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DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: -4-

DJ DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2013 in Gaggenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Swarco Traffic Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2013 in Gaggenau mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SWARCO Traffic Holding AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE0007236309 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Juni 2013, 14:00 Uhr, in den 
   Räumen der Dambach-Werke GmbH, Adolf-Dambach-Straße, D-76571 Gaggenau. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SWARCO Traffic Holding AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für 
           die SWARCO Traffic Holding AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlungen zugänglich und können in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bodenseestraße 113, 81243 
           München, eingesehen werden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist 
           mit Zugänglichmachung der Unterlagen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft Genüge getan. Ungeachtet dessen, werden sie den 
           Aktionären auf Anfrage einmalig, unverzüglich und kostenfrei 
           per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in 
           der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
           werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
           Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Karlsruhe, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
           auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           für das Geschäftsjahr 2013 vor, soweit diese erfolgt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals, die Schaffung neuen 
           Genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage vor. Diese 
           Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist 
           bis zum 19. Juni 2013 befristet. Sie soll daher aufgehoben und 
           ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand 
           soll auch künftig ermächtigt werden, mit entsprechender 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2018 das 
           Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4.400.000,00 EUR gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 20. Juni 2008 unter Punkt 7 
             der Tagesordnung erteilte und bis zum 19. Juni 2013 
             befristete Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
             4.400.000 EUR zu erhöhen, sowie das bestehende Genehmigte 
             Kapital 2008/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung werden 
             aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. 
             Juni 2018 um einen Betrag von bis zu 4.400.000,00 EUR (in 
             Worten: vier Millionen vierhunderttausend Euro) durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, 
 
 
         a)    um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen. 
 
 
         b)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
               neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund anderer 
               Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als 
               eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise 
             auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem Erwerb 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen dient. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       (3)   Änderung der Satzung 
 
 
             Auf Grund vorstehender Beschlussfassung schlagen Vorstand 
             und Aufsichtsrat vor, § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu 
             zu fassen: 
 
 
               '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
               Gesellschaft bis zum 24. Juni 2018 um einen Betrag von bis 
               zu 4.400.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen 
               vierhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer, auf den 
               Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die 
               Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
 
               Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
               gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise 
               auszuschließen, 
 
 
           a)    um etwaige Spitzenbeträge auszugleichen. 
 
 
           b)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                 Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                 Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
                 neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
                 Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
                 Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf 
                 Grund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
                 ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
 
               Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: -2-

Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise 
               auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien dem 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen dient. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
               Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals bzw. nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für 
   den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   über insgesamt bis zu 4.400.000,00 EUR vor. Die bestehende 
   Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist bis zum 
   19. Juni 2013 befristet. Das neue Genehmigte Kapital soll an die 
   Stelle des bisherigen in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelten Genehmigten 
   Kapitals treten. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung, 
   welche betragsmäßig der aktuellen Regelung entspricht, sieht vor, dass 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre sowohl bei Barkapitalerhöhungen als auch bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise nach den §§ 
   203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und 4 AktG ausschließen kann. Der 
   Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss 
   des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
   kann ferner im Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlungen eingesehen werden. Der 
   gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung der Unterlagen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Der Bericht, der 
   jedem Aktionär auf Verlangen einmalig, unverzüglich und kostenlos per 
   einfacher Post zugesandt wird, wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals besitzen die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen Aktien. Die 
   beantragte Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
   teilweise in folgenden Fällen ausschließen kann: 
 
 
 
       a)    Zum einen soll der Vorstand ermächtigt werden, 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist aus 
             praktischen Gründen geboten, wenn bei der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung Spitzenbeträge in Folge des 
             Bezugsverhältnisses entstehen, die nicht mehr gleichmäßig 
             auf alle Aktionäre verteilt werden können. Die als freie 
             Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen 
             Aktien werden im Interesse der Gesellschaft bestmöglich 
             verwertet. 
 
 
       b)    Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll zum anderen 
             insbesondere dann zulässig sein, wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (vgl. § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der 
             Bezugsrechtsausschluss soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
             Marktchancen rasch und flexibel zu nutzen und dafür 
             bestehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Denn diese 
             Form der Kapitalerhöhung ist deutlich schneller, 
             unbürokratischer und damit auch kostengünstiger durchführbar 
             als eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Die neuen Aktien 
             können zu einem börsennahen Kurs platziert werden, ohne dass 
             die bei Bezugsrechtsemissionen erforderlichen 
             Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen sind. Der daraus 
             resultierende höhere Emissionserlös kommt letztlich der 
             Gesellschaft und ihren Aktionären zugute. 
 
 
             Zwar lässt sich der Ausgabebetrag der jungen, in Folge der 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals entstehenden Aktien 
             nicht bereits heute vorhersagen, doch versichert der 
             Vorstand, den Abschlag vom Börsenkurs so niedrig zu 
             bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
             vorherrschenden Marktbedingungen möglich sein wird. 
 
 
             Die vorstehend dargestellte Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
             die neuen Aktien, die nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind auch solche 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund 
             anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als 
             eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
             Durch diese, in Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
             stehenden Vorgaben wird sichergestellt, dass die Interessen 
             der Altaktionäre durch die mögliche Kapitalerhöhung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nicht verletzt werden. Zudem hat 
             jeder Aktionär die Möglichkeit, zur Aufrechterhaltung seiner 
             Beteiligungsquote Aktien der Gesellschaft zu annähernd 
             gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Dem 
             Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
             Anteilsbesitz wird somit in vollem Umfange Rechnung 
             getragen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dann ganz oder 
             teilweise auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien 
             dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen dient. Diese Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts soll es der Verwaltung 
             ermöglichen, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
             Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die SWARCO Traffic Holding AG 
             agiert im internationalen Wettbewerb und ist bestrebt, 
             weitere Märkte zu erschließen. Diese Expansionsbemühungen 
             können es erfordern, schnell und flexibel handeln zu müssen, 
             um ein Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen erwerben zu können. Als Gegenleistung ist unter 
             Umständen die Gewährung von Aktien zweckmäßig, um eine 
             optimale Finanzierungsstruktur zu erreichen und/oder die 
             Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Dies gilt 
             insbesondere für größere Akquisitionsobjekte, die ansonsten 
             einen hohen Kapitalbedarf erfordern würden. Häufig besteht 
             auch der Veräußerer eines Unternehmens, eines 
             Unternehmensteiles oder einer Beteiligung an einem 
             Unternehmen darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden 
             Gesellschaft zu erhalten, da dies für ihn unter Umständen 
             aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. 
 
 
             Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
             Akquisitionswährung anbieten zu können, kann somit einen 
             Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
             darstellen und sollte deshalb bei der Schaffung von 
             Genehmigtem Kapital nicht unberücksichtigt bleiben. 
 
 
             Konkrete Erwerbsvorhaben, bzgl. derer von der Ermächtigung 
             zur Ausgabe neuer Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung 
             unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, 
             bestehen derzeit nicht. 
 
 
 
   Solche Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses sind national wie international üblich. Der 
   Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine 
   Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
   Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils 
   in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Swarco Traffic Holding AG: -3-

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   sowie zur Antragstellung sind nach § 14 der Satzung der SWARCO Traffic 
   Holding AG alle Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 18. Juni 
   2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse anmelden: 
 
 
 
             SWARCO Traffic Holding AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
             Telefax: +49 89 30903-74675 
             E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, also den 4. Juni 2013, 00:00 Uhr (MESZ) 
   (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts 
   erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Wie die Anmeldung 
   muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter 
   vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 18. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ), zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintritts- und Stimmkarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut 
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen oder können, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
   durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
   in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf 
   der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, 
   benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Vollmachtformular ist im 
   Internet unter http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlungen abrufbar. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis spätestens 
   zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung unter folgender 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   E-Mail: sthag-hv2013@computershare.de 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder 
   Unternehmen, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem 
   jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch 
   von der SWARCO Traffic Holding AG als Stimmrechtsvertreter benannte 
   Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts 
   vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht 
   sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. 
   Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden. Dazu 
   kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und 
   Weisungsformular verwendet werden. 
 
   In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Montag, 
   den 24. Juni 2013, 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter 
   folgender Anschrift eingegangen sein: 
 
 
 
             SWARCO Traffic Holding AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
             Telefax: +49 89 30903-74675 
             E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
 
   Später eingehende Vollmachten können leider nicht mehr berücksichtigt 
   werden. 
 
   Weitere Hinweise zum Vollmachtverfahren finden sich auf der Ihnen 
   übersandten Eintritts- und Stimmkarte sowie unter der genannten 
   Internetseite. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der SWARCO Traffic Holding AG zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2013, 24.00 Uhr (MESZ), 
   zugehen. 
 
   Bitte richten Sie das entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende 
   Adresse: 
 
 
 
             SWARCO Traffic Holding AG 
             Vorstand 
             Bodenseestraße 113 
             81243 München 
 
 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlungen veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG und 
   sonstige Anfragen von Aktionären 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich an 
 
 
 
             SWARCO Traffic Holding AG 
             Frau Kerstin Michalski 
             Bodenseestraße 113 
             81243 München 
             Telefax: +49 7022 6025-109 
 
 
 
   oder per E-Mail an sthag-hv2013@computershare.de 
 
   zu richten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
   Begründungen werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
   http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlungen veröffentlicht. 
 
   Dabei werden die bis zum 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben 
   genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der 
   Internetadresse http://www.swarco.com/sth-ag im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlungen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der SWARCO Traffic Holding AG auf insgesamt 
   8.840.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
   der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung 2.738 Stück 
   eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

Die nach § 124a AktG gesetzlich geforderten Angaben, Erläuterungen und 
   Informationen zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über 
   folgende Internetseite der SWARCO Traffic Holding AG im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlungen zugänglich: 
 
   http://www.swarco.com/sth-ag 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   München, im Mai 2013 
 
   SWARCO Traffic Holding AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
13.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Swarco Traffic Holding AG 
                Bodenseestr. 113 
                81243 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89699 102 
Fax:            +49 89699 331 
E-Mail:         office.sth-ag@swarco.de 
Internet:       http://www.swarco.com/sth-ag 
ISIN:           DE0007236309 
WKN:            723630 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
210772 13.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.