013 befristet. Sie soll daher aufgehoben und 
           ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand 
           soll auch künftig ermächtigt werden, mit entsprechender 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2018 das 
           Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.400.000,00 EUR gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 20. Juni 2008 unter Punkt 7 
             der Tagesordnung erteilte und bis zum 19. Juni 2013 
             befristete Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
             4.400.000 EUR zu erhöhen, sowie das bestehende Genehmigte 
             Kapital 2008/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung werden 
             aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
             Juni 2018 um einen Betrag von bis zu 4.400.000,00 EUR (in 
             Worten: vier Millionen vierhunderttausend Euro) durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, 
 
 
         a)    um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen. 
 
 
         b)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
               neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund anderer 
               Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als 
               eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise 
             auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen dient. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       (3)   Änderung der Satzung 
 
 
             Auf Grund vorstehender Beschlussfassung schlagen Vorstand 
             und Aufsichtsrat vor, § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu 
             zu fassen: 
 
 
               '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
               Gesellschaft bis zum 24. Juni 2018 um einen Betrag von bis 
               zu 4.400.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen 
               vierhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer, auf den 
               Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die 
               Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
 
               Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
               gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen, 
 
 
           a)    um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen. 
 
 
           b)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                 Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
                 neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
                 Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf 
                 Grund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
                 ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
 
               Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 

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May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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