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DGAP-HV: Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in Erfurt mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149/WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Donnerstag, den 20. Juni 2013, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Radisson Blue Hotel, Erfurt, 
   1. Etage, 
   Juri-Gagarin-Ring 127, 99084 Erfurt 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2012, 
           sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns mit 
           dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AG, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hatte bislang 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal 
           innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz 
           der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit 
           mindestens 100.000 Einwohnern statt.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Vorgabe, 
           wonach die Hauptversammlung in einer Stadt mit mindestens 
           100.000 Einwohnern stattzufinden habe, der Gesellschaft nicht 
           die erforderliche Flexibilität für die Auswahl eines 
           geeigneten Versammlungssaales bietet, der zum geplanten 
           Zeitpunkt der Hauptversammlung verfügbar ist. Daher soll die 
           Einschränkung auf eine Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern 
           entfallen und die Hauptversammlung auch in anderen Städten in 
           Thüringen abgehalten werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: 
 
 
           § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 14 Abs. 1 Satz 1: Die Hauptversammlung findet jährlich 
           mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines 
           Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen 
           Stadt in Thüringen statt.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
           Die Funkwerk AG ist unmittelbare alleinige Gesellschafterin 
           der Funkwerk StatKom GmbH, der Funkwerk eurotelematik GmbH, 
           der FunkTech GmbH und der Funkwerk Security Communications 
           GmbH. Es ist beabsichtigt, zwischen der Funkwerk AG als 
           Organträgerin und den genannten Tochtergesellschaften 
           ('Organgesellschaften') 
           jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Die 
           genannten Ergebnisabführungsverträge sollen den folgenden 
           wesentlichen Inhalt haben: 
 
 
       *     Die Organgesellschaften sind jeweils 
             verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Rahmen der Grenzen des 
             § 301 AktG an die Funkwerk AG als Organträger abzuführen. 
             Die Funkwerk AG ist verpflichtet, sämtliche 
             Jahresfehlbeträge der Organgesellschaften auszugleichen, 
             soweit diese nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragslaufzeit in sie eingestellt wurden. § 
             302 AktG gilt insoweit in seiner jeweils gültigen Fassung. 
             Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum 
             Verlustausgleich gilt erstmals für den gesamten Gewinn bzw. 
             Verlust des Geschäftsjahres der jeweiligen 
             Organgesellschaft, in dem der jeweilige Vertrag wirksam 
             wird. Ein Gewinnabführungsanspruch oder 
             Verlustausgleichsanspruch entsteht zum Ende des jeweiligen 
             Geschäftsjahres der jeweiligen Organgesellschaft und ist 
             jeweils mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Die Organgesellschaften können mit Zustimmung der 
             Funkwerk AG insoweit Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Funkwerk AG 
             sind während der Laufzeit der Verträge gebildete 
             Gewinnrücklagen aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             vorvertraglichen oder während der Vertragslaufzeit 
             gebildeten Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 HGB sowie von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
       *     Die Verträge werden mit Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Organgesellschaft 
             wirksam und gelten rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die Verträge 
             können ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter 
             Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, 
             erstmals jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres, das 
             mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres endet, in dem der jeweilige Vertrag wirksam 
             wird. Wird der jeweilige Vertrag im Geschäftsjahr, das am 1. 
             Januar 2013 begonnen hat, eingetragen und wird das 
             Geschäftsjahr nicht umgestellt, so endet die Mindestlaufzeit 
             des jeweiligen Vertrages zum Ablauf des 31. Dezember 2017. 
             Das Recht zur Kündigung des jeweiligen Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die 
             Funkwerk AG nicht mehr mit Mehrheit an der jeweiligen 
             Organgesellschaft beteiligt ist oder sich ein weiterer 
             Gesellschafter an der jeweiligen Organgesellschaft 
             beteiligt. Außerdem ist eine fristlose Kündigung möglich, 
             wenn einer der Fälle vorliegt, die einen wichtigen Grund im 
             steuerlichen Sinn für die Beendigung des jeweiligen 
             Vertrages darstellen, insbesondere wenn eine der jeweiligen 
             Vertragsparteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder gespalten oder 
             liquidiert wird. 
 
 
       *     Die Verträge enthalten zudem eine salvatorische 
             Klausel, mit der der jeweilige Vertrag - sollte er teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein - so weit wie möglich 
             aufrechterhalten werden soll. Außerdem sollen bei der 
             Auslegung einzelner Bestimmungen des jeweiligen Vertrags die 
             steuerlichen Vorschriften zur Organschaft in dem Sinne 
             berücksichtigt werden, dass eine wirksame steuerliche 
             Organschaft zwischen den jeweiligen Vertragsparteien 
             gewünscht ist. 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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