DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 25.06.2013 in Gaggenau mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2013 / 15:14
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SWARCO Traffic Holding AG
München
ISIN: DE0007236309
Einladung zur Hauptversammlung 2013
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Juni 2013, 14:00 Uhr, in den
Räumen der Dambach-Werke GmbH, Adolf-Dambach-Straße, D-76571 Gaggenau.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SWARCO Traffic Holding AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für
die SWARCO Traffic Holding AG und den Konzern, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlungen zugänglich und können in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bodenseestraße 113, 81243
München, eingesehen werden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist
mit Zugänglichmachung der Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft Genüge getan. Ungeachtet dessen, werden sie den
Aktionären auf Anfrage einmalig, unverzüglich und kostenfrei
per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert
werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Karlsruhe, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt
auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2013 vor, soweit diese erfolgt.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals, die Schaffung neuen
Genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage vor. Diese
Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist
bis zum 19. Juni 2013 befristet. Sie soll daher aufgehoben und
ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand
soll auch künftig ermächtigt werden, mit entsprechender
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2018 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.400.000,00 EUR gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(1) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 20. Juni 2008 unter Punkt 7
der Tagesordnung erteilte und bis zum 19. Juni 2013
befristete Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
4.400.000 EUR zu erhöhen, sowie das bestehende Genehmigte
Kapital 2008/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung werden
aufgehoben.
(2) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24.
Juni 2018 um einen Betrag von bis zu 4.400.000,00 EUR (in
Worten: vier Millionen vierhunderttausend Euro) durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
a) um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen.
b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund anderer
Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als
eigene Aktien veräußert werden.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise
auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen dient.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
(3) Änderung der Satzung
Auf Grund vorstehender Beschlussfassung schlagen Vorstand
und Aufsichtsrat vor, § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu
zu fassen:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 24. Juni 2018 um einen Betrag von bis
zu 4.400.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen
vierhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die
Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen,
a) um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen.
b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf
Grund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden.
Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
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